Visaerteilungen im Jahr 2016

/ 60
PDF herunterladen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                    – 11 –                            Drucksache 18/11588 2015                                         2016 Nationalitäten                    Anzahl Nationalitäten                         Anzahl Gesamt                            8.134      Gesamt                             8.362 Türkei                            1.351      Türkei                             1.219 China                             680        China                              636 Russische Föderation              554        Iran                               518 Iran                              473        Russische Föderation               501 Indien                            327        Indien                             310 Kosovo                            278        Kuwait                             309 Ukraine                           217        Kosovo                             246 Kuwait                            205        Ukraine                            239 Irak                              163        Albanien                           232 Albanien                          150        Brasilien                          214 Sonstige                          3.736      Sonstige                           3.938 21.  Welche Angaben zu wesentlichen Erkenntnisse aus der Nutzung des Visain­ formationssystems (VIS) und der Visawarndatei im Jahr 2016 kann die Bun­ desregierung machen (bitte differenzieren), in welchem Umfang haben deut­ sche Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendienste bis­ lang mit welchen Ergebnissen auf das VIS zugegriffen bzw. Daten zugear­ beitet (bitte so differenziert wie möglich, hinsichtlich der Zeiträume und des Umfangs der Datentransfers, der Behörden, der betroffenen Herkunftsländer bzw. Ausstellungsländer der Visa, der Zwecke, der ergriffenen Maßnahmen usw. darstellen), und welche Treffermeldungen, Ergebnisse oder Erkennt­ nisse hat bislang die Visawarndatei in welchem Umfang in Bezug auf welche Herkunftsländer erbracht (bitte so präzise und differenziert wie möglich dar­ stellen; die Beantwortung dieser Fragen darf nach Auffassung der Fragestel­ ler nicht mit dem Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung drei Jahre nach Inkrafttreten unterbleiben; vgl. Antwort zu Frage 22 auf Bun­ destagsdrucksache 18/9477)? Aus den Zugriffszahlen ergibt sich, dass das Visa-Informationssystem (VIS) für Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu einer wichtigen Informationsquelle ge­ worden ist. Seit der Inbetriebnahme des Zugangs gemäß der VIS-Verordnung 767/2008 und dem VIS-Beschluss 2008/633/JI am 2. September 2013 erfolgten bis zum 31. Januar 2017 insgesamt 3 821 Anfragen dieser Behörden an das VIS, davon 3 136 Anfragen durch die Bundesbehörden (BKA, BPOL, BND, ZKA, MAD), 192 Anfragen aus dem Bereich Verfassungsschutz (BfV und LfV) sowie 467 Anfragen durch die Polizeien der Länder. Informationen zu den einzelnen Ergebnissen dieser Anfragen liegen ausschließlich bei den anfragenden Behörden vor. Die Zugangsanträge an die nationale Kopfstelle des VIS im BVA werden nach Ablauf von sieben Tagen gelöscht. Die entsprechenden Protokolldaten im BVA sind hinsichtlich des Suchergebnisses anonymisiert, das heißt, nicht die Fel­ dinhalte werden protokolliert, sondern nur die Bezeichnung der Felder, die Infor­ mationen enthalten. Die erbetene Differenzierung ist daher nicht möglich. Der Nutzwert der Visa-Warndatei wird durch die Bundesregierung im Rahmen der Evaluierung gemäß § 17 des Visawarndateigesetzes (VWDG) nach wissen­ schaftlichen Maßstäben derzeit geprüft. Bedingt durch die seit Inkrafttreten der Visawarndatei entstandenen zusätzlichen Anforderungen an die Bundesregierung
