Visaerteilungen im Jahr 2016
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11588 18. Wahlperiode 21.03.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11083 – Visaerteilungen im Jahr 2016 Vorbemerkung der Fragesteller Wie aus Antworten der Bundesregierung auf regelmäßige Anfragen der Frak tion DIE LINKE. zur Visapraxis hervorgeht, sind die Ablehnungsquoten in Be zug auf einzelne Länder, mitunter aber auch innerhalb eines Landes, höchst un terschiedlich (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 18/9477). Insbesondere in är meren Regionen oder Ländern, aus denen viele Asylsuchende kommen, werden Visumanträge überdurchschnittlich häufig abgelehnt. Während die Ableh nungsquote im Jahr 2015 weltweit 6 Prozent betrug, lag sie zum Beispiel in Afghanistan bei 27 Prozent. In der Gesamt-Türkei betrug sie 4,8 Prozent, in An kara 8,5 Prozent. Insbesondere in den subsaharischen afrikanischen Ländern sind die Ablehnungsquoten sehr hoch (z. B. Senegal: 37,8 Prozent). Bei natio nalen Visa, die gut 11 Prozent aller erteilten Visa ausmachen, betrug die Ableh nungsquote 2015 im weltweiten Durchschnitt 9,4 Prozent. In diesen Quoten sind allerdings Fälle nicht erfasst, in denen Betroffene ange sichts hoher Anforderungen oder infolge von Schikanen ein Visumverfahren nicht mehr betreiben und aufgeben oder mangels Erfolgsaussichten erst gar kei nen Antrag stellen. In der Praxis reicht für eine Ablehnung oftmals bereits aus, keine minderjährigen Kinder zu haben und/oder über keine regelmäßigen Ein künfte zu verfügen. Daraus wird auf eine angeblich „mangelnde familiäre bzw. wirtschaftliche Verwurzelung“ im Herkunftsland bzw. eine „mangelnde Rück kehrbereitschaft“ geschlossen. Solche Ablehnungen sind für die Betroffenen oft nicht nachvollziehbar, zumal in der Regel nur ein pauschal vorgegebener Stan dardsatz angekreuzt wird, etwa: „Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt wer den“. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache „Koushkaki“ ist zumindest geklärt, dass Reisende ei nen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums haben, soweit kein rechtli cher Versagungsgrund vorliegt. Bei der Prüfung, ob „begründete Zweifel“ an der Rückkehrabsicht bestehen, haben die Mitgliedstaaten zwar einen weiten Be urteilungsspielraum, es muss jedoch auch keine „Gewissheit“ bestehen, dass die Reisenden vor Ablauf des Visums wieder ausreisen. Allerdings wurde in der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 17. März 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/11588 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nationalen Rechtsprechung bereits beklagt, dass die europarechtlichen Vorga ben zur Prüfung der Rückkehrbereitschaft dermaßen unbestimmt seien, dass die Prüfung „praktisch ins Belieben der Behörde gestellt“ würde. Die Verwaltungs gerichte könnten dieses weitgehende Ermessen nicht wirksam kontrollieren: „Dort, wo die Behörde frei ist, hat das Gericht nichts zu prüfen“ (VG Berlin 4 K 232.11 V, Urteil vom 21. Februar 2014; vgl. auch das Urteil des Bundesver waltungsgerichts vom 17. September 2015, BVerwG 1 C 37.14). Auch wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde (Bürgschaft der Einladenden, für sämtliche Kosten aufzukommen), wird die „Rückkehrbereit schaft“ häufig in Frage gestellt. Dies brüskiert viele Menschen, insbesondere deutsche Staatsangehörige, die oft schockiert sind, wenn ihnen derart misstrau isch ein Besuchswunsch verwehrt wird, obwohl sie für alle eventuellen Kosten aufkommen wollen. Das Standardargument der Behörden, eine Verpflichtungs erklärung sichere nicht die Ausreise der Betroffenen, trifft allenfalls formal zu. Übersehen wird dabei jedoch, dass a) die mit Bürgschaften eingeladenen Perso nen im