Umsetzung der Urteile des Bundessozialgerichts zur Regelbedarfsstufe 3

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Deutscher Bundestag                                                                        Drucksache  18/4589 18. Wahlperiode                                                                                            10.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4472 – Umsetzung der Urteile des Bundessozialgerichts zur Regelbedarfsstufe 3 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums ist eine der wesent- lichen Aufgaben des Sozialstaats. Menschen, die das Rentenalter noch nicht er- reicht haben und erwerbsfähig sind, erhalten deswegen Arbeitslosengeld II, Menschen im Rentenalter oder dauerhaft voll Erwerbsgeminderte erhalten Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung. Leben erwerbsfähige Erwachsene, die älter als 25 Jahre alt sind, mit Verwand- ten oder Personen, die nicht Ehegatte, (Lebens-)Partnerin oder -Partner sind, in einem Haushalt, so erhalten sie den vollen Regelbedarf, derzeit 399 Euro. Leben voll Erwerbsgeminderte, wenn sie volljährig sind und auch dann, wenn sie älter als 25 Jahre alt sind, in der gleichen Konstellation in einem Haushalt, so erhielten sie bisher dagegen nur 80 Prozent des Regelbedarfs (in der soge- nannten Regelbedarfsstufe 3 – RBS 3): In den meisten Fällen handelt es sich um Menschen mit Behinderungen. Diese Praxis hat das Bundessozialgericht (BSG) in drei Verfahren am 23. Juli 2014 (Az. B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R) verworfen. Nach Auffassung des BSG muss davon ausgegangen werden, dass Erwachsene auch dann eine gleichberechtigte Haushaltsführung in einer Wohnung haben kön- nen, wenn eine Person gegenüber der anderen eine geringere körperliche, geis- tige oder seelische Leistungsfähigkeit besitzt. Nur wenn keinerlei gemeinsamer Ablauf im Zusammenleben festzustellen sei, könne Grund für die Annahme be- stehen, eine Person führe keinen eigenen Haushalt; dafür trüge allerdings der Sozialhilfeträger die Beweislast. Eine Kürzung des Bedarfs auf 80 Prozent sei nur denkbar, wenn das Sozialamt nachweisen könne, dass von den Grundsiche- rungsempfängerinnen bzw. -empfängern keinerlei bzw. nur ein ganz unwesent- licher Beitrag zur Haushaltsführung geleistet werde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat infolge der Ur- teile die ausführenden Behörden zunächst angewiesen, die Entscheidung des BSG in vergleichbaren Fällen nicht umzusetzen und im Streitfall die Verfahren möglichst ruhend zu stellen. Gegenüber den Obersten Landessozialbehörden Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. April 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 18/4589                                         –2–                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode hat das Bundesministerium mit Schreiben vom 16. Februar 2015 dargelegt, wa- rum es die Entscheidungsgründe des BSG für unzutreffend hält. Am 17. März 2015 gab es bekannt, dass die betroffenen Personen bis zur Überarbeitung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes im Jahr 2016 zwar weiterhin der RBS 3 zugeordnet bleiben sollen, der auszuzahlende Bedarf aber durch generelle An- erkennung eines „abweichenden Bedarfs“ nach § 27a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf das Niveau der RBS 1 angehoben werden soll. Auch wenn durch den vom BMAS gewählten Weg eine Erhöhung des aner- kannten Bedarfs auf das Niveau eines Haushaltsvorstands erfolgt, bleibt offen, ob die Bundesregierung an der Auffassung festhält, dass es sich bei voll Er- werbsgeminderten in der Regel um Menschen handelt, die keinen eigenen Haushalt führen können, die deshalb einem Haushaltsvorstand zugeordnet wer- den sollten und die sozialrechtlich anders behandelt werden sollten, als z. B. über 25-Jährige, die Leistungen nach dem SGB II erhalten. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind ausschließlich volljährige Personen leistungsberechtigt, sofern sie hilfebedürftig sind. Weitere Voraussetzungen sind entweder die Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt, oder das Erreichen eines der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechendes Le- bensalter. Eine weitere Differenzierung nach dem Lebensalter, wie beispiels- weise die Vollendung des 25. Lebensjahres, gibt es im Vierten Kapitel SGB XII nicht. Auch wenn zu unterstellen ist, dass die überwiegende Mehrzahl der wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung leistungsberechtigten Personen zu- gleich (schwer-)behindert ist, so ist eine (Schwer-)Behinderung sozialrechtlich