Entscheidungen zu Asylersuchen aufgrund sexueller Orientierung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11210 18. Wahlperiode 16.02.2017 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Annette Groth, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10826 – Entscheidungen zu Asylersuchen aufgrund sexueller Orientierung Vorbemerkung der Fragesteller In vielen Ländern unterliegen LSBTTI (Lesben, Schwule, Bi-, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle) einer besonderen Verfolgung und sind zur Flucht gezwungen. Auch in vielen Erstaufnahmeländern werden sie restriktiven, diskriminierenden Gesetzen und Vorschriften unterworfen. Dieser Lage trug der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) im Jahr 2010 mit der Zuerkennung einer „besonderen Schutzbedürftigkeit“ von LSBTTI- Flüchtlingen Rechnung (www.unhcr.org.uk/resources/monthly-updates/october- 2010/lgbt.html). Der Fall einer lesbischen Marokkanerin, die im Oktober 2016 einen Asylan- trag stellte, der kurz darauf als „offensichtlich unbegründet“ vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt wurde, wirft in diesem Zu- sammenhang Fragen auf. In der Begründung heißt es unter anderem, dass „nach Erkenntnissen des Bundesamtes […] Homosexualität in Marokko toleriert [werde], solange sie im Verborgenen gelebt wird“ (http://koelner-fluechtlingsrat. de/neu/userfiles/pdfs/2016-11PM_Marokko-2.pdf). Diese Begründung steht nach Ansicht der Fragesteller im Widerspruch zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C199/12 bis C201/12), in der es heißt: „Bei der Prüfung des Antrags auf Zuer- kennung der Flüchtlingseigenschaft, können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Her- kunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.“ Nach Artikel 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches steht in Marokko das Ausleben von Homosexualität unter Strafe. Während bisher vor allem Fälle von nach diesem Artikel verfolgten homosexuellen Männern (www.queer.de/detail. php?article_id=26708) bekannt geworden sind, gab es im Jahr 2016 mindestens einen Fall bei dem Frauen und Mädchen nach diesem Paragraf inhaftiert wur- den. Menschenrechtsorganisationen berichteten über den Fall zweier junger Mädchen, die mehrere Tage inhaftiert worden sind (www.hrw.org/news/2016/ 11/25/morocco-drop-homosexuality-charges-against-teenage-girls). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Februar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/11210 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Asylbewerberin hatte im Verfahren mehrfach deutlich gemacht, dass sie ihre sexuelle Orientierung in Marokko geheim halten müsse und deswegen Misshandlungen und Übergriffe erlebt habe. Im betreffenden Fall machte das BAMF geltend, dass die Aussagen der Antragstellerin nicht glaubhaft seien, da sie den Antrag erst 1,5 Jahre nach ihrer Einreise gestellt habe (http://koelner- fluechtlingsrat.de/neu/userfiles/pdfs/2016-11PM_Marokko-2.pdf). Der EuGH stellte allerdings am 2. Dezember 2014 fest (AZ-C-148-150/13): „Es liefe auf einen Verstoß gegen das in der vorigen Randnummer dargestellte Erfordernis hinaus, wenn ein Asylbewerber allein deshalb als unglaubwürdig angesehen würde, weil er seine sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe offenbart hat“ (http://curia. europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=160244&pageIndex= 0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=194831). Durch den genannten Fall drängen sich Fragen bezüglich der rechtlichen Di- mension der Anerkennungspraxis des BAMF und der Einstufung von Maghreb- staaten und Ägypten als sichere Herkunftsstaaten auf. 1. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von LSBTTI in Marokko? Die sexuelle Orientierung oder Identität von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Transsexuellen und Intersexuellen (LSBTTI) werden vom marok- kanischen Staat nicht anerkannt. Homosexualität wird hingenommen, solange sie im Verborgenen gelebt wird. Offen gelebte Homosexualität wird gesellschaftlich nicht toleriert und ist strafbewehrt. Der Artikel 489 des marokkanischen Strafge- setzbuches stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Män- ner unter Strafe (Haftstrafen von 6 Monate bis 3 Jahren, Geldstrafen von 200 bis 1 000 Dirhams, ca. 20 bis 100 Euro). Strafverfolgung und Verurteilungen sind selten und erfolgen in der Regel auf Anzeige, die meist aus dem direkten persön- lichen Umfeld der Betroffenen stammt. Auch in dem in der Vorbemerkung er- wähnten Fall der beiden Mädchen in Marrakesch erfolgte die Anzeige durch Fa- milienmitglieder. Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde im letzten Jahr disku- tiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, dies wird jedoch von der Regierungspartei abgelehnt. 2. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ein- vernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen seit 2013 verurteilt? Marokko führt keine öffentlichen Statistiken über erfolgte Verurteilungen. Der Bundesregierung sind nur wenige Fälle von Verurteilungen wegen einvernehm- licher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen bekannt. Nur selten werden Einzelfälle in den Medien thematisiert. 3. Wie viele Übergriffe gegen LSBTTI sind der Bundesregierung seit 2013 be- kannt geworden, und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundes- regierung zu Strafverfahren und Verurteilungen? Der Bundesregierung sind nur vereinzelt Übergriffe bekannt. Die Ablehnung von LSBTTI ist gesellschaftlich weit verbreitet und zieht sich durch alle Gesell- schaftsschichten. Der marokkanische Staat wehrt sich jedoch gegen jegliche Form der Selbstjustiz durch selbsternannte „Tugendwächter“ und setzt sein Ge- waltmonopol konsequent durch.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/11210 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 4. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung gegenüber der marokkanischen Re- gierung für die Rechte von LSBTTI in Marokko ein? 5. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum Schutz von LSBTTI in Marokko, und welche Maßnahmen wird sie in Zukunft ergreifen? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Die Wahrung der Menschenrechte, einschließlich von diskriminierten sexuellen Minderheiten, ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Die Bundesregie- rung und die Europäische Union (EU) verfolgen die Menschenrechtslage in Ma- rokko (wie auch in den anderen nordafrikanischen Staaten) aufmerksam und the- matisieren diese sowohl gegenüber staatlichen wie auch nicht-staatlichen Ge- sprächspartnern. Zudem unterstützen Deutschland und die EU Organisationen der Zivilgesellschaft. 6. Nach welchen Kriterien werden LSBTTI-Flüchtlinge aktuell erfasst (falls keine Erfassung vorliegt, bitte begründen)? Wie viele LSBTTI-Flüchtlinge sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland registriert, und wie hoch ist die Dunkelziffer nach Einschätzung der Bundesregierung (bitte den Kriterien entsprechend aufschlüsseln)? a) Aus welchen Herkunftsstaaten stammen die LSBTTI-Flüchtlinge (bitte aufschlüsseln)? b) Welchen Status besitzen sie (bitte aufschlüsseln)? Wie viele Entscheidungen von LSBTTI aus Marokko wurden seit 2010 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte nach den von den Be- hörden für LSBTTI verwendeten Kategorien aufschlüsseln)? c) Wie hoch ist nach Ermessen der Bundesregierung die entsprechende Dun- kelziffer der in Deutschland lebenden, jedoch nicht registrierten LSBTTI- Flüchtlinge? Die Fragen 6 bis 6c werden zusammenhängend beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. Individuelle Asylgründe werden statistisch nicht erfasst. 7. Wie wird der vom UNHCR festgestellten „besonderen Schutzbedürftigkeit“ von LSBTTI-Flüchtlingen nach Kenntnis der Bundesregierung z. B. durch andere Formen der Unterbringung Rechnung getragen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. Die Unterbringung von Asylsuchenden liegt in der Zuständigkeit der Länder. 8. Welche Schutzprogramme für LSBTTI-Flüchtlinge gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von Gewaltschutz in Unterkünften und Rechtsberatung? Die Bundesländer und Kommunen haben in eigener Verantwortung Konzepte für die Unterbringung und Begleitung besonders schutzbedürftiger Personengruppen unter den Asylsuchenden entwickelt. Dazu gehören spezialisierte Konzepte für LSBTTI oder die Berücksichtigung dieser besonders schutzbedürftigen Perso- nengruppe in inklusiven Konzepten für eine Mehrzahl an besonders schutzbe- dürftigen Personengruppen (z. B. Frauen und Kinder).
