Rehabilitation als Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2041 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1) Brutto - Aufwendungen für Leistungen zur Rehabilitation im Jahre 2016 Brutto - Aufwendungen für Leistungen zur Rehabilitation in Mio. Euro Aufwendungen insgesamt 6.364 darunter: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen (ohne Leistungen wg. Abhängigkeitserkrankungen und psychischer Erkrankungen) 2.614 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen Abhängigkeitserkrankungen und ergänzende Leistungen 576 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkrankungen und ergänzende Leistungen 961 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen 1.331 Sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI 515 1) Brutto - Aufwendungen sind Reha-Ausgaben (Netto - Aufwendungen) zuzügl. Erstattungen. Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rechnungsergebnisse 2016 Kinder- und Jugendhilfe: Die Ausgaben der Kinder- und Jugendhilfe für Maßnahmen der Eingliederungs- hilfen bei (drohender) seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII) beliefen sich im Jahre 2016 auf gerundet 1,40 Mrd. Euro. Aufwendungen für junge Volljährige mit einer Hilfe bei einer (drohenden) seelischen Behinderung sind hier nicht mit enthalten. Die Angaben für 2017 werden voraussichtlich im ersten Quartal des Jahres 2019 durch das Statistische Bundesamt bereitgestellt. 3. Wie häufig wurde nach Kenntnis der Bundesregierung vor Eintritt einer Er- werbsminderung eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt (bitte nach Bundesländern, Geschlecht und zuständigem Rehabilitationsträger differen- zieren)? Für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversor- gung, der Kriegsopferfürsorge, der Eingliederungshilfe, der Bundesagentur für Arbeit, der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesetzlichen Unfallversicherung liegen keine statistischen Daten vor. Gesetzliche Rentenversicherung: Auf der Basis der Rentenzugangsstatistik 2016 der Deutschen Rentenversiche- rung geht aus der nachstehenden Tabelle hervor, wie häufig die medizinischen Leistungen in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – nach Ländern und Geschlecht für diesen Rehabilitationsträ- ger – durchgeführt wurden.
Drucksache 19/2041 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Durchgeführte medizinischen Leistungen in letzten 5 Jahren vor Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahre 2016 Männer Frauen 4 und mehr 4 und mehr Wohnort (Bundesland) 1 Leistung 2 Leistungen 3 Leistungen 1 Leistung 2 Leistungen 3 Leistungen Leistungen Leistungen Anzahl Schleswig-Holstein 626 250 71 42 938 358 92 51 Hamburg 291 120 41 9 419 151 47 21 Niedersachsen 2.129 980 341 182 2.597 1.099 364 191 Bremen 148 49 29 14 182 79 25 13 Nordrhein-Westfalen 4.940 1.806 577 294 5.610 1.920 582 243 Hessen 2.049 680 202 78 2.396 714 207 76 Rheinland-Pfalz 1.320 519 189 101 1.493 468 171 87 Baden-Württemberg 2.393 1.114 419 249 2.796 1.216 410 187 Bayern 3.032 1.159 377 238 3.440 1.204 443 205 Saarland 382 121 43 15 381 110 25 10 Berlin 746 272 63 38 1.089 372 124 44 Brandenburg 804 261 71 39 1.105 343 120 45 Mecklenburg-Vorpommern 693 252 71 38 818 289 76 37 Sachsen 1.126 377 128 64 1.230 416 128 80 Sachsen-Anhalt 846 288 74 36 841 267 72 40 Thüringen 855 288 86 42 879 304 91 30 Ausland und Unbekannt 79 25 5 2 71 20 5 2 Insgesamt 22.459 8.561 2.787 1.481 26.285 9.330 2.982 1.362 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenzugang 2016 4. Wie viele sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen können nach Kenntnis der Bundesregierung nach Beendigung einer Rehabilitation weiter- hin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (bitte nach Bundesländern, Geschlecht und zuständigem Rehabilitationsträger differen- zieren)? Für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversor- gung, der Kriegsopferfürsorge, der Eingliederungshilfe, der Bundesagentur für