Rüstungsexporte von Kleinwaffen und leichten Waffen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/1422 Jahr/Endbestimmungsland/ALPos. Menge in Stück WERT oder einer sonstigen Dimension REPUBLIK KOREA A0004A Flugkörper 112 60 264 768 € RUMÄNIEN A0004A Flugkörper 22 1 980 000 € SAUDI-ARABIEN A0004A Flugkörper 48 20 256 000 € SLOWENIEN A0004A Flugkörper 24 2 343 912 € SPANIEN A0004A Flugkörper 23 30 015 000 € SÜDAFRIKA A0004A Flugkörper 10 4 204 120 € TSCHECHISCHE REPUBLIK A0004A Flugkörper 66 6 039 000 € TÜRKEI A0004B Ausrüstung zur Handhabung von A0004 A – Waren 1 8 998 476 € VEREINIGTES KOENIGREICH A0002A Rückstoßfreie Waffen 750 1 435 927 € 2011 FINNLAND A0004A Flugkörper 2 130 000 € FRANKREICH A0004B Ausrüstung zur Handhabung von A0004 A – Waren 15 3 109 005 € A0004A Flugkörper 4 200 1 680 000 € A0002A Rückstoßfreie Waffen 3 32 190 € ISRAEL A0004A Flugkörper 165 280 612 € A0002A Rückstoßfreie Waffen 101 138 314 € ITALIEN A0004A Flugkörper 42 6 258 € NIEDERLANDE A0004A Flugkörper 8 8 140 241 € NORWEGEN A0004A Raketen 791 22 148 €
Drucksache 18/1422 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr/Endbestimmungsland/ALPos. Menge in Stück WERT oder einer sonstigen Dimension POLEN A0004B Ausrüstung zur Handhabung von A0004 A – Waren 12 1 288 800 € A0004A Flugkörper sonstige 1 610 223 € A0004A Flugkörper 12 6 636 636 € SAUDI-ARABIEN A0004A Flugkörper 48 20 256 000 € SCHWEDEN A0004A Flugkörper 5 2 153 000 € SLOWENIEN A0004A Flugkörper 66 6 445 758 € SPANIEN A0004A Flugkörper sonstige 400 000 € SÜDAFRIKA A0004A Flugkörper sonstige 208 120 € TÜRKEI A0004A Flugkörper 48 33 069 368 € VEREINIGTES KOENIGREICH A0004A Flugkörper sonstige 4 500 € A0004A Raketen 4 8 000 € 2012 CHILE A0004A Flugkörper 52 5 010 304 € GRIECHENLAND A0004B Ausrüstung zur Handhabung von A0004 A – Waren 4 80 400 € IRAK A0004B Ausrüstung für Tätigkeiten mit A0004A – Waren 4 760 000 € LUXEMBURG A0004B Ausrüstung zur Handhabung von A0004 A – Waren 1 62 125 € NIEDERLANDE A0004A Flugkörper 15 15 262 952 € PAKISTAN A0004A Flugkörper 65 6 360 269 €
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/1422 Jahr/Endbestimmungsland/ALPos. Menge in Stück WERT oder einer sonstigen Dimension POLEN A0004B Ausrüstung zur Handhabung von A0004 A – Waren 24 3 093 120 € A0004A Flugkörper 24 13 273 272 € SAUDI-ARABIEN A0004B Ausrüstung zur Handhabung von A0004 A – Waren 22 2 750 000 € A0004A Flugkörper 22 9 284 000 € SCHWEDEN A0004A Flugkörper 4 1 332 000 € THAILAND A0004A Flugkörper 8 5 613 000 € TÜRKEI A0004B Ausrüstung zur Handhabung von A0004 A – Waren 1 20 600 € VEREINIGTES KOENIGREICH A0002A Rückstoßfreie Waffen 2 000 3 782 285 € 2013 ISRAEL A0004A Flugkörper 128 30 000 000 € A0002A Panzerabwehrwaffen 2 256 3 937 680 € A0002A Rückstoßfreie Waffen 778 1 242 411 € ITALIEN A0004A Flugkörper 6 494 50 675 € LUXEMBURG A0004B Ausrüstung für Tätigkeiten mit A0004A – Waren 2 40 730 € NORWEGEN A0004A Flugkörper 2 10 € PAKISTAN A0004A Flugkörper 215 20 109 601 € SAUDI-ARABIEN A0004A Flugkörper 24 14 208 000 € TÜRKEI A0004B Ausrüstung für Tätigkeiten mit A0004A – Waren 1 11 008 678 €
Drucksache 18/1422 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Was spricht nach Ansicht der Bundesregierung gegen die Übernahme der Kleinwaffendefinition der Vereinten Nationen durch die Bundesregierung, und was spricht dagegen, sie zur Grundlage des Rüstungsexportberichtes der Bundesregierung zu machen? International werden unterschiedliche Kleinwaffenbegriffe verwandt. Es besteht in den Grundzügen jedoch weitgehend Übereinstimmung, auch wenn es bislang kein international einheitliches Verständnis für alle Waffenkategorien gibt. Deutschland verwendet die Kleinwaffendefinition der EU aus der Gemeinsamen Aktion des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (2002/589/GASP) – zuvor gleichlautend ver- wendet in der Gemeinsamen Aktion vom 17. Dezember 1998 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäu- fung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (1999/34/GASP). Eine Anwendung des Kleinwaffenbegriffs der EU erscheint der Bundesregie- rung sinnvoll, nachdem dieser auch von anderen EU-Staaten als Definition ver- wendet wird und dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern zugrunde liegt. 