Umfang des offensichtlichen Wirksamkeitsverlusts beim BAföG
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13325 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Eine Abschaffung der Verschuldensobergrenze, also die Rückkehr zur früheren Verpflichtung zur Rückzahlung des vollen Darlehensbetrags, lehnt die Bundesre- gierung ab. Sie würde studienabschreckend wirken gerade auf diejenigen Stu- dienberechtigten, die aus weniger einkommensstarken Verhältnissen kommen. 26. Wie bewertet die Bundesregierung eine Halbierung oder Abschaffung des Darlehensanteils von derzeit 50 Prozent beim BAföG? Nach der bereits erheblichen Anhebung der Bedarfssätze und Einkommensfrei- beträge zum Sommer/Herbst 2016 wird die Bundesregierung auch in der 19. Le- gislaturperiode die Verlässlichkeit der Ausbildungsförderung konsequent absi- chern. Die Bundesregierung wird entsprechend den Erkenntnissen aus dem noch dieses Jahr vorzulegenden 21. BAföG-Bericht erforderlichenfalls die Bedarfss- ätze und Freibeträge anpassen. Dabei wird auch der Darlehensanteil zu überprü- fen sein. 27. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Befund der 21. Sozial- erhebung des Deutschen Studentenwerks e. V., dass inzwischen in keinem Bundesland die im BAföG verankerte Wohnpauschale von bis zu 250 Euro für nicht bei den Eltern wohnende Studierende die monatlichen Ausgaben für die Miete deckt und es große regionale Unterschiede bei den Mietkosten gibt? Das BAföG sieht für den Bedarf und damit für die Berechnung der Förderungs- beträge Pauschalsätze vor. Der Bedarf wird nicht individuell ermittelt, sondern richtet sich nach der Art der Ausbildung und unter anderem danach, ob die Stu- dierenden bei ihren Familien wohnen oder auswärts untergebracht sind. So ist auch der Bedarf für die Wohnkosten als Pauschale ausgestaltet, obwohl die Miet- kosten innerhalb Deutschlands variieren. Der Gesetzgeber nimmt dabei durchaus billigend in Kauf, dass die einheitliche Förderungshöhe ein Attraktivitätsplus für Hochschulstandorte mit niedrigem Mietspiegel sein kann. Umgekehrt ermöglicht die Bemessung der Wohnpauschale auch ein Studium an Standorten mit hohen Mietspiegeln. Zudem steht es den Studierenden frei zu entscheiden, wofür und in welcher Höhe sie die verschiedenen pauschalen Bestandteile des BAföG-Be- darfssatzes verwenden wollen. 28. An welchen konkreten Maßnahmen arbeitet die Bundesregierung, um die sich weiter öffnende Lücke zwischen der BAföG-Wohnpauschale und den tatsächlichen Mietkosten zumindest zu verkleinern, wenn nicht gar zu schlie- ßen, und über welche langfristigen Weiterentwicklungen denkt die Bundes- regierung nach – ein Beispiel wäre, die Pauschale regional zu staffeln? Die Bundesregierung hat mit dem 25. BAföGÄndG erst jüngst zum Som- mer/Herbst 2016 eine überproportionale Anhebung der Wohnkostenpauschale für auswärts wohnende BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger vorgenommen, die sie für derzeit ausreichend hält (vergleiche dazu auch die Antwort zu Frage 27). 29. Welchen Effekt hätte im Vergleich ein Einstieg des Bundes in die Finanzie- rung von mehr Wohnraum für Studierende durch die Studierendenwerke? Ein „Einstieg des Bundes in die Finanzierung von mehr Wohnraum für Studie- rende durch die Studentenwerke“ ist nach der geltenden grundgesetzlichen Rege- lung nicht möglich. Studentisches Wohnen – als Bestandteil der sozialen Wohn- raumförderung – ist mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
