Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10329 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass der Bun- desgerichtshof entschieden hat, dass das Amt der gemeinsamen Vertreterin beziehungsweise des gemeinsamen Vertreters keine Partei kraft Amtes ist, sondern eine reine Interessenvertretung? 24. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Fälle, bei denen die gemeinsame Vertretung als Partei kraft Amtes handelte? 25. Wie betrachtet die Bundesregierung die daraus resultierende Rechtslage, dass dadurch vermutlich Gläubigerinnen und Gläubiger selbst und einzeln klagen müssten und dadurch das Kostenrisiko tragen müssten? Die Fragen 23 bis 25 werden auf Grund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2016 (Az.: IX ZA 9/16) bezieht sich auf das Prozesskostenhilferecht. Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass bei der Prüfung der Bedürftigkeit auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der vertretenen Gläubiger und nicht auf die des gemeinsamen Ver- treters abzustellen ist. Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, inwieweit ein gemeinsamer Vertreter befugt ist, im Rahmen seines Aufgabenbereichs Prozesse für die Gläubiger zu führen. Da der gemeinsame Vertreter nach der genannten Entscheidung nicht als Partei kraft Amtes anzusehen ist, kann es keine Erkenntnisse darüber geben, dass er als eine solche gehandelt hat. Es entspricht darüber hinaus zivilprozessualen Grundsätzen, dass individuelle Rechte grundsätzlich individuell gerichtlich geltend zu machen sind. Gläubiger können ihre Rechte aber auch durch eine gemeinschaftliche Klage verfolgen, wenn die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 der Zivilpro- zessordnung vorliegen. Schließlich kommt im Anwendungsbereich des Kapital- anleger-Musterverfahrensgesetzes in Betracht, ein Kapitalanleger-Musterverfah- ren anzustrengen.