Regelfall alles tun werden, um wieder auszureisen, schon um die ihnen persönlich bekannten Gastgeber nicht zu schädigen und sie nicht mit möglichen Kosten in Höhe Tausender Euro zu belasten, b) selbst im unwahrscheinlichen Falle einer verweigerten Ausreise diese dann zwangsweise durchgesetzt werden kann (Abschiebung), wobei auch diese Kosten von den Einladenden übernom men werden müssen, c) es schlicht unverhältnismäßig ist, wegen einer höchst geringen Zahl von Einzelpersonen, die womöglich entgegen ihrer Zusicherung und trotz vorliegender Verpflichtungserklärung nicht wieder ausreisen und un tertauchen (dabei aber keine direkten Kosten verursachen, weil staatliche Hilfs leistungen ohne Gefahr der Abschiebung nicht in Anspruch genommen werden können und im Übrigen eine Verpflichtungserklärung vorliegt), so vielen einla denden Personen und Gästen durch die Verweigerung eines Visums trotz einer Verpflichtungserklärung vor den Kopf zu stoßen. Grundsätzlich problematisch ist weiterhin, dass es für Paare vor einer Eheschlie ßung oft keine Möglichkeit gibt, sich in Deutschland näher kennenzulernen und hier im Kreise der Verwandtschaft zu prüfen, ob die Bindung auf Dauer tragen kann und ob Deutschland der gemeinsame Lebensmittelpunkt sein soll. Denn ein „Kennenlernvisum“ oder „Verlobtenvisum“ gibt es nicht. Ein Besuchsvisum wird in solchen Fällen regelmäßig verweigert, weil unterstellt wird, die Be troffenen wollten nicht wieder ausreisen bzw. wollten eigentlich heiraten, wofür aber ein anderes Visum beantragt werden müsse. Viele Paare sehen sich hier durch gezwungen, frühzeitig zu heiraten, selbst wenn sie sich noch nicht sicher sind, weil dies die einzige Chance ist, ein gemeinsames Zusammenleben in Deutschland zu erproben. Auch auf ausdrückliche Nachfrage der federführen den Fragestellerin wird im Auswärtigen Amt keine Notwendigkeit hierfür gese hen, sondern auf die bestehende Möglichkeit eines Visums zur Eheschließung in Deutschland verwiesen. Die Fraktion DIE LINKE. hat in der Vergangenheit mehrfach zu lange Warte zeiten im Visumverfahren und den Einsatz externer Dienstleister kritisiert (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 17/10022 und 17/12476 und www.migazin.de/ 2013/04/09/rechtswidrige-privatisierung-visumverfahren/), was zu Prüfungen durch die Europäische Kommission führte (vgl. Bundestagsdrucksache 18/57). Die Bundesregierung will langen Wartezeiten vor allem durch den Einsatz ex terner Dienstleister begegnen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/8221 und 18/57), doch diese Teilprivatisierung des Verfahrens ist für die Reisenden mit zusätzli chen Mehrkosten verbunden und darf nach dem EU-Visakodex eigentlich nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen. Der Visakodex verpflichtet die Mit gliedstaaten dazu, ein kundenfreundliches und qualitativ hochwertiges Dienst leistungsangebot im Visumverfahren zu gewährleisten (Artikel 38 Absatz 1), und zwar unabhängig davon, ob private Dienstleister bei der Antragsannahme eingesetzt werden oder nicht. Bei der Auslagerung der Antragsannahme auf pri vate Dienstleister wurden die Reisenden zum Teil nur unzureichend darauf hin gewiesen, dass nach EU-Recht immer auch die Möglichkeit einer kostenlosen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/11588 Antragstellung in den Visastellen besteht (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 17/13991, Frage 9 und Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/1212). 1. Wie hoch war die Zahl der im Jahr 2016 beantragten, zurückgezogenen, er teilten bzw. abgelehnten Visa (bitte tabellarisch und in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/4765 darstel len)? * Es wird auf die Anlagen a und b zu Frage 1 verwiesen. 