Aktuelle Entwicklungen in von Deutschland finanzierten Schutzgebieten in Afrika
Deutscher Bundestag Drucksache 19/8418 19. Wahlperiode 14.03.2019 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva-Maria Schreiber, Heike Hänsel, Michel Brandt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8018 – Aktuelle Entwicklungen in von Deutschland finanzierten Schutzgebieten in Afrika Menschenrechtliche Probleme bei von Deutschland mitfinanzierten Schutzge- bieten in Afrika waren im vergangenen Jahr Gegenstand mehrerer parlamenta- rischer Initiativen (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/540 und 19/2750). Auch in ihren Berichten von Einzeldienstreisen widmeten sich Abgeordnete des Aus- schusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung des Deutschen Bundestages ausführlich diesem Thema (vgl. Ausschussdrucksache 19(19)113 und Ausschussdrucksache 19(19)91). Die Bundesregierung hat mittlerweile angekündigt, dass die KfW und die Deut- sche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH gemeinsam eine Studie durchführen, „die untersucht, wie der Forderung von Menschen- rechten in Naturschutzprojekten im Kongobecken noch besser Rechnung getra- gen werden kann“ (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 13 der Abgeordneten Eva-Maria Schreiber in der Fragestunde vom 17. Januar 2019, Plenarprotokoll 19/73, S. 8547). Gleichzeitig setzten Bundesregierung und KfW u. a. mit dem neu aufgesetzten Programm „Biodiversitätserhalt und nachhaltige Waldbewirtschaftung IV“ (https://bit.ly/2U7P4ka) die Förde- rung von Schutzgebieten im Kongobecken nahtlos fort. Für die Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) hat die KfW im Jahr 2018 im Bereich Umwelt- schutz neue Mittel im Umfang von 45 Mio. Euro zugesagt (www.kfw.de/ microsites/Microsite/transparenz.kfw.de/#/country/COD/2018). Dies ist in den Augen der Fragestellerinnen und Fragesteller deswegen bedenklich, da die Bun- desregierung und ihre Durchführungsorganisationen aus Sicht der Fragesteller die in den letzten Jahren an die Öffentlichkeit gekommenen menschenrechtli- chen Verstöße in von Deutschland finanzierten Schutzgebieten bisher nicht sys- tematisch aufgearbeitet haben. Konflikte entzünden sich nach Kenntnis der Fragesteller vor allem aufgrund von (a.) fehlender Mitspracherechte der lokalen und indigenen Bevölkerung, was die Gründung, Planung und Verwaltung von Schutzgebieten betrifft, (b.) Gewalt der Parkwächter gegenüber den lokalen und indigenen Gemeinden und (c.) wirt- schaftlichen Nachteilen, die der lokalen und indigenen Bevölkerung durch die Schutzgebiete entstehen, bzw. fehlende Einbindung dieser Bevölkerung in die wirtschaftlichen Aktivitäten des Parks. Laut Informationen der Bundesregie- rung werden im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit (FZ) in Schutzge- bieten bis zu 15 Prozent der jährlichen Budgets für die Zusammenarbeit mit lo- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenar- beit und Entwicklung vom 12. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
