Kompetenzerweiterung für die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA

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Deutscher Bundestag                                                                         Drucksache   19/5759 19. Wahlperiode                                                                                            13.11.2018 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5299 – Kompetenzerweiterung für die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA Vorbemerkung der Fragesteller Seit 2011 gibt es drei europäische Aufsichtsbehörden (ESAs – European Super- visory Authorities) zur Harmonisierung der Finanzaufsicht in der EU: Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA – European Banking Authority), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betrieb- liche Altersversorgung (EIOPA – European Insurance and Occupational Pensi- ons Authority) und die Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA – European Securities and Markets Authority). Die ESMA ist für Wertpapiermärkte einschließlich der dortigen Akteure, wie Wertpapierbörsen und Fonds, zuständig. Zu ihren Aufgaben gehört, die Regu- lierung und Beaufsichtigung in der EU zu fördern sowie zu harmonisieren und Schwachstellen im Wertpapiersektor zu identifizieren. Die Europäische Kommission hat ein umfassendes Legislativpaket zur Überar- beitung der ESAs auf den Weg gebracht. Insbesondere sollen darin die Aufga- ben und Befugnisse der ESMA deutlich erweitert werden und Kompetenzen der nationalen Aufsichtsbehörden auf die ESMA übertragen werden. Der Präsident der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), Felix Hufeld, bezeichnete die Kommissionsvorschläge als Schaffung eines „bürokrati- schen Monstrums mit überlappenden Kompetenzen“ (www.boerse-online.de/ nachrichten/aktien/ots-boersen-zeitung-boersen-zeitung-die-politische-aufsicht- kommentar-zur—1023294208). Des Weiteren lote der Kommissionsentwurf, laut Hufeld, nicht nur die Grenzen der Subsidiarität aus, er übersehe auch, dass für die Umsetzung eine Änderung der europäischen Verträge notwendig wäre (www.boersen-zeitung.de/index.php?li=1&artid=2018085003&artsubm=bz& subm=ausgaben&ersch_datum=2018-05-04). 1.   Wie bewertet die Bundesregierung die Vorschläge der Europäischen Kom- mission hinsichtlich der europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs)? Die Bundesregierung ist für eine Stärkung der Kapitalmarktunion und deshalb auch offen für eine Überarbeitung der europäischen Finanzmarktmarktaufsicht, gerade auch angesichts der Herausforderungen des Brexit. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 19/5759                                   –2–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Dabei sollte sich der europäische Gesetzgeber auf das konzentrieren, was tatsäch- lich nötig ist. Die Vorschläge der Kommission vom 20. September 2017 gehen in vielen Punkten sehr weit. Gemeinsam mit den europäischen Partnern sucht die Bundesregierung deshalb nach adäquaten Lösungen, um die Finanzaufsicht in Europa den folgenden Leitlinien entsprechend zu verbessern: eine hohe Auf- sichtsqualität ohne Schaffung zusätzlicher Bürokratie; Vermeidung unklarer Kompetenzen; Stärkung von Proportionalität und Subsidiarität im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag. Die ESAs sollten grundsätzlich weiterhin Organisatio- nen bleiben, die von ihren Mitgliedern, den nationalen Aufsichtsbehörden, getra- gen werden. Die bewährten Strukturen, in denen die ESAs ihre Aufgaben erledi- gen, sollten grundsätzlich beibehalten werden. Ziel ist eine schlagkräftige Auf- sicht durch Aufrechterhaltung der guten Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden. Beim deutsch-französischen Ministertreffen in Meseberg haben sich der Bundes- finanzminister und sein französischer Amtskollege am 19. Juni 2018 auf einen Fahrplan für das Euro-Währungsgebiet geeinigt. Mit Blick auf die ESAs wurde vereinbart, bestimmte Aspekte durch gezielte Anpassungen der Verwaltungs- strukturen zu verbessern. 2.   