Massenabschiebungen aus Algerien

/ 8
PDF herunterladen
Deutscher Bundestag                                                                          Drucksache   19/4746 19. Wahlperiode                                                                                             04.10.2018 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michel Brandt, Heike Hänsel, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/4077 – Massenabschiebungen aus Algerien Vorbemerkung der Fragesteller Im Juni 2018 berichtete die Nachrichtenagentur „AP“ von 13 000 Geflüchteten sowie Migrantinnen und Migranten, die in den vergangenen 14 Monaten im Sü- den Algeriens aufgegriffen und an die südliche Landesgrenze transportiert wor- den waren. Dort wurden sie in der Sahara ausgesetzt und angewiesen, den 15 Kilometer langen Fußweg in die nächstgelegene Siedlung, Assamaka in Niger, zu beschreiten, ohne jegliche Verpflegung oder Schutz vor Sonne oder Hitze. Algerische Sicherheitskräfte haben den ausgesetzten Menschen, unter denen sich auch Schwangere und Kinder befanden, Geld und Habseligkeiten abge- nommen, bevor man sie mit vorgehaltener Waffe in der Wüste allein ließ (https://apnews.com/9ca5592217aa4acd836b9ee091ebfc20). Diese Praxis ist nicht neu. Regelmäßige Berichte der Internationalen Organisa- tion für Migration (IOM) in Niger dokumentieren derartige Aktionen in diesem Abschnitt der Sahara. Nach Vermutungen der IOM gehen für jeden Menschen, der im Mittelmeer ertrinkt, zwei weitere in der Sahara verloren – so seien seit 2014 über 30 000 Personen in der Wüste zwischen Algerien und Niger ver- schwunden (www.globalcitizen.org/en/content/algeria-niger-sahara-desert-migrants- missing). Seit Oktober 2017 haben die Abschiebungen aus Algerien zugenommen. Allein in der ersten Hälfte des Jahres 2018 wurden laut IOM 6 790 Geflüchtete nach Niger abgeschoben. Zahlreiche dieser Menschen gelten als verschollen. Amnesty International berichtet, dass die Betroffenen nach äußerlichen Merk- malen, einem „Racial profiling“-Prinzip, ausgewählt werden – Männer und Frauen in einem 2:1-Verhältnis, über 40 Prozent Minderjährige. Unter den Aus- gesetzten sind Menschen aus verschiedenen Teilen Subsahara-Afrikas, wie Mali, Senegal, Guinea, Kamerun und der Elfenbeinküste. Laut Angaben der algerischen Regierung gibt es 25 000 Geflüchtete in Algerien. NGOs (Nichtregierungsorganisationen) gehen jedoch davon aus, dass die Zahl Schutzsuchender im Land mindestens viermal so hoch ist. Besonders durch die weitere Destabilisierung von Libyen kam es zu einer Verschiebung der Flucht- routen nach Algerien. Dadurch ist das Land oben auf der Prioritätenliste der Europäischen Union für einen eventuellen „Flüchtlingsdeal“ (www.irinnews.org/ Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 28. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1

Drucksache 19/4746                                       –2–                     Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. feature/2016/10/25/algeria-new-migrant-staging-post-europe). Die Algeri- sche Regierung hat es bisher abgelehnt, „Flüchtlingszentren“ einzurichten, wie die Bundesregierung sie im Unionskompromiss vorgeschlagen hat und wie sie im Beschluss des EU-Asylgipfels vom Juli 2018 thematisiert wurden (www.dw. com/de/nordafrika-will-keine-fl%C3%BCchtlingszentren/a-44462099). Die Situation für Geflüchtete sowie für Migrantinnen und Migranten gestaltet sich in Algerien äußerst schwierig. Es gibt keine nationale Rechtsgrundlage für einen Asyl- oder Flüchtlingsschutz. Artikel 42 und 44 des Gesetzes 08-11 vom 25. Juni 2008 kriminalisieren den unregulierten Eintritt in das Staatsgebiet, den Aufenthalt im Staatsgebiet und das Verlassen des Staatsgebietes. Ein undoku- mentierter Aufenthalt kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ge- ahndet werden. Die Ankündigung der Regierung von Juni 2017, gesetzliche Regelungen zu schaffen, um Geflüchteten sowie Migrantinnen und Migranten die Erlangung eines Aufenthaltsstatus oder gegebenenfalls einer Arbeitserlaubnis zu ermögli- chen, wurde bislang nicht umgesetzt (https://reliefweb.int/report/algeria/algeria-s- migration-policy-conundrum). Die wiederholten Massenabschiebungen, die auch von Amnesty International angeprangert werden, stehen im Widerspruch zum Völkerrecht, z. B. dem von Algerien ratifizierten „Internationalen Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen“, sowie zu Artikel 12 der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker. Jeder Mensch hat das Recht auf ein faires und individuelles Verfahren, auf kör- perliche Unversehrtheit und einen würdevollen Umgang. Gegen diese Grundwerte verstößt Algerien mit den Massenabschiebungen. Die Entscheidung der Bundesregierung, Algerien zu einem „sicheren Herkunfts- land“ zu erklären, ist daher nach Meinung der Fragestellenden nicht nachvoll- ziehbar. 