Menschenrechtliche Lage in Algerien

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Deutscher Bundestag                                                                        Drucksache   18/8694 18. Wahlperiode                                                                                           07.06.2016 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Tom Koenigs, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8192 – Menschenrechtliche Lage in Algerien Vorbemerkung der Fragesteller Am 3. Februar 2016 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten beschlossen. Folge der Be- stimmung sicherer Herkunftsstaaten ist die Beschränkung von Verfahrensrech- ten, Rechtsschutzmöglichkeiten sowie sozialen und wirtschaftlichen Rechten von Schutzsuchenden aus diesen Staaten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten sind die Vorgaben des Grundge- setzes und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Ab- erkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) einzuhalten. Nach Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes muss „auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet [erscheinen], dass dort weder politische Verfolgung noch un- menschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“. Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedro- hung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner- staatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind“. Berichte zahlreicher staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und Organisationen belegen, dass diese Voraussetzungen in Algerien nicht erfüllt sind (s. etwa Amnesty Interna- tional, Stellungnahme vom 2. Februar 2016 zum Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Her- kunftsstaaten, S. 10). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 3. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 18/8694                                    –2–                   Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Menschenrechtliche Lage von ethnischen Minderheiten 1.   Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der Kabylen und Tuaregs in Algerien aus menschenrechtlicher Perspektive? Eine nach Bevölkerungsgruppen diskriminierende algerische Gesetzgebung exis- tiert nach Ansicht der Bundesregierung nicht. Die Kabylen haben ihre kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung Bestandteil der algeri- schen Identität ist. Kabylen finden sich in Schlüsselpositionen der Regierung wie auch in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 deutlich verringert. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, wurde im Jahr 2002 zunächst zur „nationalen Sprache“, mit Inkrafttreten der geänderten Verfassung am 7. März 2016 auch zur Amtssprache erklärt. Die nomadisch lebenden Tuareg bilden eine zahlenmäßig kleine Gruppe, über ethnisch motivierte Benachteiligungen durch die algerische Regierung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Menschenrechtliche Lage von religiösen Minderheiten Vorbemerkung der Bundesregierung zu religiösen Minderheiten in Algerien: Die algerische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion. Nach Artikel 36 Satz 2 der algerischen Verfassung ist die Freiheit der Religionsausübung gewähr- leistet, sofern dadurch nicht gegen anderes Recht verstoßen wird, wie etwa das Verbot der Missionierung. Diskriminierung aus religiösen Gründen ist verboten. 98 bis 99 Prozent der algerischen Bevölkerung sind malekitisch-sunnitische Mos- lems. In Algerien leben zudem geschätzte 20 000 bis 100 000 Christinnen und Christen, davon sind etwa die Hälfte Ausländer (12 000 bis 15 000 römisch-ka- tholisch, bis zu 30 000 evangelisch, 1 000 bis 1 500 ägyptische Kopten, Mitglie- der evangelikaler Gruppierungen). Jüdischen Glaubens sind etwa 200 Personen. Zu der Anzahl von Schiiten liegen keine belastbaren Zahlenangaben vor. Die der Schia zugerechnete Gruppe der Ibaditen umfasst 25 000 bis 30 000 Mitglieder. 2.   Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und Chris- ten in Algerien aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Inwiefern werden gegen Christinnen und Christen christenfeindlich moti- vierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu christenfeindlich motivierten Straftaten vor. Der algerische Minister für religiöse Angelegenheiten, Mohamed Aissa, erklärte bei seinem Amtsantritt 2014, er sei „der Minister aller religiöser Angelegenheiten, nicht nur der muslimischen.“ Die algerischen Behörden sind gehalten, alle Straftaten, unabhängig vom Glauben des Opfers, zu verfolgen. b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und Verunstaltun- gen von Kirchen und anderen christlichen Einrichtungen, und inwiefern gehen die Behörden präventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen vor? In den zurückliegenden Jahren sind christliche Friedhöfe aus der französischen Kolonialzeit mehrfach geschändet und Kreuze aus Eisen entfernt worden, letzte-