nicht gleichbedeutend mit einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung. Die für erwachsene Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) und dem Vierten Kapitel SGB XII geltenden Regelbedarfs- stufen haben nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG, Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011) und der darauf basierenden Anlage zu § 28 SGB XII folgenden Wortlaut: „Regelbedarfsstufe 1: Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind. Regelbedarfsstufe 2: Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Le- benspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemein- schaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haus- halt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder le- benspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.“ Die Abgrenzung der drei Regelbedarfsstufen (RBS) für Erwachsene basiert auf der Stellung von erwachsenen Personen in einem gemeinsamen Haushalt und
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                     –3–                         Drucksache 18/4589 damit entsprechend der Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsaus- gaben nach dem RBEG darauf, ob und inwieweit die mit der Führung eines Haushalts im Zusammenhang stehenden Aufwendungen getragen werden. Dies bedeutet, dass bei der RBS 1 die Tragung der mit der Führung eines Haushalts im Zusammenhang stehenden Aufwendungen von einer erwachsenen Person al- lein getragen werden, in der RBS 2 von beiden Partnern gemeinsam jeweils hälf- tig und in der RBS 3 überwiegend von anderen Erwachsenen im Haushalt. Ein Zusammenhang mit dem Vorliegen einer (dauerhaften) vollen Erwerbsmin- derung oder einer Behinderung ist weder im Wortlaut der RBS 3 enthalten noch intendiert. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der RBS 3 nicht um eine Vorschrift handelt, nach der sich die Höhe des Regelsatzes ausschließlich für Menschen mit Behinderung beziehungsweise für wegen einer dauerhaften vollen Erwerbs- minderung Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Er- werbsminderung oder einer zeitlich befristeten vollen Erwerbsminderung in der Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt. Die vom BSG in den Mittelpunkt gestellte Frage, ob bei Leistungsberechtigten, deren Regelsatz sich nach der RBS 3 be- stimmt, eine Beteiligung an Verrichtungen für die Haushaltsführung erfolgt beziehungsweise ob dies angesichts der individuellen Fähigkeiten in einem nen- nenswerten und damit ausreichenden Umfang unterstellt werden kann, war an- gesichts der Ausrichtung an der Tragung von Aufwendungen für die Haushalts- führung nach der bislang gültigen Rechtsauslegung ohne Bedeutung. Ferner ist die Bundesregierung nicht der Auffassung, dass dauerhaft voll er- werbsgeminderte Personen beziehungsweise Menschen mit Behinderung nicht in der Lage sind, einen Haushalt zu führen. Eine solche Sichtweise hätte tatsäch- lich zur Folge, dass dieser Personenkreis faktisch keinen Regelsatz nach der RBS 1 erhalten könnte. Begründbar wäre eine solche Sichtweise jedoch nur dann, wenn es tatsächlich auf die individuellen Fähigkeiten für Verrichtungen zur Haushaltsführung ankommen würde. Diese Voraussetzung besteht nach bis- heriger Rechtsauslegung jedoch nicht. Unberücksichtigt bleibt bei einer verrich- tungsbezogenen Sichtweise ferner, dass Menschen mit Behinderung durch die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII auch darin unterstützt und dazu befähigt werden sollen, selbständig zu leben. Dies schließt ein selbstbestimmtes Leben in einem allein geführten Haushalt (Einpersonenhaushalt), in einem Paarhaushalt oder einer Wohngemeinschaft mit ein. Für die Bestimmung der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe gelten die oben genannten gesetzlichen Definitionen ohne Einschränkungen. Menschen mit Behinderung mehr Teilhabe zu ermöglichen und ihnen ein selbst- bestimmtes Leben zu ermöglichen, ist zudem das Hauptziel der in dieser Wahl- periode anstehenden Reform der Eingliederungshilfe. Ziel dieser Reform soll es deshalb sein, Hilfen und Unterstützung für Menschen mit Behinderung weiter zu entwickeln und zu verbessern. Dabei wird es auch darum gehen, Menschen mit Behinderung, soweit erforderlich, die notwendige Unterstützung zu leisten, allein oder zusammen mit anderen selbstbestimmt in einer eigenen Wohnung zu leben. 1. Wie viele Personen erhalten gegenwärtig Leistungen nach der RBS 3 (nach dem SGB XII)? 2. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt die Ausgaben für Bürgerinnen und Bürger, die Leistungen nach der RBS 3 beziehen (nach dem SGB XII)?