2. Wie haben sich die Zahlen erteilter Visa bzw. die Ablehnungsquoten im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr prozentual entwickelt (bitte nach Ländern differenzieren und bei Ländern mit mehreren Auslandsvertretungen deren Werte gesondert ausweisen; bitte nur Länder mit einer Abweichung von über 25 Prozent in mindestens einem der beiden Werte auflisten), und wie hoch war 2016 die Ablehnungsquote in Bezug auf Schengenvisa im EU-Durch schnitt? Die prozentualen Veränderungen ergeben sich durch einen Abgleich der Angaben * in den Anlagen zu Frage 1 mit den Angaben in den Anlagen zu Frage 1 der Ant wort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9477 vom 26. August 2016. Alle verfügbaren Angaben zu Schengenvisa-Statistiken der Schengen-Mitgliedstaaten sind über den Link http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/visa- policy/index_en.htm einsehbar. 3. Wie viele Ausnahmevisa wurden 2016 an den Grenzen von der Bundespoli zei bzw. beauftragten Behörden der Länder erteilt (bitte zusätzlich nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Gründen bzw. der Rechtsgrund lage differenziert darstellen)? Im Jahr 2016 wurden durch die Bundespolizei und den mit der grenzpolizeilichen Kontrolle beauftragten Behörden 23 928 Ausnahmevisa erteilt. Die Erteilung er folgte gemäß den Artikeln 35 und 36 des Visakodex (Schengen-Visum, Katego rie C) bzw. § 14 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (nationales Visum, Katego rie D). Einzelheiten können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. * Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 18/11588 auf der Internetseite des Deut schen Bundestages abrufbar.
Drucksache 18/11588 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kategorie C Kategorie D Gesamt 23.890 Gesamt 38 Philippinen 10.326 Türkei 12 Ukraine 4.041 Irak 6 Indien 3.077 Thailand 3 Russische Föderation 1.926 Ukraine 3 Indonesien 943 Brasilien 3 Türkei 910 Algerien 3 China 696 Ecuador 3 Myanmar 354 Jordanien 3 Sri Lanka 147 Russische Föderation 1 Tunesien 131 ejR Mazedonien 1 sonstige 1.339 4. Wie viele der im Jahr 2016 erteilten Schengenvisa waren Jahres-, Zweijah res-, Dreijahresvisa, Fünfjahres- bzw. insgesamt Jahres- bzw. Mehrjahres visa (bitte auch die Vergleichswerte des Vorjahres nennen und die Angaben nach Ländern differenziert darstellen)? * Es wird auf die Anlage zu Frage 4 sowie auf die Anlage zu Frage 4 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bun destagsdrucksache 18/9477 vom 26. August 2016 verwiesen. 5. Wie viele Visa wurden im Jahr 2016 nach Artikel 25 Absatz 1 des Visakodex mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt (bitte auch nach den 20 wich tigsten Ausstellungsländern differenzieren)? * Es wird auf die Anlage zu Frage 5 verwiesen. 6. Welche wesentlichen Änderungen in Bezug auf die allgemeine Praxis der Visumprüfung bzw. -erteilung durch Erlasse oder Anweisungen des Auswär tigen Amts hat es seit Mitte 2016 gegeben (bitte darstellen)? Seit Mitte 2016 hat es folgende Erlasse oder Anweisungen des Auswärtigen Amts gegeben, die wesentliche Änderungen in Bezug auf die allgemeine Praxis der Vi sumprüfung und -erteilung zur Folge hatten: Runderlass vom 27. Mai 2016 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer von D-Visa für Studierende und Beschäftigte (§§ 16 bis 21 und 7 Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) von drei auf sechs Monate; dieser zunächst bis 31. Dezember 2016 befristete Runderlass wurde durch Runderlass vom 27. De zember 2016 bis auf Weiteres verlängert. Ergänzung des Visumhandbuchbeitrags „Biometrie“ durch Ergänzungsliefe rung von Juni 2016 im Hinblick auf die Auslegung der Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe der Fingerabdrücke bei Schengen-Visumanträgen (Arti kel 13 Absatz 7 der Verordnung EG Nr. 810/2009 (Visakodex)). * Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 18/11588 auf der Internetseite des Deut schen Bundestages abrufbar.