22. Welche zwischenstaatlichen Transparenzinstrumente gibt es international zum Handel mit leichten Waffen? Das im Juli 2001 verabschiedete politisch verbindliche Kleinwaffenaktions- programm der Vereinten Nationen ist das zentrale Instrument des internationa- len Austauschs über Kleinwaffen und leichte Waffen. Es enthält Aussagen und Empfehlungen zu allen Aspekten der Kleinwaffenkontrolle und ist mit entspre- chenden Berichtspflichten verbunden. Das ebenfalls politisch verbindliche VN-Instrument zum Markieren und Nach- verfolgen von Kleinwaffen von 2005 verpflichtet die Staaten, die von ihnen pro- duzierten oder importierten Kleinwaffen nach international einheitlichen Regeln zu markieren, Waffenregister zu führen und bei der Nachverfolgung illegaler Waffenlieferungen zusammenzuarbeiten. Auch dieses VN-Instrument enthält Berichtspflichten. Im Rahmen des VN-Waffenregisters werden seit dem Jahr 1992 Informationen über Im- und Exporte konventioneller Hauptwaffensysteme gesammelt. Seit 2003 besteht im Rahmen dieses Instruments auch die Möglichkeit, Im- und Exporte von Kleinwaffen und leichten Waffen zu melden. Im Rahmen des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Konvention) wurde im Jahr 2001 ein Zusatzproto- koll gegen die unerlaubte Herstellung von und den Handel mit Feuerwaffen (VN-Feuerwaffenprotokoll) verabschiedet. Daneben bestehen umfangreiche Berichtspflichten auf regionaler Ebene im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Das OSZE-Dokument über Kleinwaffen und leichte Waffen stellt ge- meinsame Ausfuhr- und Überschusskriterien auf, schafft regionale Transparenz von Kleinwaffentransfers und bildet die Grundlage für einen umfassenden Infor- mationsaustausch im OSZE-Raum. Der Vertrag über den Waffenhandel (ATT), dessen Regelungsbereich Kleinwaf- fen und leichte Waffen umfasst und der ebenfalls Berichtspflichten enthält, ist noch nicht in Kraft getreten (siehe die Antwort zu Frage 23).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/1422 23. Ist der internationale Handel mit leichten Waffen aus Sicht der Bundes- regierung transparent genug, und falls nein, wo sieht die Bundesregierung Defizite, und welche Schritte hat sie unternommen, um diese zu beheben? Mit Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel, das Ende 2014/Anfang 2015 erfolgen könnte, werden die zwischenstaatlichen Instrumente durch die im Vertrag festgelegte obligatorische Berichterstattung über genehmigte oder tat- sächlich erfolgte Ausfuhren und Einfuhren ganz wesentlich gestärkt werden. Bislang litten die vereinbarten Transparenzmaßnahmen in Bezug auf Klein- waffen und leichte Waffen an der Freiwilligkeit der Meldungen und an einer ins- gesamt mangelnden Berichtsdisziplin der Staaten. Die Bundesregierung hat sich nachdrücklich für den Vertrag über den Waffenhandel und insbesondere die darin enthaltenen Transparenzmechanismen eingesetzt und unterstützt seine rasche und universelle Implementierung. Die Bundesregierung wird auch nach Inkrafttreten des Vertrags über den Waf- fenhandel fortfahren, sich für umfassende und verbindliche zwischenstaatliche Transparenzmaßnahmen einzusetzen. Deutschland unterstützt die einschlägigen Resolutionen zu den Berichtsverpflichtungen im 1. Ausschuss der Generalver- sammlung der Vereinten Nationen. Die Bundesregierung wird sich auch dafür einsetzen, Markierungen von Kleinwaffen weiter zu verbessern. Eine Konferenz im Juni 2013 im Auswärtigen Amt hat wichtige Impulse gesetzt, um in diesem Bereich den Einsatz moderner Technologien voranzutreiben. 