11

Drucksache 18/11588                                      – 12 –                  Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und Priorisierungserfordernisse im Zusammenhang vor allem mit dem hohen Zu­ gang von Schutzsuchenden ist die Evaluierung noch nicht abgeschlossen. Nach Abschluss aller Auswertungen ist der Evaluationsbericht zu erstellen, abzustim­ men und dem Kabinett zur Beschlussfassung vorzulegen. Die erfragten Erkennt­ nisse und Ergebnisse liegen der Bundesregierung daher noch nicht vor. 22.   Wie lang sind derzeit die Wartezeiten für privat bzw. geschäftlich Reisende (bitte differenzieren) für Schengenvisa bzw. für nationale Visa (hier bitte ge­ nauer nach Zwecken differenzieren, z. B. Familiennachzug, Erwerbsauf­ nahme usw.) für einen Termin zur Visumantragstellung in den verschiede­ nen deutschen Auslandsvertretungen in den 20 wichtigsten visumpflichtigen Ländern weltweit (soweit externe Dienstleister eingesetzt werden, bitte auch gesondert die Wartezeit für die Antragstellung direkt in den Visastellen nen­ nen; bitte zusätzlich Angaben zu den 15 Ländern mit den jeweils längsten Wartezeiten machen), und wie sind etwaige Wartezeiten von über zwei Wo­ chen bzw. über noch längere Zeiträume jeweils zu erklären? Eine regelmäßige systematische Erfassung von Wartezeiten auf die Visumbean­ tragung in einzelnen Visakategorien findet nicht mehr statt. Allgemeine Informa­ tionen zu aktuellen Wartezeiten sind teilweise den Webseiten der Auslandsver­ tretungen zu entnehmen. Bei Verwendung eines Terminvergabesystems über vor­ geschaltete Terminregistrierungen wird eine ungefähre Wartezeit angegeben, die aufgrund der Nichtwahrnehmung von Terminen und Kapazitätsschwankungen von der realen Wartezeit abweichen kann. Generell ist das Auswärtige Amt be­ strebt, die Wartezeiten an allen Auslandsvertretungen so kurz wie möglich zu halten; dazu wurden die Auslandsvertretungen in der Region um Syrien für den Bereich Familiennachzug von Schutzberechtigten auf über 110 Bedienstete auf­ gestockt. Auftretenden personellen Vakanzen und saisonal hoher Visanachfrage wird durch Abordnungen und flexiblen Personaleinsatz begegnet. Wartezeiten unterliegen zudem nicht steuerbaren Faktoren, wie etwa einer hohen Quote von nicht wahrgenommenen Terminen. 23.   Wie ist der aktuelle Stand des Pilotverfahrens der Europäischen Kommission (4194/12/HOME) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland wegen überlanger Wartezeiten und dem Einsatz externer Dienstleister im Visum­ verfahren, was waren die letzten Schritte der Bundesregierung bzw. der Kommission, und welche weiteren Schritte sind nunmehr zu erwarten? Das Verfahren EU-Pilot 4194/12/HOME ist noch nicht abgeschlossen. Mit Schreiben vom 5. September 2016 hat die Europäische Kommission die Bundes­ regierung gebeten, Informationen zur allgemeinen Situation ihrer Konsulate in Bezug auf die Wartezeiten für Termine zur Einreichung von Visumanträgen zu übermitteln. Die Bundesregierung hat dazu mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 eine Übersicht mit dem jeweils nächsten verfügbaren Termin an allen Visastellen zum Stichtag 7. Oktober 2016 übermittelt sowie in einer Stellungnahme darge­ legt, unter welchen Umständen es zu einer Überschreitung der nach dem Visako­ dex vorgesehenen Terminwartezeit kommen kann und welche Maßnahmen das Auswärtige Amt trifft, um Wartezeiten zu reduzieren. Am 12. Dezember 2016 fand ein Informations- und Meinungsaustausch zwischen Vertretern der Europä­ ischen Kommission und der Bundesregierung auf Fachebene zu verschiedenen laufenden Verfahren, darunter auch dem EU-Pilot 4194/12/HOME, statt. Der Bundesregierung sind die nächsten Schritte der Europäischen Kommission nicht bekannt.
