Menschenrechtliche Lage in Algerien

/ 16
PDF herunterladen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 11 –                             Drucksache 18/8694 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zu beeinträchtigen. Die Verbreitung von Informationen, Ideen, Bildern und Mei- nungen in aller Freiheit wird im Rahmen des Rechts und des Respekts der religi- ösen, moralischen und kulturellen Konstanten und Werte der Nation garantiert.“ 19.   In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in Algerien seit dem Jahr 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Äußerungen und Handlungen, die nach ihrer Einschätzung unter Berücksichtigung völ- kerrechtlicher Vorgaben Ausübung der Meinungs-, Presse oder Informati- onsfreiheit waren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Zu Strafverfahren oder Verurteilungen gibt es keine veröffentlichten Zahlen. Wiederholt wurden etwa gegenüber Bloggern und Bloggerinnen, Betreibern kri- tischer Netz-Seiten und Netz-Karikaturisten unter Berufung auf das existierende Presse-Strafrecht (unter anderem weit ausgelegte Beleidigungs- und Verunglimp- fungstatbestände; Tatbestand „Aufruf zum Terrorismus“) Verfahren eingeleitet, die jedoch in vielen Fällen eingestellt wurden. 20.   Inwiefern war die Abschaltung des Senders Al-Atlas TV am 12. März 2014 (Amnesty-Stellungnahme, S. 10) nach Auffassung der Bundesregierung ver- einbar mit der völkerrechtlich verbürgten Meinungs-, Presse- und Informa- tionsfreiheit? Genaue Hintergründe der Abschaltung sind der Bundesregierung nicht bekannt. Der Regierung zufolge soll Al Atlas-TV eine bestimmte, für den Sendebetrieb erforderliche Lizenz nicht besessen haben. Die Bundesregierung setzt sich für vollständige Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit ein. 21.   Inwiefern verletzt die Verurteilung von Youcef Ouled Dada (Amnesty-Stel- lungnahme, S. 10) nach Auffassung der Bundesregierung die Menschen- rechte des Betroffenen? Pressemeldungen zufolge wurde Youcef Ouled Dada am 10. Juni 2014 zu zwei Jahren Haft wegen „Verletzung des nationalen Interesses“ und „Schmähung einer öffentlichen Einrichtung“ sowie Geldstrafe dafür verurteilt, dass er ein Video ins Netz gestellt hatte, das die algerische Polizei während gewalttätiger Auseinander- setzungen in der Provinz Ghardaia bei einem Diebstahl in einem Laden zeigt. Das Urteil sei in zweiter Instanz bestätigt worden. Bei Zugrundelegung des vorstehen- den Sachverhalts ist von einer Verletzung vor allem der Meinungsfreiheit auszu- gehen. 22.   Inwiefern wird die Vereinigungsfreiheit nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet? Das Wirksamwerden der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit wird aufgrund des im Januar 2012 in Kraft getretenen Vereinigungsgesetzes, das nicht nur politische Vereinigungen von einer Legalisierung abhängig macht, reglemen- tiert. Organisationen der Zivilgesellschaft klagen über rechtliche und bürokrati- sche Beschränkungen durch das Gesetz, das ihre Arbeit erschwere sowie dem Ein- griff und der Kontrolle des Staates unterwerfe. Auch nach Antragstellung und Bei- bringung geforderter Unterlagen würden Gruppen nicht selten in einem Status der Illegalität belassen, indem der Antrag nicht beantwortet, teils nicht quittiert werde. Eine externe Unterstützung der nach allgemeiner Auffassung strukturell schwa- chen algerischen Zivilgesellschaft wird durch einen Erlaubnisvorbehalt für Pro- jektgelder internationaler Geber an Vereinigungen enger Kontrolle unterworfen.
11

Drucksache 18/8694                                    – 12 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 23.   Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von Nichtregierungs- organisationen in Algerien durch Gesetze bzw. hoheitliche Maßnahmen be- kannt? Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. 24.   In wie vielen Fällen kam es in Algerien nach Kenntnis der Bundesregierung zu Sanktionen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Nichtregie- rungsorganisationen bzw. zivilgesellschaftlichen Initiativen wegen der feh- lenden Registrierung der Organisation? Über Sanktionen gegenüber Mitarbeitern von Nichtregierungsorganisationen we- gen fehlender Registrierung ist der Bundesregierung nichts bekannt. 25.   Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von unabhängigen Ge- werkschaften in Algerien durch Gesetze bzw. hoheitliche Maßnahmen be- kannt? Im Jahr 1990 wurde per Gesetz die Grundlage für die Zulassung unabhängiger Gewerkschaften geschaffen. Danach ist 30 Tage nach Einreichung notwendiger Unterlagen die Erteilung einer legalisierenden Bescheinigung vorgesehen. In der Praxis wurden Anträge auf Anerkennung teils über Jahre nicht beantwortet und die Gewerkschaften damit in einem Status der Illegalität belassen. Daneben wird von Gewerkschaftsvertretern die Beschränkung der Versammlungsfreiheit kriti- siert. 26.   Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über- griffe) gegen Journalistinnen und Journalisten in Algerien sind der Bundes- regierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüs- seln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 27.   Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über- griffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und Oppositionspolitiker in Alge- rien sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jah- ren aufschlüsseln)? 28.   Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über- griffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten in Algerien sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 29.   Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über- griffe) gegen Anwältinnen und Anwälte in Algerien sind der Bundesregie- rung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Straf- verfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
12