Drucksache 18/11210 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 9. Welche Bundesprogramme zum Schutz und zur Aufklärung über die beson- dere Schutzbedürftigkeit von LSBTTI-Flüchtlingen gibt es? Spezialisierte Schutzprogramme des Bundes existieren nicht. Das Bundesminis- terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) plant derzeit, die un- ter der Federführung des BMFSFJ und UNICEF entwickelten Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften (www.bmfsfj.de/blob/jump/109450/schutzkonzept-fluechtlinge-data.pdf) um ei- nen Annex speziell zur Gruppe geflüchteter LSBTTI zu ergänzen. Die Mindest- standards stellen eine Orientierungshilfe für die Schaffung entsprechender Struk- turen in Einrichtungen und Unterkünften dar. 10. Spielt das Thema LSBTTI im vorgesehenen Curriculum für Integrations- kurse eine Rolle (falls nein, bitte begründen)? Das Thema LSBTTI wird im Orientierungskurs in mehreren Modulen unter un- terschiedlichen Aspekten behandelt. Zudem wird das überarbeitete „Rahmencur- riculum für Integrationskurse – Deutsch als Zweitsprache“ auch im Sprachkur- steil die Behandlung des Themas LSBTTI in mehreren sprachlichen Handlungs- feldern vorsehen. 11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung durch das BAMF oder andere Behörden konkrete Bemühungen, LSBTTI die Möglichkeit zu bieten, die ei- gene Identität als Fluchtgrund und als Grund für eine besondere Schutzbe- dürftigkeit vertraulich geltend zu machen? Falls ja, zu welchem Zeitpunkt im Asylverfahren wird der Fluchtgrund LSBTTI erfasst (bitte aufschlüsseln), und zu welchem Zeitpunkt bietet sich für Geflüchtete die Möglichkeit, „ihre besondere Schutzbedürftigkeit“ als LSBTTI vertraulich geltend zu machen? Fluchtgründe werden statistisch nicht erfasst. Asylantragsteller haben die Mög- lichkeit, ihre individuellen Asylgründe, so auch Fluchtgründe im Zusammenhang mit der sexuellen Identität oder Orientierung, im Rahmen der persönlichen An- hörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorzutragen (§ 25 des Asylgesetzes [AsylG]). Die Anhörung ist grundsätzlich nicht öffentlich (§ 25 Absatz 6 AsylG), so dass die Vertraulichkeit von Angaben gewahrt bleibt. Auch die eingesetzten Dolmet- scher sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Arbeit beim BAMF erhal- tenen Informationen vertraulich zu behandeln. Zudem wird bei Anhörungen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität ei- nes Antragstellers oder einer Antragstellerin den Wünschen nach dem Geschlecht der Dolmetscherin oder des Dolmetschers sowie der anhörenden Person nach Möglichkeit entsprochen. 12. Inwiefern werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF, insbeson- dere in der Funktion als Anhörer und Entscheider, bzgl. der besonderen Dis- kriminierung von LSBTTI sensibilisiert? In Fällen von geschlechtsspezifischer Verfolgung werden besonders geschulte Entscheiderinnen und Entscheidern eingesetzt. In speziellen Schulungsmaßnah- men werden diese auch im Umgang mit Personen, die Menschenrechtsverletzun- gen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Identität geltend machen, sensi- bilisiert. Daneben enthalten auch die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ein- gestuften internen Dienstanweisungen des BAMF umfangreiche Vorgaben zum
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/11210 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Umgang mit Personen, die Menschenrechtsverletzungen aufgrund der sexuellen Orientierung oder Identität geltend machen. Diese internen Dienstanweisungen umfassen sowohl allgemeine als auch herkunftsländerspezifische Vorgaben, die regelmäßig aktualisiert werden. 13. Gibt es Stellen, bei denen sich Asylbewerberinnen und Asylbewerber über diskriminierende Behandlungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF und nachrangiger Behörden beschweren können? a) Falls ja, wie viele solche Beschwerdestellen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung? b) Wie viele Beschwerden sind bei diesen Stellen seit Beginn der Erfassung aufgelaufen (bitte nach Phänomenbereichen aufschlüsseln, insbesondere das LSBTTI-Spektrum benennen)? c) Welche Konsequenzen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aus wie vielen und welchen der Beschwerden gezogen? Die Fragen 13 bis 13c werden zusammenhängend beantwortet. Eine diskriminierende Behandlung kann im Wege einer Dienstaufsichtsbe- schwerde gerügt werden. 