12

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                     – 13 –                           Drucksache 18/11588 24.   Welche Pilotverfahren mit welchen konkreten Themen/Zielsetzungen/Prob­ lemen sind derzeit im Bereich der Visavergabe gegen Deutschland anhängig, und wie hat sich die Bundesregierung jeweils dazu positioniert (bitte einzeln auflisten und ausführen), welche Pilotverfahren sind im weit gefassten Be­ reich der Asyl-, Migrations- und Grenzkontrollpolitik gegen Deutschland derzeit anhängig, und wie ist jeweils die Position der Bundesregierung hierzu (bitte einzeln auflisten und ausführen)? Im Bereich der Visavergabe sind derzeit keine weiteren Pilotverfahren anhängig. Im weit gefassten Bereich der Asyl-, Migrations- und Grenzkontrollpolitik sind derzeit folgende Pilotverfahren anhängig:     P 2015/8153 vom 6. April 2016 wegen Mängeln bei der Anwendung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II): Deutschland hat einen großen Teil der von der EU-Kommission festgestell­ ten Mängel bereits abgestellt. An der Beseitigung der übrigen Mängel arbeitet die Bundesregierung derzeit.     P 2016/9081 vom 1. Februar 2017 zur Anwendung der Richtlinie 2008/ 115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Nach Auffassung der Bundesregierung sind die praktische Anwendung der Richtlinie 2008/115/EG sichergestellt und die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie erfüllt. 25.   Wie ist der aktuelle Stand der Überarbeitung des EU-Visakodex, und wie bewertet die Bundesregierung den Stand der Verhandlungen? Die Neufassung des EU-Visakodex wird weiterhin im Trilog beraten. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9477 vom 26. August 2016 verwiesen. 26.   Wird es eine Änderung im Visakodex geben, so dass künftig grundsätzlich eine Vertretungsmöglichkeit auch bei persönlicher Antragstellung besteht, im selben Umfang, wie dies bei der Antragstellung über externe Dienstleister jetzt schon möglich ist – wozu die Bundesregierung eine Zustimmung in Aussicht gestellt hatte, wenn weiterhin in begründeten Fällen ein persönli­ ches Erscheinen verlangt werden kann (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bun­ destagsdrucksache 18/4765), und wenn nein, warum nicht? Die Neufassung des Visakodex wird zurzeit im Trilog beraten (siehe Antwort zu Frage 25). In welchem Umfang zukünftig auf das persönliche Erscheinen bei der Antragseinreichung verzichtet wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschlie­ ßend beantwortet werden. 27.   Wie viele Ein- und Ausreisen aus dem bzw. in das Schengen-Gebiet an deut­ schen Flug- bzw. Seehäfen gab es 2016 (bitte auch nach freizügigkeitsbe­ rechtigten Personen, visumfreien Drittausländern und visumpflichtigen Drittausländern differenzieren)? Im Jahr 2016 wurden 81 508 289 Ein- und Ausreisen im Sinne der Frage statis­ tisch erfasst. Näheres ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Eine weiterge­ hende statistische Differenzierung der Reisenden nach freizügigkeitsberechtigten Personen, visumfreien Drittausländern und visumpflichtigen Drittausländern er­ folgt nicht.
13

Drucksache 18/11588                                      – 14 –                  Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2016 Gesamt                 davon Luft                 davon See Einreise          40.956.343             38.826.329                 2.130.014 Ausreise          40.551.946             38.534.961                 2.016.985 Gesamt            81.508.289             77.361.290                 4.146.999 28.  Wenn die Bundesregierung über keinerlei Erkenntnisse darüber verfügt, in welcher Größenordnung oder in welchen Fallkonstellationen mit einer Ver­ pflichtungserklärung eingeladene Personen nicht zeitgerecht wieder ausge­ reist sind (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 18/4765), weshalb wird dann trotzdem beim Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nicht im Regelfall ein Visum erteilt, da in diesen Fällen von einer verstärkten Rückkehrbereitschaft ausgegangen werden kann, weil die mit Bürgschaften eingeladenen Personen im Regelfall alles tun werden, um wieder auszurei­ sen, schon um die ihnen persönlich bekannten Gastgeber nicht zu schädigen und sie nicht mit möglichen Kosten in Höhe Tausender Euro zu belasten, und da selbst im unwahrscheinlichen Falle einer verweigerten Ausreise diese dann zwangsweise durchgesetzt werden kann (Abschiebung), wobei auch diese Kosten von den Einladenden übernommen werden müssen, während die Verweigerung eines Visums trotz einer Verpflichtungserklärung viele einladende Personen und Gäste vor den Kopf stößt (bitte bei der Begründung der Antwort auf alle Unterpunkte gesondert eingehen)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie oft Personen, die eine Verpflichtungserklärung vorlegen, kein Visum erteilt wird. Es ist aber davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Anträge, für die eine Verpflichtungserklärung besteht, auch im Jahr 2016 positiv beschieden wurde, da bereits die Gesamtableh­ nungsquote (für Schengen- und nationale Visa) bei nur 6,71 Prozent lag. Die Verpflichtungserklärung dient gemäß Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 21 Ab­ satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) dem Nachweis der Finan­ zierung des Aufenthalts, nicht der Rückkehrbereitschaft. Ob bei Antragstellern das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ist gemäß Artikel 21 Ab­ satz 1 des Visakodex davon unabhängig zu beurteilen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wonach mit einer Verpflich­ tungserklärung versehene Personen möglicherweise eher geneigt wären, nach Ablauf der Visumgültigkeit wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen, um den Verpflichtungsgeber nicht zu schädigen.