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 –3–                                Drucksache 18/8694 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. res offenbar vor allem, um das Metall wirtschaftlich zu nutzen. Vereinzelt konn- ten die mutmaßlichen Täter verhaftet werden. Kirchen, insbesondere an promi- nenten Orten, werden durch Sicherheitskräfte geschützt. c) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu öffentlichen Leistungen benachteiligt? Im Einzelfall kann es für Christinnen und Christen beim Zugang zu öffentlichen Leistungen zu Benachteiligungen kommen. So ist der Fall einer schwerbehinder- ten Person bekannt, die zum christlichen Glauben übergetreten war und vom Er- halt der Sozialhilfe ausgeschlossen wurde. Ein Grund für derartige Benachteili- gungen dürfte mangelnde Toleranz durch Einzelpersonen sein. d) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu Arbeit, Bil- dung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr be- nachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benach- teiligung? In Einzelfällen kann es zu Benachteiligungen von Christinnen und Christen kom- men, siehe auch Antwort zu Frage 2c. Eltern von Kindern christlichen Glaubens sorgen sich trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots aus religiösen Gründen vor Stigmatisierung und Benachteiligung, wenn ihre Kinder aus dem islamischen Religionsunterricht austreten. e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zum Christentum strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet? Missionierung ist nach algerischem Recht verboten, sie kann mit einer Geldstrafe zwischen 4 000 und 8 000 Euro und mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jah- ren bestraft werden. Auch der Versuch der Missionierung ist strafbar. Zur straf- rechtlichen Verfolgung von Konversion liegen der Bundesregierung keine Infor- mationen vor. 3.   Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden in Algerien aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Inwiefern werden gegen Jüdinnen und Juden antisemitisch motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten? Über antisemitisch motivierte Straftaten liegen der Bundesregierung keine Er- kenntnisse vor. Die zuständigen Behörden sind gehalten, gegen jegliche Strafta- ten einzuschreiten. b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und Verunstaltun- gen von jüdischen Einrichtungen, und inwiefern gehen die Behörden prä- ventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen vor? c) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu öffentlichen Leis- tungen benachteiligt?
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Drucksache 18/8694                                    –4–                   Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. d) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr benachtei- ligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteili- gung? Die Fragen 3b bis 3d werden zusammengefasst beantwortet. Benachteiligungen von Jüdinnen und Juden beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr sind der Bundesregierung nicht be- kannt. e) Inwiefern wird die Konversion zum Judentum strafrechtlich bzw. ander- weitig geahndet? Es wird auf die Antwort zu Frage 2e verwiesen. 4.   Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer, nichtislamischer Religionsgemeinschaften in Algerien aus menschenrechtli- cher Perspektive? a) Inwiefern werden gegen Angehörige anderer Religionsgemeinschaften durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit motivierte Straftaten be- gangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten? b) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim Zu- gang zu öffentlichen Leistungen benachteiligt? c) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim Zu- gang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? d) Inwiefern wird Religionsfreiheit von Angehörigen anderer Religionsge- meinschaften gewährleistet, und inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften wegen ihres Glaubens bzw. wegen der Aus- übung ihrer Religion strafrechtlich bzw. anderweitig belangt? e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zu einem anderen Glauben strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet? Die Fragen 4 bis 4e werden zusammengefasst beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind andere, nicht-islamische Religionsgemeinschaften in Al- gerien nicht verbreitet. 5.   Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Mozabitinnen und Mo- zabiten in Algerien aus menschenrechtlicher Perspektive? Zwischen Mozabiten und Arabern bestehen soziale Spannungen mit gegenseiti- gen Vorwürfen von Abgrenzung, verhinderter Integration und in der Talebene Mzab auch von territorialer Bedrängung. Im Juli 2015 eskalierten diese Spannun- gen in der Oasenstadt Ghardaia (etwa 100 000 Einwohner). Bei tätlichen Ausei- nandersetzungen gab es Pressemeldungen zufolge binnen 24 Stunden 25 Tote so- wie etwa 100 Verletzte. Premierminister Abdelmalek Sellal und zwei Minister begaben sich nach den blutigen Auseinandersetzungen nach Ghardaia und sagten zu, alles zu unternehmen, um eine Wiederholung von Konflikten zu vermeiden. Ferner kündigte die Regierung Förderprogramme für die Region an, um durch eine wirtschaftliche Stärkung den allgemeinen Lebensstandard zu verbessern und damit gesellschaftliches Konfliktpotenzial zu entschärfen.