Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten in den Jobcentern gewährleisten

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                     – 11 –                                        Drucksache 18/10802 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Befristete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den gemeinsamenen Einrichtungen 2016 BA-Personal                       kommunales Personal Sachgrund-                              Sachgrund- lose   Sachgrund                        lose   Sachgrund Insgesamt   Insgesamt Befristungen     Befristung   Insgesamt Befristungen     Befristung 6.740        5.548         5.305           242       1.192          878           314 Nord                                              550          480          453            27           69           57            12 Niedersachsen-Bremen                              706          624          597            27           82           52            30 Nordrhein-Westfalen                             1.986        1.558         1.544           14          428          403            25 Hessen                                            277          172          158            14          105           67            39 Rheinland-Pfalz-Saarland                          442          353          333            21           89           42            46 Baden-Württemberg                                 398          344          330            15           53           40            13 Bayern                                            685          516          493            23          169          124            45 Berlin-Brandenburg                              1.032          953          899            54           79           38            41 Sachsen-Anhalt-Thüringen                          375          315          283            32           59           16            43 Sachsen                                           289          231          216            15           58           39            20 Hinweise zu den Tabellen:       Es werden teilweise keine Nachkommastellen abgebildet. Dies hat zur Folge, dass sich (Teil-)Summen nicht immer rechnerisch ergeben.       Berichtsmonat: September der Jahre 2010 bis 2016; Angaben als Vollzeit- äquivalente (VZÄ). Entsprechende Angaben zu den Beschäftigten der zugelassenen kommunalen Träger liegen nicht vor. 10.   Welcher Zeitraum wird nach Kenntnis der Bundesregierung für die Einar- beitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jobcentern veran- schlagt, und welche grundlegenden Voraussetzungen werden in der Einar- beitung mit welchem Zeitanteil vermittelt? Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gemeinsamen Einrichtungen exis- tieren zwei Einarbeitungsprogramme der Bundesagentur für Arbeit. Bestandteil dieser Einarbeitungsprogramme ist die Vermittlung der erforderlichen Kennt- nisse im jeweiligen Fachbereich (Rechtsgrundlagen und Auslegung von Geset- zestexten im Leistungsbereich; Erwerb von Beratungskompetenz und Berufs- kunde im Vermittlungsbereich). Hinzu kommen noch die Vermittlung von Grundlagenwissen der interkulturellen Sensibilisierung und die Vermittlung rechtlicher Grundlagen im Zusammenhang mit geflüchteten Menschen. Abgerun- det wird die Einarbeitung durch die Schulung der entsprechenden IT-Verfahren im jeweiligen Aufgabenbereich. Die gesamte Einarbeitung wird durch eine erfah- rene Mitarbeiterin oder durch einen erfahrenen Mitarbeiter unterstützt und beglei- tet (Patensystem). Die Dauer der (schulischen) Einarbeitungsprogramme für die Herstellung der Ar- beitsfähigkeit (Grundprogramm) beträgt       für den Leistungsbereich 10 Schulungs-/Seminartage und       für den Vermittlungsbereich 20 Schulungs-/Seminartage. Generell ist die Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jobcen- ter in der Regel nach sechs Monaten abgeschlossen.