Drucksache 18/13325 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. September 2006 („Föderalismusreform I“) und der daraus resultierenden Neu- fassung des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes (GG) eine aus- schließliche Länderkompetenz und -aufgabe geworden. Der Bund hat die soge- nannten Entflechtungs- bzw. Kompensationsmittel, die er den Ländern als Aus- gleich für den Wegfall der früheren Finanzhilfen für die soziale Wohnraumförde- rung seit 2007 bis einschließlich 2019 gewährt, vor dem Hintergrund der aktuel- len Entwicklungen auf den Wohnungsmärkten mehrfach aufgestockt. In den Jah- ren 2017 und 2018 zahlt der Bund jeweils über 1,5 Mrd. Euro an die Länder. Diese Mittel können auch für das studentische Wohnen eingesetzt werden. Nach dem Jahr 2019 ist der Bund aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr be- fugt, weitere Zahlungen an die Länder zu leisten. Daneben fördert das Bundesmi- nisterium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) von 2015 bis 2018 im Rahmen der Forschungsinitiative Zukunft Bau Modellvorhaben zum nachhaltigen und bezahlbaren Bau von Variowohnungen. Mit Mitteln aus dem Zukunftsinvestitionsprogramm der Bundesregierung werden kleine modu- lare Wohneinheiten für Studierende und Auszubildende gefördert, die aufgrund ihrer Architektur und ihres Nutzungskonzepts zu einem späteren Zeitpunkt vari- abel in altersgerechte Wohnungen umgewidmet werden können. Der Bau und die Nutzung der Modellvorhaben werden wissenschaftlich begleitet. Nach Abschluss des Programms werden die gewonnenen Erkenntnisse für die Weiterentwicklung und die nachhaltige Nutzung derartiger Gebäude allen Interessenten kostenfrei zur Verfügung gestellt. 30. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Befund der 21. Sozial- erhebung des Deutschen Studentenwerks e. V., dass Studierende aus Eltern- häusern niedriger Bildungsherkunft besonders häufig aufgrund zu hohen ei- genen Einkommens oder Vermögens keinen BAföG-Antrag gestellt haben bzw. der BAföG-Antrag abgelehnt wurde – auch vor dem Hintergrund, dass in der Sozialerhebung als Grund angeführt wird, dass Mitglieder dieser Gruppe aus hochschulfernen Elternhäusern tendenziell später ein Studium beginnen bzw. zuvor berufstätig waren und damit „entsprechend älter, länger und stärker auf Selbstfinanzierung angewiesen“ seien, „was sich auf den BA- föG-Anspruch auswirkt“ (siehe 21. Sozialerhebung des Deutschen Studen- tenwerks e. V., S. 54)? Eine abschließende Bewertung der Ergebnisse der 21. Sozialerhebung ist derzeit noch nicht möglich, da der vorliegende Hauptbericht lediglich den „Fokus-Typ“ untersucht hat. Die entsprechenden Ergebnisse zeigen, dass bei abgelehnten Er- stanträgen bzw. unterbliebener Antragstellung die Gründe „Einkommen der El- tern bzw. des Ehepartners/der Ehepartnerin ist zu hoch“ sowie „eigenes Einkom- men/Vermögen ist zu hoch“ eine erhebliche Relevanz sowohl für die nach der in der Sozialerhebung verwendeten Typisierung als „niedrig“ (71 Prozent bzw. 55 Prozent, 20 Prozent bzw. 34 Prozent) als auch für die als „hoch“ (88 Prozent bzw. 89 Prozent, 13 Prozent bzw. 23 Prozent) eingestufte Bildungsherkunft ha- ben (S. 55, Bild 4.23). Da Studierende aus den entsprechend klassifizierten Her- kunftsgruppen mittlerer und niedriger Bildungsherkunft häufiger über eine abge- schlossene Berufsausbildung verfügen (vergleiche S. 30) und damit über eigene Einkünfte und eigenes Vermögen, liegen bei ihnen die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem BAföG ggf. nicht vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13325 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 31. Wie viele Drittstaatsangehörige haben seit 2014 BAföG in Anspruch genom- men (bitte nach Jahren, Bundesländern und den Aufenthaltstiteln bzw. Fall- gruppen des § 8 BAföG, aus denen sich der BAföG-Anspruch ergibt, auf- schlüsseln)? Eine Darstellung der Inanspruchnahme des BAföG durch Drittstaatsangehörige in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (nach Ländern) ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Eine Aufschlüsselung nach Aufenthaltstiteln bzw. nach allen Fall- gruppen des § 8 BAföG ist hingegen nicht möglich, da die BAföG-Geförderten im Rahmen der BAföG-Statistik nur nach Staatsangehörigkeit erfasst werden. 2014 Bundesland Mit BAföG geförderte Drittstaatsangehörige (Fallzahlen) Baden-Württemberg 5.583 Bayern 6.165 Berlin 6.165 Brandenburg 779 Bremen 893 Hamburg 1.721 Hessen 5.392 Mecklenburg-Vorpommern 254 Niedersachsen 3.847 Nordrhein-Westfalen 17.136 Rheinland-Pfalz 2.251 Saarland 319 Sachsen 1.074 Sachsen-Anhalt 598 Schleswig-Holstein 869 Thüringen 533 (insgesamt) 52.395
