Persönliche Folgen von 100-Prozent-Sanktionen für Arbeitslosengeld II -Empfänger
Deutscher Bundestag Drucksache 19/15697 19. Wahlperiode 05.12.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Schneider, Sebastian Münzenmaier, René Springer, Uwe Witt und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/14738 – Persönliche Folgen von 100-Prozent-Sanktionen für Arbeitslosengeld II-Empfänger Vorbemerkung der Fragesteller Im Rahmen der Agenda 2010 wurde unter der rot-grünen Bundesregierung im Jahr 2005 das Gesetz „Grundsicherung für Arbeitssuchende“, in der Öffent- lichkeit unter dem Namen Hartz IV bekannt, eingeführt. Regelungsgegenstand ist der Erhalt der Leistung des sogenannten Arbeitslosengeldes II. Die Leistungen sollen den Empfängern ein menschenwürdiges Existenzmini- mum ermöglichen. Im Kernbericht der Bundesrepublik Deutschland (Stand: Juni 2016) wird auf Seite 66 des Berichts ausgeführt, dass das in Artikel 1 Ab- satz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) an erster Stelle stehende allgemeine Menschenrecht der Menschenwürde jeglicher staatlichen Einschränkungen entzogen ist (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Ministerium/Abtei lungenReferate/Kernbericht_2016_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Trotz des völligen Entzuges des Grundrechts Art 1 I GG vor der staatlichen Gewalt, kommt es nach Ansicht der Fragesteller im Rahmen des Erhalts von ALG II-Leistungen zu massiven staatlichen Eingriffen in dasselbe. Der Erhalt von ALG II-Leistungen ist neben der Voraussetzung der Bedürftig- keit an bestimmte Pflichten gebunden, welchen der ALG II-Bezieher nachzu- kommen hat. Wer diese Pflichten verletzt, muss mit Sanktionen (Strafmaßnah- men) rechnen. Die Regelung § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) beinhaltet einen Katalog an Sanktionen, welche gegenüber Leis- tungsberechtigten verhängt werden können. Die Entscheidung, Sanktionen zu verhängen, ist eine Ermessenentscheidung der jeweils zuständigen Fallmana- ger der Jobcenter. Bei Sanktionen können die finanziellen Leistungen gekürzt werden oder sie entfallen ganz. Das Sanktionssystem unterscheidet zwischen den Personengruppen der unter und über 25-Jährigen, siehe § 31 I u. II SGB II. Bei Personen unter 25 Jahren wird bei der ersten Pflichtverletzung die Leistung auf die Gewährung der Leistung „Kosten für Unterkunft und Heizung“ begrenzt. Bereits bei wieder- holter Pflichtverletzung wird eine Vollsanktionierung, einschließlich der Leis- tung „Kosten für Unterkunft“, verhängt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 3. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 19/15697 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bei Personen über 25 Jahren erfolgt die Sanktionierung in einem Dreistufen- system in Höhe von 30, 60 und 100 Prozent. Der Minderungszeitraum für Sanktionen beträgt drei Monate, § 31 b SGB II. Bei Personen ohne Kinder hat der entsprechende Träger nach der Regelung § 31a III S. 1 SG II das Ermessen, auf Antrag in angemessenem Umfang er- gänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen. Erfolgt auf Antrag die Erteilung von Sachleistung in Form von Lebensmittelgutscheinen, so kann sich die Schwierigkeit ergeben, dass die Gutscheine nicht in jedem Discounter einlösbar sind. Im Jahr 2017 wurden 952.839 Mal Zahlungen gekürzt (http://biaj.de/archiv- kurzmitteilungen/1072-hartz-iv-sanktionen-gegen-erwerbsfaehige-leistun Mal). Im Jahr 2018 waren von einer vollständigen Kürzung 34.000 ALG II-Bezieher betroffen (www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/hartz-iv-in-34-000-faellen- strichen-jobcenter-hartz-iv-vollstaendig-a-1232443.html). Neben der Leistung der Grundsicherung werden den Betroffenen die Kosten für Unterkunft und Krankenversicherung nicht mehr gewährt. Die Folgen einer 100-Prozent-Sanktion können für den Betroffenen somit dra- matisch sein. Wegen der Nichtmehrübernahme der Kosten für Unterkunft kann Obdachlosigkeit drohen. Der Vermieter ist gem. § 543 II Nr. 3 a.) be- rechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen, wenn der betroffene Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder gem. Buchstabe b) der Norm, wenn in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Dies führt bei den Betroffenen zum Verlust der Wohnung ( w w w . b u n d e s t a g . d e / r e s o u r c e / b l o b / 4 9 7 9 0 6 / f 2 a 6 3 8 2 d 0 