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Drucksache 18/10802                                  – 12 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Je nach Erfordernis spezieller Kenntnisse am Arbeitsplatz werden zusätzliche Bil- dungsangebote für beide Fachbereiche zur Verfügung gestellt (Aufbaupro- gramm). Die Verantwortung für die Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gemeinsamen Einrichtungen obliegt den Geschäftsführungen. Eine Verpflich- tung zur Inanspruchnahme des Bildungsangebotes der Bundesagentur für Arbeit besteht nicht. Die zugelassenen kommunalen Träger führen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende in kommunaler Verantwortung durch und unterliegen hierbei der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis zur Einarbeitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei zuge- lassenen kommunalen Trägern. 11.   Wie viele Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beachten (bitte getrennt nach Leistungsbereich und Vermittlungsbereich angeben), und wie viele Dienstanweisungen kommen durchschnittlich auf der Ebene der Jobcenter dazu? Eine belastbare Aussage im Sinne der Fragestellung ist seriös nicht möglich. Sta- tistiken über die Anzahl erlassener „Weisungen“ im engeren Sinne werden bei der Bundesagentur für Arbeit nicht geführt. Erfasst werden aber seit 2008 die Anzahl aller erlassenen Regelungsformate. Die nachfolgende Grafik zeigt Wei- sungen für beide Rechtskreise. Diese haben sich seit dem Jahr 2008 um 67 Pro- zent (Stand: Dezember 2016) reduziert. Hinweise zur Grafik: VV = Geschäftsbereich des Vorstandsvorsitzenden VA = Geschäftsbereich des Vorstands Arbeitsmarkt VR = Geschäftsbereich des Vorstands Regionen VG = Geschäftsbereich des Vorstands Grundsicherung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 13 –                              Drucksache 18/10802 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Wie diese Entwicklung zeigt, ist es Zielsetzung der Bundesagentur für Arbeit, die Komplexität für die Agenturen für Arbeit und gemeinsamen Einrichtungen zu re- duzieren. Konkret bedeutet das, dass Weisungen grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn dies zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Rechts- oder Pro- zessanwendung erforderlich ist. Anlass sind beispielsweise Rechtsänderungen. Im SGB II galt dies jüngst beim Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Bu- ches Sozialgesetzbuch. Zur Unterstützung der Mitarbeitenden wird seit dem Jahr 2016 inhaltlich strikt zwischen Weisungen und Informationen getrennt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anzahl von Weisungen nichts über deren tatsächlichen Regelungsumfang – also der Anzahl zu beachtenden Regelungen aus der Weisung heraus (eine oder mehrere) und deren Tragweite auf den Alltag einer Vermittlungsfachkraft oder Fachkraft in der Leistungssachbearbeitung aus- sagt (Regelung für das Alltagsgeschäft oder für Spezialfälle). Erkenntnisse bezüglich der durchschnittlichen Anzahl von Weisungen auf Ebene der Jobcenter liegen nicht vor. 12.   Welchen Zugang haben nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungsbe- rechtigte zu den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit? Leistungsberechtigte haben über den Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de > Über uns > Publikationen > Weisungen) unmittelbaren Zugang zu den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit. 13.   Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung einheitliche Regelungen, die den Zugang Betroffener zu Dienstanweisungen der Jobcenter gewährleisten? Die Jobcenter sind gemäß § 50 Absatz 4 Satz 2 SGB II für die Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und insofern auch für die Umsetzung des § 11 IFG (Veröffentlichungspflichten) in eigener Verantwortung zuständig. Sei- tens der Bundesagentur für Arbeit bestehen daher gegenüber den Jobcentern keine vereinheitlichenden Regelungen dazu, wie die Jobcenter zu von ihnen er- lassenen Weisungen Zugang gewähren. 14.   Wie stellt sich seit dem Jahr 2010 der Krankenstand nach Kenntnis der Bun- desregierung pro Jobcenter dar, bitte kommunale Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit und abge- ordnete oder entliehene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getrennt ausweisen sowie Langzeiterkrankungen (über sechs Wochen) und Kurzzeiterkrankun- gen? Die Auswertungen zur Gesundheitsquote für die Beschäftigten der Bundesagen- tur für Arbeit in den gemeinsamen Einrichtungen liegen in einheitlicher Form und abgestimmt mit der Fehlzeitenauswertung des Bundes ab dem Jahr 2011 vor. Die Gesundheitsquoten für den Rechtskreis SGB II aus den Jahren 2011 bis 2015 lie- gen in etwa auf vergleichbarem Niveau: (2011: 93,5 Prozent, 2012: 93,3 Prozent, 2013: 92,7 Prozent, 2014: 93,0 Prozent, 2015: 92,3 Prozent). Der Anteil der Kurz- zeiterkrankungen (1 bis 3 Tage) an allen Erkrankungen lag im aktuellen Berichts- jahr bei 21,2 Prozent, der Anteil der Erkrankungsdauern über 30 Tage bei 21,9 Prozent. Für andere Beschäftigtengruppen und für Beschäftigte der zugelassenen kommu- nalen Träger liegen keine Angaben vor.