14

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                    – 15 –                            Drucksache 18/11588 29.   Wie lautet die Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 18/4765, wenn die Bundesregierung den dort in der Frage bereits formulierten Um­ stand berücksichtigt, dass Betroffenen, die ihre Partnerinnen bzw. Partner in Deutschland näher kennenlernen möchten und bei denen noch kein fester Heiratswunsch besteht, in der Praxis ein Besuchsvisum – auf das die Bun­ desregierung hinwies – regelmäßig verweigert wird mit der Begründung, dass sie eigentlich ein Visum zur Eheschließung beantragen müssten und dass die Rückkehrbereitschaft nicht gesichert sei (Antwort auf Bundestags­ drucksache 18/9477 zur identischen Frage 30 wird nach Ansicht der Frage­ steller dem konkret geschilderten Sachverhalt nicht gerecht, da die „Mög­ lichkeiten im Rahmen des Visakodex“ in der konkreten Situation von deut­ schen Visastellen regelmäßig nicht genutzt werden, obwohl die Annahme, eine Rückkehrbereitschaft sei in diesen Fällen nicht gesichert, nach Auffas­ sung der Fragesteller unbegründet ist, denn wenn ein Wunsch auf Heirat und Daueraufenthalt im Rahmen eines Besuchs entstehen sollte, werden die Be­ troffenen nicht den angestrebten rechtmäßigen Daueraufenthalt dadurch ris­ kieren, dass die erforderliche Ausreise nicht erfolgt)? Zu den Voraussetzungen für die Visaerteilung für Kurzaufenthalte zählt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex), dass der Antragstel­ ler beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Ho­ heitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder zu verlassen. Maßgeblich ist dabei die Be­ trachtung aller im Einzelfall ersichtlichen Umstände unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten im Herkunftsstaat. Ergeben sich bei der Prüfung des Visumantrags begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht, die auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und trotz etwaiger Nachreichung von Unterlagen nicht ausgeräumt werden können, so ist das Schengen-Visum zu versagen (Arti­ kel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Visakodex). Ergibt die Einzelfallprüfung, dass keine begründeten Zweifel an der Rückkehrabsicht bestehen, ist das Visum zu erteilen. Dies gilt auch in Fällen, in denen ausländische Staatsangehörige ihre Partner oder Partnerinnen unabhängig von einer Eheschließungsabsicht in Deutschland näher kennenlernen möchten. Eine Weisung an die Auslandsvertretungen, in diesen Fäl­ len regelmäßig das Fehlen der Rückkehrbereitschaft anzunehmen, besteht nicht. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/4765 vom 24. April 2015 und zu Frage 30 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9477 vom 26. August 2016 verwiesen. 30.   Wie viele Beschwerden zum Terminbuchungssystem der Botschaften/Visa­ stellen und zum Themenkomplex „Terminhandel“ hat es in den letzten drei Jahren gegeben (bitte auch nach Ländern auflisten; diese Angaben fehlten auf Bundestagsdrucksache 18/9477, Antwort zu Frage 32)? Das Auswärtige Amt ging und geht allen überprüfbaren Hinweisen zu vermeint­ lichem Terminhandel nach. Ein Nachweis zu einem „Terminhandel“ im Sinne eines Weiterverkaufs gebuchter Termine an dritte Personen wurde bisher in kei­ nem Fall erbracht. Zulässig ist, wenn Dritte mit der Buchung eines Termins oder der Registrierung für Termine von Antragstellern beauftragt werden. Vor der Be­ auftragung unseriöser Visabüros wird auf den Webseiten der Auslandsvertretun­ gen ausdrücklich gewarnt.