19/8418 Drucksache 19/ 8418 – 2– –2 – Deutscher DeutscherBundestag Bundestag––19. 19.Wahlperiode Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. kalen Akteuren ausgegeben (Bundestagsdrucksache 19/2750, Antwort zu Frage 6), worunter allerdings auch die Erstellung von Sozialstudien gezählt wird. Den Fragestellerinnen und Fragestellern sind mehrere Schutzgebiete in Afrika bekannt, in denen Konflikte zwischen Parkverwaltung und lokaler und indige- ner Bevölkerung fortbestehen. So haben sich nach Informationen der Fragestel- lerinnen und Fragesteller in dem Nationalpark Kahuzi-Biega im Osten der DR Kongo, der von der KfW mitfinanziert wird und schon mehrfach Gegen- stand parlamentarischer Anfragen war (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2750), vor kurzem wieder Vertreterinnen und Vertreter lokaler, indigener Gemeinden innerhalb des Nationalparks angesiedelt. Im Kahuzi-Biega-Nationalpark ist seit einigen Jahren ebenso wie in anderen nach Kenntnis der Fragesteller von Deutschland mitfinanzierten Schutzgebieten der DR Kongo (Salonga, Lomami, Okapi and Upemba) mit dem Corps en charge de la sécurisation des Parcs Na- tionaux (CorPPN) auch eine paramilitärische Einheit (siehe Artikel 2 des Grün- dungsdekrets des kongolesischen Ministerpräsidenten n° 15/012 vom 15. Juni 2015) für den Naturschutz zuständig (https://whc.unesco.org/en/news/1343/). In den USA verbietet das sogenannte Leahy Law (www.law.cornell.edu/uscode/ text/22/2378d) der US-Regierung die Kooperation mit ausländischen Sicher- heitskräften, die in der Vergangenheit nachweislich in Menschenrechtsverlet- zungen verwickelt waren. Dieses Gesetz wird nachweislich auch bei der Finan- zierung von Naturschutzmaßnahmen und somit Schutzgebieten angewendet (siehe www.fws.gov/international/pdf/FY2018-AFR-NOFO-frequently-asked-%20 questions-Jan292018.pdf, S. 3). In diesem Rahmen müssen ausländische Si- cherheitskräfte ein Menschenrechtsscreening durchlaufen, bevor die Finanzie- rung durch die US-Regierung freigegeben wird („leahy vetting“). Auch über die EU ist Deutschland an der Finanzierung von Schutzgebieten be- teiligt. Mithilfe der EU plant der WWF (World Wide Fund For Nature) in der Republik Kongo die Errichtung eines neuen Nationalparks (Messok Dja). Laut dem Vertrag zwischen der EU-Kommission und dem WWF (Vertragsnummer 2017/389-485), den die Nichtregierungsorganisation Survival International durch eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhalten hat und den die Fragestellerinnen und Fragesteller einsehen konnten, hat die lokale Bevöl- kerung keine Zustimmung zu dem Parkprojekt gegeben (Annex I, S. 16) und fühlt sich auch nicht ausreichend über die Pläne bezüglich der Parkgründung informiert (Annex I, S. 10). Dies widerspricht der Resolution A8-0194/2018 des Europaparlaments (www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT +TA+P8-TA-2018-0279+0+DOC+XML+V0//EN, insbesondere Forderung 24), die sich mit der Verletzung indigener Rechte beschäftigt. Neben der Finanzierung von Schutzgebieten finanziert die Bundesregierung auch viele Projekte zur Bekämpfung von Wilderei. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) stellt nach eigenen Angaben 191,7 Mio. Euro für insgesamt 58 Vorhaben in diesem Bereich zu Verfügung (www.bmz.de/de/mediathek/publikationen/reihen/infobroschueren_ flyer/flyer/Wilderei_stoppen.pdf). 1. Welche Details sind der Bundesregierung über die geplante Studie von KfW und GIZ zu Naturschutzprojekten und Menschenrechten im Kongobecken bekannt? Die Studie soll die aktuellen menschenrechtlichen Herausforderungen beim Schutzgebietsmanagement im fragilen Kontext des Kongobeckens erfassen und Handlungsempfehlungen für die Verankerung von menschenrechtlichen Stan- dards in der Konzeption und Umsetzung künftiger Projekte erarbeiten.
