Bekämpfung von Sozialdumping im Straßengüterverkehr

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                   – 11 –                               Drucksache 18/12522 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 28.    Wie hoch war die Summe der insgesamt durch die BAG verhängten Bußgel- der bei den festgestellten Verstößen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (bitte jahresweise nach Art des Verstoßes angeben)? Die Summe der verhängten Bußgelder und Verwarnungen bei Zuwiderhandlun- gen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz betrug im Jahr 2014 rd. 2, 7 Mio. Euro, im Jahr 2015 2,3 Mio. Euro und im Jahr 2016 2,8 Mio. Euro. Das Bundesamt hat im Bereich GüKG im Jahr 2014 Bußgelder in Höhe von mehr als 9,1 Mio. Euro erhoben. Davon entfielen unter ca. 7,6 Mio. Euro auf Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ca. 1,1 Mio. Euro auf das Ge- fahrguttransportrecht sowie ca. 1,2 Mio. Euro auf das Güterkraftverkehrsrecht. Für das Jahr 2015 wurden folgende Bußgelder ermittelt: Insgesamt:                   ca. 10 Mio. Euro Sozialvorschriften:          ca. 7 Mio. Euro Güterkraftverkehrsrecht: ca. 1,7 Mio. Euro Gefahrguttransportrecht: ca. 1,2 Mio. Euro. Im Jahr 2016 ergaben sich folgende Bußgelder: Insgesamt:                   ca. 9,5 Mio. Euro Sozialvorschriften:          ca. 6,9 Mio. Euro Güterkraftverkehrsrecht: ca. 2,1 Mio. Euro Gefahrguttransportrecht: ca. 1,1 Mio. Euro. 29.    Wie viele Verstöße gegen die Kabotageregelungen hat das BAG in den Jah- ren 2014, 2015 und 2016 bei Kabotagekontrollen festgestellt (bitte jahres- weise angeben)? Durch das BAG wurden in folgendem Umfang Kabotageverstöße festgestellt: 2014                        2015                           2016 1.472                        1.586                         1.670 30.    In wie vielen Fällen wurden bei Verstößen gegen die Kabotageregelungen Bußgelder verhängt? 31.    Wie hoch war die Summe der insgesamt verhängten Bußgelder bei Verstö- ßen gegen die Kabotageregelungen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (bitte jahresweise angeben)? Die Fragen 30 und 31 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen be- antwortet. Im Jahr 2014 wurden 541 Bußgeldbescheide mit Bußgeldern in Höhe von 590 690 Euro wegen Verstößen gegen die Kabotagevorschriften verhängt. Für das Jahr 2015 ergeben sich 629 Bußgeldbescheide mit Bußgeldern in Höhe von 887 523 Euro. Im Jahr 2016 wurden 600 Bußgeldbescheide mit Bußgeldern in Höhe von 940 581 Euro erlassen.
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Drucksache 18/12522                                  – 12 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 32.   In wie vielen Fällen wurden Betriebskontrollen bei Auftraggebern von Ka- botagebeförderungen durchgeführt, und welche Ergebnisse brachten die Be- triebskontrollen? Betriebskontrollen bei Auftraggebern stellen einen Schwerpunkt der Tätigkeit des Betriebskontrolldienstes des Bundesamtes für Güterverkehr dar. In vielen Fällen handelt es sich dabei um Auftraggeber von (unerlaubten) Kabotagebeförderun- gen. Solche Kontrollen werden immer dann in Betracht gezogen, wenn bekannt geworden ist, dass es sich um einen gebietsansässigen Auftraggeber handelt. In der Regel werden aufgrund der durch die Betriebskontrollen gewonnenen Fest- stellungen Bußgeldverfahren durchgeführt. Im Jahr 2016 waren 108 von 239 Betriebskontrollen sogenannte Auftraggeber- kontrollen. 33.   In wie vielen Fällen wurden darüber hinaus weitere strafrechtliche Ermitt- lungen eingeleitet (bitte für die genannten Jahre angeben)? In wenigen Einzelfällen wurde wegen des Verdachts einer Straftat das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Eine statistische Erhebung erfolgt für diese Fälle nicht. 34.   Welche Möglichkeiten zur Eindämmung von Sozialdumping im Straßengü- terverkehr ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung durch die Einführung eines elektronischen Frachtbriefs? 36.   Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung der elektronische Fracht- brief die Anforderungen des § 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes erfüllen, bzw. welche Gesetzesänderungen plant die Bundesregierung im Zusammen- hang mit der Einführung des elektronischen Frachtbriefs? Die Fragen 34 und 36 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Durch die Einführung eines elektronischen Frachtbriefes würden die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in elektronischer Form bereit- gestellt, und statt durch Aushändigen des Dokumentes auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden. Möglich ist dies z. B. durch Einsichtnahme auf einen Bildschirm, auf dem das Dokument zu sehen ist. Die Anforderung ist allerdings nicht erfüllt, wenn zur Lesbarmachung des Dokuments technische Aus- rüstung auf Seiten des Kontrolldienstes erforderlich wäre. Die Daten des Begleit- papiers nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GüKG können dementsprechend bereits mittels eines elektronischen Dokuments zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt sie können vom Fahrer lesbar gemacht werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 35.   Welchen Stand haben die Vorbereitungen zur verbindlichen Einführung des elektronischen Frachtbriefs seitens der Bundesregierung erreicht, und wann rechnet die Bundesregierung mit dem Start des elektronischen Frachtbriefs in Deutschland? Eine Entscheidung zur verbindlichen Einführung des elektronischen Begleitpa- piers ist noch nicht getroffen worden.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 13 –                              Drucksache 18/12522 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 37.   Wie schätzt die Bundesregierung die Wirksamkeit der Gewinnabschöpfung mit Hilfe sogenannter Verfallsbescheide im Hinblick auf die Reduzierung von Verstößen im Verkehrsbereich ein? Nach Auffassung der Bunderegierung hat ein Verfallbescheid abschreckende Wirkung. 38.   Wie hat die Bundesregierung die Landesregierungen für die Anwendung von Verfallsbescheiden im Verkehrsbereich sensibilisiert, und welche Aktivitä- ten sind für die Zukunft geplant? Aus der Teilnahme an Bund-Länder-Gremien ist der Bundesregierung bekannt, dass das Instrument des Verfalls genutzt wird. Die zuständigen Landesbehörden machen von den nach § 29a OWiG vorgesehenen Mitteln der Gewinnabschöp- fung bzw. dem Erlass von Verfallsbescheiden seit langem Gebrauch. Dies gilt insbesondere bei der Verfolgung straßenverkehrsrechtlicher Verstöße – beispiels- weise bei Überladungen.
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