a 8b3d3afbf9bb4dffdabc59/wd-6-004-17-pdf-data.pdf). Neben dem Wegfall der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung werden bei einer 100- Prozent-Sanktionierung auch die Kosten für die Krankenkassenversicherung nicht mehr übernommen. Ihr gesetzlicher Krankenversicherungsschutz gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) en- det automatisch, wenn sie keine Hilfeleistungen mehr beziehen. Sie müssten nun aktiv eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung beantragen, um der Versicherungspflicht zu genügen, wofür sich die Betroffenen gegebenen- falls verschulden müssten. Auch ist durch den Wegfall der Grundsicherung nicht mehr sichergestellt, dass die Betroffenen eine ausreichende Ernährung erhalten. Das zeigt nach Ansicht der Fragesteller beispielhaft der Fall des Bernd H., der als Folge von einer 100-Prozent-Sanktion seine Wohnung verlor und keine Lebensmittelgutschei- ne erhielt (SWR Report Mainz 2012 – Total sanktioniert, Leben 100 Prozent unter dem Existenzminimum www.youtube.com/watch?v=-RimnC8V9Fk). Im Jahr 2007 verhungerte der 20-jährige André in Speyer nach Ansicht der Fragesteller, weil er keine Leistungen mehr erhielt (www.welt.de/vermischtes/ article818850/Hartz-IV-Empfaenger-stirbt-an-Unterernaeh-rung.html). „Aufgrund von Arbeitslosigkeit können sich psychische Beschwerden verstär- ken oder die Arbeitslosigkeit kann psychische Beschwerden verursachen“, so der Präsident des Vorstandes der Bundespsychotherapeutenkammer für die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) (vgl. www.aerzteblatt.de/nachrichten/77545/Psychische-Erkrankungen-bei- Arbeitslosigkeit-muessen-%20besser-bekaempft-werden). Beides kann sich auch gegenseitig verstärken. Die Betroffenen befinden sich in einem „Teufels- kreis, aus dem sie ohne professionelle Unterstützung nicht mehr herausfän- den“, so der Artikel weiter. Aus diesem Grunde empfiehlt die DGAUM eine engere Zusammenarbeit von Arbeitsmedizinern, Psychotherapeuten und der Bundesagentur für Arbeit. Kommen Existenzängste auf Grund von Sanktio- nierungen zur Perspektivlosigkeit hinzu, so könnte dies bei den Betroffenen Suizidgedanken auslösen. Das Problem ist auch bei Mitarbeitern der Jobcenter bekannt (www.focus.de/politik/deutschland/tid-33158/wegen-kritik-suspen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/15697 diert-jobcenter-mitarbeiterin-hartz-iv-treibt-menschen-in-den-selbst mord_aid_1082297.html). Die ALG II-Sanktionen greifen somit empfindlich in das Existenzminimum und damit nach Ansicht der Fragesteller in Men- schenwürde ein. Dennoch ist ihre Verfassungsmäßigkeit ungeklärt. Im Jahr 2015 hat das Sozialgericht Gotha in der Sache das Bundesverfassungsgericht angerufen (Az. 1 BvL 7/16). Eine Entscheidung steht nach Kenntnis der Fra- gesteller noch immer aus. Vorbemerkung der Bundesregierung Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 5. November 2019 entschie- den, dass Mitwirkungspflichten und deren Durchsetzung mithilfe von Leis- tungsminderungen im Grundsatz verfassungskonform sind (Az: 1 BvL 7/16). Die in §§ § 31 bis 31b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) verankerten Sanktionsregelungen sind jedoch teil- weise unverhältnismäßig und bedürfen einer Neuregelung durch den Gesetzge- ber. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das BVerfG eine verbindliche Übergangsregelung für Leistungsminderungen bei Mitwirkungs- verstößen nach § 31 Absatz 1 SGB II angeordnet. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die daraus resultierende geltende Rechtslage ebenso wie auf die Rechtslage bis einschließlich 4. No- vember 2019. 1. Wie viele Personen waren in den Jahren 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 mindestens einmal von einer 100-Prozent-Sanktionierung während des ALG II-Bezuges betroffen (bitte jährlich nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)? 2. Bei wie vielen ALG II-Beziehern wurden keine Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung während einer 100-Prozent-Sanktionierung gewährt (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre auf- schlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. In der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II der Bundesagentur für Arbeit (BA) können Sanktionen und sanktionierte erwerbs- fähige Leistungsberechtigte (ELB) ausgewiesen werden. Eine Differenzierung nach Minderungssätzen von Sanktionen nach beispielsweise 30, 60 oder 100 Prozent ist jedoch nicht möglich. In der Grundsicherungsstatistik werden als vollsanktionierte ELB die Personen im monatlichen Bestand ausgewiesen, bei denen die Höhe des Minderungsbetrages die Höhe des Leistungsanspruchs aus der Grundsicherung erreicht bzw. übersteigt und die damit auch keine Leis- tungen für Kosten der Unterkunft erhalten. Daten zu vollsanktionierten ELB liegen ab dem Jahr 2008 vor. Nach Angaben der BA gab es im Juli 2019 rund 6.300 vollsanktionierte er- werbsfähige Leistungsberechtigte, davon waren rund 3.100 unter 25 Jahre alt, rund 3.000 im Alter von 25 bis unter 55 Jahren und rund 200 älter als 55 Jahre. Monatsdaten sowie Daten im Jahresdurchschnitt für die zurückliegenden Jahre werden standardmäßig in der Publikation „Sanktionen (Zeitreihe Monats- und Jahreszahlen ab 2007)“ veröffentlicht und können unter folgendem Link abge- rufen werden: https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_1021952/SiteGlobals/ Forms/Rubrikensuche/Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&pageLo cale=de&topicId=1023378.
Drucksache 19/15697 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Bei wie vielen ALG II-Beziehern ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Folge einer 100-Prozent-Sanktionierung der Verlust der Wohnung (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Alters- klassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)? 4. Wie viele ALG II-Bezieher wurden nach Kenntnis der Bundesregierung als Folge einer 100-Prozent-Sanktionierung obdachlos (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jah- re, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)? 5. Bei wie vielen ALG II-Beziehern änderte sich während einer 100- Prozent-Sanktionierung die Meldeadresse (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)? 6. Wie viele ALG II-Bezieher haben infolge einer 100-Prozent- Sanktionierung Lebensmittelgutscheine beantragt (bitte jeweils jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)? 7. Bei wie vielen ALG II-Beziehern wurde während einer 100-Prozent- Sanktionierung der Antrag auf Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen ab- gelehnt (bitte jeweils jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)? Die Fragen 3 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine statistischen Erkenntnisse vor. 8. Welche Kriterien sind für die Jobcenter maßgeblich, um bei einer 100- Prozent-Sanktionierung von ALG II Lebensmittelgutscheine zu gewäh- ren? Sachleistungen oder geldwerte Leistungen wie z. B. Lebensmittelgutscheine kommen nicht erst bei einem vollständigen Entfall der Leistungen nach dem SGB II in Betracht. Bereits bei einer Minderung um mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs kann das Jobcenter auf Antrag im Rahmen einer Ermessensent- scheidung in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwer- te Leistungen als Zuschuss erbringen, insbesondere in Form von Lebensmittel- gutscheinen. Das Jobcenter hat diese von Amts wegen zu erbringen, wenn Leis- tungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Die zu erbringenden Sachleistungen beziehen sich auf den Teil des Arbeitslosengel- des II, der über 30 Prozent der Minderung hinausgeht. Nach den Fachlichen Weisungen der BA sind bei der Ermessensentscheidung insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der sanktionierten Person zu be- achten. Die Bewilligung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen setzt voraus, dass der sanktionierten Person weder sofort verwertba- res Schonvermögen, noch sonstige Einnahmen (auch anrechnungsfreies Ein- kommen) zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Bei er- werbstätigen Leistungsberechtigten darf jedoch nicht vernachlässigt werden, dass der Anreiz zur Fortsetzung der Arbeit geschmälert werden könnte, wenn der Erwerbstätigenfreibetrag vollständig zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss. Relevante Ermessensgesichtspunkte sind auch drohen- de Beitragsschulden zur Kranken- und Pflegeversicherung zum Beispiel als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die mit dem Ende des Leistungsbezugs und der Beitragsübernahme einhergehen könnten. Entsprechendes gilt bei drohender Wohnungslosigkeit. Der leistungsberechtig-
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/15697 ten Person soll ermöglicht werden, verfügbares Einkommen und/oder Vermö- gen vorrangig zur Sicherung der Unterkunft einzusetzen. 9. Mit welchen Begründungen wurden ab dem Jahr 2005 ALG II-Beziehern während einer 100-Prozent-Sanktionierung die Ausgabe von Lebensmit- telgutscheinen von den Jobcentern verweigert? Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. 10. Wie viele ALG II-Bezieher verloren während einer 100-Prozent- Sanktionierung jeglichen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und mussten sich daher anderweitig gegen Krank- heit versichern (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)? 11. Wie viele ALG II-Bezieher sind während des Bezugs von ALG II- Leistungen verstorben? Wie viele davon waren Deutsche (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, äl- ter als 55 Jahre aufschlüsseln)? 12. Wie viele ALG II-Bezieher sind während einer 100-Prozent-Sanktionie- rung verstorben? Wie viele davon waren Deutsche (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)? 13. Wie viele ALG II-Bezieher verstarben während einer 100-Prozent- Sanktionierung an einer nicht natürlichen oder unbekannten Todesursa- che? Wie viele davon waren Deutsche (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, äl- ter als 55 Jahre aufschlüsseln)? 14. Wie viele der während einer 100-Prozent-Sanktionierung verstorbenen ALG II-Empfänger starben durch Erfrieren infolge des Wohnungsverlus- tes, durch Unterernährung infolge der Streichung der Regelbedarfe oder durch Suizid (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre auf- schlüsseln)? 15. Bei wie vielen ALG II-Beziehern wurden während einer 100-Prozent- Sanktionierung Mangelernährungserscheinungen festgestellt (bitte jähr- lich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)? Die Fragen 10 bis 15 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine statistischen Erkenntnisse vor.
Drucksache 19/15697 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Welche Maßnahmen werden von den Jobcentern ergriffen, wenn bei ALG II-Beziehern während einer 100-Prozent-Sanktionierung eine Man- gelernährung festgestellt wird? 17. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass ALG II- Bezieher während einer 100-Prozent-Sanktionierung eine ausreichende Ernährung erhalten? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Wie bereits in der Antwort zu Frage 8 dargestellt, ist durch die gesetzlichen Re- gelungen zur Gewährung von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen (z. B. Lebensmittelgutscheinen) sichergestellt, dass auch im Falle eines voll- ständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II Leistungen zur Sicherung des Le- bensunterhalts erbracht werden können bzw. zu erbringen sind. Die Jobcenter können allerdings weder die Verwendung der monetären Leistungen noch den Einsatz von Lebensmittelgutscheinen durch die Betroffenen im Hinblick auf die Gewährleistung einer qualitativ und quantitativ ausgewogenen Ernährung überprüfen. Die Jobcenter sind verpflichtet, erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch wäh- rend eines vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II umfassend bei der Eingliederung in Arbeit zu unterstützen. Daher ist auch während dieser Zeit der Zugang zu Beratung und Betreuung sichergestellt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jobcentern müssen dabei alle integrationsrelevanten Rah- menbedingungen im Blick haben. Dazu gehört beispielsweise auch das Thema „Gesundheit“ im Kontext der Frage der Leistungsfähigkeit. Wenn es Anhalts- punkte für vorliegende Beeinträchtigungen gibt, können die Integrationsfach- kräfte die Fachdienste (Ärztlicher Dienst bzw. Berufspsychologischer Service) oder kommunale Partner (z. B. Suchtberatungsstellen, Psychosoziale Betreu- ung) sowie weitere relevante Akteure beteiligen. 18. Welche Maßnahmen werden von den Jobcentern ergriffen, wenn bei ALG II-Beziehern während einer 100-Prozent-Sanktionierung eine Sui- zidgefahr festgestellt wird? Im Zuständigkeitsbereich der BA stehen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter in den Service-Centern SGB II Gesprächsleitfäden für den Umgang mit un- terschiedlichen Gesprächssituationen und -anliegen zur Verfügung (z. B. auch für eine Suizidankündigung), so dass adäquat auf die Situation reagiert werden kann und die weiteren erforderlichen Schritte eingeleitet werden können.
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