14. Welche offiziellen Beschwerdemöglichkeiten haben nach Kenntnis der Bun- desregierung Beraterinnen und Berater, Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte, aber auch die Geflüchteten selbst, in Fällen von Diskriminierung durch Sprachmittlerinnen und Sprachmittler oder Anhörerinnen und Anhö- rer, und wie werden diese im Speziellen bzgl. der LSBTTI-Diskriminierung geschult (falls eine der Teilfragen verneint wird, bitte ausführlich begrün- den)? Auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 wird verwiesen. Die beim BAMF beschäftigten Sprachmittlerinnen und -mittler werden erst nach Abschluss einer Eignungs- und Zuverlässigkeitsüberprüfung im Asylverfahren eingesetzt und un- terliegen einer regelmäßigen Überprüfung. Eventuelle Beanstandungen werden im BAMF überprüft. 15. Inwiefern wird der Tatsache Rechnung getragen, dass LSBTTI auch gegen- über deutschen Behörden Bedenken haben, sich im Asylverfahren offen über ihre sexuelle Orientierung und die daraus bereits erlittene Verfolgung zu äu- ßern? Um diesen Bedenken entgegenzuwirken, ist eine Aufklärung der Betroffenen über ihre Rechte und die Verfahrensschritte von großer Bedeutung. Die Beauf- tragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration fördert da- her ein entsprechendes Projekt des Bildungsträgers Akademie Waldschlösschen zur Fortbildung von haupt‐ und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern in der Arbeit mit LSBTTI‐Schutzsuchenden sowie zur Vernetzung und Selbsthilfe von schutzsuchenden LSBTTI. Diverse Nichtregierungsorganisatio- nen haben, zum Teil mit Förderung des Bundes, Informationen zum Asylrecht und zum Asylverfahren für geflüchtete LSBTTI entwickelt, um sie über die Ver- fahren sowie ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Zum Beispiel werden auf der Seite www.queer-refugees.de/ des Lesben- und Schwulenverbandes Deutschland diverse mehrsprachige Informationen vorgehalten.
Drucksache 18/11210 –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Zudem hat das Projekt „Queer Refugees more than just welcome?!“ des Migrati- onsrates Berlin-Brandenburg und Gladt e. V. durch ein Förderprojekt der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) ein bundesweites Mapping zu Beratungs- und Hilfestrukturen für schutzsuchende LSBTTI erstellt (www.more- than-welcome.de/karte/), an die sich schutzsuchende LSBTTI wenden können. Die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld hat im November 2016 den Fachtag „Re- fugees and Queers. Zur Verschränkung von Geflüchteten- und LSBTTI-Eman- zipationspolitiken – Chancen, Herausforderungen, Forschungsstand.“ durchge- führt, der unter Beteiligung von einschlägigen Selbsthilfeorganisationen statt- fand. 16. Wie erklärt die Bundesregierung den offenbaren Widerspruch zwischen der Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 (C199/12 bis C201/12) und der Entscheidung des BAMF in oben zitiertem Fall? Sollte der in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochene Fall hinreichen- den Anlass für eine erneute Überprüfung ergeben, so wird diese durch das BAMF durchgeführt und ggf. von Amts wegen eine Neubescheidung erfolgen. 17. Wie erklärt die Bundesregierung den offenbaren Widerspruch zwischen der Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 2014 (AZ-C-148-150/13) und der Entscheidung des BAMF in oben zitiertem Fall? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 18. Folgt das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung immer noch seiner Aussage vom 27. Februar 2012: „dass es „[e]inem Antragsteller […] grund- sätzlich nicht zumutbar [ist], gefahrenträchtige Verhaltensweisen zu vermei- den, um einer Verfolgung auszuweichen, die ihm andernfalls, z. B. wegen seiner sexuellen Ausrichtung, drohen würde“ (http://bit.ly/2g6vjVZ)? Falls nein, warum nicht? Diese Aussage ist weiterhin Bestandteil interner Dienstanweisungen und Schu- lungsmaßnahmen des Bundesamtes. 