Deutscher Bundestag Deutscher Bundestag –– 19. 19. Wahlperiode Wahlperiode – 3– –3 – Drucksache Drucksache19 /8418 19/ 8418 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Welche Personen oder Institutionen wurden mit der Erstellung der Studie beauftragt? Mit der Durchführung der Studie wurde ein Team internationaler Fachgutachte- rinnen und Fachgutachter von den Durchführungsorganisationen beauftragt. b) Welche Untersuchungen werden im Rahmen der Studie durchgeführt (z. B. Interviews mit welchen Stakeholdern, Vor-Ort-Besuche etc.)? Die Studie der Durchführungsorganisationen umfasst sowohl eine Dokumen- tenanalyse, als auch Interviews mit Projektmitarbeitenden, Partnerinstitutionen und Vertreterinnen und Vertretern der lokalen Gemeinschaften. Vor-Ort-Besuche in ausgewählten Schutzgebieten sind vorgesehen. c) Fokussiert die Studie auf spezifische Schutzgebiete, und wenn ja, welche? Die Studie analysiert die menschenrechtlichen Herausforderungen im Schutzge- bietsmanagement in fünf Ländern. Als Fallbeispiele werden dabei die Schutzge- biete Lobéké in Kamerun, Dzanga Sangha in der Zentralafrikanischen Republik und Kahuzi-Biega in der Demokratischen Republik Kongo vertieft betrachtet. d) Für wann ist die Fertigstellung der Studie geplant, und inwiefern wird diese nach Abschluss dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit zugänglich sein? Die Studie ist noch in Bearbeitung. Wir verweisen im Übrigen auf die Beant- wortung der Mündlichen Frage66 der Abgeordneten Eva-Maria Schreiber vom 11. Januar 2019. 2. Wie schätzen die Bunderegierung bzw. ihre Durchführungsorganisationen die menschenrechtliche Situation in den von ihr mitfinanzierten Schutzge- bieten des Kongobeckens bezüglich a) Mitspracherechte der lokalen und indigenen Bevölkerung, was die Grün- dung, Planung und Verwaltung von Schutzgebieten betrifft, b) Verhalten der Parkwächter gegenüber den lokalen und indigenen Gemein- den, c) wirtschaftliche Partizipation oder Exklusion der lokalen und indigenen Gemeinden ein (bitte für Schutzgebiete einzeln anführen)? Die in den Fragen 2a bis 2c genannten Themenbereiche stellen in den Schutzge- bieten des Kongobeckens zentrale menschenrechtliche Herausforderungen dar. Die Maßnahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit sind daher darauf ausgerichtet, Mitspracherechte und die Teilhabe der lokalen und indigenen Be- völkerung zu verbessern, einen Ausgleich zwischen Schutz- und Nutzungsinte- ressen zu schaffen und wirtschaftliche Aktivitäten im Umfeld der Schutzgebiete zu fördern. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., auf Bundestagsdrucksache 19/540 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/331 sowie Bundestagsdrucksache 19/2750 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/2114, verwiesen (insbesondere auf die Vorbemerkung der Bundesregierung, sowie auf die Ant- worten zu den Fragen 12 und 13 auf Bundestagsdrucksache 19/540 und die Ant- worten zu den Fragen 26 und 27 auf Bundestagsdrucksache 19/2750).
19/8418 Drucksache 19/ 8418 – 4– –4 – Deutscher DeutscherBundestag Bundestag––19. 19.Wahlperiode Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 3. In welchen von Deutschland finanzierten Schutzgebieten sind die Herausfor- derungen bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte laut Informationen der Bundesregierung besonders hoch? Die in den Fragen 2a bis 2c genannten Themenbereiche stellen in Schutzgebieten zentrale menschenrechtliche Herausforderungen dar, im Kongobecken wie auch in ganz Afrika. Bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen wird kontext- sensibel auf die Situation im einzelnen Schutzgebiet und seinem Umfeld reagiert. 