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Drucksache 18/4589                                        –4–                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil und die Anzahl der Menschen mit Behinderungen, die Leistungen nach der RBS 3 bezie- hen, an allen Personen, die Leistungen nach der RBS 3 beziehen (nach dem SGB XII)? 4. Welche anderen Gruppen beziehen jeweils zu welchem Anteil Leistungen nach der RBS 3 (nach dem SGB XII)? Wie hoch sind die Ausgaben für diese Gruppen? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Nach welcher Regelbedarfsstufe sich der Regelsatz bei der Ermittlung des so- zialhilferechtlichen Bedarfs der Leistungsberechtigten ergibt, wurde bis zum Berichtsjahr 2014 in der Statistik für das Vierte Kapitel des SGB XII nicht er- fasst. Ab dem Berichtsjahr 2015 werden als Folge des Inkrafttretens der zentra- len Bundesstatistik für das Vierte Kapitel des SGB XII die entsprechenden In- formationen zur Regelbedarfsstufe erhoben. Die Grundsicherungsstatistik enthält ab dem Berichtsjahr 2015 zusätzlich Infor- mationen darüber, wie viele Leistungsberechtigte mit der RBS 3 zusätzlich die spezifischen Mehrbedarfe für Menschen mit Behinderung sowie Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII erhalten. Da die Träger die quartalsweise zu erhebenden Daten bis zum Ablauf von 30 Ar- beitstagen nach Ablauf des Berichtsquartals an das Statistische Bundesamt zu übermitteln haben, liegen für das erste Quartal 2015 noch keine Daten vor. Eine statistische Erfassung der Höhe der auf einzelne Personengruppen entfal- lenden Ausgaben für Leistungen ist dagegen nicht möglich. Die Erfassung dif- ferenziert auch hierfür ausschließlich nach dauerhafter voller Erwerbsminde- rung und Alter ab der Regelaltersgrenze sowie danach, ob Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen (Haushalt) oder in Einrichtungen leben. Hierbei ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Erfassungen von Ausgaben nach Per- sonengruppe neben der jeweiligen Regelbedarfsstufe zusätzlich die statistische Erfassung der Höhe der durchschnittlichen Nettobedarfe nach entsprechenden Abgrenzungen erfordern würde (Summe der Bedarfe abzüglich anzurechnender eigener Mittel). Eine derartige statistische Erfassung der Nettobedarfe nach ein- zelnen Personengruppen erfolgt jedoch ebenfalls nicht. 5. Teilen die Länder und Kommunen nach Kenntnis der Bundesregierung die Rechtsauffassung der Bundesregierung im Hinblick auf die vorläufige Um- setzung der Entscheidung des BSG vom 23. Juli 2014? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, warum nicht? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Ländern vor Erlass der Weisung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung richtet sich eine Weisung – abgesehen von be- sonderen Ausnahmefällen – ausschließlich an die Länder. Die Möglichkeit zur Stellungnahme steht deshalb allein den Ländern zu. Die Kommunen sind verfas- sungsrechtlich Teil der Länder; es obliegt diesen, die Interessen ihrer Kommu- nen gegenüber dem Bund zu vertreten. In den von den Ländern übermittelten Stellungnahmen wurde überwiegend der Erlass einer Weisung, die den Umgang mit den Urteilen des BSG zur RBS 3 zum Gegenstand hat, begrüßt. Inhaltlicher Schwerpunkt der Stellungnahmen war deren konkrete Ausgestaltung hinsichtlich des erfassten Personenkreises sowie die Auswirkungen auf die Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistungen werden
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                    –5–                           Drucksache 18/4589 weiterhin von den ausführenden Trägern in Eigenverwaltung ausgeführt, unter- liegen also nicht der Bundesauftragsverwaltung und damit nicht der Weisungs- befugnis des Bundes. 6. Aus welchen Gründen wählt die Bundesregierung zur materiellen Umset- zung des Urteils den Weg über die Zuerkennung abweichender Bedarfe nach § 27a Absatz 4 SGB XII und ordnet die Personen nicht der RBS 1 zu, wie vom BSG nahegelegt? Das BMAS sieht – solange die Vorschriften über die RBS 3 geltendes Recht und nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sind – keine Möglichkeit, die RBS 3 nicht mehr oder nur noch für den Personen- kreis der stationär untergebrachten Leistungsberechtigten anzuwenden. Ergän- zend wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 7. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung § 27a Absatz 4 SGB XII, der ausdrücklich das Vorhandensein eines „im Einzelfall“ vom Regelbedarf abweichenden individuellen Bedarfs verlangt, für geeignet, die Leistungen für eine große Zahl von Personen um einen pauschalen Betrag zu erhöhen? Die Umsetzung durch die Weisung des BMAS führt zu einer abweichenden Re- gelsatzfestsetzung für alle Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen mit RBS 3 in der betragsmäßigen Höhe, die dem Regelsatz nach der RBS 1 ent- spricht. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Höhe des abweichenden Bedarfs keine Einzelfallprüfungen vorgesehen sind. Im Unterschied zu den Urteils- begründungen des BSG wird auf die – in der Vorbemerkung der Fragesteller wiedergegebenen und im Ergebnis von den ausführenden Trägern nicht zu leis- tenden – Prüfungen verzichtet, ob im Einzelfall jegliche Beteiligung an der Haushaltsführung tatsächlich ausgeschlossen werden kann. Dies auch deshalb, weil die Bundesregierung die Rechtsauslegung des BSG, dass es auf eine Betei- ligung an Verrichtungen der Haushaltsführung ankommen würde, nicht teilt. 8. Welche Gesetzesänderungen plant die Bundesregierung bezüglich der RBS 3 nach dem SGB XII? Innerhalb des Regelbedarfsstufensystems kann eine einzelne Regelbedarfsstufe nicht isoliert und damit ungeachtet der zwischen den Regelbedarfsstufen beste- henden Zusammenhänge geändert werden. Gesetzgeberische Änderungen bei Regelbedarfsstufen sind im Rahmen der ohnehin nach § 28 SGB XII mit Vorlie- gen der aktuellen Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 (EVS 2013) einzuleitenden Neuermittlung der Regelbedarfe vorzunehmen. Wenn das Statistische Bundesamt seine Auswertungen der EVS 2013 im zwei- ten Halbjahr 2015 abgeschlossen hat, wird das BMAS dort die für die Regel- bedarfsermittlung erforderlichen Sonderauswertungen in Auftrag geben. Nach deren Vorliegen ist im Jahr 2016 ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. 9. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass das BSG mehrfach die Annahme verworfen hat, dass beim Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung auch außerhalb einer Paarbeziehung Einspareffekte auftreten? Nach Auffassung der Bundesregierung hat das BSG die Tatsache von Einspa- rungen in Mehrpersonenhaushalten nicht verworfen. Wäre dies der Fall, hätte das BSG sich in den genannten Urteilen dazu äußern müssen, dass wegen einer
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Drucksache 18/4589                                      –6–               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nicht zu berücksichtigenden Haushaltsersparnis Bedarfe ungedeckt bleiben, eventuell sogar in erheblichem Maße (evident unzureichend). Zur Deckung tat- sächlich vorhandener Bedarfe hat sich das BSG in den schriftlichen Begründun- gen der genannten Urteile jedoch nicht geäußert. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 und seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 Einsparungen in Mehrpersonenhaus- halten ausdrücklich anerkannt. Für die Annahme, dass in Mehrpersonenhaushalten, in denen ausschließlich Er- wachsene leben, im Unterschied zu allen anderen Mehrpersonenhaushalten ge- nerell – also unabhängig vom konkreten Einzelfall – keinerlei Einspareffekte entstehen, sieht das BMAS keine Anhaltspunkte. 10. Was hat die Bundesregierung nach Verabschiedung des Regelbedarfser- mittlungsgesetzes unternommen, etwa durch eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, um empirische Daten zum tat- sächlichen Bedarf von erwerbsunfähigen Erwachsenen zu gewinnen, und was wird es in den nächsten Monaten diesbezüglich unternehmen? Aus § 10 RBEG ergab sich eine gesetzliche Verpflichtung des BMAS, dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2013 unter Mitwirkung des Statistischen Bundesamtes sowie von Sachverständigen einen Bericht über die Weiterent- wicklung der bei der Ermittlung von Regelbedarfen anzuwendenden Methodik vorzulegen. Der daraufhin erstellte „Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 10 RBEG über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von Regelbedarfen anzuwendenden Methodik“ wurde am 26. Juni 2013 an den Deutschen Bundestag übermittelt und auf Bundestagsdrucksache 17/14282 ver- öffentlicht. Teil des Berichtsauftrags war nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 RBEG, Vorschläge vorzulegen „für die Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von Erwachsenen, die in einem Mehrpersonenhaushalt leben, als Grundlage für die Ermittlung von Regelbedarfen und die danach vorzunehmende Bestimmung von Regelbedarfsstufen für Erwachsene, die nicht in einem Einpersonenhaus- halt leben“. Dazu wurde im Rahmen eines Forschungsprojekts eine Vielzahl alternativer Methoden untersucht, die zum Teil sehr komplexe mathematische Berechnun- gen erforderten. Im Ergebnis waren allerdings keine alternativen Berechnungs- methoden erkennbar, die dem geltenden Recht überlegen sind. Die alternativen Ansätze