24. Welche spezifischen Gefahren gehen aus Sicht der Bundesregierung vom unerlaubten Handel bzw. von der unerlaubten Weitergabe von Panzer- abwehrwaffen aus? Es handelt sich bei Panzerabwehrwaffen in der Regel um leicht bedienbare und leicht zu transportierende Waffen mit einem hohen Zerstörungspotential. 25. Welche spezifischen Gefahren gehen aus Sicht der Bundesregierung vom unerlaubten Handel bzw. der unerlaubten Weitergabe von Panzerabwehr- Raketensystemen und Abschussgeräten aus? Der Besitz von Panzerabwehr-Raketensystemen und ihren Abschussgeräten be- günstigt eine asymmetrische Kriegsführung, da mit diesen Waffen Kampfpanzer und andere gepanzerte Fahrzeuge wirkungsvoll aus der Distanz bekämpft wer- den können. 26. Welche spezifischen Gefahren gehen aus Sicht der Bundesregierung vom unerlaubten Handel bzw. von der unerlaubten Weitergabe von Flug- abwehrraketensystemen bzw. tragbaren Luftabwehrsystemen (MANPADs) aus? Die Bedienung tragbarer Luftverteidigungssysteme (MANPADs) ist auch durch unausgebildete Kräfte möglich, so dass diese Systeme, wenn sie in die Hände von Terroristen fallen, auch gegen den zivilen Luftverkehr eingesetzt werden können.
Drucksache 18/1422 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Welche spezifischen Gefahren gehen aus Sicht der Bundesregierung vom unerlaubten Handel bzw. von der unerlaubten Weitergabe von Granatab- schussgeräten aus? Granatabschussgeräte sind leicht zu bedienende Infanteriewaffen mit hoher Zer- störungskraft. 28. Mit welchen Maßnahmen begegnet die Bundesregierung der Möglichkeit, dass aus Deutschland gelieferte leichte Waffen unerlaubt gehandelt bzw. weitergegeben werden? Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive Politik im Hinblick auf den Export von Kleinwaffen und leichten Waffen. Der Export von Kleinwaffen und leichten Waffen als Kriegswaffen unterliegt den strengen Regelungen der politischen Grundsätze, wonach Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen in Drittländer nur ausnahmsweise und nur im Fall von besonderen außen- oder sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden dürfen. Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen, einschließlich Kleinwaffen, werden grundsätzlich nur für staatliche Endverwender, nicht für Private erteilt. Bei der Ausfuhr von Technologie und Herstellungsausrüstung werden grundsätzlich keine Genehmigungen im Zusammenhang mit der Eröff- nung neuer Herstellungslinien für Kleinwaffen und Munition in Drittländern er- teilt. Im Hinblick auf die Sicherung des Endverbleibs hat die Bundesregierung seit Jahrzehnten grundsätzlich gute Erfahrungen mit den geltenden Regelungen gemacht. Die Prüfung des Endverbleibs vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung entspricht dem in Europa üblichen System. Es ist als wirksames Kontrollsystem anerkannt und genießt weltweit hohes Ansehen. Durch die Ex-ante-Prüfung wird von vornherein gesichert, dass Rüstungsgüter nicht an Empfänger geliefert werden, bei denen die Gefahr besteht, dass die Güter umgeleitet werden. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, werden Aus- fuhranträge abgelehnt. Soweit, in wenigen Einzelfällen, eine Umleitung bekannt geworden ist, verfolgt die Bundesregierung entsprechende Hinweise mit Nach- druck. Bei erwiesenen Verstößen gegen Endverbleibszusicherungen wird die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für den betreffenden Empfänger grund- sätzlich so lange ausgesetzt, bis der Sachverhalt geklärt und die Gefahr erneuter ungenehmigter Reexporte ausgeräumt ist. Für die Ausfuhr von kleinen und leichten Waffen in Drittländer findet auch der Grundsatz „Neu für Alt“ Anwendung, wo immer dies möglich ist. Danach sollen Lieferverträge so ausgestaltet werden, dass der Empfänger Kleinwaffen, die er aufgrund der Neulieferung aussondert, vernichtet, um ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Außerdem soll der Exporteur in neuen Lieferverträgen den Ab- nehmer in einem Drittland nach Möglichkeit dazu verpflichten, im Fall einer späteren Außerdienststellung die gelieferten Waffen zu vernichten. Die Bundes- regierung setzt sich international für eine Bekämpfung des Handels mit kleinen und leichten Waffen ein. Die Bundesregierung prüft das gegenwärtige System der Endverbleibskontrolle im Hinblick auf Verbesserungsmöglichkeiten, auch vor dem Hintergrund entsprechender Diskussionen in einschlägigen internatio- nalen Foren. Auf die Antworten zu den Fragen 22 und 23 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/1422 29. Welche Panzerabwehrwaffen gibt es, die aus deutscher Produktion oder Koproduktion stammen (bitte unter Angabe der Ausfuhrlistennummer, des Produktnamens, des Herstellers bzw. der Herstellerkooperation und des Jahres des Produktionsbeginns und ggf. -stopps)? In Deutschland werden seit langem Panzerabwehrwaffen, die unter Nummer 37 der Kriegswaffenliste und Nummer 0002a der Ausfuhrliste fallen – sog. Panzer- fäuste in verschiedenen Ausführungen hergestellt. Informationen zum genauen Produktionsbeginn liegen der Bundesregierung nicht vor. 30. Welche Panzerabwehrraketensysteme und Abschussgeräte gibt es, die aus deutscher Produktion oder Koproduktion stammen (bitte unter Angabe der Ausfuhrlistennummer, des Produktnamens, des Herstellers bzw. der Her- stellerkooperation und des Jahres des Produktionsbeginns und ggf. -stopps)? In Deutschland wird seit langem in deutsch-französischer Zusammenarbeit das Panzerabwehrraketensystem MILAN produziert, das unter Nummer 10 der Kriegswaffenliste und AL-Nummer 0004 fällt. Informationen zum genauen Pro- duktionsbeginn liegen der Bundesregierung nicht vor. 31. Welche Granatwerfer und -pistolen gibt es, die aus deutscher Produktion oder Koproduktion stammen (bitte unter Angabe der Ausfuhrlistennum- mer, des Produktnamens, des Herstellers bzw. der Herstellerkooperation und des Jahres des Produktionsbeginns und ggf. -stopps)? In Deutschland wird ein Anbaugerät, das entweder unter ein Sturmgewehr mon- tiert oder als einzelne Granatpistole verwendet werden kann, produziert. Es fällt unter Nummer 30 der Kriegswaffenliste und AL-Nummer 0002. Ferner wird in Deutschland eine Granatmaschinenwaffe produziert. Informationen zum ge- nauen Produktionsbeginn liegen der Bundesregierung nicht vor. 32. Welche Granatwerfer und -pistolen aus deutscher Produktion gibt es, mit denen auch Tränengas/CS-Gas verschossen werden kann? Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen, da aus den betreffenden Waffen auch Munition mit Tränengas oder CS-Gas verschossen werden kann. 33. Welche Flugabwehrraketensysteme und MANPADs gibt es, die aus deut- scher Produktion oder Koproduktion stammen (bitte unter Angabe der Ausfuhrlistennummer, des Produktnamens, des Herstellers bzw. der Herstellerkooperation und des Jahres des Produktionsbeginns und ggf. -stopps)? In Deutschland wurde das US-amerikanische MANPAD „Stinger“ in Lizenz produziert. Das System fällt unter die Nummer 10 der Kriegswaffenliste und AL-Nummer 0004. Die Produktion ist seit mehreren Jahren beendet. Informa- tionen zum genauen Produktionsbeginn und Produktionsstopp liegen der Bun- desregierung nicht vor.