Arbeit, der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesetzlichen Unfallversicherung lie- gen keine statistischen Daten vor. Gesetzliche Rentenversicherung: Die Erwerbsfähigkeit dauerhaft zu erhalten, ist ein Hauptziel der Rehabilitation der Rentenversicherung. Der Erfolg einer Rehabilitation wird nicht nur subjektiv von den Rehabilitanden selbst eingeschätzt. Er lässt sich auch objektiv an der Anzahl der Rehabilitanden messen, die nach dem Ende der Rehabilitationsleis- tung dauerhaft erwerbsfähig sind. Dieser Erwerbsverlauf nach medizinischer Re- habilitation, der so genannte Sozialmedizinische Verlauf (SMV), wird mit Routi- nedaten der Rentenversicherung dargestellt und gibt u. a. Auskunft darüber, wie viele Rehabilitanden in einem bestimmten Zeitraum – zumeist zwei Jahre nach Rehabilitation – im Erwerbsleben verbleiben konnten.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/2041 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die aktuellsten Zahlen liegen hierzu für die Jahre 2013 bis 2015 vor. Demnach zeigt der Erwerbsverlauf von pflichtversicherten Rehabilitanden des Jahres 2013 für die nachfolgenden zwei Jahre, dass nur 15 Prozent der Personen nach einer medizinischen Rehabilitation aus dem Erwerbsleben ausscheiden, 8 Prozent er- halten eine Erwerbsminderungsrente, 6 Prozent eine Altersrente und 1 Prozent versterben aus dem Erwerbsleben heraus. Bei dem weitaus größten Anteil der Rehabilitanden wird das Ziel einer dauerhaf- ten Erwerbsfähigkeit erreicht. Innerhalb der ersten 24 Monate nach der medizini- schen Rehabilitation sind immerhin 84 Prozent der Personen weiterhin erwerbs- fähig und zahlen entweder lückenlos (73 Prozent) oder mit Unterbrechungen (11 Prozent) Beiträge. Geschlechtsspezifische Unterschiede sind kaum erkennbar. Eine Differenzierung nach Ländern liegt nicht vor. 5. Was unternimmt die Bundesregierung, um Studien zur Wirksamkeit von Re- habilitation zu fördern? Bundesagentur für Arbeit: Die Bundesregierung hat den Aufbau eines Reha-Prozessdatenpanels auf Basis von Daten aus den Geschäftsprozessen der Bundesagentur für Arbeit beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung finanziert. Dies ermöglicht es, Forschung zum Rehabilitationsprozess in Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit durch- zuführen. Gesetzliche Rentenversicherung: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, Grundsatz- und Querschnittsan- gelegenheiten, verfügt über einen Bereich, der sich eigens mit der Forschung zu Rehabilitation und Erwerbsminderung befasst. Die DRV Bund formuliert selbst Kernthemen des Forschungsbedarfs. Sie engagiert sich mit anderen Institutionen, insbesondere dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, in gemeinsa- men Förderschwerpunkten. Künftig ist dies der Förderschwerpunkt „Transferori- entierte Versorgungsforschung – Forschung und Ergebnistransfer für eine be- darfsorientierte Rehabilitation“ (2019 bis 2026). Dabei stehen die Versicherten- bzw. Nutzerorientierung und der Transfer von Forschungsergebnissen in die Pra- xis im Vordergrund. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung tragen durch zahlreiche eigene aus dem sogenannten Reha-Budget finanzierte Modellvorhaben zur kontinuierli- chen Weiterentwicklung der Rehabilitation bei. Die 90 rentenversicherungseigenen Rehabilitationskliniken tragen durch ihre Forschungstätigkeit ebenfalls zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der Reha- bilitation bei. Viele dieser Reha-Kliniken sind an entsprechenden Projekten beteiligt, oft im Rahmen von Kooperationen mit universitären Einrichtungen. Gemäß § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI können die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als sonstige Leistungen zur Teilhabe Zuwendungen an Ein- richtungen leisten, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Reha- bilitation fördern. Der Träger Deutsche Rentenversicherung Bund hat beispiels- weise in seinem Haushalt 2018 für diesen Zweck 6,675 Mio. Euro vorgesehen.