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/11588 Ergänzung der einschlägigen Visumhandbuchbeiträge hinsichtlich der regel mäßigen Gewährung einer Zusatzfrist gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Visako dex, unabhängig von der Frage, ob die Zusatzfrist von der Reisekrankenver sicherung abgedeckt ist. Durch die Gewährung der Zusatzfrist wird die Gül tigkeitsdauer des Visums, nicht aber die zulässige Aufenthaltsdauer um in der Regel 15 Tage verlängert, um dem Visuminhaber eine größere Flexibilität in den Reisedaten zuzugestehen. Runderlass vom 8. August 2016 zum regelmäßigen Entfallen der Sicherheits belehrung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes für Antrag steller mit einer Staatsangehörigkeit, die der nationalen Konsultationspflicht gemäß § 73 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unterliegt Runderlass vom 23. Februar 2017 zum Familiennachzug zu Schutzberechtig ten mit Hinweisen zum Geschwisternachzug und zur Möglichkeit einer hu manitären Aufnahme gemäß § 22 AufenthG in Fällen einer Aussetzung des Familiennachzugs. 7. In welchen Ländern bzw. Auslandsvertretungen gab es gegenüber der Ant wort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/9477 Veränderungen in Be zug auf den Einsatz externer Dienstleister, in welchen Ländern wurden aus welchen Gründen externe Dienstleister neu eingesetzt (bitte differenziert be antworten)? Seit dem 26. August 2016 wurden folgende zusätzliche Visumantragsannahme zentren eröffnet (Datum der Inbetriebnahme in Klammern): China: Fuzhou (28. September 2016), Marokko: Rabat (20. Oktober 2016), Nador (10. Novem ber 2016), Marrakesch (28. November 2016), Ägypten: Kairo (1. Februar 2017). Um eine stärkere Präsenz im Gastland zu erwirken und die Serviceleistung ge genüber den Antragstellern zu verbessern, wird über externe Dienstleister das Netz von Annahmezentren ausgeweitet. 8. Welche Veränderungen bei Visaerleichterungsabkommen gab es seit der Be antwortung der Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/9477? Es gab diesbezüglich seit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9477 vom 26. August 2016 keine Veränderungen. 9. Welche konkreten Gründe gab es, in Mazedonien, der Côte d’Ivoire (Elfen beinküste) und in den Philippinen die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungsunternehmen bei der Vereinbarung von Terminen zu beenden und auf das elektronische Terminvergabesystem des Auswärtigen Amts um zustellen (Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/9477)? Das elektronische Terminvergabesystem des Auswärtigen Amts ermöglicht An tragstellern eine einfache kostenfreie Terminbuchung beziehungsweise -registrie rung. Daher wurde diesem Terminvergabesystem in den genannten Staaten der Vorzug vor einer notwendigen Neubeauftragung eines externen Dienstleisters oder der Verlängerung bestehender Vereinbarungen gegeben.
Drucksache 18/11588 –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie lauten die statistischen Angaben über die Visaerteilung im Jahr 2016, differenziert nach Aufenthaltszwecken und Schengen- bzw. nationalen Visa (bitte wie in der Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 18/9477 antworten)? Es wird auf die dieser Antwort beigefügten Anlagen a, b1, b2 und b3 zu Frage 10* verwiesen. 