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                   –5–                                  Drucksache 18/8694 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 6.   Inwiefern ist die interreligiöse bzw. interkonfessionelle Eheschließung in Al- gerien, insbesondere zwischen Muslimen und Nichtmuslimen, nach Kennt- nis der Bundesregierung rechtlich möglich? Die Eheschließung eines muslimischen Manns mit einer nicht-muslimischen Frau ist rechtlich unproblematisch, solange die Frau einer monotheistischen Religion angehört. Die Eheschließung einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimi- schen Mann ist nicht möglich. In der Praxis gibt es jedoch eine erhebliche Zahl von Eheschließungen in solchen Konstellationen auf Grundlage einer von einer Moschee stammenden, leicht erhältlichen Bescheinigung, welche den Übertritt des Mannes zum Islam bekundet. Bei sonstigen interreligiösen oder interkonfes- sionellen Eheschließungen sind der Bundesregierung keine rechtlichen Hinder- nisse bekannt. 7.   Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung Gotteslästerung bzw. Blas- phemie in Algerien strafbar, welche Handlungen werden von dem Straftat- bestand erfasst, und in wie vielen Fällen kam es seit dem Jahr 2012 zu rechts- kräftigen Verurteilungen? Blasphemie wird gemäß Artikel 144 des Strafgesetzbuchs mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Haft beziehungsweise einer Geldstrafe zwischen 400 und 800 Euro bestraft. Tathandlungen sind Beleidigung des Propheten und der Gesandten Got- tes, Herabwürdigung von Lehre und Glaubenssätzen des Islam und zwar durch Schrift, Zeichnung, Erklärung oder andere Mittel. Es gibt keine veröffentlichten Statistiken zu entsprechenden Straftaten. Menschenrechtliche Lage von Frauen, Jugendlichen und Kindern 8.   Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Frauen und Mädchen in Algerien aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Inwiefern werden Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt geschützt? Frauen und Mädchen werden durch Strafrechtsnormen wie Tatbestände der Kör- perverletzung, der Kindesmisshandlung und dem Verbot der Vergewaltigung (nicht in der Ehe) geschützt. In den letzten zwei Jahren erlassene Strafnormen betreffen neben Kindesentführungen auch die Vergewaltigung von Kindern, In- zest und Kindesprostitution. Zum Schutz von Mädchen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Seit Januar 2016 ist ein von Nichtregierungsorganisationen lange gefordertes Gesetz zum Schutz von Frauen in Kraft, das neben häuslicher Gewalt auch die sexuelle Belästigung von Frauen in der Öffentlichkeit unter Strafe stellt. Der Strafrahmen sieht mehrjährige Freiheitsstrafen vor. Wird durch die Tat (auch unvorsätzlich) der Tod der Frau verursacht, ist eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vorgesehen. Staatspräsident Abd al-Aziz Bouteflika hat zum Inter- nationalen Frauentag 2015 gefordert, mehr Einrichtungen zum Schutz der Frauen in Algerien zu schaffen. b) Inwiefern werden Frauen beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? Eine rechtliche Benachteiligung existiert nach Kenntnis der Bundesregierung nicht. Gemäß dem neuen Artikel 31 der am 7. März 2016 revidierten Verfassung unterstützt der Staat die Beförderung von Frauen auf Führungspositionen in öf- fentlichen Einrichtungen und privaten Unternehmen. Die algerische Regierung ist bemüht, den Anteil von Frauen auch in höheren akademischen Funktionen, etwa bei Richterinnen, Ärztinnen und Lehrerinnen, zu steigern. Laut offiziellen
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Drucksache 18/8694                                   –6–                   Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Angaben sind mittlerweile über 40 Prozent der Richter und Anwälte weiblich, bei Lehrern die Mehrheit. Zur Wahl der Nationalversammlung im Mai 2012 wurde eine gesetzliche Frauenquote von 30 Prozent für repräsentative politische Ver- sammlungen eingeführt; diese wird auch auf Ebene der Verwaltungsbezirke be- achtet. Der ersten, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl 2014 eingesetzten Regierung gehörten sieben Ministerinnen und beigeordnete Ministerinnen an, ak- tuell sind es vier. c) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu öffentlichen Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? Rechtliche Diskriminierungen bei Leistungen wie Gesundheitsversorgung, Rente und weiteren Leistungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. d) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu Bil- dung ist der Bundesregierung nicht bekannt. Laut Frauen- und Kinderrechts- Nichtregierungsorganisationen