2010-10-15-einf3hrung-23ndg-rundschreiben.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
- 20 - Ausbildungsstättenart Maßgeblicher Wohnort gesetzliche Grundlage bisher geltendes Recht in Euro Nach 23. ÄndG in Euro gerundet 3. Weiterführende allgemein- bildende Schulen, Berufs- fachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen (ohne abgeschlossene Berufsaus- bildung Notwendige auswärtige Unterbringung § 12 (2) Nr. 1 383 465 4. Abendhauptschulen, Berufs- aufbauschulen, Abendreal- schulen, Fachoberschul- klassen (mit abgeschlosse- ner Berufsausbildung) Auswärtige Unterbringung § 12 (2) Nr. 2 459 543 5. Fachschulklassen (mit abge- schlossener Berufsausbil- dung) Abendgymnasien, Kollegs Zu Hause Grundbedarf § 13 (1) Nr. 1 341 348 Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 1 48 49 Auswärtige Unterbringung Grundbedarf § 13 (2) Nr. 1 341 348 Wohnpauschale § 13 (1) Nr. 2 146 224 Grundbedarf § 13 (1) Nr. 2 366 373 Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 1 48 49 Auswärtige Unterbringung Grundbedarf § 13 (1) Nr. 2 366 373 Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 2 146 224 Krankenver- sicherungszu- schlag Pflegeversiche- rungszuschlag Wohnzuschlag (nachweis- abhängig) § 13a 54 62 § 13a 10 11 § 12 (3) und § 13 (3) 72 - 6. 7. 8. 9. Höhere Fachschulen, Aka- demien, Hochschulen Zu Hause
- 21 - 3.4.2 Überblick über die Erhöhung der Freibeträge gesetzliche Grundlage bisher geltendes Recht in Euro Nach 23. ÄndG in Euro Einkommen der Eltern und Ehegatten 1. Grundfreibetrag vom Elterneinkommen (wenn ver- heiratet und nicht dauernd getrennt lebend) § 25 (1) Nr. 1 1.555 1.605 2. Grundfreibetrag für alleinstehende Elternteile und den Ehegatten des Auszubildenden § 25 (1) Nr. 2 1.040 1.070 3. Freibetrag für Ehegatten, der nicht in Eltern-Kind- Beziehung zum Auszubildenden steht § 25 (3) Nr. 1 520 535 4. Freibetrag für Kinder und weitere Unterhalts- berechtigte § 25 (3) Nr. 2 470 485 Einkommen des Auszubildenden selbst 5. Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden § 23 (1) Nr. 1 255 255 6. Freibetrag für den Ehegatten des Auszubildenden § 23 (1) Nr. 2 520 535 7. Freibetrag für jedes Kind des Auszubildenden § 23 (1) Nr. 3 470 485 8. Freibetrag von der Waisenrente - bei Bedarf nach § 12 (1) 1 - bei Bedarf nach den übrigen Regelungen § 23 (4) Nr. 1 § 23 (4) Nr. 1 165 120 170 125 Einkommen während der Darlehensrückzahlung 9. Freibetrag vom Einkommen des Darlehens- nehmers § 18a (1) Satz 1 1.040 1.070 10. Freibetrag für Ehegatten des Darlehensnehmers § 18a (1) Satz 2 Nr. 1 520 535 11. Freibetrag für Kinder des Darlehensnehmers § 18a (1) Satz 2 Nr. 2 470 485 3.4.3 Pauschalierung des Wohnkostenanteils § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 66a Abs. 2 BAföG Inkrafttreten: 1. jetzt für alle neu beginnenden BWZ 2. Rückwirkend ab 1. Oktober 2010 für alle anderen BWZ Der Wohnkostenanteil für auswärtig Wohnende wird komplett pauschaliert. Die bisherigen Zuschläge für höhere Wohnkosten nach § 12 Absatz 3 und § 13 Ab- satz 3 BAföG entfallen, ebenso die Sonderregelung für Auslandsausbildungen,