11. Wie hoch waren im Jahr 2016 im Visabereich die Personalkosten, wie viele MAK (statistisch Vollzeit arbeitende Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter) gab es, und wie viele Fälle pro MAK wurden 2016 bearbeitet (bitte auch nach Kontinenten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert dar stellen und jeweils die prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr nennen; bitte wie in der Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksa che 18/9477 darstellen), und wie werden entsprechende Veränderungen be gründet? * Die Anlagen zu Frage 11 zeigen in Gesamtzahlen, nach Regionen und nachfra gestärksten Ländern die an den Visastellen eingesetzten Mitarbeiterkapazitäten (MAK), die Personalkosten sowie die Fälle pro MAK, die 2016 bearbeitet wur den. Die Antragszahlen in den Staaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sind gegenüber dem Vorjahr weiter gesunken (dies setzt den Trend der Vorjahre fort), wohingegen das Aufkommen in China, der Türkei, der Ukraine und auch im Iran weiter anstieg. Der Personaleinsatz wurde 2016 konzentriert auf die wichtigsten Herkunftsländer ausgebaut, mit besonderem Schwerpunkt auf Visastellen in der Region um Sy rien/Irak, die eine hohe Zahl an Anträgen auf Familienzusammenführung für Schutzberechtigte zu bearbeiten haben, zudem in Iran und China. Im weltweiten Durchschnitt hat sich das Verhältnis der bearbeiteten Fälle pro MAK weiterhin deutlich verbessert (Rückgang um 5,7 Prozent von 1 971 Fällen im Jahr 2015 auf 1 858 Fälle im Jahr 2016). Diese erhebliche Verbesserung im Verhältnis des ein gesetzten Personals zu den Fallzahlen ist auf eine deutliche Verstärkung des Per sonaleinsatzes besonders in China, der Türkei und in der Gesamtregion Naher und Mittlerer Osten/Maghreb zurückzuführen. 12. Wie hoch war die Zahl von Remonstrationen und/oder Klagen gegen ableh nende Visumbescheide im Jahr 2016 im Bereich der Kurzzeit- bzw. Lang zeitvisa (bitte so differenziert wie möglich angeben und Vergleichswerte des Vorjahres nennen), und in welchem Umfang wurden 2016 nach einer Klage erhebung Visa erteilt (bitte auch solche Fälle berücksichtigen, in denen Visa infolge eines gerichtlichen Vergleichs oder auch nach Klagerücknahme nach Zusicherung der Behörde zur Visumerteilung erteilt wurden)? Im Jahr 2016 wurden 2 166 Klagen gegen ablehnende Visumentscheidungen er hoben (2015: 1 743). Davon richteten sich 1 470 Klagen gegen ablehnende Ent scheidungen von nationalen Visa (D-Visa, 2015: 1 124) und 696 gegen abge lehnte Schengen-Visa (C-Visa, 2015: 619). Im Jahr 2016 wurde über 1 805 Klagen in Visumverfahren entschieden. Dabei wurden im Rahmen des Klageverfahrens in 460 Verfahren Visa erteilt (329 nach Vergleich, 23 nach Verurteilung, 108 im Wege der Erledigung). 2015 wurde über 1 540 Klagen in Visumverfahren entschieden. * Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 18/11588 auf der Internetseite des Deut schen Bundestages abrufbar.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –7– Drucksache 18/11588 Im Jahr 2016 wurde in 33 802 Fällen gegen die Versagung eines Visums remons triert (2015: 29 372). 13. Wie viele Visa für den Ehegatten- bzw. Familiennachzug (bitte differenzie ren, auch im Folgenden) wurden im Jahr 2016 erteilt, und wie hoch war dabei jeweils die Ablehnungsquote (bitte nach Ländern differenzieren und bei Län dern mit mehreren Auslandsvertretungen deren Werte gesondert auswei sen)? Es wird auf die Anlage zu Frage 13* verwiesen. 14. Wie lange dauerte die Bearbeitung eines Visumantrags zum Familiennach zug im Jahr 2016 (im Durchschnitt und maximal, bitte nach Ländern diffe renzieren), und warum hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/9477 in ihrer Antwort zu Frage 14 hierzu keine konkreten Angaben ge macht, obwohl sie in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 13 der Abge ordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/2038 hinsichtlich der an gefragten Länder noch sehr genaue entsprechende Angaben zu machen wusste (bitte nachvollziehbar erklären und gegebenenfalls die versäumten Angaben nachholen)? Durchschnittliche und maximale Bearbeitungszeiten werden nicht systematisch erfasst, da sie wesentlich von externen, einzelfallabhängig stark variierenden Fak toren wie Vollständigkeit der antragsbegründenden Unterlagen und Bearbei tungszeiten bei Innenbehörden abhängen. 