Visaerteilungen im Jahr 2016
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11588 2015 2016 Nationalitäten Anzahl Nationalitäten Anzahl Gesamt 8.134 Gesamt 8.362 Türkei 1.351 Türkei 1.219 China 680 China 636 Russische Föderation 554 Iran 518 Iran 473 Russische Föderation 501 Indien 327 Indien 310 Kosovo 278 Kuwait 309 Ukraine 217 Kosovo 246 Kuwait 205 Ukraine 239 Irak 163 Albanien 232 Albanien 150 Brasilien 214 Sonstige 3.736 Sonstige 3.938 21. Welche Angaben zu wesentlichen Erkenntnisse aus der Nutzung des Visain formationssystems (VIS) und der Visawarndatei im Jahr 2016 kann die Bun desregierung machen (bitte differenzieren), in welchem Umfang haben deut sche Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendienste bis lang mit welchen Ergebnissen auf das VIS zugegriffen bzw. Daten zugear beitet (bitte so differenziert wie möglich, hinsichtlich der Zeiträume und des Umfangs der Datentransfers, der Behörden, der betroffenen Herkunftsländer bzw. Ausstellungsländer der Visa, der Zwecke, der ergriffenen Maßnahmen usw. darstellen), und welche Treffermeldungen, Ergebnisse oder Erkennt nisse hat bislang die Visawarndatei in welchem Umfang in Bezug auf welche Herkunftsländer erbracht (bitte so präzise und differenziert wie möglich dar stellen; die Beantwortung dieser Fragen darf nach Auffassung der Fragestel ler nicht mit dem Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung drei Jahre nach Inkrafttreten unterbleiben; vgl. Antwort zu Frage 22 auf Bun destagsdrucksache 18/9477)? Aus den Zugriffszahlen ergibt sich, dass das Visa-Informationssystem (VIS) für Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu einer wichtigen Informationsquelle ge worden ist. Seit der Inbetriebnahme des Zugangs gemäß der VIS-Verordnung 767/2008 und dem VIS-Beschluss 2008/633/JI am 2. September 2013 erfolgten bis zum 31. Januar 2017 insgesamt 3 821 Anfragen dieser Behörden an das VIS, davon 3 136 Anfragen durch die Bundesbehörden (BKA, BPOL, BND, ZKA, MAD), 192 Anfragen aus dem Bereich Verfassungsschutz (BfV und LfV) sowie 467 Anfragen durch die Polizeien der Länder. Informationen zu den einzelnen Ergebnissen dieser Anfragen liegen ausschließlich bei den anfragenden Behörden vor. Die Zugangsanträge an die nationale Kopfstelle des VIS im BVA werden nach Ablauf von sieben Tagen gelöscht. Die entsprechenden Protokolldaten im BVA sind hinsichtlich des Suchergebnisses anonymisiert, das heißt, nicht die Fel dinhalte werden protokolliert, sondern nur die Bezeichnung der Felder, die Infor mationen enthalten. Die erbetene Differenzierung ist daher nicht möglich. Der Nutzwert der Visa-Warndatei wird durch die Bundesregierung im Rahmen der Evaluierung gemäß § 17 des Visawarndateigesetzes (VWDG) nach wissen schaftlichen Maßstäben derzeit geprüft. Bedingt durch die seit Inkrafttreten der Visawarndatei entstandenen zusätzlichen Anforderungen an die Bundesregierung
Drucksache 18/11588 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und Priorisierungserfordernisse im Zusammenhang vor allem mit dem hohen Zu gang von Schutzsuchenden ist die Evaluierung noch nicht abgeschlossen. Nach Abschluss aller Auswertungen ist der Evaluationsbericht zu erstellen, abzustim men und dem Kabinett zur Beschlussfassung vorzulegen. Die erfragten Erkennt nisse und Ergebnisse liegen der Bundesregierung daher noch nicht vor. 22. Wie lang sind derzeit die Wartezeiten für privat bzw. geschäftlich Reisende (bitte differenzieren) für Schengenvisa bzw. für nationale Visa (hier bitte ge nauer nach Zwecken differenzieren, z. B. Familiennachzug, Erwerbsauf nahme usw.) für einen Termin zur Visumantragstellung in den verschiede nen deutschen Auslandsvertretungen in den 20 wichtigsten visumpflichtigen Ländern weltweit (soweit externe Dienstleister eingesetzt werden, bitte auch gesondert die Wartezeit für die Antragstellung direkt in den Visastellen nen nen; bitte zusätzlich