Umbenennung der Ernst-Moritz-Arndt-Kaserne in Hagenow
Deutscher Bundestag Drucksache 19/3819 19. Wahlperiode 15.08.2018 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Leif-Erik Holm und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/3599 – Umbenennung der Ernst-Moritz-Arndt-Kaserne in Hagenow Vorbemerkung der Fragesteller Laut der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 73 des Abge- ordneten Leif-Erik Holm auf Bundestagsdrucksache 19/3484 dauert die Prüfung der Umbenennung der Ernst-Moritz-Arndt-Kaserne in Hagenow (Mecklenburg- Vorpommern) weiter an. Mecklenburg-Vorpommerns Innenminister Lorenz Caffier (CDU) hat laut Medienberichten die Darstellung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Peter Tauber (CDU), wonach die Umbenennung weiter geprüft wird, als falsch zurückgewiesen (www.nordkurier.de/mecklenburg- vorpommern/caffier-weist-vorwurf-der-falschinformation-zurueck-1832612907. html). Er verwies dabei auf ein Telefongespräch mit der Bundesministerin der Verteidigung Dr. Ursula von der Leyen (CDU). Wörtlich sagte er am 30. Mai dazu im Landtag: „Die Ministerin, mit der ich gesprochen habe, hat mir versichert, dass eine Umbenennung der Kaserne nicht vorgesehen ist […].“ (www.landtag-mv.de/fileadmin/media/Dokumente/Parlamentsdokumente/ Plenarprotokolle/7_Wahlperiode/PlPr07-0038.pdf). Diese Aussagen stehen nach Ansicht der Fragesteller im Widerspruch zur Antwort des Parlamentari- schen Staatssekretärs Dr. Peter Tauber, und werfen weitere Fragen auf. Vorbemerkung der Bundesregierung Die Fragesteller befassen sich mit der Überprüfung der Benennung der Kaserne in Hagenow nach Ernst-Moritz Arndt. Der neue Erlass „Die Tradition der Bundeswehr. Richtlinien zum Traditionsver- ständnis und zur Traditionspflege“ ist am 28. März 2018 von der Bundesministe- rin der Verteidigung gezeichnet worden. Er ist als Anlage 7.3 Bestandteil der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2600/1 „Innere Führung“. Bei Benennungen von Liegenschaften der Bundeswehr ist er in Verbindung mit der ZDv A-2650/2 „Benennung von Liegenschaften der Bundeswehr“ anzuwenden. In der ZDv A- 2650/2 ist das Verfahren bei Benennungen bzw. Umbenennungen von Liegen- schaften der Bundeswehr eindeutig geregelt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 19/3819 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Mit der Inkraftsetzung der neuen Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur Traditionspflege ist auf dieser neuen Grundlage zu prüfen, ob an den bestehenden Kasernenbenennungen festgehalten werden kann oder ob mit Blick auf das Tra- ditionsverständnis der Bundeswehr und nach Auswerten der neuen Richtlinien ein Umbenennen erforderlich ist. Sollte das Prüfungsergebnis ein Umbenennen notwendig machen, wird ein neuer und offener Dialogprozess initiiert werden, der die am Standort stationierten An- gehörigen der Bundeswehr und die Leitung des betreffenden Organisationsberei- ches ebenso einbezieht, wie kommunale Vertreter und die Öffentlichkeit. Ein sol- cher Prozess entspricht der Inneren Führung als der Organisations- und Führungs- philosophie der Bundeswehr. Liegt ein neuer Namensvorschlag vor, wird das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr (ZMSBw) um Prüfung dieses Vor- schlags gebeten. Ist ein Umbenennen beabsichtigt, werden die Nachfahren des bestehenden Namensgebers benachrichtigt. Ein historisch-fachlich geprüfter neuer Benennungsvorschlag wird dann auf dem Dienstweg zur Billigung der Lei- tung des jeweiligen Organisationsbereiches vorgelegt. Nach dortiger Billigung wird die Kommune beteiligt. Nach Abstimmung mit der Kommune sind bei Be- nennungen nach Personen auch die Nachfahren des beabsichtigten Namensgebers zu beteiligen. Bei regionalen Benennungen (z. B. Bayern, Westerwald, Sachsen- Anhalt) ist das Bundesland, in der Regel die dortige Staatskanzlei, in den Prozess einzubeziehen. Sobald all diese Voraussetzungen vorliegen, kann ein Antrag auf Benennung oder Umbenennung auf dem Dienstweg unter nachrichtlicher Betei- ligung des zuständigen Landeskommandos der