15. In welchen Ländern wird das Urkundswesen derzeit als unzuverlässig erach tet (gegebenenfalls nur Veränderungen gegenüber der Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 18/9477 machen)? Gegenüber der Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9477 vom 26. August 2016 gibt es hier keine Veränderungen. 16. Welche Einschätzungen können fachkundige Bundesbedienstete dazu ma chen, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis in welchen Ländern die Abstammung im Rahmen eines geplanten Familiennachzugs (auch) mit DNA-Tests überprüft bzw. nachgewiesen wird (bitte ausführen), und warum hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/9477 in ihrer Ant wort zu Frage 16 hierzu keine konkreten Angaben gemacht, obwohl sie in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/2038 hinsichtlich der angefragten Länder noch sehr genaue entspre chende Angaben zu machen wusste (bitte nachvollziehbar erklären und ge gebenenfalls die versäumten Angaben nachholen)? In begründeten Fällen kann grundsätzlich in jedem Land die Vorlage eines DNS- Tests genutzt werden, um einen Nachweis über die Verwandtschaftsverhältnisse im Rahmen eines beantragten Familiennachzugs zu erhalten, wenn diese nicht anders nachgewiesen werden können. Der DNS-Test bietet vor allem Antragstel lern mit Urkunden, die weder legalisiert noch überprüft werden können und daher häufig nicht als Nachweis ausreichen, eine Möglichkeit, das Verwandtschaftsver hältnis als Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Visums nachzuwei * Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 18/11588 auf der Internetseite des Deut schen Bundestages abrufbar.
Drucksache 18/11588 –8– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sen. Im Rahmen des Visumverfahrens gelten der Grundsatz des Mitwirkungsge bots für Tatsachen, die den Antragsteller begünstigen (§ 82 des AufenthG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach dem jeder Beweis zur Überzeu gungsbildung der Behörde herangezogen werden kann (vgl. § 438 der Zivilpro zessordnung analog). Die Bundesregierung führt keine umfassende Evaluierung über den Einsatz der verschiedenen im Visumverfahren genutzten Beweismittel durch. 17. Wie hoch waren die Gebühreneinnahmen im Visumverfahren im Jahr 2016 (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Es wird auf die Anlage zu Frage 17* verwiesen. 18. Welche Visastellen übernehmen derzeit in welchem Umfang und aus wel chen Gründen die Visabearbeitung für Antragstellende aus anderen Län dern? Dem elektronisch verfügbaren Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland kann auf folgendem Link entnommen werden, welche Vertretungen die Rechts- und Konsularangelegenheiten (einschließlich Visaverfahren) für An tragsteller aus anderen Staaten übernehmen: www.diplo.de/cae/servlet/contentblob/ 332372/publicationFile/218878/DtAuslandsvertretungenListe.pdf. Die Zuständigkeit aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts von Antragstellern bleibt davon unberührt. Einzelheiten sind den jeweiligen Webseiten der Aus landsvertretungen zu entnehmen. Ferner wird Deutschland in den folgenden Ländern gemäß Artikel 8 des Visako dex von Schengen-Mitgliedern bei der Prüfung von Anträgen und der Erteilung von Schengen-Visa vertreten: * Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 18/11588 auf der Internetseite des Deut schen Bundestages abrufbar.