ist die Gleichbehandlung der Geschlechter bei der Primarschulbildung landesweit verwirklicht. In der Sekundarschulbildung gibt es wie an den Hochschulen (naturwissenschaftliche Studiengänge eingeschlossen) einen deutlich höheren Anteil von Frauen als Männer. Nach Angaben von Nicht- regierungsorganisationen sind allerdings lediglich etwa 20 Prozent der Frauen be- rufstätig, vor allem in geringer qualifizierten Beschäftigungen. Der relative Anteil arbeitsloser Frauen ist doppelt so hoch wie der arbeitsloser Männer. Der Staat fördert gemäß dem neuen Verfassungsartikel 54 die Verwirklichung von Wohnungsbau und unternimmt Anstrengungen im Rahmen einer rechtlichen Selbstverpflichtung nach Satz 2, den Zugang benachteiligter Gruppen zu einer Wohnung zu erleichtern. Bei staatlichen Wohnungsbaugesellschaften soll ein Prozent der neu gebauten oder frei werdenden Wohnungen alleinerziehenden Müttern vorbehalten sein; der tatsächliche Bedarf soll jedoch höher sein. Es gibt Hinweise darauf, dass alleinstehende Frauen bei der Wohnungssuche faktisch be- nachteiligt werden, vor allem in ländlichen Regionen. Diskriminierte Frauen und Mädchen können sich an die staatliche beratende Menschenrechtskommission wenden, die als Vermittler zwischen zuständigen Stellen fungiert. e) Welche Ungleichbehandlungen von Frauen und Mädchen einerseits und Männern und Jungen andererseits sind nach Kenntnis der Bundesregie- rung im algerischen ‐    Verfassungsrecht, ‐    Vertragsrecht, ‐    Familienrecht, ‐    Erbrecht, ‐    Strafrecht, ‐    Verwaltungsrecht, ‐    Prozessrecht vorgesehen? Die Fragen 8e (i bis vii) werden zusammengefasst beantwortet. Artikel 29 der algerischen Verfassung verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                  –7–                                 Drucksache 18/8694 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Allerdings sind Frauen im Familienrecht benachteiligt, etwa bei elterlicher Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kinder und des Schei- dungsfolgenrechts. Frauen ist die Herbeiführung der Scheidung auch gegen den Willen des Mannes möglich. Im algerischen Erbrecht stehen Frauen gegenüber männlichen Erben nur hälftige Ansprüche zu. Aus dem Strafrecht, dem Verwal- tungsrecht und dem Prozessrecht ist der Bundesregierung keine diskriminierende Bestimmung bekannt. Zu Ungleichbehandlungen im Vertragsrecht liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 9.   Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder in Algerien hinreichend vor Gewalt geschützt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? Gewalt gegen Kinder wird von der staatlichen Menschenrechtskommission kriti- siert. Der in der revidierten Verfassung erweiterte Artikel 58 bestimmt, dass ne- ben Familie und Gesellschaft auch der Staat die Rechte der Kinder schützt („Der Staat nimmt sich der verlassenen Kinder an. Das Gesetz ahndet die Gewalt gegen Kinder.“). Bereits im August 2015 war das Gesetz „zum Schutz der Kindheit“ verabschiedet worden. Darin vorgesehen ist auch die Schaffung einer Behörde für den Kinderschutz, die sich neben der Sicherstellung einer angemessenen Versor- gung auch dem Schutz vor Gewalt zu widmen hat. 10.   Wie viele Fälle der Zwangsverheiratung in Algerien sind der Bundesregie- rung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden, und inwiefern wurden diese Fälle von den Behörden strafrechtlich oder anderweitig verfolgt? Zu Zwangsverheiratungen sind der Bundesregierung keine Statistiken bekannt. Nichtregierungsorganisationen gehen davon aus, dass diese vor allem in entlege- nen ländlichen Regionen noch eine erhebliche Bedeutung haben, während sie in Algier und anderen großen Städten stark an Relevanz verloren haben. 11.   In wie vielen Fällen wurden Minderjährige in Algerien seit dem Jahr 2012 verheiratet, und in wie vielen dieser Fälle waren beide Betroffenen minder- jährig? Der Bundesregierung sind hierzu keine statistischen Angaben bekannt. Das ge- setzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 16 Jahre. Ausnahmen sind unter engen Voraussetzungen mit richterlicher Ermächtigung möglich. 12.   In wie vielen Fällen sind algerische Staatsangehörige nach Kenntnis der Bundesregierung Opfer von Menschenhandel geworden (bitte nach Ge- schlecht und Zweck des Menschenhandels – sexuelle Ausbeutung, Arbeits- ausbeutung, Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Organraub usw. – auf- schlüsseln), und inwiefern wurden diese Fälle von den algerischen Behörden strafrechtlich oder anderweitig verfolgt? Die staatliche Menschenrechts-Kommission berichtet über zunehmende Fälle von Kindesentführungen, auch im Zusammenhang mit wirtschaftlicher oder se- xueller Ausbeutung. In den Jahren 2012 bis 2013 sind nach Angaben der Kom- mission 31 Fälle angezeigt worden, von einer weit höheren Dunkelziffer sei aus- zugehen. Laut Nichtregierungsorganisationen soll der inneralgerische Menschen- handel weitgehend aus Subsahara-Ländern stammende Frauen sowie Kinder be- treffen.