Drucksache 19/2041 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 6. Wie wirken die Rehabilitationsträger nach Kenntnis der Bundesregierung darauf hin, Personen mit entsprechenden Bedarfen zu identifizieren und bei Bedarf auf eine Antragstellung auf Rehabilitationsleistungen hinzuwirken (s. Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Frak- tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Flexibler Rentenübergang“ auf Bundes- tagsdrucksache 18/9720)? Gesetzliche Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung betreibt seit Jahrzehnten ein umfassendes Reha-Management. Die Änderungen durch das BTHG sind ein weiterer Anlass, die Bemühungen zur umfassenden Erkennung von Reha-Bedarfen (auch anderer Träger) zu intensivieren. Dazu werden alle vorhandenen Instrumente der DGUV einem Screening unterzogen, ob ihnen Informationen zu weitergehenden Rehabi- litationsbedarfen zu entnehmen sind. Eine besondere Bedeutung hat aus Sicht der Verwaltungen dabei der Entlassungsbericht aus der medizinischen Reha, in dem auch über bestehende Hindernisse im Heilverfahren berichtet wird. Da in der Unfallversicherung alle Leistungen von Amts wegen zu erbringen sind, muss auf eine Antragstellung auf Rehabilitationsleistungen nicht hingewirkt wer- den. Insbesondere für besonders schwere und komplexe Fälle wird durch die Un- fallversicherungsträger das Reha-Management eingeschaltet, bei dem z. B. im Rahmen der Reha-Planung oder im persönlichen Gespräch über die medizinische Versorgung hinausgehende Reha-Bedarfe identifiziert werden. Kinder- und Jugendhilfe, gesetzliche Krankenversicherung: Für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesetzlichen Krankenver- sicherung liegen keine Erfahrungswerte vor. Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge: Die Länder sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich für die Durchführung der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge zu- ständig. Daher liegen der Bundesregierung hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Eingliederungshilfe: Die Länder sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich für die Durchführung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII zuständig. Daher liegen der Bundesregierung hierzu keine ei- genen Erkenntnisse vor. Bundesagentur für Arbeit: Ziel der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist es, für die erfolgreiche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Reha-Bedarfe so früh wie möglich zu erkennen und aufzugreifen. Deshalb sind die Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte in den Agenturen für Arbeit und Jobcentern sensibilisiert, Anhaltspunkte für mögliche Rehabilitationsbedarfe zu identifizieren und auf eine Reha-Antragstellung bei dem voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger aktiv hinzuwirken. Gemäß § 12 SGB IX sind die BA und die Jobcenter seit dem 1. Januar 2018 verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbe- darfs insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten bar- rierefreien Informationsangeboten zu unterstützen. Die BA und die Jobcenter
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/2041 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. haben hierfür unter anderem Ansprechstellen geschaffen, die entsprechende An- gebote für Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträger zur Verfügung stellen. Gesetzliche Rentenversicherung: Maßnahmen vor Antragstellung bei der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 12 Absatz 1 Satz 2 SGB IX als Maßnahme zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung die Rehabi- litationsträger verpflichtet, Ansprechstellen zu benennen. Sie haben die Auf- gabe, barrierefreie Informationen anzubieten, über Inhalte und Ziele von Leis- tungen zur Teilhabe, über die Möglichkeit der Leistungsausführung als persön- liches Budget, über das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und über Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden un- abhängigen Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX, zu informieren. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben seit dem 2. Januar 2018 sowohl auf der Mantelseite der Deutschen Rentenversicherung als auch auf den Seiten der jeweiligen Rentenversicherungsträger die Kontaktdaten ihrer Ansprechstellen veröffentlicht. Die Träger vermitteln die wichtigsten Informationsangebote an Leistungsberechtigte, aber auch an Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträ- ger. Prävention: Anträge auf Leistungen zur Prävention bieten die Möglichkeit, bei den Antragstellern ggf. schon bestehende Bedarfe an Leistungen zur Rehabili- tation zu identifizieren. Die Öffentlichkeitsarbeit der gesetzlichen Rentenver- sicherung zum Thema „Prävention“ erfolgt teils zielgerichtet an die interes- sierte Fachöffentlichkeit, zum Beispiel durch Vorträge bei Arbeitgeber- und Gewerkschaftsorganisationen, Fachkongresse, Veröffentlichungen in Fach- zeitschriften der Betriebs-/Werksärzte sowie der Hausärzte. Die DRV Bund hat kürzlich 15 000 Haus-, Betriebs- und Werksärzte direkt angeschrieben und ihnen Informationsmaterial über Leistungen zur Prävention zugesandt. Parallel dazu hat die gesetzliche Rentenversicherung im Internet eine „Micro Site“ ein- gerichtet, auf welcher unter anderem mit einem Video die Leistungen zur Prä- vention der Rentenversicherung vorgestellt werden. Auf diese Weise haben Versicherte die Möglichkeit, sich über dieses neue Leistungsangebot zu infor- mieren. Der Firmenservice der gesetzlichen Rentenversicherung informiert und berät im Modul 1 (Gesunde Mitarbeiter) telefonisch, aufsuchend oder per E-Mail über Leistungen zur Prävention, Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, über das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) sowie das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM). Die Firmenberater der Rentenversicherung versuchen insbesondere bei persön- lichen Beratungsgesprächen in den Betrieben ihre Ansprechpartner zu dem Themenkomplex zu sensibilisieren und die Bedeutung von Prävention und Re- habilitation für die Gesunderhaltung der Beschäftigten zu verdeutlichen. Für die wichtige Nahtstelle zwischen den Trägern der Rentenversicherung ei- nerseits sowie der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern andererseits haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Leistung der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben abge- schlossen. Sie findet Anwendung bei der Betreuung von erwerbsfähigen Leis- tungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und von Arbeitslosen und arbeitssuchenden Menschen nach dem Dritten Buch Sozial-
Drucksache 19/2041 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. gesetzbuch (SGB III), bei denen ein Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Ar- beitsleben der Rentenversicherung bestehen kann. Die Vereinbarung trifft grundsätzliche Verfahrensregelungen, damit bei den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern Anzeichen für notwendige Teilhabeleistungen frühzeitig iden- tifiziert werden und der Versicherte über Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- leben informiert sowie bei ihm auf eine Antragstellung hingewirkt wird. Maßnahmen nach Antragstellung bei der gesetzlichen Rentenversicherung: Wird bei einem Antrag auf Leistungen zur Prävention festgestellt, dass tatsäch- lich oder unabhängig davon Bedarf an Leistungen zur Rehabilitation besteht, wird beim Versicherten auf eine entsprechende Antragstellung hingewirkt. Durch die Anpassung der Formulare und Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit der Bedarfsermittlung (z. B. Befundbericht durch Hausarzt) und Schulung der Beschäftigten optimieren die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Identifizierung der über die beantragte Leistung zur Rehabilitation hinaus bestehenden Rehabilitationsbedarfe. Dadurch wird die Grundlage geschaffen, um gegenüber den Versicherten auf eine (weitergehende) Antragstellung