1.   Welche Informationen liegen der Bundesregierung zur Situation von Mi- grantinnen und Migranten, Geflüchteten und Asylbewerberinnen und Asyl- bewerbern in Algerien vor (u. a. wie ist ihr rechtlicher Status, wie sind sie untergebracht, wie ist die Versorgungslage, welche Menschenrechtsverstöße sind bekannt)? 2.   Wie viele Migrantinnen und Migranten, Geflüchtete und Asylbewerberinnen und Asylbewerber halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Algerien auf, wie viele betroffene Menschen wurden in den Jahren 2013 bis 2017 aus Algerien abgeschoben? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/2481 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 28 der Ab- geordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/3288 verwiesen. 3.   Welche Zusammenarbeit gibt es im Rahmen der Geflüchtetenpolitik von der Bundesregierung mit den algerischen Behörden, und welche Vereinbarun- gen wurden getroffen? Zwischen Deutschland und Algerien besteht seit 1997 ein bilaterales Protokoll zur Rückübernahme algerischer Staatsangehöriger, das seit 1999 angewendet wird. Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Darüber hinaus bestehen derzeit keine Abkommen oder andere Formen der Zusammenarbeit im Sinne der Fragestellung. Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
2

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                  –3–                                Drucksache 19/4746 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 4.   Welche Zusammenarbeit gibt es im Rahmen der zivilgesellschaftlichen, de- mokratiefördernden und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit? Politische Stiftungen unterstützen im Rahmen von Regionalprogrammen für Nordafrika unter anderem den demokratischen Übergang und die gesellschafts- politische Entwicklung in Algerien. Die entwicklungspolitische Zusammenarbeit der Bundesregierung mit Algerien konzentriert sich auf den Schwerpunkt „Um- weltpolitik: Schutz und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen“. In diesem Bereich werden derzeit sieben Vorhaben der technischen Zusammenarbeit geför- dert (Abfall- und Kreislaufwirtschaft; Stärkung von Abfallwertschöpfungsketten; Verbesserung der kommunalen Beschäftigungsmöglichkeiten im Dienstleis- tungssektor; Umsetzung des nationalen Klimaplans; Stärkung Klimagovernance; Umweltgovernance und Biodiversität; Grüne und breitenwirksame Förderung von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU)). Aus Mitteln des Auswärtigen Amts wird darüber hinaus ein Projekt der Deutschen Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e. V. (IRZ) zur Unterstützung der alge- rischen Strafvollzugsreform gefördert. 5.   Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu den von „AP“ be- schriebenen Abschiebungen in die Sahara an Algeriens südlicher Grenze vor, und in welcher Weise ist die Bundesregierung bisher mit algerischen Behör- den in Kontakt getreten, um diese Praxis und die damit zusammenhängenden Todesfälle zu verhindern? Algerische Behörden haben Abschiebungen im Sinne der Fragestellung öffentlich bestätigt. UNHCR und die Internationale Organisation für Migration (IOM) konnten die Rückführungen im Juli 2018 erstmals teilweise begleiten und konsta- tierten, dass diese für nigrische Staatsangehörige geordnet verliefen. Die Um- stände der Rückführungen anderer Staatsangehöriger werden von einigen Men- schenrechtsorganisationen kritisiert. Der Bundesregierung liegen hierzu keine ei- genen Erkenntnisse vor. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregie- rung auf die Schriftliche Frage 28 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestags- drucksache 19/3288 verwiesen. 6.   Welche Kenntnis hat die Bundesregierung vom wiederholten Gebrauch die- ser Praxis in Algerien in den Jahren seit 2013? 7.   Inwieweit hat die Bundesregierung diese Praxis gegenüber der algerischen Regierung thematisiert (bitte ausführen, wann, wie, mit wem, wo und in wel- chem Zusammenhang dies geschah)? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Algerien hat 2014 eine Übereinkunft mit Niger bezüglich der Repatriierung nig- rischer Staatsangehöriger getroffen. Migranten aus Niger, aber auch anderen Staaten aus Subsahara-Afrika, werden nach Kenntnis der Bundesregierung per Bus nach Tamanrasset in Süd-Algerien gebracht und von dort aus weiter nach Niger abgeschoben. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 28 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdruck- sache 19/3288 verwiesen.