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –9– Drucksache 18/11588 Land Ort Vertretung erfolgt durch Andorra Andorra FR Äquatorialguinea Malabo ES Australien Canberra AT Burundi Bujumbura BE China Macau PT Demokratische Republik Kongo Kinshasa BE Demokratische Republik Kongo Lumbumbashi BE Dschibuti Djibouti FR Eritrea Asmara IT Fidschi Suva FR Gabun Libreville FR Guinea-Bissau Bissau PT Kanada Ottawa AT Kanada Vancouver CH Komoren Moroni FR Madagaskar Antananarivo FR Malawi Lilongwe NO Mauritius Port Louis FR Monaco Monaco FR Niger Niamey FR Republik Kap Verde Praia PT Republik Kongo Brazzaville FR Republik Kongo Pointe Noire FR Ruanda Kigali BE San Marino San Marino IT Sao Tome und Principe Sao Tome PT Seychellen Victoria FR St. Lucia Castries FR Surinam Paramaribo NL Tschad N'Djamena FR Vanuatu Port Vila FR Zentral Afrikanische Republik Bangui FR Ergänzend wird zu den besonderen Zuständigkeiten auf die aktualisierte Fassung der Anlage zu Frage 18* verwiesen. * Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 18/11588 auf der Internetseite des Deut schen Bundestages abrufbar.
Drucksache 18/11588 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Wie viele gefälschte bzw. „erschlichene“ (bitte differenzieren) Visa (hilfs weise: Aufenthaltstitel) wurden im Jahr 2016 entdeckt (etwa bei Kontrol len/Zurückschiebungen/Zurückweisungen, bitte auch nach Hauptherkunfts ländern differenzieren), und wie bewertet und erklärt die Bundesregierung den Rückgang der Fallzahlen zum Verdacht erschlichener Aufenthaltstitel von 2014 auf 2015 (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9477, Antwort zu Frage 20)? Die beim Bundeskriminalamt (BKA) geführte Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) konzentriert sich auf die Registrierung von in der Bundesrepublik Deutsch land festgestellten Tatverdächtigen und Straftaten. Zwar wird auch auf das Er schleichen und den Gebrauch verschiedener Aufenthaltstitel (Visa, Aufenthalts erlaubnis und Niederlassungserlaubnis) eingegangen sowie eine Differenzierung zwischen Scheinehe und weiteren Arten des Erschleichens oder Gebrauchs von Aufenthaltstiteln (Begehungsweisen) vorgenommen, nicht aber auf die Authenti zität von Visa oder die Umstände der Entdeckung der in Rede stehenden Aufent haltstitel. Die Erstellung der PKS für das Jahr 2016 befindet sich derzeit noch in Bearbeitung und wird voraussichtlich Ende April 2017 abgeschlossen sein. Eine Bezifferung der Tatverdächtigen und Falldaten wie entsprechend im Rahmen der vergleichbaren Kleinen Anfrage für das Jahr 2015 (Bundestagsdrucksache 18/9477 vom 26. August 2016) kann zum jetzigen Zeitpunkt daher noch nicht erfolgen. 20. Welche Erkenntnisse liegen dazu vor, wie viele Personen im Jahr 2016 nach Ablauf der Gültigkeit eines Schengenvisums nicht bzw. zu spät wieder aus gereist sind (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten und Ver gleichszahlen des Vorjahres nennen)? Justizielle Strafverfolgungsdaten im Sinne der Frage liegen der Bundesregierung nicht vor. Die von dem Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt am 9. Februar 2017 für das Jahr 2015 herausgegebene Strafverfolgungsstatistik weist lediglich die nach § 95 des Aufenthaltsgesetzes Abgeurteilten und Verurteilten aus. Der Bundespolizei liegen keine Erkenntnisse zur Anzahl der nach Ablauf der Gül tigkeit ihres Schengen-Visums im Bundesgebiet verbliebenen Ausländer vor. Im Jahr 2016 (2015) wurden insgesamt 8 362 (8 134) Ausländer wegen des uner laubten Aufenthalts aufgrund eines abgelaufenen Aufenthaltstitels oder Visums durch die Bundespolizei und die beauftragten Behörden der Länder angezeigt. Einzelheiten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.