4. In welche konkreten Projekte werden die Neuzusagen der KfW für das Jahr 2018 im Umfang von 45 Mio. Euro im Bereich „Umweltschutz allgemein“ für die DR Kongo fließen (bitte auch einzelne Projektsummen und jeweilige Umsetzungspartner auflisten)? Die Neuzusagen der KfW im Jahr 2018 für die DR Kongo wurden für die nach- folgenden Projekte gemacht. Projektträger auf der kongolesischen Seite ist je- weils die kongolesische Naturschutzbehörde Institut Congolais pour la Conserva- tion de la Nature (ICCN): – „Biodiversitätserhalt und nachhaltige Waldbewirtschaftung IV“ – 20 Mio. Euro – „Integriertes Schutzgebietsmanagement I & II“ – 25 Mio. Euro 5. Warum haben sich die Bundesregierung und die KfW dazu entschlossen, die Förderung von Schutzgebieten des Kongobeckens nahtlos fortzusetzen, ohne die Evaluierung der Vorläuferprogramme abzuwarten, angesichts der ver- mehrten Berichte, die den entwicklungspolitischen Mehrwert der dadurch fi- nanzierten Projekte insbesondere für die lokale Bevölkerung in Frage stellen und auch menschenrechtliche Bedenken erheben (vgl. Bundestagsdrucksa- che 19/2750)? Die Förderung der Biodiversität im Kongobecken ist Teil des weltweiten ent- wicklungspolitischen Engagements zur Erhaltung des globalen Gutes der Bio- diversität. Ziel der konkreten Schutzgebietsvorhaben ist die Verbesserung des Managements der Schutzgebiete in Kooperation mit der lokalen Bevölkerung als primäre Zielgruppe. Kontinuität ist bei diesen Maßnahmen von großer Bedeu- tung, um nachhaltige Wirkungen zu erzielen. Der Bundesregierung wird über die Umsetzung der Vorhaben regelmäßig Bericht erstattet und sie steht zudem hierzu im regelmäßigen Dialog mit den Durchführungsorganisationen. Die KfW beglei- tet die Träger ihrer Vorhaben kontinuierlich durch Beratung und regelmäßige Projektbesuche. Die Erfahrungen aus dem Monitoring fließen systematisch in die Konzeption von Folgephasen und Neuvorhaben ein. 6. Welche Schutzgebiete sollen nach Informationen der Bundesregierung mit Finanzmitteln aus dem Programm „Biodiversitätserhalt und nachhaltige Waldbewirtschaftung IV“ sowie etwaiger anderer neuer Programme unter- stützt werden? Im Rahmen des Vorhabens „Biodiversitätserhalt und nachhaltige Waldbewirt- schaftung IV“ wurde mit dem Projektträger ICCN die Förderung der Schutzge- biete (i) Parc national Kahu-zi-Biega, (ii) Parc national de Lomami, (iii) Com- plexe Upemba-Kundelungu, (iv) Parc national de la Salonga, (v) Réserve de faune à Okapis und (vi) Réserve naturelle du triangle de Ngiri vereinbart.
Deutscher Bundestag Deutscher Bundestag –– 19. 19. Wahlperiode Wahlperiode – 5– –5 – Drucksache Drucksache19 /8418 19/ 8418 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 7. Über welche Vorwürfe bezüglich Menschenrechtsverletzungen wurde die Bundesregierung innerhalb der letzten beiden Jahre informiert, die sich auf die in Frage 6 genannten Schutzgebiete beziehen? Neben den in den Antworten der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksa- chen 19/540 bzw. 19/2750 aufgelisteten Fällen sind der Bundesregierung in der DR Kongo Vorfälle mit Bezug auf den Salonga Nationalpark (PNS) bekannt, über die die KfW im Mai 2018 durch eine Beschwerde der Rainforest Foundation UK (RFUK) informiert wurde. 8. Wie sind die Bundesregierung bzw. Durchführungsorganisationen der staat- lichen Entwicklungszusammenarbeit mit diesen Vorwürfen umgegangen? Inwiefern konnten diese Vorwürfe aufgeklärt werden? Die staatliche Entwicklungszusammenarbeit beobachtet die Menschenrechts- situation sehr genau, nimmt Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen sehr ernst und geht diesen umfassend nach. Zu den Vorwürfen mit Bezug auf den Kahuzi- Biega Nationalpark wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/540 und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der Kleinen Anfrage der Frak- tion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2750 verwiesen. Ende August 2018 wurde unter Begleitung einer nationalen Menschenrechtsor- ganisation eine Vereinbarung zwischen der kongolesischen Naturschutzbehörde ICCN und der Familie