führten oft zu wenig nachvollziehbaren Ergebnissen, wiesen eine hohe Intransparenz auf und lieferten insbesondere auch keinen Hinweis, dass die sich aus den prozentualen Anteilen ergebenden Regelsätze nach der RBS 2 und der RBS 3 nicht angemessen sind. Zusätzliche Sonderauswertungen zur Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben als statistische Grundlage von Regelbedarfsstufen für ein- zelne Personengruppen wurden nicht durchgeführt. Ein solches Vorgehen würde voraussetzen, dass Personengruppen wie dauerhaft voll Erwerbsgeminderte oder alternativ Menschen mit Behinderung statistisch belegbare pauschalierbare Bedarfe für den Lebensunterhalt haben, die erstens eine hohe Übereinstimmung innerhalb der Gruppe aufweisen und zweitens sich diese Bedarfe deutlich von denen der übrigen Leistungsberechtigten unterscheiden. Hinzu kommt, dass die hierzu benötigten differenzierten Daten statistisch nicht erfasst werden; ergän- zend wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. Ferner geht die Bun- desregierung davon aus, dass eine solche Differenzierung hinsichtlich der Regelbedarfe nicht sachgerecht wäre und spezielle individuelle Bedarfe von voll erwerbsgeminderten Menschen beziehungsweise von Menschen mit Behinde-
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                –7–                         Drucksache 18/4589 rung nur durch die bereits bestehenden zusätzlichen Bedarfe tatsächlich bedarfs- deckend ausgestaltet werden können. – Die Regelbedarfe decken einen pauschalierbaren Bedarf für den Lebens- unterhalt ab und setzen deshalb typisierbare Bedarfslagen voraus. Aus dem sich nach der anzuwendenden Regelbedarfsstufe ergebenden Regelsatz ist nach § 27 Absatz 1 und 2 SGB XII bei erwachsenen Leistungsberechtigte ins- besondere folgender Lebensunterhaltsbedarf (notwendiger Lebensunterhalt) abzudecken: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf Heizung und Warmwasser entfallenden Anteile), persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wozu in vertretbarem Umfang eine Teil- habe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gehört. – Sofern wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung leistungsberech- tigte Erwachsene, darin eingeschlossen Menschen mit Behinderung, im Ein- zelfall für ihren notwendigen Lebensunterhalt nachweisbar höhere Aufwen- dungen haben als in den der Regelbedarfsermittlung zugrunde liegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben berücksichtigt sind, besteht die Möglichkeit der abweichenden Regelsatzfestsetzung; ergänzend wird hierzu auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 14 verwiesen. – Für konkrete Bedarfslagen, die im Zusammenhang mit einer dauerhaften Er- werbsminderung beziehungsweise einer Behinderung längerfristig bestehen, gibt es als Ergänzung zum Regelsatz die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII. – Für konkrete Bedarfslagen, die fallweise eintreten, sind Leistungen zur Deckung der drei einmaligen Bedarfe nach § 31 SGB XII vorgesehen, wobei im Zusammenhang mit einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung bezie- hungsweise einer Behinderung vor allem der einmalige Bedarf nach § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII (Anschaffung und Reparaturen von orthopädi- schen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten) infrage kommt. – Für weitere Bedarfe, die im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen und nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zählen, werden zudem weitere gesetzliche Leistungen erbracht, insbesondere Leistungen der Eingliede- rungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Zusammengefasst bedeutet dies, dass Sonderauswertungen zur Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben dauerhaft voll erwerbsgeminderter Erwachsener oder alternativ für erwachsene Menschen mit Behinderung nur dann zielführend wären, wenn spezielle und dem notwendigen Lebensunterhalt zuzuordnende typisierbare und pauschalierbare Bedarfe im Rahmen der sich nach dem Wortlaut von § 8 Absatz 1 RBEG und der darauf basierenden Anlage zu § 28 SGB XII für Erwachsene ergebenden Regelbedarfsstufen bestehen wür- den, die nicht aus den sich danach ergebenden Regelsätzen gedeckt werden könnten. Dies ist nach Auffassung der Bundesregierung jedoch nicht der Fall. Für das Vorliegen solcher für zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbs- geminderte Leistungsberechtigte „typischen“ pauschalierten Bedarfe und vor allem für sich daraus ergebende Bedarfshöhen, die von denen aller übrigen Leis- tungsberechtigten abweichen und deshalb aus den Regelsätzen nicht gedeckt werden können, gibt es keine Belege.