19. Wie begründet die Bundesregierung die geplante Erklärung Marokkos zum sicheren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund rapide ansteigender Anerken- nungsquoten von Geflüchteten aus Marokko? Der von den Fragestellern behauptete Sachverhalt „rapide ansteigender Anerken- nungsquoten von Geflüchteten aus Marokko“ ist nicht zutreffend. Der Anteil der Asylentscheidungen des BAMF, in denen eine Form des Schutzes erteilt wurde, betrug im Vergleich zu allen Asylentscheidungen zu Marokkanern im Jahr 2015 3,7 Prozent und im Jahr 2016 3,6 Prozent und war damit nahezu gleichbleibend. Auch bei Betrachtung der einzelnen Monate des Jahres 2016 ergibt sich der be- hauptete Trend nicht. Detaillierte Angaben hierzu können der nachfolgenden Ta- belle entnommen werden:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –7– Drucksache 18/11210 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2016 ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge Fest- Gewäh- Aner- stellung rung von Gesamtschutz kennungen Aner- eines subsi- Ablehnungen Anteil aller als Asyl- kennungen Abschie- sonstige Asyl- insge- diärem (unbegründet/ Schutzformen berechtigte als Flücht- bungs- Verfahrens- anträge samt Schutz offens. an allen (Art. 16a u. ling gem. verbotes erledigungen gem. unbegründet Entscheidungen in Familien- § 3 I AsylG gem. § 60 §4I Prozent asyl V/VII AsylG AufenthG Jan 16 225 70 - 2 - 1 34 33 4,3 Feb 16 216 368 - 2 - 2 310 54 1,1 Mrz 16 188 850 3 9 - 4 725 109 1,9 Apr 16 440 797 - 11 3 2 333 448 2,0 Mai 16 247 319 1 11 1 2 178 126 4,7 Jun 16 296 377 - 5 5 1 214 152 2,9 Jul 16 347 393 - 5 3 12 225 148 5,1 Aug 16 617 320 - 11 3 11 215 80 7,8 Sep 16 490 237 - 3 5 5 153 71 5,5 Okt 16 257 179 - 2 1 3 119 54 3,4 Nov 16 306 455 - 8 11 4 280 152 5,1 Dez 16 313 516 - 8 10 4 273 221 4,3 Jan- Dez 16 4156 4.834 4 77 42 51 3.037 1.623 3,6 20. Wie begründet die Bundesregierung die geplante Erklärung Marokkos zum sicheren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund von systematischer Verfol- gung von LSBTTI (www.boell.de/de/2016/07/05/lgbti-marokko-repressive- rechtsvorschriften-engstirnige-sozialmoral)? Nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C- 199/12 bis C-201/12) ist Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahingehend auszulegen, dass der bloße Um- stand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Vielmehr muss insbesondere die Praxis der staat- lichen Behörden und Gerichte, vor allem im Hinblick auf die Verhängung von Freiheitsstrafen, mit betrachtet werden. Die Rechtsvorschriften werden in Ma- rokko in der Praxis weniger gegen Einzelpersonen, als vielmehr zur Verhinderung der Gründung von Organisationen herangezogen, die sich für die Rechte dieses Personenkreises einsetzen wollen. Das Thema wird immer noch gesellschaftlich tabuisiert, eine systematische Verfolgung homosexueller Personen findet jedoch nach Erkenntnissen der Bundesregierung nicht statt. 21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bzgl. einer Straflosigkeit von Lynchjustiz gegenüber LSBTTI in Marokko? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
Drucksache 18/11210 –8– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 22. Auf welche Art und Weise wird die Erklärung von Marokko zum sicheren Herkunftsstaat die Entscheidungspraxis des BAMF bzgl. LSBTTI aus Ma- rokko verändern? Die vorgesehene Einstufung von Marokko ist eine von mehreren Maßnahmen, um Asylverfahren schneller bearbeiten und dadurch die Aufenthaltsdauer von Asylantragstellern ohne Aussicht auf einen Schutzstatus deutlich verkürzen zu können. Sie wird aber keine Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis des BAMF haben. Bei sicheren Herkunftsstaaten wird zwar zunächst kraft Gesetzes vermutet, dass ein Antragsteller aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird. Diese Vermutung kann jedoch durch den Antragsteller im Rahmen seines Asyl- verfahrens widerlegt werden. Jeder Antrag wird nach wie vor individuell geprüft. In jedem Asylverfahren wird weiterhin eine persönliche Anhörung durchgeführt, in der der Antragsteller seine Situation im Herkunftsstaat vortragen und ggf. sei- nen Anspruch auf einen Schutzstatus in Deutschland belegen kann. 23. Wie sieht die Bundesregierung die Situation von LSBTTI in den anderen nordafrikanischen Staaten (bitte nach den einzelnen Ländern aufschlüsseln)? Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe. Jedoch werden homosexuelle Handlungen unter Rückgriff auf den Tatbestand der „Un- zucht“ und ein Gesetz zur Bekämpfung der Prostitution von 1961 strafrechtlich mit Geld- und Gefängnisstrafen verfolgt. Es kommt zu Übergriffen der Sicher- heitskräfte gegen LSBTTI, z. B. in Form von „medizinischen Untersuchungen“. Von einer hohen Dunkelziffer ist auszugehen. Das repressive Vorgehen der Si- cherheitskräfte gegen Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte von LSBTTI einsetzen, hat sich verschärft. Homosexuelle Handlungen sind nach Artikel 338 des algerischen Strafgesetzbu- ches strafbar. Die Bestimmung wird gleichzeitig genutzt, um organisierte Interes- senvertretungen von LSBTTI zu verhindern. Artikel 333 sieht eine qualifizierte Strafbarkeit für Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexua- lität vor. In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften regelmäßig Anwendung, wobei die Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar ist. Eine systematische Verfolgung (verdeckte Ermittlungen etc.) homosexueller Personen ist nach Er- kenntnissen der Bundesregierung nicht gegeben; Homosexualität wird für die Be- hörden dann strafrechtlich relevant, wenn sie offen ausgelebt wird. In Libyen werden Homosexualität und Sexualität außerhalb der Ehe gesellschaft- lich als unislamisch verurteilt. Sie können nach geltendem Strafrecht als „Un- zucht“ mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden. Homosexuelle Handlungen stehen in Tunesien gemäß § 230 des tunesischen Strafgesetzbuchs unter Strafe (3 Jahre Gefängnis). Zivilgesellschaftliche Bestre- bungen zur Entkriminalisierung fanden bisher keine Mehrheit in den politischen Parteien. Dahinter stehen stark traditionell bestimmte Moralvorstellungen in der Bevölke- rung. Fahndung gibt es anlassbezogen, homosexuelle Interessenvertretungen werden von den Behörden mit Einschränkungen toleriert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –9– Drucksache 18/11210 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Inhaftierung von 274 Menschen wegen angeblicher LSBTTI-Identität in Ägypten (www. nytimes.com/2016/08/11/world/africa/gay-egyptians-surveilled-and-entrapped- are-driven-underground.html?_r=3)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Zahlen dazu vor. Sie geht davon aus, dass die von der Nichtregierungsorganisation „Solidarity With Egypt LGBTQ+“ veröffentlichten und von der internationalen Menschenrechtsorganisation „Hu- man Rights Watch“ aufgegriffenen Zahlen die ägyptische Realität widerspiegeln: Demnach wurden zwischen Ende 2013 und Ende 2016 274 LSBTTI-Personen in 114 Verfahren strafrechtlich verfolgt; in 66 dieser Fälle nutzten Behörden Online- Portale für die Kontaktanbahnung. 25. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung zur Situation von LSBTTI in den für die sogenannten Rückführungszentren vorgesehenen oder angedachten Staaten? a) Auf welche Art und Weise sollen nach Kenntnis der Bundesregierung LSBTTI-Flüchtlinge in den geplanten sogenannten Rückführungszentren und Aufnahmelagern geschützt werden? b) Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung verhindert werden, dass Flüchtlinge in den Staaten, in denen die sogenannten Rückführungszen- tren eingerichtet werden sollen, bei Bekanntmachung ihrer LSBTTI-Iden- tität wegen „Anstachelung zu unsittlichem Verhalten“ oder ähnlicher Pa- ragraphen verfolgt werden? c) Hat die Bundesregierung Bemühungen unternommen, die Situation von LSBTTI in den für Rückführungszentren vorgesehenen Staaten zu ver- bessern? Wenn ja, welche, und in welchem Rahmen? Die Fragen 25 bis 25c werden zusammenhängend beantwortet. Sofern Verhältnisse in den Herkunftsstaaten dazu führen, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen, ist dies bereits vor der Entscheidung über die Durchführung einer Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu berücksichtigen. Die Bundesregierung verfolgt keine konkreten Planungen zu Rückführungszentren in Zielstaaten von Rückführungen.