- 22 - bei denen ein Auslandszuschlag nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BAföG- AuslandszuschlagsV gewährt wird. Die Auszubildenden müssen künftig nur noch nachweisen, dass sie außerhalb des Elternhauses wohnen. Ein Nachweis über die Kosten der auswärtigen Unter- bringung ist nicht mehr erforderlich. 3.4.4 Wegfall des § 12 Absatz 2 Satz 2 BAföG § 12 Abs. 2 Satz 2, § 66a Abs. 2 BAföG Inkrafttreten: 1. jetzt für alle neu beginnenden BWZ 2. Rückwirkend ab 1. Oktober 2010 für alle anderen BWZ Förderungsberechtigten Schülerinnen/Schülern steht bei auswärtiger Unterbrin- gung künftig immer ohne weitere Voraussetzung der Bedarfssatz für auswärtige Unterbringung zu. Es bleibt jedoch dabei, dass Ausbildungsförderung für den Be- such der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten ge- mäß § 2 Absatz 1a BAföG nur bei notwendiger auswärtiger Unterbringung geleis- tet wird. 3.5 Krankenversicherungszuschlag [A. Jordan] § 13a Abs. 1 Nr. 2 BAföG Inkrafttreten: 1. jetzt für alle neu beginnenden BWZ 2. rückwirkend ab 1. Oktober 2010 für alle anderen BWZ Die Bezugnahme auch auf § 257 Absatz 2b SGB V entfällt, da diese Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 2009 weggefallen ist. Privatversicherte Auszubildende erhalten aber weiterhin nur dann einen Krankenversicherungszuschlag, wenn das Krankenversicherungsunternehmen die in § 257 Absatz 2a SGB V genannten Vo- raussetzungen erfüllt.
- 23 - 3.6 Förderungshöchstdauer [S. Ritz] § 15a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BAföG (Aufhebung) Inkrafttreten: jetzt Die Förderungshöchstdauer entspricht künftig ausschließlich der Regelstudienzeit oder einer vergleichbaren Festsetzung. Die im Gesetzesvollzug nicht mehr rele- vanten Auffangregelungen des § 15a Absatz 1 Satz 2 BAföG a.F. werden aufge- hoben. Ebenfalls aufgehoben wird die bislang in Absatz 4 enthaltene Übergangsvorschrift für noch andauernde Ausbildungen, die vor dem 1. April 2001 begonnen haben. 3.7 Förderungsart nach erstmaligem Fachrichtungswechsel § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG [A. Jordan für I. Dorschner-Wittlich] Inkrafttreten: 1. jetzt für alle neu beginnenden BWZ 2. Rückwirkend ab 1. Oktober 2010 für alle anderen BWZ Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch aus wichtigem Grund nach § 7 Absatz 3 BAföG hat künftig gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 BAföG keine Auswirkungen mehr auf die Förderungsart für den neuen Studiengang. Bei mehrmaligem Fachrichtungswechsel bleibt der erstmalige Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund für die Berechnung der Dauer der „Normalförderung“ eben- falls unberücksichtigt. Weitere Fachrichtungswechsel sind wie bisher zu berück- sichtigen. Auf den Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs selbst kommt es nicht an. Die Neuregelung gilt auch für diejenigen, die die Fachrichtung bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung gewechselt oder die Ausbildung vorher abgebrochen haben. Es wird aber nur das in „Normalförderung“ umgewandelt, was nach Inkrafttreten der Neuregelung noch als Förderung ausbezahlt wird. Für Fachrichtungswechsel/Ausbildungsabbrüche aus unabweisbarem Grund