15

Drucksache 18/11588                                       – 16 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 31.   Wie sind die konkreten Erfahrungen mit dem neuen Terminbuchungssystem (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9477, Antwort zu Frage 33), wie funktioniert es technisch genau, und was sind die konkreten Anwendungsschritte aus Sicht der Reisenden, in welchen Ländern wurde dieses neue Terminbu­ chungssystem mittlerweile eingeführt, und warum hat es trotz vieler Berichte über Probleme bei der Terminvergabe so lange gedauert, ein anderes System zu entwickeln (bitte ausführen)? Das Terminregistrierungssystem wird mit Stand Anfang Februar 2017 in be­ stimmten Visakategorien an den Botschaften in Addis Abeba, Amman, Beirut, Belgrad, Kairo, Pristina, Sarajewo, Tirana, Skopje, Manila eingesetzt. An den Auslandsvertretungen in Jaunde, San Francisco, Teheran wird es für alle Visaka­ tegorien eingesetzt. Das Terminregistrierungssystem eignet sich insbesondere für Standorte und Vi­ sakategorien mit besonders hoher Nachfrage. Nach einer einfach durchzuführen­ den webbasierten Registrierung erhält der Antragsteller nach kurzer Zeit eine Be­ stätigungsmail mit Registrierungsnummer und Angaben zum Verfahren. Eine zweite Mail mit Mitteilung des konkreten Beantragungstermins erhält er dann später, aber mit ausreichend Vorlauf zum Termin. In bestimmten Visakategorien ist eine einfach durchzuführende Bestätigung des Termins erforderlich. Einzel­ heiten können der Webseite der jeweiligen Auslandsvertretung entnommen wer­ den. Eine Übertragung bereits getätigter Terminregistrierungen auf andere Perso­ nen ist nicht möglich. Wenngleich erste Erfahrungen mit dem Terminregistrierungssystem positiv sind, ist feststellbar, dass zahlreiche Registrierungen vorgenommen werden ohne dass ein ernsthafter Wunsch nach Visumbeantragung besteht, weshalb es zu keiner Vi­ sumbeantragung kommt. Die Optimierung eines Terminregistrierungssystems bedarf weiterer Testläufe und organisatorischer Vorbereitung. 32.   Wie wurde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 1 C 37.14) vom 17. September 2015 durch entsprechende Auslegungshinweise oder Ähnliches umgesetzt (bitte so konkret wie möglich darlegen), insofern dort (vgl. Randnummer 20) auf eine „örtlich abgestimmte Anwendung der Vor­ schriften aus dem Visakodex durch die Auslandsvertretungen der Schengen- Staaten und die sich daraus ergebenden Bewertungen hinsichtlich der Rück­ kehrbereitschaft“ Bezug genommen wird, und welche entsprechenden ge­ meinsamen Bewertungen oder Absprachen deutscher Auslandsvertretungen mit anderen Schengen-Staaten gibt es zur Bewertung der Rückkehrbereit­ schaft (bitte so konkret wie möglich darstellen und ggf. im Wortlaut zitieren, bitte zumindest Angaben für die bei der Visumerteilung 20 wichtigsten Län­ der machen)? Gemäß Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b des Visakodex tauschen die Konsulate der Mitgliedstaaten vor Ort Informationen in Bezug auf die Beurteilung von Mig­ rations- und Sicherheitsrisiken aus. Gemäß Teil II Nummer 7.12 des Beschlusses der Kommission KOM(2010) 1620 endgültig vom 19. März 2010 über ein Hand­ buch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits er­ teilten Visa (Visakodexhandbuch) in seiner aktuellen Fassung sollen die Konsu­ late im Rahmen dieser Schengen-Zusammenarbeit vor Ort „Profile“ von Antrag­ stellern erstellen, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der allgemeinen Lage im Wohnsitzstaat (etwa politisch instabile Region, hohe Arbeitslosigkeit und weit verbreitete Armut) ein besonderes Risiko darstellen. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden bislang keine solchen Profile verbindlich erstellt.
