Sachstand bei Gleichstellung und Antidiskriminierungspolitik

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Deutscher Bundestag                                                                        Drucksache 18/3778 18. Wahlperiode                                                                                         20.01.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3684 – Sachstand bei Gleichstellung und Antidiskriminierungspolitik Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Antidiskriminierungsrichtlinie Die Fünfte Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union aus dem Jahre 2008 ist immer noch nicht beschlossen. Ziel der Richtlinie ist es, auch au- ßerhalb von Beschäftigung und Beruf ein einheitliches Schutzniveau für Perso- nen festzulegen, die Opfer von Diskriminierungen sind. Der Geltungsbereich der Richtlinie soll daher neben dem Bereich Arbeitsmarkt auch den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen erfassen. Damit wird der sogenannte horizontale Ansatz auf europäischer Ebene verwirklicht, indem das Schutzniveau europa- weit für alle Diskriminierungsmerkmale auf das Niveau der Antirassismusricht- linie aus dem Jahr 2000 (Richtlinie 2000/43/EG) angehoben werden soll. Auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Volker Beck zur aktuellen Position der Bundesregierung zur Antidiskriminierungsrichtlinie vom 9. Mai 2014 (Bundestagsdrucksache 18/1378) erklärt die Bundesregierung, dass der Mei- nungsbildungsprozess der Regierung noch nicht abgeschlossen ist. Eingetragene Lebenspartnerschaften Eingetragene Lebenspartnerschaften sind im deutschen Recht weiterhin schlechter gestellt als Ehen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Praxis in seinem Urteil vom 7. Juli 2009 beanstandet. Demnach sind die fami- lienrechtlichen Institutionen der Ehe und Lebenspartnerschaft juristisch ver- gleichbar, weil sie „eine auf Dauer übernommene, auch rechtlich verbindliche Verantwortung für den Partner“ begründen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009, 1 BvR 1164/07, Rn. 102 ff.) Im Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD festgehalten, dass sie darauf hinwirken werden, bestehende Diskriminie- rungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen zu been- den und rechtliche Regelungen, die Lebenspartnerschaften schlechter stellen, zu beseitigen. Auf die Mündliche Frage 14 des Abgeordneten Volker Beck nach dem Stand der Umsetzung dieses Vorhabens erklärte die Bundesregie- rung, dass die Meinungsbildung der Bundesregierung zur Umsetzung des Koalitionsvertrags noch nicht abgeschlossen sei (Mündliche Frage 14 für die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher- schutz vom 19. Januar 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 18/3778                                            –2–               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Fragestunde des Deutschen Bundestages am 24. September 2014, Plenarproto- koll 18/53, Anlage 10). § 175 des Strafgesetzbuchs Die Opfer der menschenrechtswidrigen Strafverfolgung wegen homosexueller Handlungen (§ 175 des Strafgesetzbuchs – StGB, § 151 DDR-StGB) sind für die Zeit nach 1949 noch nicht rehabilitiert und entschädigt worden. Dabei ist mit § 175 StGB in der Bundesrepublik Deutschland nationalsozialistisches Unrecht bis 1969 unverändert in Kraft geblieben. Danach galten unterschiedliche straf- rechtliche Schutzgrenzen für Homo- und Heterosexualität. Erst 1994 wurde § 175 StGB im Zuge der deutschen Einheit aufgehoben. Mehrere Bundesländer haben eine Rehabilitierung der Opfer gefordert, darunter Hessen, Thüringen, Bremen und Sachsen-Anhalt. Eine gemeinsame Erklärung von rechts- und innenpolitischen Sprechern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert die Bundesregierung auf, Gerechtigkeit für die Opfer von Homo- sexuellenverfolgung herzustellen (www.beckstage.volkerbeck.de/2014/09/01/ gerechtigkeit-fuer-die-opfer-der-homosexuellen-verfolgung-in-deutschland/). In einem Interview mit queer.de am 29. Mai 2014 erklärte der Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz, Heiko Maas, die Bundesregierung prüfe derzeit die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten der Rehabilitierung (www.queer.de/ detail.php?article_id=21665). 