- 24 - nach § 7 Absatz 3 BAföG bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Sie haben ge- mäß § 17 Absatz 3 Satz 2 BAföG weiterhin nie Auswirkungen auf die Förde- rungsart für den neuen Studiengang. Die Änderung des § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BAföG hat nur redaktionelle Bedeutung. Hier wurde der ins Leere laufende Verweis auf den nicht mehr exis- tierenden § 7 Absatz 2 Nummer 1 BAföG gestrichen. 3.8 Teilerlass des BAföG-Staatsdarlehens 3.8.1 Folgeregelung zur Aufhebung der Kinderteilerlassregelung [S. Ritz] § 18a Abs. 5 Satz 2 BAföG, Artikel 8 Abs. 2 des 23. BAföGÄndG Inkrafttreten: 1. Oktober 2010 Die Kinderteilerlassregelung in § 18b Absatz 5 BAföG ist durch das 22. BAfö- GÄndG bis zum 31.Dezember 2009 befristet worden. Seither können keine Kin- derteilerlasse mehr gewährt werden. Die jetzige Folgeregelung in § 18a Absatz 5 Satz 2 BAföG stellt sicher, dass Rückzahlungszeiträume, in denen dem Darle- hensnehmer noch ein Kinderteilerlass gewährt wurde, nicht auch noch in Zeiten nach Aufhebung der Kinderteilerlassregelung zusätzlich zu einer Hemmung der Rückzahlungsfrist führen, während später in die Rückzahlung gekommene Darle- hensnehmer weder von der Teilerlassregelung noch von einer Hemmungswir- kung profitieren. 3.8.2 Auslaufen der Regelungen zum leistungsabhängigen Teilerlass § 18b Abs. 2 und 3 BAföG Inkrafttreten: jetzt Die Teilerlasse nach § 18b BAföG für die Prüfungsbesten und für diejenigen, die vor Ablauf der Förderungshöchstdauer ihr Studium beenden, werden abgeschafft. Sie gelten nur noch für Auszubildende, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden oder die Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt be- endet haben.
- 25 - Für Studienabsolventen ab dem 1. Januar 2013 entfallen die Möglichkeiten der leistungsabhängigen Teilerlasse. 3.9 Rückzahlung des BAföG-Bankdarlehens 3.9.1 Beginn der Rückzahlungsfrist [S. Ritz] § 18c Abs. 6 Satz 2 BAföG Inkrafttreten: jetzt Die Karenzzeit bis zum Beginn der Rückzahlungspflicht wird von 6 auf 18 Monate angehoben. Das Darlehen kann weiterhin nach § 18c Absatz 9 BAföG auch vor Fälligkeit jederzeit ganz oder teilweise getilgt werden. Auf die Tatsache, dass während der Karenzzeit die Zinsen weiterlaufen, aber ge- stundet werden, sowie auf die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung des Dar- lehens sind die Darlehensnehmer von der KfW im Rahmen des Kreditverhältnis- ses frühzeitig auf geeignete Weise hinzuweisen, um zahlungsfähige Darlehens- nehmer nicht unbedacht zu höheren Zinszahlungen heranzuziehen. 3.9.2 Garantieanspruch der KfW bei Hilfe zum Lebensunterhalt § 18c Abs. 10 Satz 2 Nr. 4 BAföG Inkrafttreten: jetzt Bezieht der Darlehensnehmer Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, so kann die KfW den Staat nicht sofort auf Übernahme der Darlehens- und Zinsschuld in An- spruch nehmen. Die Ausfallhaftung des Staates greift erst ein, wenn die genann- ten Sozialleistungen seit mindestens einem Jahr bezogen werden.