Welche Vor- bzw. Nachteile ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung aus den von der EU-Kommission vorgeschlagenen erweiterten Koordinierungs- befugnissen der ESAs über die nationalen Aufsichtsbehörden? Ziel des Vorschlags ist laut Europäischer Kommission die Anpassung und Modernisierung des Rahmens für die ESAs, denen mehr Verantwortung für die Aufsicht über die Finanzmärkte übertragen werden soll. Die ESAs sollen über ausreichende Befugnisse und über angemessene Governance-Strukturen und Finanzmittel verfügen. Einige Vorschläge der Kommission zur Übertragung von mehr horizontalen Kompetenzen auf die ESAs wären nach Auffassung der Bundesregierung proble- matisch. Sie würden vor allem mehr Komplexität und höhere Kosten verursachen, ohne dass ein konkreter Nutzen nachgewiesen wurde. Die Kommission hat unter anderem vorgeschlagen, das Hauptentscheidungsgremiums der ESAs, den Rat der Aufseher (Board of Supervisors, BoS), in dem die Direktoren der nationalen Aufsichtsbehörden alle wesentlichen Entscheidungen treffen, durch ein Execut- ive Board, in dem ESA-Personal tätig wird, zu ersetzen. Dieses Executive Board soll in Zukunft alle wesentlichen Entscheidungen treffen. Die Bundesregierung befürwortet eine Entlastung des BoS, ist aber der Auffassung, dass die ESAs grundsätzlich auch weiterhin von den Mitgliedern (d. h. den Aufsichtsbehörden) getragene Organisationen bleiben sollten. Die entsprechenden Vorschläge der Kommission werden von einer Mehrheit der Mitgliedstaaten im Rat abgelehnt.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                –3–                               Drucksache 19/5759 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 3.   Teilt die Bundesregierung die Kritik von Felix Hufeld an den ESA/ESMA- Reformvorschlägen? a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Felix Hufeld, dass die Kommissionsvorschläge zu überlappenden Kompetenzen führen würden? b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Felix Hufeld, dass die Kommissionsvorschläge mit dem Subsidiaritätsprinzip nur schwer ver- einbar wären? c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Felix Hufeld, dass die Kommissionsvorschläge nur mit einer Änderung der europäischen Ver- träge umzusetzen wären? Die Fragen 3 bis 3b werden zusammen beantwortet. Grundsätzlich teilt die Bundesregierung die Kritik des Präsidenten der BaFin, dass die Kommissionsvorschläge zu überlappenden Kompetenzen führen würden und auch mit Blick auf Subsidiaritätsprinzip problematisch sind. Die ESAs verfügen bereits heute über Konvergenz- und Koordinationsinstru- mente und insbesondere bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts- behörde (ESMA) angesiedelte unmittelbare Aufsichtsbefugnisse. Durch den Kommissionsvorschlag sollen darüber hinaus eine Reihe weiterer Kompetenzen auf die ESAs übertragen werden, wobei die Begründung der Kommission für die Einhaltung der Subsidiarität nicht in allen Fällen nachvollziehbar erscheint. Die Bundesregierung hat deshalb, wo erforderlich, Nachbesserungen eingefordert und in den Verhandlungen kontinuierlich die Einhaltung des Subsidiaritätsgrund- satzes angemahnt. 4.   Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung die Zulassung und Re- gistrierung von Investmentfonds bzw. deren Investmentmanagern durch die BaFin durchschnittlich? Für die Registrierung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) sieht das Kapitalanlagegesetzbuch eine Frist von zwei Wochen ab Eingang des vollständi- gen Registrierungsantrags vor. Für ein OGAW-Erlaubnisverfahren besteht eine Frist von sechs Monaten und für ein AIF-Erlaubnisverfahren eine Frist von drei Monaten, welche die BaFin um bis zu drei Monate verlängern kann, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet. Anla- gebedingungen für Publikumsinvestmentvermögen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu genehmigen. a) Welcher finanzielle Aufwand entsteht den Fondsgesellschaften nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Zulassung, Registrierung und die Beaufsichtigung? Für die Registrierung einer KVG entsteht eine Gebühr i. H. v. 5 625 Euro; für eine Erlaubnis eine Gebühr von 19 185 Euro. Für die Genehmigung von Anlage- bedingungen fallen Gebühren i. H. v. 2 285 Euro (offene Investmentvermögen) bzw. i. H. v. 4 940 Euro (geschlossene Investmentvermögen) an. Alle Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungs- aufsichtsgesetz (FinDAGKostV).