16

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                    – 17 –                            Drucksache 18/11588 33.   Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Georgien und Ukraine alle Kriterien bzw. Benchmarks der der EU-Visa-Roadmap als Vo­ raussetzung für die Visaliberalisierung erfüllt haben und sich das Europapar­ lament und die EU-Staaten bezogen auf die Visaliberalisierung für diese bei­ den Länder geeinigt haben, nachdem sie einfachere Möglichkeiten zur Rück­ nahme der Visafreiheit für Drittstaaten vereinbart haben, damit bei Verstö­ ßen gegen das EU-Aufenthaltsrecht oder bei steigender Kriminalität eine Wiedereinführung der Visapflicht für bestimmte Gruppen von Bürgerinnen und Bürger für zunächst neun Monate beschlossen werden kann (www.zeit. de/news/2016-12/08/deutschland-eu-ebnet-weg-fuer-baldige-visa-freiheit-fuer- ukraine-und-georgien-08161008), und inwieweit trifft es zu, dass vor allem Deutschland und Frankreich einen solchen Aussetzungsmechanismus als Voraussetzung für weitere Visaliberalisierungen gefordert haben (www.wn. de/Welt/Thema/Hintergruende/2626214-Fuer-die-Ukraine-und-Georgien- EU-einigt-sich-auf-Schutzmechanismus-fuer-Visumfreiheit)? Die Kriterien der EU-Visaliberalisierungsaktionspläne für Georgien und die Uk­ raine werden entsprechend den Berichten der Europäischen Kommission über die Fortschritte Georgiens beziehungsweise der Ukraine bei der Erfüllung der Vor­ gaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung als erfüllt angesehen. Das Inkraft­ treten der beiden Gesetzgebungsentwürfe zur Visaliberalisierung Georgiens und der Ukraine ist rechtstechnisch an das Inkrafttreten des verbesserten Monitoring- und Aussetzungsmechanismus geknüpft. Die EU-Gesetzgebungsverfahren zur Visaliberalisierung Georgiens und der Ukraine sind noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung hat sich unter anderem zusammen mit Frankreich erfolg­ reich für eine Verstärkung des in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorhande­ nen Mechanismus zur Aussetzung der Drittstaaten gewährten Visafreiheit einge­ setzt. Der Legislativvorschlag für den verstärkten Mechanismus sieht ein ver­ pflichtendes Monitoring visabefreiter Drittstaaten durch die Europäische Kom­ mission und ein beschleunigtes sowie erleichtertes Verfahren zur Aussetzung der Visafreiheit zunächst für neun Monate vor. Voraussetzung für die Einleitung ei­ nes Verfahrens zur Aussetzung der Visafreiheit für die Staatsangehörigen eines Drittstaates können ein erheblicher Anstieg der Zahlen irregulär aufhältiger Per­ sonen, Asylanträge dieser Staatsangehörigen mit geringer Anerkennungsquote, schwerwiegende Straftaten von Staatsangehörigen dieses Drittstaates sowie die Verschlechterung der Zusammenarbeit mit dem Drittstaat im Bereich der Rück­ übernahme sein. Der Rat, das Europäisches Parlament und die Europäische Kom­ mission haben sich politisch auf den verbesserten Monitoring- und Aussetzungs­ mechanismus geeinigt. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlos­ sen. 34.   Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Abschaf­ fung der Visumpflicht mit der EU für die Ukraine und Georgien in zwei bis drei Monaten, also im März/April 2017 erfolgen könne (www.ukrinform.de/ rubric-sonstiges/2162487-hahn-hofft-auf-entscheidung-uber-visafreiheit-fur- ukraine-in-2-bis-3-monaten.html), bzw. welche Kenntnis hat die Bundesre­ gierung bezüglich des geplanten Inkrafttretens der Visaliberalisierung mit der Ukraine und Georgien? Die EU-Gesetzgebungsverfahren zur Visaliberalisierung Georgiens und der Uk­ raine sind noch nicht abgeschlossen. Die Verordnungsänderung für die Visafrei­ heit Georgiens ist am 8. März 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröf­ fentlicht worden (ABI. L 61/7) und soll 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung könnte die Visumbefreiung für ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Reisepass
17

Drucksache 18/11588                                      – 18 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2017 in Kraft treten – allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren hierzu noch nicht abgeschlossen. 35.    Inwieweit trifft es zu, dass Kosovo nach wie vor nicht alle Kriterien bzw. Benchmarks der EU-Visa-Roadmap als Voraussetzung für die Visaliberali­ sierung erfüllt, und welche Kriterien sind a) erfüllt, b) teilweise erfüllt und c) nicht erfüllt? Die Fragen 35, 35a bis 35c werden zusammengefasst beantwortet. Nach dem letz­ ten Bericht der Europäischen Kommission über die Fortschritte Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung hat Kosovo zwei Kriterien des EU-Fahrplans für die Visaliberalisierung noch nicht erfüllt: die Ratifizierung des Grenzabkommens mit Montenegro sowie die Verbesserung seiner Ergebnisse bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Kor­ ruption und des Terrorismus. 36.    Inwieweit trifft es zu, dass das Grenzabkommen mit Montenegro vom koso­ varischen Parlament seit mehr als einem Jahr nicht ratifiziert wird, obwohl dies eine Voraussetzung dafür ist, dass der Kosovo die Visaliberalisierung bekommt und sich Kosovaren als Touristen drei Monate im Schengenbereich aufhalten können (derstandard.at/2000047746788/Kosovo-Politikerzank- verhindert-Visaliberalisierung)? Das kosovarische Parlament hat das Grenzabkommen mit Montenegro bislang nicht ratifiziert. Die Ratifizierung des Abkommens ist eine Voraussetzung für die Gewährung der Schengen-Visafreiheit. 37.    Welche Probleme bei der Visaantragstellung in der Botschaft in Pristina gibt es noch, und welche Maßnahmen gibt es diesbezüglich (bitte ausführen)? Den teilweise noch langen Wartezeiten für einige Visumkategorien soll durch weitere Kapazitätserhöhungen begegnet werden. Die Außenkommunikation der Botschaft Pristina soll außerdem verstärkt auf die Vorlage vollständiger Unterla­ gen hinwirken, um mehr Anträge im gleichen Zeitraum annehmen, bearbeiten und damit Wartezeiten verkürzen zu können.