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Drucksache 18/4589                                          –8–               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bisher im Einzelfall kon- kret ermittelt, ob eine erwachsene voll erwerbsgeminderte Person, die mit anderen Personen in einem Haushalt lebt und weder einen eigenen Haus- halt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder le- benspartnerschaftlicher Gemeinschaft eine gemeinsamen Haushalt führt, sich im gleichem Umfang wie alle anderen dort lebenden Personen finan- ziell an Kosten der Haushaltsführung beteiligt? 12. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei Wohngemeinschaften mehrerer Grundsicherungsbeziehender festgelegt, welche Personen Leis- tungen der RBS 1 erhalten, und wie verfahren die Grundsicherungsämter, wenn nicht alle dort lebenden Personen Grundsicherung erhalten? 13. Nimmt die Bundesregierung weiterhin an, dass Menschen, die gegenwär- tig Leistungen der RBS 3 erhalten, sich in einem geringeren Umfang an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen? Wenn ja, warum? 14. Geht die Bundesregierung weiterhin davon aus, dass bei Menschen, die gegenwärtig die RBS 3 erhalten, die übrigen erwachsenen Personen im Haushalt die Kosten der Haushaltsführung übernehmen? Wenn ja, warum? Die Fragen 11 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Bei den für erwachsene Leistungsberechtigte geltenden RBS 1 bis 3 handelt es sich um typisierende Abgrenzungen. Eine solche abstrakte Regelung ist zur Ver- waltungsvereinfachung erforderlich. Jedoch enthält das SGB XII den Grundsatz der Individualisierung der Hilfen (§ 9 SGB XII: Sozialhilfe nach der Besonder- heit des Einzelfalles). Diese Individualisierung der Hilfen gilt auch für Deckung des pauschalierten Lebensunterhaltsbedarfs durch die sich nach den Regel- bedarfsstufen ergebenden Regelsätze. Das Instrument für die Umsetzung ist die abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Absatz 4 Satz 1 SGB XII. Wenn im Einzelfall beispielweise aufgrund der konkreten Situation in einem Haushalt durch die sich nach dem Wortlaut von § 8 Absatz 1 RBEG und der darauf basie- renden Anlage zu § 28 SGB XII eine Bedarfsdeckung nicht gewährleistet ist, hat der ausführende Träger den individuellen Regelsatz abweichend festzusetzen. Für Leistungsberechtigte, deren Regelsatz sich nach der RBS 3 ergibt, ist es nach bisheriger Rechtsauslegung Voraussetzung, dass eine Person die Aufwendungen für die Haushaltsführung nicht trägt oder sich nur in geringem Umfang daran be- teiligt; mit der Konsequenz, dass andere Personen den Haushalt führen, also die mit der Führung eines Haushalts in Zusammenhang stehenden Aufwendungen vollständig oder weit überwiegend tragen. Ist unter diesen Voraussetzungen eine funktionsfähige Haushaltsführung im Einzelfall nachprüfbar nicht gewährleis- tet, weil die Tragung der Aufwendungen für die Haushaltsführung nicht sicher- gestellt ist, hat der ausführende Träger bei erwachsenen Leistungsberechtigten zu prüfen, ob und wenn ja, in welcher Höhe aus dem Regelsatz zu deckende Be- darfe ganz oder teilweise nicht gedeckt werden können. In diesem Fall ist der Regelsatz abweichend festzusetzen. Die Fallkonstellation, dass in einem Mehrpersonenhaushalt nur eine Person leis- tungsberechtigt ist, tritt bei Leistungsberechtigten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung häufiger auf. Dies ist Folge der Nichtanwend- barkeit der sogenannten Unterhaltsvermutung (§ 39 SGB XII: Vermutung der Bedarfsdeckung) und soll Haushaltsangehörigen, unabhängig von der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der erwachsenen Mitbewohner, einen Grund- sicherungsanspruch ermöglichen. Im Vergleich zur Hilfe zum Lebensunterhalt, in der die Unterhaltsvermutung grundsätzlich anzuwenden ist, sind junge Er-