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Drucksache 19/5759                                    –4–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Inländische Investmentgesellschaften unterliegen nach dem Finanzdienstleis- tungsaufsichtsgesetz (FinDAG) zudem der Umlagepflicht hinsichtlich der Kosten der BaFin, die nicht durch anderweitige Einnahmen, insbesondere Gebühren oder gesonderte Kostenerstattungen, gedeckt werden. Die Bemessungsgrundlage bil- det der Wert der verwalteten Investmentvermögen. Darüber hinaus fallen auch bei den Unternehmen selbst individuelle Kosten im Zusammenhang mit der Antragstellung und Beaufsichtigung an, z. B. für die Zu- sammenstellung und Übermittlung von aufsichtsrelevanten Informationen, Wirt- schaftsprüfer oder Rechtsberatung, Reisekosten zu Aufsichtsgesprächen, Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des jährlichen Prüfberichts und im Zusam- menhang mit Sonderprüfungen, über die der Bundesregierung jedoch keine hin- reichend konkreten Informationen vorliegen. Diese können nicht näher quantifi- ziert werden, weil sie stark von der Größe der Gesellschaft und sonstigen Um- ständen des Einzelfalls abhängen. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass eine Kompe- tenzverlagerung der Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung be- stimmter Investmentfonds bzw. deren Investmentmanager von der BaFin zur Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), zu Aufwands- bzw. Zeitersparnissen führen würde? c) Plant die Bundesregierung, den entsprechenden Kommissionsvorschlä- gen für eine Kompetenzverlagerung zuzustimmen? Die Fragen 4b und 4c werden gemeinsam beantwortet. Die EU-Kommission sieht pauschal eine Verkürzung der Genehmigungszeiten, eine Verringerung der Kosten und eine Verbesserung der Aufsichtsqualität für realisierbar, ohne jedoch genaue Angaben zu machen. Die Bundesregierung sieht den entsprechenden Kommissionsvorschlag sehr kritisch. 5.   Welcher finanzielle Aufwand entsteht den verschiedenen Kontributionen nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Administration für kritische Referenzwerte (beispielsweise vom DAX)? Die BaFin beaufsichtigt derzeit keine kritischen Referenzwerte, daher liegen ihr keine Informationen über die Kosten von Administratoren derartiger Referenz- werte vor. Der DAX ist kein kritischer Referenzwert. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass eine Kompe- tenzverlagerung der Administration der kritischen Referenzwerte von der BaFin zur ESMA zu einer Aufwandsreduktion bzw. einer verbesserten Administration führen würde? Die Anzahl der Referenzwerte, die unter die europäische Referenzwerte-Verord- nung fallen, ist überschaubar. Der möglichen Aufwandsreduktion bei der Bun- desanstalt steht erhöhter Aufwand bei ESMA gegenüber, der keine nennenswerte betragsmäßige Reduktion im Vergleich zum gegenwärtigen Zustand erwarten lässt. Ob eine Kompetenzverlagerung zu einer verbesserten Administration füh- ren würde, kann nicht prognostiziert werden.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                –5–                                Drucksache 19/5759 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Plant die Bundesregierung, den entsprechenden Kommissionsvorschlä- gen zuzustimmen? Die Bundesregierung plant nicht, den Kommissionsvorschlägen so, wie sie vor- gelegt worden sind, zuzustimmen. 6.   Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung die Gleichwertigkeits- prüfungen von Drittländerregelungen durch die BaFin durchschnittlich? Die Europäische Kommission entscheidet über die Gleichwertigkeit der Regulie- rungs- und Aufsichtsrahmen von Drittländern. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt grundsätzlich durch die EU-Kommission und wird durch einen Bericht der ESAs vorbereitet. Die BaFin führt nur in einem speziellen Fall Gleichwertigkeits- prüfungen durch. Dabei handelt es sich um ein Erlaubnisverfahren nach dem WpHG in Verbindung mit der Marktzugangsverordnung für Märkte für Finanz- instrumente mit Sitz im Ausland, die keine organisierten Märkte oder multilate- ralen Handelssysteme sind, oder ihre Betreiber, sofern hierzu kein Beschluss der Europäischen Kommission vorliegt. Die unterschiedlichen Fallgestaltungen so- wie die geringe Anzahl an Erlaubnisverfahren bei der BaFin (ca. 16 Verfahren seit 2004) lassen keine valide Aussage über die Dauer zu. a) Welcher finanzielle Aufwand entsteht den verschiedenen Marktteilneh- mern durch die Gleichwertigkeitsprüfungen von Drittländerregelungen nach Kenntnis der Bundesregierung? Für die Äquivalenzentscheidungen der Europäischen Kommission entsteht Markt- teilnehmern ein finanzieller Aufwand indirekt durch Personalkosten bei den ESAs, die die Entscheidungen der Kommission vorbereiten, und der BaFin, die an diesen Arbeiten der ESAs beteiligt ist. Der Aufwand lässt sich nicht isoliert ausweisen. Für die nationalen Erlaubnisverfahren sieht das Gebührenverzeichnis zur FinDAGKostV eine Gebühr von 15 000 Euro vor. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass eine Kompe- tenzverlagerung der Gleichwertigkeitsprüfung von der BaFin zur ESMA zu einer Zeit- bzw. Aufwandsreduktion bzw. einer Qualitätsverbesserung führen würde? Eine Kompetenzverlagerung sehen die Kommissionsvorschläge nicht vor. Viel- mehr sollen die ESAs mit der neuen Aufgabe betraut werden, die Entwicklungen in Drittsaaten zu überwachen, für die eine Gleichwertigkeitsentscheidung der Kommission vorliegt. c) Plant die Bundesregierung, den entsprechenden Kommissionsvorschlä- gen zuzustimmen? Grundsätzlich sieht die Bundesregierung mehr Raum für die ESAs, um an Äqui- valenzprüfungen von Drittstaatenregimen beteiligt zu werden und diese auch re- gelmäßig zu überprüfen. Die Kommissionsvorschläge gehen in die richtige Rich- tung.
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Drucksache 19/5759                                   –6–                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 7.   Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung die Genehmigung von Prospekten durch die BaFin durchschnittlich? Die BaFin teilt dem Anbieter oder Zulassungsantragsteller gemäß den gesetzli- chen Vorgaben innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Prospekts das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Im Falle eines erstmaligen Angebots von Wertpapie- ren eines Emittenten, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, beträgt die gesetzliche Frist 20 Werktage. Ist der Prospekt nicht billigungsfähig, teilt die BaFin dem Prospekteinreicher die entsprechenden Anmerkungen innerhalb der genannten Fristen mit. Mit Einreichung eines über- arbeiteten Prospektentwurfs beginnen die Fristen erneut zu laufen. Regelmäßig werden im Durchschnitt ca. drei bis vier Anhörungen durchgeführt, bis der Prospekt billigungsfähig ist. Dies ist u. a. abhängig vom Gegenstand sowie der Qualität des Prospekts einschließlich der Bearbeitung der von der BaFin ge- machten Anmerkungen. Davon abhängig unterscheidet sich auch die Dauer der Verfahren, welches im Durchschnitt ca. vier bis sechs Wochen beträgt. Dabei wird die Dauer der Verfahren nicht allein durch die Prüfung der BaFin bestimmt, sondern maßgeblich auch dadurch, innerhalb welchen Zeitraums überarbeitete Fassungen eingereicht werden. a) Welcher finanzielle Aufwand entsteht den verschiedenen Marktteilneh- mern nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Aufsicht und die Ge- nehmigung von Prospekten? Die Gebühren für die Billigung eines Prospektes durch die BaFin betragen nach der Wertpapierprospektgebührenverordnung 6 500 Euro. Zu den weiteren Kos- ten, die dem Prospektersteller im Hinblick auf die Erstellung eines Prospekts ent- stehen (zum Beispiel im Hinblick auf Rechtsberatung oder für Wirtschaftsprüfer), liegen keine Kenntnisse vor. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass eine Kompe- tenzverlagerung der Aufsichts- bzw. Genehmigungsbefugnisse von der BaFin zur ESMA zu einer Aufwands- bzw. Zeitreduktion oder einer ver- besserten Qualität führen würde? c) Plant die Bundesregierung, den entsprechenden Kommissionsvorschlä- gen zuzustimmen? Die Fragen 7b und 7c werden gemeinsam beantwortet. Die EU-Kommission sieht pauschal eine Verkürzung der Billigungszeiten und eine Verbesserung der Aufsichtsqualität für realisierbar, ohne jedoch genaue An- gaben zu machen. Die Bundesregierung sieht den Vorschlag sehr kritisch und plant nicht, ihm in der vorgelegten Form zuzustimmen. 8.   Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung die Genehmigung bzw. Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten durchschnittlich? Bisher wurden bei der BaFin im Zusammenhang mit der Zulassung von Daten- bereitstellungsdienstleistern zwei Verfahren nach dem Kreditwesengesetzes (KWG) durchgeführt. Diese haben fünf bis sechs Monate gedauert.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                  –7–                                Drucksache 19/5759 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Welcher finanzielle Aufwand entsteht den Datenbereitstellungsdienstleis- tern nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Zulassung und Beauf- sichtigung von Datenbereitstellungsdiensten? Die Gebühr für die Zulassung/Genehmigung eines Datenbereitstellungsdienst- leisters oder die Feststellung nach KWG richtet sich nach dem Gebührenverzeich- nis der FinDAGKostV und beträgt 3 075 Euro. Der finanzielle Aufwand der Datenbereitstellungsdienstleister im Rahmen der laufenden Aufsicht kann sonstige Gebühren, Kosten für die Durchführung von jährlichen Prüfungen sowie die Umlage umfassen. Eine pauschale Schätzung ist nicht möglich. Darüber hinaus fallen auch bei den Unternehmen selbst Kosten im Zusammen- hang mit der Antragstellung und Beaufsichtigung an, z. B. für die Zusammenstel- lung und Übermittlung von aufsichtsrelevanten Informationen, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsberatung. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass eine Kompe- tenzverlagerung der Zulassung bzw. der Beaufsichtigung von Datenbe- reitstellungsdiensten von der BaFin zur ESMA zu einer Aufwands- bzw. Zeitreduktion oder einer verbesserten Qualität führen würde? c) Plant die Bundesregierung, den entsprechenden Kommissionsvorschlä- gen zuzustimmen? Die Fragen 8b und 8c werden gemeinsam beantwortet. Die EU-Kommission sieht pauschal eine Verbesserung der Aufsichtsqualität für realisierbar, ohne jedoch genaue Angaben zu machen. Die Bundesregierung plant nicht, den Kommissionsvorschlägen so, wie sie vorgelegt worden sind, zuzustim- men. 9.   Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche Zulassungsverfahren für zentrale Gegenparteien (Central Counterparties, CCPs) durch die BaFin? Gemäß Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) teilt die BaFin als zuständige Be- hörde der antragstellenden CCP binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags schriftlich mit, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wurde. Aussagekräftige Erfahrungswerte über die Gesamtdauer der Erstzulas- sung einer CCP existieren nicht, da die beiden deutschen CCPs bereits vor der Erteilung der EMIR-Zulassung in 2014 durch die Bundesanstalt beaufsichtigt wurden und dieser insofern bekannt waren. a) Welcher finanzielle Aufwand entsteht den CCPs und den anderen Markt- teilnehmern nach Kenntnis der Bundesregierung durch die die Zulassung und die Aufsicht der CCPs? Die Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei ist gemäß FinDAGKostV mit einer Gebühr in Höhe von 39 000 Euro verbunden. Die Kosten einer nachträglichen Erweiterung einer be- stehenden Zulassung belaufen sich auf 50 bis 100 Prozent dieser Gebühr.