des verstorbenen Batwa zu Entschädigungsleistungen un- terzeichnet. Im Fall des Salonga Nationalparks hat die KfW nach der Beschwerde der RFUK den Träger ICCN sowie WWF um Stellungnahme und Information gebeten. Nach Untersuchung der vorliegenden Dokumentationen wurde RFUK um weitere In- formationen gebeten, die im November 2018 der KfW übermittelt wurden. Die KfW steht in engem Kontakt und Austausch mit ICCN/WWF und RFUK zur Aufklärung der vorgebrachten Fälle. Nach Informationen der Bundesregierung arbeiten WWF/ICCN unter Einbeziehung von Vertretern lokaler Nichtregie- rungsorganisationen derzeit an einer Aufarbeitung der vorgebrachten Vorfälle. 9. Welche Schutzklauseln bezüglich der Einhaltung von Menschenrechten sind in den Finanzierungsverträgen, die die KfW oder andere staatliche Durch- führungsorganisationen mit den jeweiligen Implementierungspartnern in den Schutzgebieten abschließen, enthalten? Können diese Schutzklauseln öffentlich eingesehen werden, und wenn nein, warum nicht? Verbindlicher Maßstab für die menschenrechtliche Prüfung von KfW-Vorhaben sind die Nachhaltigkeitsrichtlinie der KfW (siehe www.kfw.de/PDF/Download- Center/Konzernthemen/Nachhaltigkeit/FZ-Nachhaltigkeitsrichtlinie_D.pdf) so- wie die Environmental and Social Standards der Weltbank (www.worldbank.org/ en/projects-operations/environmental-and-social-framework/brief/environmental- and-social-standards), die auch Gegenstand der Verträge mit den Partnern sind. Die Finanzierungsverträge der KfW werden nach privatem Recht abgeschlossen. Sie unterliegen damit den gesetzlichen Bestimmungen zur Vertraulichkeit bank- mäßiger Geschäftsbeziehungen und sind nicht der Allgemeinheit zugänglich.
19/8418 Drucksache 19/ 8418 – 6– –6 – Deutscher DeutscherBundestag Bundestag––19. 19.Wahlperiode Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. Wie stellt die Bundesregierung die Aufsicht und Rechenschaftspflicht be- züglich der Einhaltung der Menschenrechte in Schutzgebieten sicher, in de- nen von der Bundesregierung direkt oder indirekt mitfinanzierte Parkwäch- ter alleine oder in Kooperation mit staatlichen oder parastaatlichen Sicher- heitskräften aktiv sind? Verbindlich für die von der Bundesregierung im Rahmen der Entwicklungszu- sammenarbeit beauftragten Vorhaben sind die Umsetzung des Menschenrechts- leitfadens der Entwicklungszusammenarbeit und die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards. Die Bundesregierung überprüft deren Einhaltung an- hand der regelmäßigen Fortschrittsberichte und Besuchen vor Ort. KfW und GIZ überprüfen die Einhaltung der menschenrechtlichen Kriterien so- wohl im Vorfeld als auch während der Umsetzung aller Vorhaben im Rahmen ihrer Umwelt- und Sozialmanagementsysteme. Sowohl GIZ als auch KfW sind gehalten, mögliche menschenrechtliche Risiken in den jeweiligen Schutzgebieten zu identifizieren und entsprechend den Vorgaben der Bundesregierung gegenzu- steuern. Dazu gehören die Beratung der Partnerorganisationen zu einschlägigen Normen und Standards im Schutzgebietsmanagement und die Aufnahme entspre- chender Vorgaben, beispielsweise in Managementpläne oder ggfs. als Vertrags- bestandteil. Deren Umsetzung wird durch Fortbildungsmaßnahmen vor Ort ge- fördert, beispielsweise durch Trainings des Parkpersonals zu Menschenrechts- standards, zur Anwendung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit bei der Abwehr von Bedrohungen und zur Interaktion mit Anrainergemeinden. 11. Wer ist nach Ansicht der Bundesregierung bei Menschenrechtsverletzungen zu Verantwortung zu ziehen, wenn Parkwächter in von Deutschland mitfi- nanzierten Schutzgebieten a) alleine oder b) bei gemeinsamen Aktionen mit staatlichen Streitkräften in solche Menschenrechtsverletzungen verwickelt sind? Grundsätzlich ist der politische Partner, also die zuständige Partnerbehörde vor Ort, in der Verantwortung, Menschenrechtsverletzungen Einzelner oder mehrerer aufzuklären und bei der nationalen Gerichtsbarkeit anzuzeigen. Straftaten von deutschen Vertreterinnen und Vertretern von beauftragten Beratern, Nichtregie- rungsorganisationen und Durchführungsorganisationen können nach deutschem Strafgesetzbuch geahndet werden. 