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                     –9–                         Drucksache 18/4589 wachsene mit Behinderung, die im Haushalt der Eltern leben, oder ein Elternteil, der im Haushalt eines Kindes lebt, auch dann in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung leistungsberechtigt, wenn die Eltern oder das Kind wirtschaftlich ausreichend leistungsfähig sind, den gesamten notwendigen Le- bensunterhalt des erwachsenen Kindes im Haushalt oder des dort lebenden Eltern- teils vollständig zu decken. In diesen Fällen ist nach bisheriger Rechtsauslegung zu unterstellen, dass die übrigen erwachsenen Haushaltsmitglieder den Haushalt führen und die Aufwendungen für die Haushaltsführung ausschließlich oder überwiegend tragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für die Haushaltsführung in einem nicht hilfebedürftigen Haushalt mit steigen- dem Einkommen der nicht hilfebedürftigen und haushaltsführenden Personen ansteigen, weil sich der Lebensstandard und damit beispielsweise die Ausstat- tung des Haushalts nicht nach Maßstäben richten, wie sie für einkommens- schwache und hilfebedürftige Haushalte gelten. Schon aus diesem Grund kann in diesen Haushalten in betragsmäßiger Größenordnung nicht von einer gleich- berechtigten Beteiligung an der Haushaltsführung ausgegangen werden. Im Fall von Mehrpersonenhaushalten, in denen alle in der gemeinsamen Woh- nung lebenden Erwachsenen leistungsberechtigt sind, ist zu prüfen, ob eine Per- son den Haushalt führt, weil sie Mieter der gemeinsamen Wohnung ist oder dies aus anderen Gründen belegbar ist. Bei dieser Person ist dann ein Regelsatz in Höhe der RBS 1 anzuerkennen, bei weiteren Personen hingegen nach der RBS 3. Ist eine solche Festlegung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht möglich, gelten die Bewohner als Haushaltsangehörige, deren Regelsatz sich nach der RBS 3 ergibt. Allerdings ist dann zur Gewährleistung der Deckung von Bedarfen für die Haushaltsführung im Wege der abweichenden Regelsatzfest- setzung jeweils ein Regelsatz in Höhe der RBS 2 anzuerkennen. Für die Zukunft wird im Rahmen der anstehenden Regelbedarfsermittlung durch den Gesetzgeber zu entscheiden sein, wie die Verteilung von Aufwendungen für die Haushaltsführung bei erwachsenen Leistungsberechtigten in Mehrpersonen- haushalten auszugestalten ist. 15. Nimmt die Bundesregierung an, dass die in Frage 13 skizzierte Vermutung für erwerbsfähige Erwachsene über 25 Jahre nicht getroffen werden kann und diese sich typischerweise an den haushaltsgebundenen Kosten betei- ligen? Liegen der Bundesregierung hierzu empirische Erkenntnisse vor? Wenn ja, warum? 16. Welche konkreten, dem Existenzminimum zuzurechnenden Bedarfe fallen nach Einschätzung der Bundesregierung bei voll erwerbsgeminderten über 25-jährigen Menschen nicht oder in geringerem Umfang als bei er- werbsfähigen über 25-jährigen Menschen an, und welche Summen sind für die jeweiligen Abweichungen nach Ansicht der Bundesregierung an- zunehmen? 17. Sieht die Bundesregierung einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsge- bot, wenn für über 25-jährige voll erwerbsgeminderte Menschen, die mit Verwandten in einem Haushalt zusammenleben, ein geringerer Regelsatz gezahlt wird als für über 25-jährige erwerbsfähige Menschen, die eben- falls mit Verwandten in einem Haushalt zusammenleben? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