jeweiligen Leitung des Organisa- tionsbereiches vorgelegt werden. Diese leitet dem Bundesministerium der Ver- teidigung den Antrag auf Benennung oder Umbenennung zur Genehmigung zu. Die Benennung oder Umbenennung ist in feierlicher Form unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Der feierliche Akt schließt das Verfahren ab. Der in der Vorbemerkung der Fragesteller konstruierte Widerspruch in den Aus- sagen liegt daher nicht vor. 1. Hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 73 des Abgeordneten Leif-Erik Holm auf Bundestagsdrucksache 19/3484 den Sach- stand zur Umbenennung der Ernst-Moritz-Arndt-Kaserne richtig wiederge- geben? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Wann und mit welchen Mitgliedern der Landesregierung Mecklenburg-Vor- pommerns hat Bundesverteidigungsministerin Dr. Ursula von der Leyen über den Stand der möglichen Umbenennung der Ernst-Moritz-Arndt-Ka- serne gesprochen, und welche Auskunft hat die Ministerin dabei erteilt? Die Bundesministerin der Verteidigung hat bei verschiedenen Gelegenheiten mit politischen Vertretern der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns gespro- chen. Soweit hierbei der Standort Hagenow thematisiert wurde, hat sie auf das in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargestellte Verfahren verwiesen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/3819 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 3. Trifft es zu, dass Bundesverteidigungsministerin Dr. von der Leyen gegen- über von dem Landesinnenminister Mecklenburg-Vorpommerns, Lorenz Caffier, behauptet hat, dass eine Umbenennung der Kaserne nicht vorgese- hen sei, und wenn ja, wieso wird die Umbenennung dann weiter geprüft? Auf die Antwort zu Frage 2 und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Zudem ist festzustellen, dass die Aussage von den Fragestellern verkürzt wieder- gegeben worden ist. Diese lautet vollständig: „Auch das Bundesverteidigungsmi- nisterium hat mir die gleiche Information gegeben. Die Bundesministerin hat ver- sichert, dass eine Umbenennung der Kaserne nicht vorgesehen ist, denn es liegt gar kein Antrag vor, und ohne Antrag und mit der Historie, die ich gerade darge- stellt habe, wird es auch keine Veränderung geben“. Ein Antrag auf Umbenennung der Liegenschaft der Bundeswehr in Hagenow liegt im Bundesministerium der Verteidigung nicht vor. 4. Ist Ernst Moritz Arndt nach Meinung der Bundesregierung ein würdiger Na- menspatron für Einrichtungen der Bundeswehr (Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 5. Wurden die sogenannten Standortältesten zu einer Umbenennung der Ka- serne angehört, und wenn ja, zu welcher Einschätzung gelangten diese? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Standortältesten sind für die territorialen Aufgaben der Bundeswehr zustän- dig. Regelmäßig wird die Kommandeurin bzw. der Kommandeur oder die bzw. der dienstranghöchste Angehörige der Bundeswehr zur bzw. zum Standortältes- ten bestellt. Die Einhaltung der Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur Traditions- pflege ist eine Führungsaufgabe. Sie liegt in der Verantwortung der Inspekteure und Leiter der Organisationsbereiche der Bundeswehr sowie insbesondere der Kommandeure, Dienststellenleiter und Einheitsführer. Die Angehörigen der Bundeswehr am Standort in Hagenow kamen bei der Über- prüfung des Kasernennamens im Hinblick auf die Vorgaben des neuen Traditi- onserlasses zu dem Ergebnis, dass der bisherige Namensgeber für sie auch heute noch sinn- und damit traditionsstiftend sei. 6. Wer ist für die Einleitung der Prüfung der Umbenennung der Ernst-Moritz- Arndt-Kaserne verantwortlich, und aus welchen Gründen wurde das Verfah- ren eingeleitet? Auf die Antwort zu Frage 5 und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 7. Wie ist der aktuelle Stand der Prüfung der Umbenennung der Ernst-Moritz- Arndt-Kaserne in Hagenow, und bis wann rechnet die Bundesregierung mit einem Abschluss des Verfahrens? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
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