18

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode            – 19 –                    Drucksache 18/11588 Anlage zu Frage 1                      a) Weltweit bearbeitete                      Stand: 21.02.2017 Visumanträge 2016 Ablehnungs- Land                AV-Ort    Erteilt    Abgelehnt Zurückgezogen Bearbeitet quote Afghanistan             Kabul              3.482        1.406           60     4.948         28,42% Ägypten                 Kairo            36.008         2.651          201    38.860          6,82% Albanien                Tirana             2.998        1.234           49     4.281         28,83% Algerien                Algier             4.567        1.890           33     6.490         29,12% Angola                  Luanda               999          526           15     1.540         34,16% Argentinien             Buenos Aires       1.075           29           13     1.117          2,60% Armenien                Eriwan           14.097         1.358          145    15.600          8,71% Aserbaidschan           Baku             12.148         1.298           62    13.508          9,61% Äthiopien               Addis Abeba        3.393          686           14     4.093         16,76% Australien              Canberra                28          0            1         29         0,00% Australien              Sydney               589           12           17       618          1,94% Australien Gesamt                            617           12           18       647          1,85% Bahrain                 Manama             7.730           98           23     7.851          1,25% Bangladesch             Dhaka              4.783        1.049           13     5.845         17,95% Belgien                 Brüssel              220           28            3       251         11,16% Benin                   Cotonou              530          263           21       814         32,31% Bolivien                La Paz             1.980           46           50     2.076          2,22% Bosnien und Sarajewo         13.895         1.153          236    15.284          7,54% Herzegowina Botsuana                Gaborone           1.332           30            4     1.366          2,20% Brasilien               Porto Alegre         403           20            9       432          4,63% Brasilien               Recife               168            5            9       182          2,75% Brasilien               Rio de Janeiro       367           13           19       399          3,26% Brasilien               São Paulo          1.210           64            8     1.282          4,99% Brasilien Gesamt                           2.148          102           45     2.295          4,44% Bulgarien               Sofia                949           27            7       983          2,75% Burkina Faso            Ouagadougou        1.024          287           12     1.323         21,69% Santiago de Chile                                      1.357           47           49     1.453          3,23% Chile China                   Chengdu          19.109           856           73    20.038          4,27% China                   Hongkong           3.150           37           16     3.203          1,16% China                   Kanton           76.503         1.589           86    78.178          2,03% China                   Peking          130.623         6.994          230   137.847          5,07% China                   Shanghai        162.750         3.200          168   166.118          1,93% China                   Shenyang         17.470           360           13    17.843          2,02% China Gesamt                            409.605        13.036          586   423.227          3,08% Costa Rica              San José             350           10           32       392          2,55% Côte d'Ivoire           Abidjan            1.255          337           13     1.605         21,00% Dänemark                Kopenhagen           166           12            2       180          6,67% Dominikanische Santo Domingo      2.611          814            7     3.432         23,72% Republik Ecuador                 Quito              4.777          662           49     5.488         12,06% El Salvador             San Salvador            47          2            3         52         3,85% Estland                 Tallinn                 39          2            1         42         4,76% Finnland                Helsinki             222            3           13       238          1,26% Frankreich              Paris                962            5            2       969          0,52% Georgien                Tiflis           17.832           726          119    18.677          3,89% Ghana                   Accra              4.237        2.245           75     6.557         34,24% Griechenland            Athen              1.207           73           15     1.295          5,64% Großbritannien          Edinburgh          3.315            8           97     3.420          0,23% Großbritannien          London           24.093           305           51    24.449          1,25% Großbritannien Gesamt                    27.408           313          148    27.869          1,12% Guatemala- Guatemala                                    204            3            6       213          1,41% Stadt Guinea                  Conakry            1.320        1.288           33     2.641         48,77%