3

Drucksache 19/4746                                    –4–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 8.   Welche internationalen und nationalen Strukturen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell zur Unterstützung von Geflüchteten auf der Al- gerienroute? Nach eigenen Angaben verfügt UNHCR nur über eingeschränkte Strukturen zur Unterstützung von Flüchtlingen in Algerien. UNHCR selbst betreibt ein Büro in Algier, über das Flüchtlinge registriert und Statusbestimmungen durchgeführt werden können. Darüber hinaus hat UNHCR keine Präsenz in Algerien. Ein Sonderfall ist die Präsenz in Tindouf im Kontext der sahraouischen Flücht- linge. Im Süden Algeriens gibt es außerdem in geringem Maße eine Präsenz von Nichtregierungsorganisationen, die zum Beispiel in Tamanrasset Hilfsmaßnah- men umsetzen. Darüber hinaus haben Menschen aus Subsahara-Afrika zum Teil vor ihrer Abschiebung nach Niger vom algerischen Roten Halbmond Grundnah- rungsmittel, Medikamente und Kleidung erhalten. 9.   An welchen Projekten zum Schutz von Geflüchteten in Algerien beteiligt sich die Bundesregierung? Die Bundesregierung hat seit 2016 insgesamt 4 Mio. Euro für Hilfsmaßnahmen für sahraouische Flüchtlinge in Tindouf bereitgestellt, davon 2 Mio. Euro für Maßnahmen des UNHCR. Zu den Hilfsmaßnahmen des UNHCR in Tindouf zäh- len unter anderem die Verbesserung der Versorgung mit Wasser und Nahrungs- mitteln, Gesundheitsdienste und Bildung. 10.   Inwiefern sieht sich die Bundesregierung angesichts der Mitgliedschaft Deutschlands im UN-Sicherheitsrat in der Verantwortung, im Interesse der Sicherheit der betroffenen Migrantinnen und Migranten zu handeln? Die Bundesregierung misst der Sicherheit und dem Schutz von Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten im Einklang mit internationalem Recht weltweit große Bedeutung zu. Dies gilt unabhängig von der Mitgliedschaft im Sicherheits- rat der Vereinten Nationen. 11.   Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zusammenarbeit des UNHCR mit den algerischen Behörden, und wie nimmt das UNHCR laut Kenntnis der Bundesregierung Einfluss auf die beschriebenen unmenschli- chen Abschiebungspraktiken? Nach Kenntnis der Bundesregierung verfolgt UNHCR die Situation von Flücht- lingen in Algerien aufmerksam und setzt sich kontinuierlich gegenüber den alge- rischen Behörden für den Schutz von Flüchtlingen und den Aufbau eines Asyl- systems ein. Dabei wirkt UNHCR auch auf den Beschluss eines nationalen Flüchtlingsgesetzes hin. 12.   Welchen Anteil trägt die Bundesregierung an der Finanzierung der Tätigkeit des UNHCR in Algerien und Niger? Die Versorgung von Flüchtlingen in Niger wird im Rahmen der regionalen För- derung für UNHCR für Betroffene der Krise in der Tschadseeregion finanziert. Im Jahr 2018 hat die Bundesregierung bislang rund 6 Millionen Euro für Hilfs- und Schutzmaßnahmen des UNHCR in Kamerun, Niger, Nigeria und Tschad zur Verfügung gestellt. Um eine effektive und effiziente Umsetzung der Maßnahmen
4

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 –5–                                Drucksache 19/4746 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. sicherzustellen, kann UNHCR diese Mittel in den vier betroffenen Ländern flexi- bel einsetzen. Deshalb ist eine genaue Aufschlüsselung der Förderhöhe in Niger nicht möglich. Zur Höhe der Förderung in Algerien wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 13.   Besteht weiterhin Interesse an einer Zusammenarbeit mit Algerien und der Errichtung von sogenannten Auffanglagern oder Ausschiffungsplattformen auf algerischem Gebiet, und wie will die Bundesregierung als EU-Mitglied- staat im Falle einer Zusammenarbeit die Einhaltung menschenrechtlicher Prinzipien sicherstellen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Frak- tion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4133 wird verwiesen. 14.   Wie belegt die Bundesregierung die Eignung Algeriens als „sicherer Her- kunftsstaat“? Auf die Begründung des Gesetzesentwurfs zur Einstufung Georgiens, der Demo- kratischen Volksrepublik Algerien, des Königsreichs Marokko und der Tunesi- schen Republik als sichere Herkunftsstaaten (Bundesratsdrucksache 380/18 vom 10. August 2018) wird verwiesen. 