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Drucksache 18/8694                                     –8–                   Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13.   In wie vielen Fällen mussten Minderjährige in Algerien seit dem Jahr 2012 entgegen völkerrechtlichen Vorgaben Kinderarbeit leisten, und in wie vielen dieser Fälle waren die Betroffenen unter 14 Jahren alt? Kinderarbeit ist laut der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) stark mit dem sehr großen informellen Sektor der algerischen Volkswirtschaft verbunden und soll häufig armutsbedingte Aushilfskräfte in der Landwirtschaft sowie Straßen- händler, Haushaltshilfen und Arbeitskräfte auf Baustellen betreffen. Arbeitsmi- nister Mohamed El Ghazi erklärte im Juni 2015, die Zahl der in Algerien arbei- tenden Kinder repräsentiere 0,5 Prozent der bei Arbeitsinspektionen angetroffe- nen Arbeitskräfte. Im Jahr 2010 bezifferte der algerische Verband für Gesund- heitsförderung die Anzahl arbeitender Kinder mit 250 000 bis 300 000. Die über- arbeitete algerische Verfassung verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 16 Jahren. Menschenrechtliche Lage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen (LSBTTI) 14.   Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von LSBTTI in Algerien, und warum geht sie auf diese Situation in der Begrün- dung ihres Gesetzentwurfs zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tu- nesien als sichere Herkunftsstaaten nicht ein? a) Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen seit dem Jahr 2012 verurteilt? Homosexuelle Handlungen werden durch die Artikel 333 Absatz 2 und Arti- kel 338 des algerischen Strafgesetzbuchs erfasst. Statistische Angaben zu Verur- teilungen werden generell nicht veröffentlicht. Von einer Anwendung der straf- rechtlichen Bestimmungen ist auszugehen. Laut Aussagen von Nichtregierungs- organisationen ist eine förmliche Registrierung von Interessengruppen für Les- ben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle (LSBTTI) nicht möglich. b) Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen LSBTTI sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Nach Aussagen einer in Algerien tätigen Nichtregierungsorganisation ist in Ein- zelfällen von gewaltsamen Übergriffen durch Teile der Bevölkerung auf LSBTTI auszugehen. Auf LSBTTI wird auch gesellschaftlicher Druck ausgeübt. c) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? d) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? e) Inwiefern haben LSBTTI tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versor- gung bei akutem Behandlungsbedarf einerseits und chronischen Leiden andererseits, inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehöri- gen dieser Gruppe kostenlos, und inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                  –9–                                Drucksache 18/8694 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. f) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsäch- lich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? Die Fragen 14c bis 14f werden zusammengefasst beantwortet: LSBTTI zeigen sich kaum öffentlich. Die gesundheitliche Versorgung in Algerien ist in staatli- chen Krankenhäusern grundsätzlich kostenlos. Zur Frage der Respektierung der ärztlichen Schweigepflicht und zur Benachteiligung beim Zugang zu Arbeit, Bil- dung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr liegen keine Informationen vor. Die Bundesregierung thematisiert im Rahmen ihres regelmäßigen Dialogs mit al- gerischen öffentlichen Stellen regelmäßig Menschenrechtsfragen, darunter auch die Rechte von LSBTTI und fordert Verbesserung. g) Welche Medien sind in Algerien öffentlich verfügbar, die LSBTTI-The- men ansprechen, und inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet bzw. bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? Seit November 2014 existiert ein im Internet gratis abrufbares, mehrmals jährlich erscheinendes algerisches Magazin namens „El Shad“ („Der Schwule“), das den Anspruch erhebt, im Maghreb zu LSBTTI-Themen fortlaufend zu informieren. Auch die Frauen- und Modezeitschrift „Dzeriet“ hat wiederholt über LSBTTI- Themen berichtet. Über unterbindende Maßnahmen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Menschenrechtliche Lage von weiteren sozialen Gruppen 15.   Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Wohnungslosen in Al- gerien und insbesondere von minderjährigen Wohnungslosen aus menschen- rechtlicher Perspektive? a) Inwiefern werden gegen Wohnungslose durch gruppenbezogene Men- schenfeindlichkeit motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten? b) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu öffentlichen Leistun- gen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? c) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu Arbeit, Bildung und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich be- nachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benach- teiligung? Die Fragen 15 bis 15c werden zusammengefasst beantwortet: Das umfangreiche staatliche Wohnungsbauprogramm gilt in den Augen der Bevölkerung als wich- tigste Maßnahme der algerischen Regierung, die bis 2019 die bestehende Unter- versorgung beseitigen will. Zu Straftaten gegen Wohnungslose sind der Bundes- regierung keine veröffentlichten Zahlen bekannt. Für die Arbeitsaufnahme ist eine Meldebescheinigung erforderlich, die Wohnungslose in der Regel nicht be- sitzen. Es gibt teils staatlich finanzierte Organisationen, wie den Algerischen Ro- ten Halbmond, die sich um Wohnungslose kümmern. Die staatliche Fürsorge- pflicht endet für minderjährige Wohnungslose mit Erreichen des 16. Lebensjahrs.
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Drucksache 18/8694                                    – 10 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 16.   Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von drogenabhängigen Menschen in Algerien aus menschenrechtlicher Perspektive, und inwiefern sind diese Menschen wegen bzw. im Zusammenhang mit ihrer Krankheit straf- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt? Drogenabhängigkeit ist ein großes Problem, dem die algerische Regierung seit Jahren mit einem übergreifenden Ansatz aus Repression, Behandlung und Prä- ventionsmaßnahmen zu begegnen versucht. Drogenabhängige sind straf- und ord- nungsrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt. Die Regierung nimmt sich des Themas ministerien- und behördenübergreifend an, wobei ein spezielles „nationales Büro zur Bekämpfung von Drogenabhängigkeit“ die Arbeit koordiniert. Sensibilisie- rungs- und Aufklärungskampagnen finden regelmäßig vor Ort in verschiedenen Gemeinden, auch an vielen Schulen, statt. Einrichtungen zur Therapie von Dro- genabhängigen finden sich im gesamten Land. Dort wird mit einer Reihe von in- ternational erprobten Ansätzen wie Substitutionstherapien sowie mittels Beratern gearbeitet. Menschenrechtliche Lage von politisch aktiven Menschen 17.   Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen in Al- gerien wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maß- nahmen unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? Politische Betätigung ist in Algerien grundsätzlich ohne staatliche Einschränkun- gen möglich. Aktivitäten, die sich gegen die Würde und die Souveränität des Staates richten, werden von staatlichen Stellen eingeschränkt und gegebenenfalls strafrechtlich sanktioniert. 18.   Inwiefern sind Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit in Algerien nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, welche Maßnahmen, die die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit beschränken, sind der Bundes- regierung bekannt, und wie beurteilt sie diese Situation? Die Pressefreiheit hat in Algerien Verfassungsrang, Einschränkungen bei der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit bestehen aber fort. Die meisten Zeitungen sind auf staatliche Druckereien sowie auf Anzeigen und Wer- bung der staatlichen Werbe- und Verlagsgesellschaft angewiesen. Seit Oktober 2014 sehen sich Journalisten einem verstärkten staatlichen Druck gegenüber kri- tischen Pressestimmen ausgesetzt. Ein Gesetz über audiovisuelle Medien, das die- sen Sektor auch für private Betreiber öffnet, ist 2014 in Kraft getreten. Wenn- gleich das Gesetz grundsätzlich ein Fortschritt ist, enthält es jedoch verschiedene Einschränkungen wie staatliche Eingriffsmöglichkeiten und bleibt damit hinter den Erwartungen an eine volle Öffnung des audiovisuellen Mediensektors zu- rück. Im Internet entfaltet sich in den letzten Jahren langsam eine Netz- und Blog- gerszene (unabhängige Nachrichtenagenturen wie tsa-algérie.com; Facebook- und Twitter-Profile einzelner Journalisten). Im Internet findet keine systemati- sche Zensur oder Beschränkung statt. Im Jahr 2009 wurde durch die Verabschie- dung des Gesetzes gegen Cyberkriminalität die Möglichkeit der Überwachung elektronischer Kommunikation geschaffen. Die Verfassungsrevision von 2016 hat einen neuen Artikel eingeführt, der die Pressefreiheit festschreibt: „Die Frei- heit der geschriebenen und audiovisuellen Presse und der Informationsnetze wird garantiert. Sie wird durch keine Form der Vorzensur eingeschränkt. Diese Frei- heit darf nicht missbraucht werden, um die Würde, Freiheiten und Rechte anderer
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