19

Drucksache 18/11588                      – 20 –           Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage zu Frage 1              a) Weltweit bearbeitete                       Stand: 21.02.2017 Visumanträge 2016 Ablehnungs- Land         AV-Ort   Erteilt    Abgelehnt Zurückgezogen Bearbeitet quote Honduras          Tegucigalpa           53          0             0         53         0,00% Indien            Bangalore      36.975         1.054           108     38.137         2,76% Indien            Chennai        22.445         2.244            44     24.733         9,07% Indien            Kalkutta         7.152          366            34      7.552         4,85% Indien            Mumbai         51.108         2.397           227     53.732         4,46% Indien            New Delhi      39.213         3.833           155     43.201         8,87% Indien Gesamt                   156.893         9.894           568    167.355         5,91% Indonesien        Jakarta        26.038           363            79     26.480         1,37% Irak              Bagdad           3.959          812            37      4.808        16,89% Irak              Erbil          11.700         2.580           124     14.404        17,91% Irak Gesamt                      15.659         3.392           161     19.212        17,66% Iran              Teheran        47.583         5.122           418     53.123         9,64% Irland            Dublin           1.326           35            23      1.384         2,53% Island            Reykjavik              1          0             1          2         0,00% Israel            Tel Aviv         1.244           37            88      1.369         2,70% Italien           Rom                809          134            20        963        13,91% Jamaika           Kingston         1.199           62             8      1.269         4,89% Japan             Osaka-Kobe       1.069           30            19      1.118         2,68% Japan             Tokyo            2.105            2            23      2.130         0,09% Japan Gesamt                       3.174           32            42      3.248         0,99% Jordanien         Amman          14.378         1.544           113     16.035         9,63% Kambodscha        Phnom Penh       2.142          101            10      2.253         4,48% Kamerun           Jaunde           4.139        2.455            44      6.638        36,98% Kanada            Toronto          2.761           46            67      2.874         1,60% Kanada            Vancouver              0          1             0          1       100,00% Kanada Gesamt                      2.761           47            67      2.875         1,63% Kasachstan        Almaty         17.117           382            20     17.519         2,18% Kasachstan        Astana         20.515           407            74     20.996         1,94% Kasachstan Gesamt                37.632           789            94     38.515         2,05% Katar             Doha           23.194           928           123     24.245         3,83% Kenia             Nairobi          5.812        1.363            62      7.237        18,83% Kirgisistan       Bischkek         7.891          660           106      8.657         7,62% Kolumbien         Bogotá           2.587           92            42      2.721         3,38% Kongo             Kinshasa           282            2             6        290         0,69% Korea             Seoul            3.426           38            55      3.519         1,08% Korea, DVR        Pjöngjang             94         17             0        111        15,32% Kosovo            Pristina       28.094         9.666           134     37.894        25,51% Kroatien          Zagreb             233           12             3        248         4,84% Kuba              Havanna          4.009          807            12      4.828        16,71% Kuwait            Kuwait         59.014         1.963            94     61.071         3,21% Laos              Vientiane        1.399           33             2      1.434         2,30% Lettland          Riga               130           48             4        182        26,37% Libanon           Beirut         27.150         3.995           188     31.333        12,75% Litauen           Wilna                 44          8             5         57        14,04% Luxemburg         Luxemburg             52          1             1         54         1,85% Malaysia          Kuala Lumpur     1.865          188            28      2.081         9,03% Mali              Bamako             640          212             7        859        24,68% Malta             Valletta              19          4             2         25        16,00% Marokko           Rabat          15.647         3.216            53     18.916        17,00% Mauretanien       Nouakchott         525          187             3        715        26,15% ejR Mazedonien    Skopje           4.395          741             5      5.141        14,41% Mexiko            Mexiko-Stadt     4.541          138            84      4.763         2,90% Moldau            Chisinau           588           35            11        634         5,52% Mongolei          Ulan Bator       9.114        1.188           114     10.416        11,41% Montenegro        Podgorica        1.276          137             6      1.419         9,65%
20

Zur nächsten Seite