15.   Welche Anreize wollen die Bundesregierung und die EU für die algerische Regierung schaffen, um eine vertiefte Kooperation im Rahmen der europäi- schen Grenz- und Asylpolitik zu erreichen? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 28 der Abgeord- neten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/3288 wird verwiesen. 16.   Inwiefern besteht eine Zusammenarbeit der Bundesregierung mit der algeri- schen Küstenwache? Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 17.   Wie sieht die Bundesregierung Algeriens sicherheitspolitische Rolle in der Maghreb-Region? Algerien ist ein wichtiger sicherheitspolitischer Akteur im Maghreb. Schwer- punkt der Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten, unter anderem Tunesien, Li- byen, Niger und Mali, sind die Sicherung der Grenzen, Bekämpfung von Terro- rismus und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität. In den Vermitt- lungsbemühungen in Mali sowie zu Libyen hat sich Algerien in einem umfassen- den Dialog engagiert. Das Verhältnis zu Marokko bleibt wegen regional-politi- schen Rivalitäten sowie der Westsahara angespannt. 18.   Inwiefern besteht eine Zusammenarbeit der Bundesregierung mit den alge- rischen Grenzsicherheitskräften? Die Bundespolizei hat im Rahmen der Polizeilichen Aufbauhilfe und Koopera- tion Schulungsmaßnahmen im Bereich der Dokumenten- und Urkundensicherheit zugunsten der algerischen Grenzpolizei als Teil der Nationalpolizei („Direction Générale de la Sûreté Nationale“, DGSN) durchgeführt. Darüber hinaus werden bilaterale Rückführungs- und Rücküberstellungsmaßnahmen durch einen ent- sandten Polizeiberater vor- und nachbereitet. Der seit November 2017 in Algerien
5

Drucksache 19/4746                                    –6–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. eingesetzte Polizeiberater für Rückführungsangelegenheiten betreut neben den dargestellten Maßnahmen auch die Kontaktpflege zur Verbesserung der bilatera- len Zusammenarbeit. Weiterhin arbeitet im Bereich der bilateralen Rückführung die Bundespolizei mit Vertretern der DGSN zusammen. Darüber hinaus findet ein (Grenz-)Polizeilicher Informations- und Erfahrungsaustausch auf Leitungs- ebene zwischen der Bundespolizei und der DGSN statt. 19.   Im ersten Quartal 2018 empfing Algerien Rüstungsgüter deutscher Unter- nehmen im Wert von 7 935 153 Euro (http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/ 19/016/1901634.pdf), welche Informationen liegen der Bundesregierung zur Verwendung dieser Rüstungsgüter im Rahmen des algerischen Grenzschut- zes bzw. der algerischen Abschiebepraxis vor? Der in der Fragestellung genannte Wert bezieht sich auf den Gesamtwert der im ersten Quartal 2018 erteilten Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgü- tern nach Algerien. Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungs- exportpolitik. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte ent- scheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situa- tion nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspoliti- scher Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Außenwirtschaftsgesetzes und der Au- ßenwirtschaftsverordnung sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregie- rung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ vom 19. Januar 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“). Der Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland wird bei Rüstungsexportentscheidungen ein besonderes Gewicht beigemessen. Endverbleibserklärungen sind vorzulegen. 20.   Inwiefern besteht eine Zusammenarbeit Algeriens mit der NATO? Algerien ist seit März 2000 Teilnehmer des Mittelmeerdialogs der Organisation des Nordatlantikvertrags (NATO). Übergeordnetes Ziel dieses Kooperationsfor- mats ist die Stärkung der regionalen Sicherheit und Stabilität. Die Zusammenar- beit erfolgt seit 2014 auf Basis des „Individual Partnership and Cooperation Pro- gramme“. 21.   Inwiefern besteht eine Zusammenarbeit des europäischen Grenzschutzes, insbesondere zu Frontex, mit den algerischen Sicherheitskräften, insbeson- dere der algerischen Küstenwache? Es liegt kein Arbeitsabkommen zwischen Frontex und Algerien als Vorausset- zung für eine Zusammenarbeit vor.