12. Inwiefern haben die Bundesregierung oder die KfW besondere Vorsichts- maßnahmen getroffen, um die Aufsicht und Rechenschaftspflicht der para- militärischen Einheit CorPPN in den von Deutschland mitfinanzierten Schutzgebieten der DR Kongo sicherzustellen? Das CorPPN ist Teil der kongolesischen Naturschutzbehörde ICCN. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Deutscher Bundestag Deutscher Bundestag –– 19. 19. Wahlperiode Wahlperiode – 7– –7 – Drucksache Drucksache19 /8418 19/ 8418 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. Gibt es in Deutschland eine gesetzliche Regelung, die dem sogenannten Leahy Law in den USA entspricht? Wenn nein, warum nicht? 14. Inwiefern schreibt die Bundesregierung ein Menschenrechtsscreening von Sicherheitskräften vor (analog zum „leahy vetting“ in den USA), bevor sie einer Kooperation mit diesen Sicherheitskräften zustimmt? Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs ge- meinsam beantwortet: Eine gesetzliche Regelung analog zum sog. Leahy Law gibt es in Deutschland nicht. Die Bundesregierung berücksichtigt gleichwohl in ihrer Unterstützung ausländi- scher Sicherheitskräfte menschenrechtliche Belange, z.B. Verpflichtungen zum Schutz der Rechte von Kindern (u. a. VN-Sicherheitsratsresolution 1612). Bei ih- ren Projekten zur Unterstützung von Sicherheitskräften setzt sich die Bundesre- gierung auch dafür ein, dass Menschenrechte effektiv umgesetzt werden. So ist beispielsweise die Beachtung von Menschenrechten Querschnittsaufgabe von durch Deutschland finanzierten Ausbildungen. 15. Warum werden höchstens 15 Prozent des von der Bundesregierung für Schutzgebiete jährlich zu Verfügung gestellten Budgets im Rahmen der FZ für die Zusammenarbeit mit lokalen Akteuren ausgegeben? a) Handelt es sich bei den 15 Prozent um einen empirischen Wert oder eine Vorgabe von Seiten der Bundesregierung? b) Wird dieser Wert in der Regel in den Schutzgebieten des Kongobeckens erreicht, oder gibt es auch Schutzgebiete, die deutlich (mehr als 4 Prozent) unter diesem Wert liegen? c) Inwiefern gibt es innerhalb der Bundesregierung oder der KfW Pläne, die- sen Prozentsatz anzuheben? d) Inwiefern gilt diese 15-Prozent-Marke auch für das neue Programm „Bio- diversitätserhalt und nachhaltige Waldbewirtschaftung IV“, in dessen Be- schreibung explizit festgehalten ist, dass die lokale Bevölkerung die pri- märe Zielgruppe des Programms sei (https://bit.ly/2U7P4ka), bzw. wel- cher Anteil der Finanzmittel des Programms soll in welcher Form an die lokale Bevölkerung fließen? Bei den genannten 15 Prozent handelte es sich um einen Schätzwert, es besteht keine quantifizierte Vorgabe der Bundesregierung bzgl. eines direkten Finanzie- rungsanteils zugunsten lokaler Akteure. In Abhängigkeit vom Projektkonzept so- wie unter Berücksichtigung von Maßnahmen weiterer Vorhaben und auch ande- rer Geber- und Durchführungsorganisationen können die Finanzierungsanteile variieren. Bei der Quantifizierung des Anteils zugunsten der lokalen Bevölkerung sind neben direkten Effekten (Anstellungen bei der Parkverwaltung, direkte För- dermaßnahmen, wie z. B. Zahlung von Schulgeld oder Förderung von diversen wirtschaftlichen Aktivitäten), insbesondere auch die indirekten Effekte zu be- rücksichtigen. Der Erhalt der Wälder zielt beispielsweise darauf ab, das lokale Klima positiv zu beeinflussen und Erosion zu vermeiden, was direkten Einfluss auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung hat. Weiterhin profitiert die lokale Bevölkerung durch die Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung lokaler Entwicklungspläne.