hin- zuwirken. Weitere Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung: In einem Modellprojekt in Sachsen-Anhalt wurden 46 Prozent aller niederge- lassenen Hausärzte mit einem Fortbildungsmodul nachhaltig für das Thema Rehabilitation sensibilisiert und befähigt, Rehabilitationsbedarfe frühzeitig zu erkennen, Patienten fachkundig zu beraten und bei der Antragstellung zielfüh- rend zu unterstützen. Außerdem wird ein Online-Rehabedarfstest (OREST) erprobt. Es geht dabei um Praktikabilität, Akzeptanz und Nutzen eines proaktiven Screenings (im Sinne eines Selbsttests) nach Bedarf an medizinischen Rehabilitationsmaßnah- men bei Versicherten der DRV Baden-Württemberg und Rheinland. Weitere Modellvorhaben zur Identifizierung von vermutlich rehabedürftigen Versi- cherten sind im Rahmen der Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation nach § 11 SGB IX geplant (vgl. Antwort zu Frage 7). Auch über die derzeit erprobte freiwillige, individuelle, berufsbezogene Ge- sundheitsuntersuchung für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres können Rehabilitationsbedarfe erkannt und dann Rehabilitationsleistungen ge- zielt angeboten werden. 7. Wann wird die Förderrichtlinie „rehapro – Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation“ veröffentlicht (s. Bundestagsdrucksache 19/1208, Antwort zu Frage 10d), und welchen Inhalts ist die Richtlinie? Die Förderrichtlinie zum Bundesprogramm rehapro wurde am 4. Mai 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Förderrichtlinie regelt insbesondere das För- derziel, den Zuwendungszweck, den Fördergegenstand und den Förderumfang sowie das Antragsverfahren. Ziel des Bundesprogramms ist es, durch die Erpro- bung von innovativen Leistungen und innovativen organisatorischen Maßnahmen neue Wege zu finden, die Erwerbsfähigkeit der Menschen besser zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Rentenversicherung sollen innovative Ansätze zur Unterstützung
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/2041 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen erprobt sowie die Zusam- menarbeit der Akteure in der medizinischen und beruflichen Rehabilitation weiter verbessert werden. 8. Wie ist der Stand zur Umsetzung des neuen, durch das sog. Flexirentengesetz eingeführten Ü-45-Gesundheitscheck der Rentenversicherung? Nach § 14 Absatz 3 Satz 2 SGB VI wirken die Träger der gesetzlichen Renten- versicherung darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Le- bensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird. Für eine rentenversicherungsweit einheitliche Bedarfsermittlung wurde ein Fra- gebogen entwickelt, der zwischen keinem Bedarf, Präventionsbedarf und Reha- bilitationsbedarf unterscheidet. Dieser wird derzeit im Rahmen eines Forschungs- projekts validiert. Parallel gibt es eine Vielzahl Modellprojekte der verschiedenen Rentenversiche- rungsträger, in denen unterschiedliche Zugangswege, Untersuchungsformen und Zielgruppen betrachtet werden. 9. Welche Erfahrungen konnte die Bundesregierung bisher mit der neuen, ab 1. Januar 2018 geltenden Regelung zum Antragsverfahren auf Rehabilitati- onsverfahren machen („Leistungen wie aus einer Hand“), und wie wird nach Einschätzung der Bundesregierung das Teilhabeplanverfahren vor Ort ange- nommen bzw. umgesetzt? Da die Regelungen des BTHG zum neuen Teilhabeplanverfahren und der Leis- tungserbringung „wie aus einer Hand“ (SGB IX Teil 1) erst zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, liegen der Bundesregierung noch keine trägerübergreifen- den Erfahrungswerte vor. Auf Ebene der BAR wurden bereits vielfältige Informationsangebote zur Umset- zung des neuen Rechts bereitgestellt. Diese sind auf der Internetpräsenz der BAR abrufbar unter: www.bar-frankfurt.de/. Insbesondere wurde im Januar 2018 von der BAR der Arbeitsentwurf einer „Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess“ veröffentlicht. In diesem Arbeitsentwurf werden zahlreiche durch das neue SGB IX erforderli- che