1. Wie ist die aktuelle Position der Bundesregierung zur Fünften Antidiskrimi- nierungsrichtlinie (im Vergleich zu ihrer Haltung in der 17. Legislaturperi- ode), und mit welchen Zielen nimmt die Bundesregierung an den Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe Sozialfragen teil, die sich mit diesem Thema befasst? Die Bundesregierung verweist auf die Antwort der Parlamentarischen Staats- sekretärin bei der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Elke Ferner vom 7. Mai 2014 zur gleichlautenden Schriftlichen Frage 91 des Ab- geordneten Volker Beck (Köln) auf Seite 92 auf Bundestagsdrucksache 18/1378 vom 9. Mai 2014. 2. Wann und wie (bitte zu ändernde Gesetze und Verordnungen enumerativ auf- listen) wird die Bundesregierung die Festlegung im Koalitionsvertrag zwi- schen CDU, CSU und SPD, „wir werden darauf hinwirken, dass bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen beendet werden. Rechtliche Regelungen, die gleichgeschlecht- liche Lebenspartnerschaften schlechter stellen, werden wir beseitigen“, um- setzen? Die Meinungsbildung der Bundesregierung zur Umsetzung des Koalitionsver- trages in den in der Frage angesprochenen Punkten ist nach wie vor nicht abge- schlossen. Wegen der Gesetze und Verordnungen, deren Änderung gegebenen- falls in Betracht käme, nimmt die Bundesregierung Bezug auf die Auflistung in ihrer Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Ungleichbehandlung eingetragener Le- benspartnerschaften gegenüber Ehen“ (Bundestagsdrucksache 17/8248) und ihre Antwort vom 9. Dezember 2013 auf die Schriftliche Frage 27 des Abgeord- neten Volker Beck (Köln) (Bundestagsdrucksache 18/166, S. 38 bis 40). Des Weiteren wird auf die Gesetzentwürfe der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Beendigung der verfassungswidri- gen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften“ (Bundestagsdruck- sachen 17/12676 und 18/3031) hingewiesen.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                      –3–                         Drucksache 18/3778 3. Wie ist die aktuelle Position der Bundesregierung zur Rehabilitierung der Opfer des § 175 StGB und § 151 DDR-StGB, und auf welchem Stand befin- den sich die Prüfungen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten der Reha- bilitierung? Die Bundesregierung teilt ausdrücklich die Einschätzung des Deutschen Bun- destages aus dem Jahr 2000, dass durch die nach 1945 weiter bestehende Straf- drohung homosexuelle Bürger in ihrer Menschenwürde verletzt worden sind. Die mit Sittengesetzen und vorherrschenden Moralvorstellungen begründete Strafbarkeit und Verfolgung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Beziehun- gen erwachsener Menschen sind aus heutiger Sicht diskriminierend, repressiv und Ausdruck der in den gesellschaftlichen Wertvorstellungen damals vorherr- schenden Intoleranz gegenüber dem homosexuellen Leben. Die Bundesregierung nimmt die Aufarbeitung dieses schweren Unrechts außer- ordentlich ernst. Sie sieht insbesondere in der Erforschung und der Dokumenta- tion der Strafverfolgung wegen homosexueller Handlungen und der mit der Strafbarkeit verbundenen Stigmatisierung und Benachteiligung im gesellschaft- lichen Leben einen wichtigen Schritt. Von großem Interesse für das weitere Vor- gehen der Bundesregierung ist daher auch das Forschungsprojekt zur Aufarbei- tung und Dokumentation der strafrechtlichen Verfolgung und Diskriminierung homosexueller Menschen in Rheinland-Pfalz, das vom Institut für Zeitge- schichte München – Berlin in Zusammenarbeit mit der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld durchgeführt wird und dessen Ergebnisse für Ende 2015 erwartet werden. Ob eine rückwirkende Aufhebung von nachkonstitutionellen Strafurteilen ver- fassungsrechtlich zulässig wäre, ist – wie auch die Öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages im Mai 2013 zeigte – äußerst umstritten. Die mit Blick auf die Verfassungsprinzipien der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit geäußerten Bedenken sind erheblich. Vor diesem Hinter- grund und auch im Lichte des Umstandes, dass mit einer solchen gesetzlichen Maßnahme zum ersten Mal derart in die nachkonstitutionelle Rechtsprechung eingegriffen würde, kann die Frage nur nach sorgfältiger Abwägung entschieden werden. Die hierzu erforderlichen Prüfungen dauern an. Es ist noch nicht abseh- bar, wann und mit welchem Ergebnis sie abgeschlossen werden können.
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