19/8418 Drucksache 19/ 8418 – 8– –8 – Deutscher DeutscherBundestag Bundestag––19. 19.Wahlperiode Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 16. Welche Informationen besitzt die Bundesregierung zu aktuellen Entwicklun- gen im Nationalpark Kahuzi-Biega? a) Kann die Bundesregierung Informationen bestätigen, dass Vertreterinnen und Vertreter lokaler, indigener Gemeinden sich seit Oktober 2018 wieder innerhalb der Parkgrenzen angesiedelt haben? Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich nach Informationen der Bundesregierung? b) Aus welchen Gründen haben sich diese Menschen nach Informationen der Bundesregierung innerhalb der Grenzen des Parks angesiedelt? c) Inwiefern finden nach Informationen der Bundesregierung Gespräche zwischen der Parkverwaltung und diesen Menschen zur Lösung von Kon- flikten statt, und wie könnte eine solche Lösung aussehen? Nach Informationen der Bundesregierung haben mehrere Personengruppen be- stehend aus Vertreterinnen und Vertretern lokaler Batwa- und Bantugemeinden an mehreren Stellen in unmittelbarer Nähe der Parkgrenzen Lager errichtet oder halten sich temporär im Park auf. Derzeit geht die Bundesregierung von insge- samt bis zu 400 Personen aus. Weitergehende Informationen liegen der Bundes- regierung nicht vor. 17. In welcher Höhe stellt die Bundesregierung derzeit Mittel für den Salonga- Nationalpark zu Verfügung, und aus welchen Haushaltmitteln bzw. Pro- grammlinien stammen diese Mittel? Die Förderung des Parc National de la Salonga begann im Jahr 2016 und beläuft sich seitdem auf rund 5,4 Mio. Euro. 18. Was ist der Bundesregierung über die genaue Verwendung dieser Mittel im Salonga-Nationalpark bekannt? 19. Inwiefern werden mit diesen Mitteln nach Informationen der Bundesregie- rung Ausrüstung und Teile des Lohns der Parkwächter im Salonga-National- park finanziert? Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet: Die Förderung des Salonga Nationalparks umfasst insbesondere die Finanzierung von Infra-struktur, Aus- und Fortbildung, leistungsbezogene Bezahlung sowie Ausstattung des Parkpersonals sowie die Unterstützung der lokalen Bevölkerung. Der Träger ICCN wird dabei durch den WWF Deutschland im Rahmen eines Consultingvertrages unterstützt. 20. Welche Vorhaben finanziert das BMZ im Bereich Wildereibekämpfung mit den 191,7 Mio. Euro, die das Bundesministerium in der Broschüre „Wilderei stoppen – Lebensgrundlagen sichern“ anführt, in welchen Ländern, und wer sind bzw. waren die Partner der jeweiligen Vorhaben? Das BMZ finanziert mit diesen Mitteln 59 Vorhaben. Hierzu wird auf Anlage 1 verwiesen.