6

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                  –7–                                 Drucksache 19/4746 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 22.   Wie stellt sich aktuell die wirtschaftspolitische Zusammenarbeit der Bundes- regierung bzw. der EU mit Algerien dar (bitte insbesondere vereinbarte Ab- kommen, wichtigste Ein- und Ausfuhrgüter, Menge in Tonnen, Wert in Euro angeben), und welche weitere Zusammenarbeit ist in Zukunft geplant? Die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Algerien sind intensiv, waren zuletzt jedoch leicht rückläufig. Das bilaterale Handelsvolu- men ist 2017 im Vergleich zum Vorjahr um 4,7 Prozent auf 4,29 Mrd. Euro ge- sunken. Im ersten Halbjahr 2018 lag das Handelsvolumen bei 1,34 Mrd. Euro und damit 48,9 Prozent unter dem Vorjahreszeitraum. Deutsche Einfuhren aus Algerien (vor allem Erdöl und Petrochemie) sanken 2017 um 10,1 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf 1,17 Mrd. Euro. Im ersten Halb- jahr 2018 lag der Wert der Importe bei 263,7 Mio. Euro und damit 63,12 Prozent unter dem Vorjahreszeitraum. Deutsche Ausfuhren nach Algerien (vor allem Kfz und Kfz-Teile, Maschinen und Nahrungsmittel) sanken 2017 um 2,5 Prozent auf 3,12 Mrd. Euro. Deutschland lieferte 2017 insgesamt 622 676,9 Tonnen von Gütern nach Alge- rien. Algerien wiederum belieferte Deutschland im gleichen Zeitraum mit 2 941 056,4 Tonnen von Gütern. Insgesamt wurden 3 563 733,3 Tonnen Güter ausgetauscht. Im ersten Halbjahr 2018 lieferte Deutschland 224 343,7 Tonnen von Gütern nach Algerien. Algerien wiederum belieferte Deutschland mit 520 463,6 Tonnen von Gütern. Das Gesamtvolumen beträgt demnach 744 807,3 Tonnen. Damit belegte Algerien 2017 bei den deutschen Einfuhren die Rangstelle 62, bei den deutschen Ausfuhren die Rangstelle 49 von jeweils 239 Handelspartnern. Deutsche Firmen, die in Algerien vertreten sind, arbeiten hauptsächlich in den Bereichen des Fahrzeugbaus und der Pharmabranche. Deutschland und Algerien haben eine Gemischte Wirtschaftskommission zur Förderung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen. Das letzte Treffen fand im Februar 2017 in Algier statt, das nächste Treffen wird voraussichtlich 2019 in Berlin erfolgen. Seit 2015 kooperieren Deutschland und Algerien im Rahmen ei- ner Energiepartnerschaft. Schwerpunktthemen sind erneuerbare Energien (insbe- sondere Solarenergie), Energieeffizienz in Industrie und Gebäuden sowie in der Öl- und Gasförderung. Seit dem 1. Januar 2009 ist zwischen Algerien und Deutschland das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermei- dung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom 12. November 2007 anzuwenden. Das EU-Instrument „Twinning“ fördert Partnerschaften zwischen Behörden aus EU-Mitgliedstaaten, auch in Ländern der europäischen Nachbarschaftspolitik wie Algerien. Seit 2009 hat die Bundesregierung insgesamt fünf Projekte zu Investi- tionsförderung und Regulierung im Bereich Wettbewerb durchgeführt. Seit Ok- tober 2016 führt die Bundesregierung gemeinsam mit dem Projektpartner Frank- reich ein „Twinning“-Projekt mit dem algerischen Ministerium für Post, Infor- mation und Kommunikationstechnologien zur wirtschaftlichen Entwicklung auf Grundlage von Informations- und Kommunikationstechnologien durch. Ein wei- teres Projekt zur Neuausrichtung der statistischen Projektion der wirtschaftlichen Entwicklung wird aktuell mit dem algerischen Finanzministerium durchgeführt.
7

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
8