Ergänzungen, Konkretisierungen und Neuerungen gegenüber den bisherigen Empfehlungen vorgenommen. Hierzu zählen unter anderem die neue Teilhabe- planung, die Zuständigkeitsklärung sowie die Bedarfsermittlung und Bedarfsfest- stellung. Das gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungs- und Zustimmungsverfah- ren zur Gemeinsamen Empfehlung, einschließlich der Herstellung des Beneh- mens findet auf Ebene der BAR derzeit statt. Hierbei können die Rehabilitations- träger sowie die Verbände der Menschen mit Behinderungen auf ihre Erfahrun- gen und trägerspezifische Besonderheiten hinweisen. Bis auf die nachfolgenden Angaben der Gesetzlichen Rentenversicherung liegen der Bundesregierung keine weiteren Erfahrungen nach den jeweiligen Trägerbe- reichen vor: Die DRV Bund hat bis September 2017 ein Forschungsprojekt zum Thema „Fall- management bei Leistungen zur Teilhabe“ in Auftrag gegeben. Auf Grundlage der dabei gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse hat die DRV Bund ein
Drucksache 19/2041 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Konzept zum „Fallmanagement bei Leistungen zur Teilhabe“ entwickelt, das al- len Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einen gemeinsamen Rahmen für die Einführung und Umsetzung des Fallmanagements vorgibt. In diesem Konzept werden zentrale Regelungen zum Antragsverfahren und zur Umsetzung des Teilhabeplanverfahrens beschrieben. Danach entwickelt z. B. der Rehabilitationsberater der DRV einen individuell mit dem Versicherten abge- stimmten Teilhabeplan, der neue Ziele aufzeigt und sicherstellt, dass Leistungen trägerübergreifend wie aus einer Hand erbracht werden. 10. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Mittag und Welti, wonach das vom Gesetzgeber vorgesehene Bonus-System beim Betrieblichen Ein- gliederungsmanagement (§ 167 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetz- buch) praktisch nicht in Gang gekommen sei (Mittag/Welti, Vergleich der sozialen Sicherung und beruflichen Wiedereingliederung bei Erwerbsmin- derung in drei europäischen Ländern, Fachbeitrag D2-2017), und inwiefern erkennt die Bundesregierung hier einen Handlungsbedarf? Nach Kenntnis der Bundesregierung kommt materiellen Anreizen in Form von Prämien und Boni bei der Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanage- ments (BEM) in der betrieblichen Praxis eine untergeordnete Rolle zu. Größere Bedeutung für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach § 167 Absatz 2 SGB IX hat nach den wissenschaftlichen Ergebnissen des Projekts „Unterstüt- zende Ressourcen für das Betriebliche Eingliederungsmanagement“, das im Auf- trag des BMAS vom DGB Bildungswerk durchgeführt wird, die bei den maßgeb- lichen betrieblichen Akteuren (Beschäftigtenvertretung, Schwerbehindertenver- tretung, Personalverantwortlichen, Geschäftsleitung) vorhandene Erwartung, dass durch die Einführung des BEM Fehlzeiten gesenkt, die Prävention und die Gesundheit der Beschäftigten verbessert und den gesetzlichen Vorschriften Rech- nung getragen wird. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Bundesregierung wichtig, der betrieblichen Praxis Informationen und Orientierungswissen zum BEM und zu den vielfältigen Unterstützungs- und Beratungsangeboten, etwa der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter, zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht durch die Erstellung und Verbreitung von eigenem Informationsmate- rial der Bundesregierung, durch die Förderung von Modellprojekten sowie durch die Begleitung von entsprechenden Aktivitäten der Rehabilitationsträger, der In- tegrationsämter und weiterer BEM-Akteure auf Ebene der Bundesarbeitsgemein- schaft für Rehabilitation. 