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Drucksache 18/10802                                   – 14 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 15.   Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung der Umgang mit der Mehr- arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter? a) Gibt es Regelungen, die pauschal Mehrarbeit mit dem Gehalt abdecken, wenn ja, in welchem Umfang, und sind diese abhängig von bestimmten Umständen, wenn ja, von welchen? Für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit in den Jobcentern gelten in der Regel flexible Arbeitszeitregelungen. Diese ermöglichen den Beschäftigten bei Belastungsspitzen individuell über die tägliche Sollarbeitszeit hinaus zu ar- beiten. Hierdurch über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus anfal- lende Arbeitsstunden können auf einem Zeitkonto erfasst und innerhalb eines festgelegten Ausgleichszeitraumes ausgeglichen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auf Basis der Regelungen des Tarifvertrags für die Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit sowie der entsprechen- den gesetzlichen Bestimmungen für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, Überstunden bzw. Mehrarbeit dienstlich anzuordnen bzw. zu genehmigen. Ob und inwieweit auf Basis der weiteren jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen für die Tarifbeschäftigten die Möglichkeit besteht, Überstunden anzuordnen, kann nicht beurteilt werden. Auch bei angeordneten Überstunden bzw. angeord- neter Mehrarbeit hat der Freizeitausgleich Vorrang. Ist der Freizeitausgleich nicht möglich, erfolgt eine finanzielle Abgeltung der angeordneten Überstunden nach den tarifvertraglichen Bestimmungen. Für beamtenrechtlich angeordnete Mehr- arbeit wird eine Mehrarbeitsvergütung nach den Regelungen der Bundesmehrar- beitsvergütungsverordnung gewährt, soweit aus zwingenden dienstlichen Grün- den innerhalb eines Jahres kein Freizeitausgleich möglich war. b) Gibt es Ausschluss- oder Verfallsfristen für die Geltendmachung von Mehrarbeit oder Zeitguthaben, wenn ja, welche, und wie sind die entspre- chenden Regelungen gestaltet? Arbeitszeitguthaben von Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit, das auf dem Arbeitszeitkonto erfasst ist und 40 Stunden übersteigt, verfällt, wenn es nicht innerhalb des festgelegten Ausgleichszeitraumes von einem Jahr in Anspruch ge- nommen wird. Für dienstlich angeordnete bzw. genehmigte Mehrarbeit ist Beam- tinnen und Beamten des Bundes innerhalb von einem Jahr Freizeitausgleich zu gewähren. Für einen etwaigen finanziellen Ausgleichsanspruch gilt bei Beamtin- nen und Beamten die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist. c) Wie viele Überstunden wurden in den Jahren seit 2010 von den Beschäf- tigten geleistet, und wie viele Überstunden sind verfallen und warum? Angaben zur Anzahl geleisteter Überstunden und wie viele davon eventuell ver- fallen sind, liegen nicht vor.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 15 –                              Drucksache 18/10802 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Gibt es Regelungen, die pauschal Mehrarbeit mit dem Gehalt abdecken, wenn ja, in welchem Umfang, und sind diese abhängig von bestimmten Umständen, wenn ja, von welchen? b) Gibt es Ausschluss- oder Verfallsfristen für die Geltendmachung von Mehrarbeit oder Zeitguthaben, wenn ja, welche, und wie sind die entspre- chenden Regelungen gestaltet? c) Wie viele Überstunden wurden in den Jahren seit 2010 von den Beschäf- tigten geleistet, und wie viele Überstunden sind verfallen und warum? Zu den Teilfragen a bis c liegen der Bundesregierung keine entsprechenden An- gaben zu den Beschäftigten der zugelassenen kommunalen Träger vor. d) Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung einleiten, um die unter- schiedliche Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Job- centern, die aus den unterschiedlichen Dienstherrenentsendungen herrüh- ren, zu beseitigen, und wenn es derzeit keine Vorstellungen zur Lösung des Problems gibt, wann soll eine solche Lösung gefunden werden? Auf die Antwort zu Frage 4 wird Bezug genommen.
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