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Drucksache 18/4589                                    – 10 –            Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Sieht die Bundesregierung Schlussfolgerungen aus dem Urteil auch für das SGB II? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 15 bis 18 werden gemeinsam beantwortet. Das BSG hat eine auf das SGB XII begrenzte Entscheidung getroffen. Die unter die Entscheidung fallenden Personengruppen im Sinne des Vierten Kapitels SGB XII können aufgrund der persönlichen Voraussetzungen (Personen ab Er- reichen der Regelaltersgrenze und Volljährige mit dauerhaft voller Erwerbsmin- derung) nicht nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsiche- rung für Arbeitsuchende) leistungsberechtigt sein. Schon aus diesem Grund er- geben sich aus den Urteilen keine Folgewirkungen für das SGB II. Außerdem stellt das SGB II nicht auf Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII ab. Folglich fehlt im SGB II eine der RBS 3 entsprechenden Legaldefinition (vgl. § 8 Absatz 1 Nummer 3 RBEG sowie Anlage zu § 28 SGB XII). Die Höhe des jeweils anzuerkennenden Regelbedarfs richtet sich im SGB II nach eigenständi- gen Kriterien, die wesentlich mit der Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft verknüpft sind. Die rechtliche Ausgestaltung und damit die materiellen Auswir- kungen der Bedarfsgemeinschaft weichen deutlich von denen der Einstandsge- meinschaft im Dritten Kapitel des SGB XII und vor allem der besonderen recht- lichen Ausgestaltung im Vierten Kapitel des SGB XII (Nichtanwendbarkeit der Unterhaltsvermutung) ab. Nach dem Bedarfsgemeinschaftskonzept des SGB II bilden volljährige erwerbs- fähige Leistungsberechtige – unabhängig von der Wohnform – grundsätzlich eine eigenständige (Ein-Personen-)Bedarfsgemeinschaft. Hiervon wird nur in- soweit abgewichen, als sie mit anderen Personen nicht nur in einem Haushalt le- ben, sondern zudem typisierend davon auszugehen ist, dass alle Personen „aus einem Topf wirtschaften“ und ein zumindest einseitiger Einstandswille vermutet werden kann. Dies ist insbesondere beim Zusammenleben von Partnern sowie von Eltern mit Kindern vor Vollendung des 25. Lebensjahres der Fall. Insoweit besteht eine Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaft. Dabei kommt es – anders als bei der RBS 3 – nicht auf das „Führen eines eigenen Haushalts“ an. Dass im Rahmen einer solchen Bedarfsgemeinschaft für volljährige erwerbsfähige Kin- der vor Vollendung des 25. Lebensjahres ein Regelbedarf anerkannt wird, der betragsmäßig der RBS 3 im SGB XII entspricht, hängt mit der typisierenden Annahme einer Ausbildungszeit des Kindes höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und dem daraus folgendem erhöhten Einstandswillen der El- tern zusammen. Entsprechend werden Einkommen und Vermögen der Eltern bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Kindes berücksichtigt. Demgegenüber wird ab Vollendung des 25. Lebensjahres des erwerbsfähigen Kindes dessen Eigenständigkeit nicht nur unterstellt, sondern auch in Form einer Arbeitsauf- nahme gefordert. Mit dem typisierend entsprechend abnehmenden Einstands- willen der Eltern gehen erhöhte Bedarfe dieses Kindes einher. Die Unterschiede in der Ausgestaltung der Regelbedarfe zwischen dem SGB II und dem SGB XII sind somit wegen der zugrunde liegenden unterschiedlichen Fallgestaltungen (Erwerbsfähigkeit bzw. Nichterwerbsfähigkeit, Abstellen auf Ausbildungsende, Abstellen auf Haushaltsführung bzw. Bedarfsgemeinschaft als gemeinsamen „Wirtschaftens aus einem Topf“, Annahme bzw. Nichtannahme eines erhöhten Einstandswillens der im selben Haushalt lebenden Eltern) gerechtfertigt. Im Übrigen sind die hier aufgeworfenen Fragen zum SGB II Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 371/11). Dessen Ausgang bleibt abzuwarten.
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