Deutscher Bundestag Deutscher Bundestag –– 19. 19. Wahlperiode Wahlperiode – 9– –9 – Drucksache Drucksache19 /8418 19/ 8418 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 21. Welche Mittel aus anderen Bundesministerien fließen zusätzlich in den Be- reich Wildereibekämpfung in Entwicklungs- und Schwellenländern, und welche Vorhaben in welchen Ländern und mit welchen Partnern werden da- mit finanziert? Das Auswärtige Amt finanziert mit 60 000 Euro ein Projekt des WWF Südafrika im Krüger Park. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit fördert gegenwärtig die Vorhaben „Partnerschaft gegen Wilderei und illegalen Wildtierhandel (in Afrika und Asien)“ (gemeinsam mit dem BMZ – siehe Angaben zu den Fragen 20, 22, 23) sowie „The Indonesia Wildlife Crimes Unit: Dismantling wildlife trade networks in the Wallacea biodiversity hotspot“ der Wildlife Conservation Society (WCS) in Indonesien. 22. Finanziert die Bundesregierung auch Ausrüstungsgegenstände in den in den Fragen 20 und 21 genannten Vorhaben, und wenn ja, in welchen, und um welche Ausrüstungsgegenstände handelt es sich dabei (bitte für Vorhaben einzeln auflisten)? 23. Finanziert die Bundesregierung auch die Bezahlung von Parkwächtern oder anderer Sicherheitskräfte in den in den Fragen 20 und 21 genannten Vorha- ben, und wenn ja, in welchen (bitte gegebenenfalls für Vorhaben einzeln auf- listen)? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet: Es wird auf Anlage 2 verwiesen. 24. Warum finanziert die EU nach Informationen der Bundesregierung die Er- richtung eines neuen Schutzgebietes (Messok Dja) in der DR Kongo, wäh- rend die diesbezüglichen Unterlagen, die dem Vertrag zwischen EU-Kom- mission und dem WWF beiliegen, belegen, dass die lokale Bevölkerung we- der eine Zustimmung zu dem geplanten Schutzgebiet gegeben hat, noch sich ausreichend über das Projekt informiert fühlt, was den Forderungen, die das EU-Parlament in seiner Resolution A8-0194/2018 aufgestellt hat (www. europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA- 2018-0279+0+DOC+XML+V0//EN, insbesondere Forderung 24), wider- spricht? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat der WWF im Gebiet des Messok Dja, einem noch nicht bestehenden potentiellen Schutzgebiet, einen Prozess zur Er- langung des Free Prior Informed Consents (FPIC) in der lokalen Bevölkerung eingeleitet. In einer ersten Phase des FPIC–Prozesses wurde mit Beteiligung der betroffenen Gemeinden eine Karte erstellt, in der die derzeitigen Landnutzungen dargestellt werden. Ein Konsortium lokaler Nichtregierungsorganisationen führt derzeit nächste Schritte des FPIC-Prozesses durch, die auch Fragen zu einer po- tentiellen Schutzgebietsgründung, einer noch zu definierenden Schutzgebietska- tegorie und der Schutzgebietsgrenzen enthalten.
Anlage 1 Partner- 1 Vorhabentitel Partner TZ / FZ land Afrika Umwelt-, Forst- und Klimawandelkommission Erhalt der Biodiversität und nachhaltiges (Environment, Forestry and Climate Change Commission) Äthiopien Management der natürlichen Lebens- TZ Drucksache 19/8418 Äthiopische Behörde für Wildtiermanagement grundlagen (Ethiopian Wildlife Conservation Authority) Nationalparkbehörde, Benin (Office National des Aires Protégées) Grenzüberschreitendes Biosphärenreser- Nationalparkbehörde, Burkina Faso Benin (Le parc national WAP sous tutelle de la Direction Générale des Eaux et TZ vat WAP-Region Forêts) Nationalparkbehörde, Niger Treuhandfonds Fondation des Savanes Fondation des Savanes Ouest Africaines (FSOA) Benin FZ Ouest Africaines (FSOA) NRO: African Parks Network – 10 – Côte d’Ivoire : Ministerium für Umwelt und nachhaltige Entwicklung (Ministère de la Salubrité, de l’Environnement et du Développement Du- rable) Stärkung der ökologischen Konnektivität Naturschutzbehörde Côte d’Ivoire (Direction de l’Ecologie et de Protection de la Nature) im Gebiet Taï-Grebo-Sapo in Côte TZ und Liberia d’Ivoire und Liberia Liberia : Ministerium für Planung und Wirtschaft, (Ministry of Planning and Economic Affairs) Forstentwicklungsbehörde (Forest Development Authority) Entwicklung der Natur- und Wirtschafts- Ministerium für Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung Côte d'Ivoire (Ministère de l'Agriculture et du Développement Rural) TZ räume Tai und Comoé 1 Politische Träger und Durchführungspartner (einschließlich NRO mit EZ Förderung > 200.000 Euro) Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.