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 13 –                               Drucksache 18/8694 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 30.   Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über- griffe) gegen Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter in Algerien sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundes- regierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüs- seln)? Die Fragen 26 bis 30 werden zusammengefasst beantwortet: Der Bundesregie- rung liegen keine systematischen Erfassungen zu Übergriffen gegen Journalisten, Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten, Anwälte und Gewerkschafter sowie mit diesen im Kontext stehenden Strafverfahren vor. Nach Schilderungen von Nichtregierungsorganisationen und Vertretern der Zivilgesellschaft kommt es zu Einschüchterungen von Journalisten, Oppositionspolitikern, Menschen- rechtsaktivisten, politisch oppositionellen Anwälten und Gewerkschaftern. 31.   Inwiefern ist die Versammlungsfreiheit in Algerien nach Auffassung der Bundesregierung gewährleistet, und wie viele friedliche öffentliche Ver- sammlungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 nicht genehmigt oder aufgelöst? Laut dem neuen Artikel 41 der algerischen Verfassung ist die „Freiheit der fried- lichen Versammlung dem algerischen Staatsbürger garantiert im Rahmen des Ge- setzes, das die Modalitäten ihrer Ausübung regelt.“ Die Versammlungsfreiheit ist jedoch de facto und de iure weiterhin eingeschränkt. In Algier besteht auch nach Aufhebung des Ausnahmezustands im Februar 2011 unter Berufung auf ein Dek- ret aus dem Jahr 2001 weiterhin ein generelles Demonstrationsverbot. Ein Recht auf spontane Demonstrationen wird in Algerien nicht anerkannt. Zu nicht geneh- migten oder aufgelösten öffentlichen Versammlungen sind der Bundesregierung keine statistischen Erfassungen bekannt. 32.   In wie vielen Fällen kam es in Algerien nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen der Teil- nahme an friedlichen öffentlichen Versammlungen (bitte nach Jahren auf- schlüsseln)? Zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen der Teilnahme an friedlichen öf- fentlichen Versammlungen sind der Bundesregierung keine statistischen Anga- ben bekannt. 33.   Inwiefern verletzt die Verurteilung von Mohand Kadi und Moez Benncir wegen Teilnahme an einer unbewaffneten Versammlung zur Störung der öf- fentlichen Ordnung (Amnesty-Stellungnahme, S. 10) nach Auffassung der Bundesregierung die Menschenrechte der Betroffenen? Pressemeldungen zufolge sind am Rande einer Demonstration der oppositionel- len Bewegung Barakat am 16. April 2014 in Algier der Algerier Mohand Kadi und der Tunesier Moez Benncir in polizeilichen Gewahrsam genommen worden. Beide seien im Mai 2014 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen des Tatbestands der „Unbewaffneten Zusammenrottung zur Störung der öffentli- chen Ruhe“ verurteilt worden. Beide hätten bestritten, an der nach algerischem Recht illegalen Demonstration teilgenommen zu haben. Die Verurteilung von Kadi sei von der Berufungsinstanz aufrechterhalten worden. Die maßgebliche Tatfrage, ob Kadi und Benncir an der Demonstration teilgenommen haben, kann von der Bundesregierung nicht beurteilt werden.
13