Drucksache 18/13325 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2015 Bundesland Mit BAföG geförderte Drittstaatsangehörige (Fallzahlen) Baden-Württemberg 5.288 Bayern 5.953 Berlin 4.777 Brandenburg 736 Bremen 908 Hamburg 1.559 Hessen 5.313 Mecklenburg-Vorpommern 218 Niedersachsen 3.638 Nordrhein-Westfalen 17.407 Rheinland-Pfalz 2.001 Saarland 358 Sachsen 1.062 Sachsen-Anhalt 539 Schleswig-Holstein 871 Thüringen 522 (insgesamt) 51.150 2016 Bundesland Mit BAföG geförderte Drittstaatsangehörige (Fallzahlen) Baden-Württemberg 5.275 Bayern 6.140 Berlin 4.759 Brandenburg 777 Bremen 879 Hamburg 1.597 Hessen 5.282 Mecklenburg-Vorpommern 226 Niedersachsen 3.793 Nordrhein-Westfalen 16.780 Rheinland-Pfalz 1.907 Saarland 602 Sachsen 1.064 Sachsen-Anhalt 603 Schleswig-Holstein 879 Thüringen 571 (insgesamt) 51.134 Quelle: Statistisches Bundesamt
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/13325 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 32. Welche Probleme beim BAföG-Bezug durch Drittstaatsangehörige sind der Bundesregierung bekannt, und welche Lösungsmöglichkeiten bieten sich aus Sicht der Bundesregierung in folgenden Bereichen an a) Bearbeitungszeiten (u. a. Schwierigkeiten bei der Dokumentenbeschaf- fung) Längere Bearbeitungszeiten bei Anträgen auf Förderung nach dem BAföG kön- nen sich bei Drittstaatsangehörigen ergeben, wenn relevante Dokumente fehlen. Bei verloren gegangener Hochschulzugangsberechtigung gelten Beweiserleichte- rungen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 2015 betreffend „Hochschulzugang und Hochschulzulassung für Studienbewerberin- nen bzw. Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können“. In den Feststellungsverfahren zur Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse nach den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen der Länder gibt es auch spezielle Verfahren bei Fehlen von schriftlichen Nachweisen, z. B. § 14 Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Bei Hochschulausbildungen können die Hochschulen in individuellen Fällen Feststellungsprüfungen bezüglich vorhande- ner Ausbildungskenntnisse durchführen. b) Fachrichtungswechsel (u. a. Flucht als unabweisbarer Grund) Für bestimmte Drittstaatsangehörige sieht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV) privilegierende Regelungen vor, die eine ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in die Verwaltungspraxis umset- zen (s. Tz 7.1.15, 7.2.22, 7.3.19 BAföGVwV). Erfasst sind z. B. aus Drittstaaten stammende Ehegatten von Deutschen oder Flüchtlinge mit bestimmten Aufent- haltstiteln. Danach können im Ausland begonnene oder sogar bereits abgeschlos- sene Ausbildungen im Inland bis zu einem inländischen Abschluss fortgesetzt werden, wenn die ausländische Ausbildung nicht materiell einer inländischen Ausbildung gleichgestellt ist. Werden im Ausland erbrachte Ausbildungsleistun- gen im Inland nicht (voll) anerkannt, wird die Förderung entsprechend auch noch über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt. Bei einem Wechsel der Fach- richtung in einer Hochschulausbildung wird hinsichtlich des BAföG-rechtlich re- levanten Zeitpunkts des Wechsels ein Jahr der Auslandsausbildung abgezogen. Grundsätzlich gilt, dass die im Ausland getroffene Wahl des Ausbildungsgangs bindet. Die Flucht allein stellt keinen unabweisbaren Grund für einen Fachrich- tungswechsel dar. c) Anrechnung von Studienzeiten im Ausland (u. a. Probleme bei der Aner- kennung) Es wird auf die Antwort zu Frage 32b verwiesen. d) Zweitstudium (u. a. für Absolventinnen und Absolventen staatlich regle- mentierter Berufe wie auch solche mit sehr national geprägten Inhalten, wie Lehrer oder Juristen, aber auch für Absolventen anderer Studien- gänge) Wird eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifikation im Inland nicht als ma- teriell gleichwertig anerkannt, was bei reglementierten Berufen regelmäßig der Fall ist, kann ein Auszubildender, der unter die Tz 7.1.15 BAföGVwV fällt, seine Ausbildung im Inland mit BAföG-Förderung fortsetzen, bis hier der entspre- chende Abschluss erreicht wird. Gemäß Tz 7.2.22 BAföGVwV besteht darüber