Drucksache 18/1422 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 34. Was ist der Unterschied zwischen einem Flugabwehrraketensystem und einem MANPAD (siehe Definition der Gemeinsamen Aktion der EU vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämp- fung der destabilisierenden Anhäufung von Kleinwaffen)? Da nach der Definition gemäß der Gemeinsamen Aktion des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (2002/589/GASP) als Kriterium die „Tragbarkeit durch Personen“ an- zusetzen ist, sind in diesem Zusammenhang Flugabwehrraketensystem und trag- bares Luftverteidigungssystem (MANPADs) technisch identisch. 35. Welche Informationen erhält die Bundesregierung aus Frankreich nach welchem vereinbarten Zeitplan zur Genehmigung und zur tatsächlichen Ausfuhr von aus deutsch-französischer Kooperation stammenden MILAN-Raketen? Informationen zum Endverbleib von in regierungsamtlicher Kooperation herge- stellten MILAN-Systemen werden im Rahmen des deutschen Ausfuhrgenehmi- gungsverfahrens vom beteiligten deutschen Unternehmen den deutschen Behör- den übermittelt. 36. Über welche französischen Exporte (Zahl, Wert, Empfängerland) von MILAN-Raketen wurde die Bundesregierung bisher von Frankreich infor- miert, und in welchen Fällen hat die Bundesregierung Bedenken bei der französischen Regierung angemeldet oder ein Veto gegen den geplanten Export von MILAN-Raketen eingelegt (bitte unter Angabe des Datums)? Eine Unterrichtung der Bundesregierung über erfolgte französische Exporte von Milan-Raketen ist nach den bestehenden Vereinbarungen nicht vorgesehen und nicht erfolgt. 37. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um von Frank- reich Auskunft über die Herkunft der Panzerabwehrrakete vom Typ MILAN mit der Seriennummer „224922“ und den Aufschriften „6 ETB1 90“, „LFK 115“ und „Bodenziel“ (vgl. Schriftliche Frage 78 auf Bundestags- drucksache 18/412) zu erlangen, und über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung mittlerweile insbesondere im Hinblick auf die Frage, welches Land der Erstempfänger war, wann die Genehmigung und wann die Lieferung erfolgte, und ob noch weitere MILAN-Raketen Teil dieses Vorganges waren? Es handelt sich bei den betreffenden Waffen mit den oben genannten Waffen- nummern und Bezeichnungen um Exportvorgänge des französischen Koopera- tionspartners. 38. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung hinsichtlich der Herkunft von Panzerabwehrraketen vom Typ MILAN, die laut Small Arms Survey („Guided light weapons reportedly held by non-state armed groups 1998 – 2013“) von Al-Shabaab in Somalia verwendet werden, ins- besondere im Hinblick auf die Frage, welches Land der Erstempfänger war, wann die Genehmigung und wann die Lieferung erfolgte und ob noch weitere MILAN-Raketen Teil dieses Vorganges waren? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/1422 39. Welche Anträge auf Genehmigungen für den Export von Bauteilen für Panzerabwehrraketen vom Typ MILAN nach Frankreich wurden von 2009 bis 2013 in Deutschland gestellt, und welche Länder waren jeweils als „vorgesehener Endverbleib“ bzw. als Endverbleib/Endverwender im Antrag auf Genehmigung angegeben (bitte nach Jahr und unter Angabe des jeweiligen Wertes und der Stückzahl aufschlüsseln)? 40. Welche Ausfuhrgenehmigungen und welche Reexportgenehmigungen für Abschussgeräte für Panzerabwehrraketen vom Typ MILAN wurden von 2009 bis 2013 erteilt (bitte jeweils nach Land, Wert und Jahr und bei Re- export zusätzlich bitte Angabe von Erstimportland und Ziel des Reexpor- tes aufschlüsseln)? Die Fragen 39 und 40 werden gemeinsam beantwortet. Eine Auswertung, die nach Typen einschränkt, ist nicht möglich. 41. Welche Ausfuhrgenehmigungen hat die Bundesregierung für die Ausfuhr von Munition für Sturmgewehre seit 2009 erteilt (bitte jeweils mit Angabe der Ausfuhrlistennummer der betreffenden Waffe, für die es konstruiert wurde, des Kalibers, der genauen Munitionsbeschreibung inkl. Hersteller, Bezeichnung, Modell sowie Empfängerland, Stückzahl, Wert, Jahr)? Es wurden Ausfuhrgenehmigungen von 2009 bis 2013 zur endgültigen Ausfuhr von Waren mit der AL-Position A0003A-01 (Munition für Gewehre militärischer Kaliber) berücksichtigt. Dies betrifft die Kaliber 7,62 × 39 mm; 7,62 × 51 mm; 7,62 × 54 mm; 5,56 × 45mm; 5,45 × 39 mm; .223 Rem.; 308 Win. Es wurden keine Bestandteile, wie z. B. Zündhütchen, Hülsen oder Geschosse, berücksich- tigt. Warenpositionen, deren Werte „0“ sind, wurden im Rahmen von Höchst- betragsgenehmigungen erteilt und rechnen auf den Wert einer anderen Güter- position im gleichen Vorgang an. Eine Aufschlüsselung der Werte ist nicht mög- lich. Die Werte für 2013 sind derzeit noch vorläufig. Die Namen der Hersteller unterliegen dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Sonstige Einzelbezeichnungen der Munition müssten händisch ausgewertet werden und sind im Rahmen der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Hinweis: Ausfuhrgenehmigungen mit Endverbleib bei VN-Missionen und ande- ren international mandatierten Unterstützungsmissionen werden unter dem je- weiligen Endbestimmungsland erfasst. Land/Jahr/ALPos mit Beschreibung Menge in Stk. WERT 2009 BELGIEN A0003A 01, militärische Kaliber 3 800 20 520 € BHUTAN A0003A 01, militärische Kaliber 5 000 7 500 € BOTSUANA A0003A 01, militärische Kaliber 100 000 95 000 € DÄNEMARK A0003A 01, militärische Kaliber 3 994 520 2 159 177 €
Drucksache 18/1422 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Land/Jahr/ALPos mit Beschreibung Menge in Stk. WERT FRANKREICH A0003A 01, militärische Kaliber 29 148 400 13 539 402 € INDIEN A0003A 01, militärische Kaliber 170 000 476 000 € ISRAEL A0003A 01, militärische Kaliber 99 990 22 406 € JAPAN A0003A 01, militärische Kaliber 40 080 16 423 € KATAR A0003A 01, militärische Kaliber 1 621 080 420 462 € LITAUEN A0003A 01, militärische Kaliber 24 20 000 € LUXEMBURG A0003A 01, militärische Kaliber 100 500 71 657 € NIEDERLANDE A0003A 01, militärische Kaliber 20 037 780 12 575 216 € NORWEGEN A0003A 01, militärische Kaliber 2 079 1 944 € OMAN A0003A 01, militärische Kaliber 51 880 19 426 € SAUDI-ARABIEN A0003A 01, militärische Kaliber 7 750 9 687 € SCHWEDEN A0003A 01, militärische Kaliber 9 320 5 160 € SCHWEIZ A0003A 01, militärische Kaliber 320 000 28 630 € SINGAPUR A0003A 01, militärische Kaliber 200 325 € SPANIEN A0003A 01, militärische Kaliber 30 000 11 100 € VEREINIGTE STAATEN A0003A 01, militärische Kaliber 76 000 000 6 571 088 € VEREINIGTES KOENIGREICH A0003A 01, militärische Kaliber 7 272 000 3 239 357 €