Drucksache 18/8694                                    – 14 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Weitere Aspekte der menschenrechtlichen Lage in Algerien 34.   In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 in Algerien die Todesstrafe verhängt? Die Todesstrafe wurde nach Angaben von Amnesty International im Jahr 2015 in 62 Fällen verhängt, 2014 in mindestens 16 Fällen, 2013 in mindestens 40 und 2012 in mindestens 153 Fällen. Staatspräsident Abd al-Aziz Bouteflika hat mehr- fach von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht und Todesstrafen in le- benslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Im September 1993 wurde zum letzten Mal ein Todesurteil in Algerien vollstreckt. Seit diesem Zeitpunkt gilt ein wie- derholt bekräftigtes De facto-Moratorium. Mehrfache inneralgerische Debatten der zurückliegenden Jahre belegen, dass Bestrebungen der Regierung, die Todes- strafe auch formal abzuschaffen, auf den heftigen Widerstand islamisch-konser- vativer Kreise stoßen würden. 35.   Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu unzulässiger po- litischer Einflussnahme auf die Arbeit der Gerichte und Strafverfolgungsbe- hörden in Algerien? Die revidierte Verfassung sieht explizit die Gewaltentrennung und die Unabhän- gigkeit der Justiz vor. Die Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. 36.   Inwiefern werden die Rechte von Beschuldigten in Strafverfahren in Alge- rien gewahrt? Änderungen der im März 2016 in Kraft getretenen Verfassung stärken die Rechte von Beschuldigten auch hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung. Praktische Auswirkungen dieser rechtlichen Änderungen bleiben abzuwarten. 37.   Ist die algerische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung landesweit und insbesondere in Algier, Oran, Constantine, Tamanrasset und im Süden des Landes in der Lage, angemessenen Schutz vor bewaffneten Gruppen zu gewährleisten? Die algerische Regierung ist nach eigenen Angaben in der Lage, die innere Si- cherheit auf mehr als 80 Prozent des Territoriums des flächenmäßig größten Staa- tes Afrikas permanent sicherzustellen. Dazu gehören insbesondere die Großstädte Algier, Oran und Constantine sowie Tamanrasset im Süden des Landes. Gegen Angriffe von bewaffneten, terroristischen Gruppen gewährleisten Polizei, Militär und Gendarmerie Schutz. Anschläge richten sich in aller Regel gegen die Sicher- heitskräfte. Die im Nordosten des Landes gelegene Kabylei ist Rückzugs- und Operationsgebiet verschiedener terroristischer Gruppierungen und insofern das Haupteinsatzgebiet der algerischen Sicherheitskräfte im Anti-Terrorkampf. 38.   Ist die „illegale“ Ausreise in Algerien nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin strafbar, und inwiefern ist dies nach Auffassung der Bundesrepu- blik Deutschland mit Artikel 13 Absatz 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar? Die illegale Ausreise ist auf Grundlage eines 2009 beschlossenen Gesetzes wei- terhin strafbar. In der Praxis gibt es nach Aussagen von Anwälten gelegentlich Verfahren, die nicht selten mit Bewährungsstrafen endeten. Ein von Medien be- gleiteter Prozess endete im August 2012 mit einem Freispruch. Wie aus Arti- kel 29 Absatz 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte folgt, kann auch
14

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 15 –                             Drucksache 18/8694 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. das Recht auf Ausreise nach Artikel 13 Absatz 2 Einschränkungen unterworfen werden, soweit diese bestimmten Kriterien genügen und insbesondere verhältnis- mäßig sind. 39.   Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Freedom House, dass es sich bei Algerien um einen „unfreien“ Staat handelt (https://freedom- house.org/country/algeria), und welche Schlussfolgerungen und Konsequen- zen zieht sie daraus? Algerien ist laut seiner Verfassung eine „demokratische Volksrepublik“, mit den Staatsprinzipien demokratischer Regierungsführung und sozialer Gerechtigkeit. Der Staatspräsident nimmt eine starke Stellung ein und wird alle fünf Jahre direkt gewählt. Seit Ende des Bürgerkriegs befindet sich Algerien in einer demokrati- schen Transition. Im Anschluss an eine Verfassungsänderung im Dezember 2008 und dem „Arabischen Frühling“ 2011 in Tunesien hob Präsident Abd al-Aziz Bouteflika im Februar 2011 den Ausnahmezustand auf. Die jüngste Verfassungs- änderung stärkte eine Vielzahl von Bürgerrechten. Mit der Gewährleistung einer beachtlichen sozialen Grundsicherung mit freier Gesundheitsversorgung, Bil- dung, Subventionierung von Grundnahrungsmitteln, Elektrizität, Treibstoffen und sehr umfangreichem staatlichen Wohnungsbauprogramm hat Algerien deut- liche Fortschritte erzielt. Dennoch bleiben Defizite insbesondere bei der Ver- sammlungs- und Vereinigungsfreiheit bestehen. Die Bundesregierung verfolgt gegenüber Algerien einen politischen Dialog mit staatlichen Repräsentanten und Vertretern der Zivilgesellschaft in unterschiedli- chen Formaten. Dabei spielen auch Fragen der Menschen- und Bürgerrechte eine wichtige Rolle. Auch im Rahmen der EU findet im Rahmen der seit Oktober 2012 bestehenden EU-Menschenrechtsstrategie ein regelmäßiger Dialog statt.
15

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
16