- 26 - 3.10 Einkommensbe- und -anrechnung 3.10.1 Eingetragene Lebenspartner [W. Cremerius] § 21 Abs. 1, 3; § 23 Abs. 1, 2, 4; § 24 Abs. 1; § 25 Abs. 1, 3, 4, 5, § 66a Abs. 2 BAföG Inkrafttreten: 1. jetzt für alle neu beginnenden BWZ 2. Rückwirkend ab 1. Oktober 2010 für alle anderen BWZ Eingetragene Lebenspartner werden bei der Einkommensbe- und –anrechnung künftig genauso berücksichtigt wie Ehegatten; vgl. hierzu auch unter Ziffer 3.1.4. 3.10.2 Leistungen nach den Regelungen der Länder über die Förderung des wis- senschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG Inkrafttreten: jetzt Die bisherige diesbezügliche Passage in § 2 Absatz 6 Nummer 2 BAföG wurde gestrichen. Daher führen Leistungen nach den Regelungen der Länder über die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses nicht mehr zu einem Ausschluss von der Förderung nach dem BAföG. Stattdessen sind ent- sprechende Leistungen aber bei der Einkommensbe- und -anrechnung zu be- rücksichtigen (vgl. hierzu auch Ziffer 3.10.3). Für Leistungen von den Begabtenförderungswerken bleibt die Ausschlussrege- lung des § 2 Absatz 6 Nummer 2 BAföG bestehen. 3.10.3 Nicht einkommensteuerpflichtige begabungs- und leistungsabhängige Sti- pendien § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 23 Abs. 4 Nr. 2, § 66a Abs. 2 BAföG Inkrafttreten: 1. jetzt für alle neu beginnenden BWZ 2. Rückwirkend ab 1. Oktober 2010 für alle anderen BWZ Für von der Ausschlussregelung des § 2 Absatz 6 Nummer 2 BAföG nicht erfass- te Stipendien gilt folgende Neuregelung: Durch die Neufassung der Regelung in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BAföG
- 27 - gelten nicht einkommensteuerpflichtige begabungs- und leistungsabhängige Sti- pendien, die nach vom Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, künftig bis zu einem Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht, pauschal nicht als Einkommen. Über diesen Betrag hinaus gelten sie als Einkommen. Das Merkmal „begabungs- und leistungsabhängig“ setzt voraus, dass in den maßgeblichen Vergabebedingungen des Stipendiengebers entsprechende Aus- wahlkriterien nachvollziehbar vorgegeben werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die Auswahl ausschließlich nach persönlichen Merkmalen, wie Zugehörigkeit zu bestimmten gesellschaftlichen Gruppen oder nach Bedürftigkeit erfolgt, ohne dass innerhalb der danach grundsätzlich Berechtigten wieder nach Begabung und Leistung ausgewählt würde. Sehen die Richtlinien eine besondere Zweckbestimmung vor, ist bei entspre- chender Höhe des Stipendiums zu prüfen, ob die Zweckbestimmung über § 21 Absatz 4 Nummer 4 BAföG dazu führt, dass ein über die genannten 300 Euro hinausgehender Betrag nicht als Einkommen gilt. Solche besonderen Zwecke müssen andere sein als die in Höhe von 300 Euro pauschal bereits berücksichtig- te Honorierung besonderer Leistung und Begabung und der nachweisunabhängi- ge Ausgleich für Mehrausgaben wegen generell unterstellten begabungsbedingt höheren Lehrmittelbedarfs. Bis zu einem Gesamtbetrag, der einem Monatsdurch- schnitt von 300 Euro entspricht, bleiben begabungs- und leistungsabhängige Sti- pendien über § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BAföG auch ungeachtet spezifi- scher Zweckbestimmungen in jedem Fall anrechnungsfrei. Die Anrechnung des als Einkommen geltenden Teils der Stipendien erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung der Einkommensfreibeträge. Nur wenn der Auszubildende selbst Stipendiat ist und das Stipendium ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln stammt, ist der als Einkommen geltende Teil des Stipendiums nach § 23 Absatz 4 Nummer 2 BAföG voll auf den Bedarf anzurechnen.
- 28 - Nicht relevant sind die Neuregelungen für solche Stipendien- oder Beihilfeleistun- gen, die bereits nach § 21 Absatz 1 BAföG anrechenbares Einkommen sind, weil sie an die Erfüllung einer konkreten Gegenleistung geknüpft werden. Das gilt zum Beispiel für Stipendien der Bundeswehr, die das spätere Eingehen eines be- stimmten Dienstverhältnisses voraussetzen, oder für Stipendien kassenärztlicher Vereinigungen, die an eine spätere Tätigkeit als Arzt in bestimmten Regionen ge- knüpft sind. Hierbei handelt es sich um steuerbare Einnahmen, da sie die Vo- raussetzungen nach § 3 Nummer 11 oder Nummer 44 EStG nicht erfüllen. Ich verweise diesbezüglich nochmals auf mein Auslegungsschreiben vom 27. Okto- ber 2009 – 414- 42530 SN, 414-42531-1 § 21 –. Bei der Anrechnung der Einnahmen des Auszubildenden aus einem begabungs- und leistungsabhängigen Stipendium sind damit zusammenfassend folgende Punkte zu prüfen: 1. Sind die Gelder an die Verpflichtung zu einer bestimmten Tätigkeit nach Aus- bildungsabschluss geknüpft? Falls ja Einkommen gem. § 21 Abs. 1 BAföG bekannte Prüfung 2. Machen die Vergaberichtlinien die Stipendiengewährung von einer Auswahl (neben ggf. weiteren Kriterien) nach Begabung und Leistung abhängig? Falls nein gem. § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG anrechenbares Einkommen 3. Sehen die Vergaberichtlinien eine besondere Zweckbestimmung vor? Falls nein Kein Einkommen bis 300 Euro gem. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG Falls ja Kein Einkommen über 300 Euro hinaus gem. § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG Bei Stipendienbezug des Auszubildenden selbst: 4. Stammen die Gelder ausschließlich aus privaten Mitteln? Falls ja Einkommensanrechnung mit Freibetrag nach § 23 Abs. 1 BAföG 5. Stammen die Gelder teilweise oder ganz aus öffentlichen Mitteln? Falls ja soweit Einkommen Vollanrechnung nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG
- 29 - Unabhängig von den beschriebenen Neuregelungen bleiben sog. Deutschlandsti- pendien bereits seit 1. August 2010 in jedem Fall bis zu 300 Euro pro Monat bei der Förderung nach dem BAföG anrechnungsfrei. Dies ergibt sich aus § 5 Absatz 3 des Stipendienprogramm-Gesetzes. 3.10.4 Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG Inkrafttreten: jetzt Mit der Hinzufügung der „Gewerbesteuer“ in § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BA- föG wird eine Regelung in das BAföG aufgenommen, die bereits im Vollzug gilt (vgl. Protokoll zu TOP 7 der OBLBAfö-Sitzung vom 09./10. Dezember 2009). Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) mindert die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume nach dem 31. Dezember 2007 festgesetzt wird, den steuerlich relevanten Gewinn und damit die positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG nicht mehr. Stattdes- sen wird die Gewerbesteuer bei der Bemessung der Einkommensteuer berück- sichtigt und führt dazu, dass die vom Gewerbetreibenden tatsächlich zu leistende Einkommensteuer niedriger ist als nach altem Recht. Zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastung durch die Gewerbesteuer ist daher die im Gewerbe- steuerbescheid ausgewiesene Gewerbesteuer von der Summe der positiven Ein- künfte abzuziehen soweit Einkommen ab dem Jahr 2008 zu berechnen sind. We- gen der Vorlage des Gewerbesteuerbescheides wird das Formblatt 3 entspre- chend ergänzt. 3.10.5 Abzugsmöglichkeit für staatlich geförderte Altersvorsorgebeiträge § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 66a Abs. 2 BAföG Inkrafttreten: 1. jetzt für alle neu beginnenden BWZ 2. Rückwirkend ab 1. Oktober 2010 für alle anderen BWZ Mit der Neuregelung in § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 BAföG wird der Teil des Einkommens, der als steuerrechtlich geförderter Altersvorsorgebeitrag nach § 82