11. a) Wie hat sich das sog. Reha-Budget der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte jahresgenaue Angaben), und wie wird es sich voraussichtlich bis zum Jahr 2020 entwickeln? Die Berechnung des sogenannten Reha-Budgets ist in den §§ 220 Absatz 1 und 287 b SGB VI ausgehend von der Definition des Budgets für das Jahr 1997 gere- gelt. Dieser Regelung folgend, hat sich das sogenannten Reha-Budget vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2018 von 5 306 000 000 Euro auf 6 928 000 000 Euro erhöht. In dieser Entwicklung ist auch die Demografiekomponente des § 287 b Absatz 3 SGB VI enthalten. Diese wirkte für die Jahre 2014 bis 2017 zusätzlich steigernd zu der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitneh- mer, mit der das Reha-Budget fortzuschreiben ist (§ 220 Absatz 1 SGB VI). Seit dem Jahr 2018 wirkt die Demografiekomponente dagegen dämpfend auf die Fort- schreibung.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/2041 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Das sogenannte Reha-Budget für die einzelnen Jahre ist in der folgenden Tabelle wiedergegeben. Jahr Reha-Budget 2008 5.306.000.000 2009 5.360.000.000 2010 5.415.000.000 2011 5.528.000.000 2012 5.666.000.000 2013 5.820.000.000 2014 6.092.257.914 2015 6.375.000.000 2016 6.596.000.000 2017 6.787.000.000 2018 6.928.000.000 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung Im Wert des Jahres 2014 wurde entsprechend der Regelung des § 220 Absatz 1 SGB VI die Budgetüberschreitung des Jahres 2012 berücksichtigt. Für das sogenannte Reha-Budget des Jahres 2019 liegen nach Auskunft der DRV Bund noch nicht alle benötigten Daten in der erforderlichen Aktualität vor. Nach den bisherigen Berechnungen wird es sich auf rund 7,1 Mrd. Euro belaufen. Das sogenannte Reha-Budget für das Jahr 2020 wird dann im Jahr 2019 auf der Basis des Budgets für das Jahr 2019 berechnet. b) Wie hoch waren in diesen Jahren jeweils die tatsächlichen Ausgaben für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung? Bei der Entwicklung der Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe ist, wie auch bei den unter Frage 11c behandelten Bewilligungen, zu berücksichtigen, dass mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz ab Mitte 2014 die Altersrente für beson- ders langjährig Versicherte eingeführt wurde. Mit der Inanspruchnahme dieser neuen Leistung verringert sich die Zahl der potentiell einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe stellenden Versicherten ohne Rentenbezug. Die Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe in der dem sogenannten Reha-Budget entsprechenden Abgrenzung beliefen sich in den einzelnen Jahren auf die in der folgenden Tabelle dargestellten Werte. Hierbei handelt es sich um die Bruttoauf- wendungen abzüglich Erstattungen und Zuzahlungen.
Drucksache 19/2041 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Jahr Reha-Ausgaben 2008 4.948.306.072 2009 5.260.236.778 2010 5.378.661.156 2011 5.475.214.744 2012 5.678.742.086 2013 5.657.756.442 2014 5.848.186.857 2015 6.021.588.419 2016 6.192.655.029 2017 6.383.079.514 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung c) Wie hat sich die Zahl der durch Rentenversicherungsträger bewilligten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Ar- beitsleben in den letzten zehn Jahren entwickelt? Bei der Entwicklung der Zahlen der Bewilligungen ist, wie in der Antwort zu Frage 11b ausgeführt, die Wirkung der Altersrente für besonders langjährig Ver- sicherte zu beachten. Bei der Gesamtzahl der Bewilligungen von Maßnahmen der medizinischen Re- habilitation zeigt sich über den gesamten Zeitraum eine relative Konstanz bei rund 1,1 Millionen Bewilligungen. Demgegenüber ist bei den Bewilligungen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein beinahe kontinuierlicher Anstieg von rund 270 000 auf rund 310 000 zu beobachten. Die Werte für die einzelnen Jahre enthält die nachfolgende Tabelle. Bewilligungen medizini- Bewilligungen Teilhabe Jahr sche Rehabilitation am Arbeitsleben 2008 1.064.005 269.240 2009 1.102.671 290.526 2010 1.062.500 284.848 2011 1.087.785 271.714 2012 1.097.538 269.484 2013 1.085.577 274.585 2014 1.135.087 280.060 2015 1.096.127 293.251 2016 1.109.448 305.523 2017 1.109.014 309.015 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung