Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7220 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 38. Wird sich die Bundesregierung kurzfristig dafür einsetzen, dass solche Ab- kommen abgeschlossen werden, um den Informationsaustausch zwischen al- len betroffenen Anrainerstaaten zu optimieren? Es wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen. 39. Hat die Bundesregierung geprüft, ob das Wiederanfahren der Rissreaktoren bzw. die Laufzeitverlängerung der belgischen AKW eine grenzüberschreit- endende Beteiligung deutscher Bürgerinnen und Bürger und Behörden erfor- derlich macht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Gibt es diesbezügliche Gutachten o. Ä.? Wenn nein, warum nicht? Das Wiederanfahren eines Kernkraftwerks nach dessen Herunterfahren zwecks Überprüfung löst keine Umweltverträglichkeitsprüfung und demzufolge auch keine grenzüberschreitende Beteiligung aus. Eine Verlängerung der Laufzeit eines Kernkraftwerks über den Zeitraum einer ursprünglich befristeten Betriebsgenehmigung hinaus, die nicht mit Arbeiten be- züglich technischer oder sonstiger physischer Merkmale des Kernkraftwerks ver- bunden ist, löst nach der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) keine UVP- Pflicht und somit auch keine grenzüberschreitende Beteiligung aus. Es gibt aber eine internationale Diskussion darüber, ob die Espoo-Konvention in der Weise zu interpretieren ist, dass sie auch derartige Laufzeitverlängerungen erfasst. 40. Ist nach den Kenntnis der Bundesregierung bei einem Unfall im AKW Doel oder Tihange mit einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe über deutschem Bundesgebiet zu rechnen (insbesondere unter Bezugnahme des häufigen Westwindes)? Falls ja, was unternimmt die Bundesregierung zur Schadensvorsorge (bitte nicht rein auf die Zuständigkeiten anderer Behörden verweisen)? Die Höhe einer Freisetzung von Radioaktivität ist von den Charakteristika des jeweiligen Unfalls abhängig. Eine Aussage hierüber und über mögliche Auswir- kungen auf Deutschland wäre rein spekulativ. 41. Wurden zwischen der deutschen und der belgischen Regierung bereits bila- terale Gespräche über das Abschalten der AKW Doel und Tihange geführt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte Personen, teilnehmende Referate und Daten der Treffen bzw. Sitzungen angeben)? Es liegt nicht in der Gewalt der Bundesregierung, Atomkraftwerke in anderen Ländern abschalten zu lassen. So wie Deutschland sich nicht vorschreiben lässt, Atomkraftwerke zu betreiben, so kann die Bundesregierung anderen Ländern nicht vorschreiben, wie sie ihren Energiebedarf decken. Das liegt in der souverä- nen Entscheidung jedes Landes. (Vergl. www.bmub.bund.de/service/online- tagebuch/dezember/#c34170). Die Ergebnisse des internationalen Arbeitstreffens werden ausgewertet und bil- den ggf. die Grundlage für weitere fachliche bilaterale Gespräche zur nuklearen Sicherheit zwischen Vertretern der Bundesregierung und Vertretern der belgi- schen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus sollen sie als Vorberei-
Drucksache 18/7220 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. tung politischer bilateraler Gespräche dienen, die das Bundesministerium für Um- welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit – aufbauend auf Ergebnissen der Arbeitstreffen – mit Belgien führen will. 42. Ist der Bunderegierung bekannt, ob die belgische Atomaufsicht veranlassen wird, auch Doel 1 und Doel 2 mit einem Ultraschallprüfverfahren zu unter- suchen? Falls nein, wird sie sich dafür einsetzen, dass diese Untersuchungen vorge- nommen werden, um weitere unerwartete Befunde wie diejenigen im AKW Beznau 1 in der Zukunft auszuschließen? Soweit es der Bundesregierung bekannt ist, werden auch die RDB von Doel 1 und Doel 2 auf der Basis der WENRA-Empfehlung von 2013 geprüft. 43. Hält die Bundesregierung angesichts der neuen RDB-Befunde im AKW Be- znau und/oder der Entwicklungen bzw. Erkenntnisse in den betroffenen bel- gischen AKW seit 2013 die WENRA-Empfehlungen von 2013 noch für aus- reichend, oder inwiefern sollten aus Sicht der Bundesregierung Anpassungen vorgenommen werden wie beispielsweise die schnellere Durchführung ent- sprechender Ultraschallprüfungen (bitte auch mit Angabe, was hierzu auf der Sitzung der WENRA-Behörden im Oktober 2015 beraten und seitens der Bundesregierung vertreten bzw. vorgebracht wurde)? Auf der Basis der WENRA-Empfehlung von 2013 wurden Prüfungen von RDB in allen WENRA-Staaten durchgeführt. Bei diesen Prüfungen sind auch die Be- funde in Beznau erkannt worden. Die WENRA hat beschlossen, die weiteren Auswertungen in Beznau und die Bewertung der schweizerischen atomrechtli- chen Aufsichtsbehörde ENSI abzuwarten und im Sommer 2016 zu entscheiden, ob die WENRA-Empfehlung von 2013 angepasst werden muss. 44. Wie wird Bundesregierung bei einem Zwischenfall in einem belgischen AKW von den belgischen Behörden konkret informiert, und in welcher Zeit- spanne geschieht dies? Die Bundesregierung wird von der zuständigen belgischen Behörde im Rahmen der Ecurie-Vereinbarungen (EURATOM) für den schnellen Austausch von Infor- mationen in einer radiologischen Notstandssituation sowie durch Berichterstat- tungen und Lageeinschätzungen in einer Notfallsituation auf der Grundlage des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) informiert. 45. Liegen der Bundesregierung Gutachten über die Sicherheit der Atomkraft- werke in Belgien vor, und wenn ja, welche und mit welchem Inhalt, und wel- che Konsequenzen zieht sie daraus? Der Bundesregierung liegen in diesem konkreten Fall keine weiteren Gutachten über die Sicherheit der Kernkraftwerke in Belgien vor. Bei der Auswertung, die die Bundesregierung veranlasst hat, werden darüber hin- aus alle sonstigen fachlich relevanten Unterlagen berücksichtigt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333