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Drucksache 19/5759                                    –8–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. CCPs unterliegen als Kreditinstitute im Sinne des KWG zudem der Umlage- pflicht hinsichtlich der Kosten der BaFin, die nicht durch anderweitige Einnah- men gedeckt werden. Die Bemessungsgrundlage bildet das Verhältnis der Bilanz- summe des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der entsprechenden Gruppe. Im Anschluss an die Zulassung bzw. Zulassungserweiterung entstehen auch bei CCPs regelmäßig weitere Kosten aus der laufenden Aufsicht, etwa aus der Über- nahme der Kosten für Sonderprüfungen oder Bescheide der BaFin. Die durch- schnittlichen Kosten für sonstige Bescheide hängen wesentlich von der Frage ab, ob sich eine CCP als CRR-Kreditinstitut qualifiziert und insofern weitere bank- aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind. Abhängig vom weiteren Erlaubnisumfang sind möglicherweise weitere Kosten zu tragen, zum Beispiel Aufsichtsgebühren der EZB und die europäische Bankenabgabe. Darüber hinaus fallen auch bei den Unternehmen selbst individuelle Kosten im Zusammenhang mit der Antragstellung und Beaufsichtigung an, z. B. für die Zu- sammenstellung und Übermittlung von aufsichtsrelevanten Informationen, Wirt- schaftsprüfer oder Rechtsberatung, über die jedoch keine hinreichend konkreten Informationen vorliegen. Der Aufwand, der theoretisch anderen Marktteilnehmern durch die Zulassung und die anschließende Aufsicht über CCPs entsteht, ist nicht zu beziffern. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass eine Kompe- tenzverlagerung der Zulassungs- und Aufsichtsbefugnisse von der BaFin zur ESMA zu einer Aufwands- bzw. Zeitreduktion oder einer verbesser- ten Qualität führen würde? Die Europäische Kommission geht pauschal davon aus, dass die von ihr vorge- schlagene Beteiligung von ESMA an der Aufsicht über EU-CCPs gemäß ihrem Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 648/2012 (EMIR2) zu einer Verbesserung der Aufsichtskonvergenz und zu Kosteneinsparungen auf Ebene der Mitgliedstaaten führen würde, ohne allerdings genaue Angaben zu ma- chen. c) Plant die Bundesregierung, den entsprechenden Kommissionsvorschlä- gen zuzustimmen? Die Vorschläge zur CCP-Aufsicht werden nicht im Rahmen des ESA-Reviews verhandelt, sondern sind Teil des Vorschlags für eine sog. EMIR II-Verordnung, über die ebenfalls derzeit verhandelt wird. 10.   Wie bewertet die Bundesregierung die Vorschläge der EU-Kommission hin- sichtlich der Produktinterventions- und Ermittlungsbefugnisse für die ESMA Die Produktinterventionsbefugnisse von ESMA sind nach derzeitiger Einschät- zung ausreichend.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 –9–                              Drucksache 19/5759 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11.   Wie viele Mitarbeiter hat die ESMA nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit? Wie viele Mitarbeiter würde die ESMA nach Einschätzung der Bundesregie- rung benötigen, um den von der EU-Kommission vorgesehenen Kompeten- zen nachzukommen? Die Anzahl der Mitarbeiter von ESMA kann der Website www.esma.europa.eu entnommen werden. Die Einschätzung der Kommission kann dem Finanzbogen, der dem Deutschen Bundestag mit dem Vorschlag übermittelt wurde, entnommen werden 12.   Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das derzeitige Budget der ESMA? a) Wie hoch müsste nach Einschätzung der Bundesregierung das Budget der ESMA sein, um den von der EU-Kommission vorgesehenen Kompeten- zen nachzukommen? b) Wie bewertet die Bundesregierung die Finanzierungsvorschläge der EU- Kommission für die ESMA? Die Fragen 12 bis 12b werden zusammen beantwortet. Die Höhe des Budgets von ESMA kann der Website www.esma.europa.eu ent- nommen werden. Die Einschätzung der Kommission kann dem Finanzbogen, der dem Deutschen Bundestag mit dem Vorschlag übermittelt wurde, entnommen werden. Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, die derzeitige Finanzierung von ESMA grundlegend zu ändern. 13.   Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der derzeitige Verhandlungs- stand im Rat hinsichtlich der Kommissionsvorschläge zur ESMA? Welche Mitgliedstaaten setzen sich für bzw. gegen die Vorschläge ein? Seit Veröffentlichung des Kommissionsvorschlags gibt es kontinuierlich Ratsar- beitsgruppen. Über den Verhandlungsstand und die Positionen der Mitgliedstaa- ten berichtet die Ständige Vertretung der Bundesrepublik bei der Europäischen Union laufend an den Bundestag (vgl. DKOR vom 23. Oktober 2017 über die Ratsarbeitsgruppe zur Überarbeitung des Europäischen Systems der Finanzauf- sicht (ESFS Review); DKOR vom 27. Oktober 2017 über die 2646. Tagung des AstV (Teil 2); hier: TOP 17 b) ECOFIN-Vorbereitung – Überarbeitung des Sys- tems der europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESFS Review); DKOR vom 7. November 2017 zur 3572. Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen), hier: TOP 4: Review of the European System of Financial Supervision; DKOR vom 20. November 2017 über die Ratsarbeitsgruppe zur Überarbeitung des Europäi- schen Systems der Finanzaufsicht (ESFS Review); DKOR vom 24. Januar 2018 über die Ratsarbeitsgruppe zur Überarbeitung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS Review); DKOR vom 6. Februar 2018 über die Ratsar- beitsgruppe zur Überarbeitung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS Review); DKOR vom 26. Februar 2018 über die Ratsarbeitsgruppe zur Überarbeitung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS Review); DKOR vom 16. März 2018 über die Ratsarbeitsgruppe zur Überarbeitung des Eu- ropäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS Review); DKOR vom 26. April 2018 über die Ratsarbeitsgruppe zur Überarbeitung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS Review); DKOR vom 5. Juni 2018 über die Ratsar- beitsgruppe zur Überarbeitung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht
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Drucksache 19/5759                                  – 10 –                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. (ESFS Review); DKOR vom 2. Juli 2018 über die Ratsarbeitsgruppe zur Überar- beitung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS Review); DKOR vom 11. Juli 2018 über die Ratsarbeitsgruppe zur Überarbeitung des Europäi- schen Systems der Finanzaufsicht (ESFS Review); DKOR vom 22. Oktober 2018 über die Ratsarbeitsgruppe zur Überarbeitung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS Review)). 14.   Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Beratungsstand im Europäi- schen Parlament hinsichtlich der Kommissionsvorschläge zur ESMA? Frist zur Einreichung von Änderungsanträgen zum Bericht der Ko-Berichterstat- ter vom 10. Juli 2018 war der 31. August 2018. Ein Termin für die Abstimmung im Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) steht nach derzeitigem Kenntnisstand noch nicht fest. 15.   Welchen Zeitplan verfolgt bzw. erwartet die Bundesregierung bei den wei- teren Verhandlungen sowie der Umsetzung der Kommissionsvorschläge hin- sichtlich der ESMA? Im Moment ist weder absehbar, wann die Ratspräsidentschaft eine Allgemeine Ausrichtung im Rat erreichen kann, noch, wann das Europäische Parlament sei- nen Bericht vorlegen kann. Zum Abschluss der Verhandlungen kann dementspre- chend noch keine Prognose abgegeben werden.
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