Drucksache 18/13325 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. hinaus für bestimmte Drittstaatsangehörige die Möglichkeit, Förderung für eine ergänzende oder mangels objektiver Verwertbarkeit des ausländischen Berufsab- schlusses eine weitere Ausbildung im Inland zu erhalten, wenn dies zur Anerken- nung ihres im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses erforderlich ist. e) Überschreitung der Altersgrenzen? Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich der Tz 7.1.15 BAföGVwV fallen, können gem. Tz 10.3.4a BAföGVwV auch Erleichterungen bei den För- derungsvoraussetzungen hinsichtlich der Altersgrenze erhalten. So ist z. B. eine angemessene Zeit zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse einzuräumen, auch wenn dadurch die Altersgrenze überschritten wird. 33. Welche Ermessensspielräume haben die BAföG-Ämter, um die in der vor- herigen Frage beschriebenen Problematiken zu lösen, und ermuntert die Bundesregierung bzw. ermuntern die Länder nach Kenntnis der Bundesre- gierung die BAföG-Ämter, Ermessensspielräume in den BAföG-Regelun- gen zu nutzen? Die Ermessensspielräume im BAföG sind durch die bei Frage 32 erwähnten Ver- waltungsvorschriften konkretisiert, die von den BAföG-Ämtern in eigener Ver- antwortung anzuwenden sind. 34. Inwiefern hält es die Bundesregierung für bildungs- und integrationspolitisch gerechtfertigt, Drittstaatsangehörige, die nicht in den Anwendungsbereich des BAföG fallen, von der Studienförderung auszuschließen, und inwiefern beabsichtigt sie diesbezüglich den Anwendungsbereich des BAföG insbe- sondere auf Asylbewerber und Personen mit Fiktionsbescheinigung auszu- weiten? Die Bundesregierung beabsichtigt keine Ausweitung des Anwendungsbereichs des BAföG für Drittstaatsangehörige. Personen mit einer „Fiktionsbescheinigung“ sind bereits nach den geltenden BAföG-Vollzugsvorschriften förderberechtigt, wenn die „Fiktionsbescheini- gung“ einen Hinweis auf eine bereits erfolgte Anerkennung als anerkannter Asyl- berechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder einer subsidiären Schutzberechtigung durch einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) enthält, da in diesen Fällen eine hinreichend geklärte Bleibeperspektive anzunehmen ist. 35. In welchem Monat des Jahres 2017 wird der nächste sogenannte BAföG- Bericht („Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2“) vorgelegt? Wie in § 35 Satz 3 BAföG vorgesehen, wird die Bundesregierung im Jahr 2017 ihren 21. Bericht nach § 35 BAföG beschließen und dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat vorlegen. Die Berichterstattung setzt eine eingehende Ana- lyse der am 4. August 2017 publizierten Daten der BAföG-Statistik 2016 und eine fundierte Bewertung und Abwägung aller für einen etwaigen neuerlichen Anpas- sungsbedarf relevanten Entwicklungen voraus. Dabei soll – wie in früheren BA- föG-Berichten auch – die Herbstprojektion 2017 der Bundesregierung als Basis einbezogen werden, die für die Berichterstattung zur Einkommensentwicklung und Entwicklung der Verbraucherpreise benötigt wird.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/13325 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 36. Kann die Bundesregierung garantieren, dass der Bericht tatsächlich im lau- fenden Jahr erscheinen wird, und welche rechtlichen Konsequenzen hätte es, wenn die Bundesregierung die von der Mehrheit von CDU/CSU und SPD im Deutschen Bundestag beschlossene Verschiebung der eigentlich für 2016 anstehenden Berichterstattung auf das Jahr 2017 nicht einhält? Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Bericht fristgerecht vorliegen wird.
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