Angaben zu den 15 Ländern mit den jeweils längsten Wartezeiten machen), und wie sind etwaige Wartezeiten von über zwei Wo chen bzw. über noch längere Zeiträume jeweils zu erklären? Eine regelmäßige systematische Erfassung von Wartezeiten auf die Visumbean tragung in einzelnen Visakategorien findet nicht mehr statt. Allgemeine Informa tionen zu aktuellen Wartezeiten sind teilweise den Webseiten der Auslandsver tretungen zu entnehmen. Bei Verwendung eines Terminvergabesystems über vor geschaltete Terminregistrierungen wird eine ungefähre Wartezeit angegeben, die aufgrund der Nichtwahrnehmung von Terminen und Kapazitätsschwankungen von der realen Wartezeit abweichen kann. Generell ist das Auswärtige Amt be strebt, die Wartezeiten an allen Auslandsvertretungen so kurz wie möglich zu halten; dazu wurden die Auslandsvertretungen in der Region um Syrien für den Bereich Familiennachzug von Schutzberechtigten auf über 110 Bedienstete auf gestockt. Auftretenden personellen Vakanzen und saisonal hoher Visanachfrage wird durch Abordnungen und flexiblen Personaleinsatz begegnet. Wartezeiten unterliegen zudem nicht steuerbaren Faktoren, wie etwa einer hohen Quote von nicht wahrgenommenen Terminen. 23. Wie ist der aktuelle Stand des Pilotverfahrens der Europäischen Kommission (4194/12/HOME) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland wegen überlanger Wartezeiten und dem Einsatz externer Dienstleister im Visum verfahren, was waren die letzten Schritte der Bundesregierung bzw. der Kommission, und welche weiteren Schritte sind nunmehr zu erwarten? Das Verfahren EU-Pilot 4194/12/HOME ist noch nicht abgeschlossen. Mit Schreiben vom 5. September 2016 hat die Europäische Kommission die Bundes regierung gebeten, Informationen zur allgemeinen Situation ihrer Konsulate in Bezug auf die Wartezeiten für Termine zur Einreichung von Visumanträgen zu übermitteln. Die Bundesregierung hat dazu mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 eine Übersicht mit dem jeweils nächsten verfügbaren Termin an allen Visastellen zum Stichtag 7. Oktober 2016 übermittelt sowie in einer Stellungnahme darge legt, unter welchen Umständen es zu einer Überschreitung der nach dem Visako dex vorgesehenen Terminwartezeit kommen kann und welche Maßnahmen das Auswärtige Amt trifft, um Wartezeiten zu reduzieren. Am 12. Dezember 2016 fand ein Informations- und Meinungsaustausch zwischen Vertretern der Europä ischen Kommission und der Bundesregierung auf Fachebene zu verschiedenen laufenden Verfahren, darunter auch dem EU-Pilot 4194/12/HOME, statt. Der Bundesregierung sind die nächsten Schritte der Europäischen Kommission nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11588 24. Welche Pilotverfahren mit welchen konkreten Themen/Zielsetzungen/Prob lemen sind derzeit im Bereich der Visavergabe gegen Deutschland anhängig, und wie hat sich die Bundesregierung jeweils dazu positioniert (bitte einzeln auflisten und ausführen), welche Pilotverfahren sind im weit gefassten Be reich der Asyl-, Migrations- und Grenzkontrollpolitik gegen Deutschland derzeit anhängig, und wie ist jeweils die Position der Bundesregierung hierzu (bitte einzeln auflisten und ausführen)? Im Bereich der Visavergabe sind derzeit keine weiteren Pilotverfahren anhängig. Im weit gefassten Bereich der Asyl-, Migrations- und Grenzkontrollpolitik sind derzeit folgende Pilotverfahren anhängig: P 2015/8153 vom 6. April 2016 wegen Mängeln bei der Anwendung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II): Deutschland hat einen großen Teil der von der EU-Kommission festgestell ten Mängel bereits abgestellt. An der Beseitigung der übrigen Mängel arbeitet die Bundesregierung derzeit. P 2016/9081 vom 1. Februar 2017 zur Anwendung der Richtlinie 2008/ 115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Nach Auffassung der Bundesregierung sind die praktische Anwendung der Richtlinie 2008/115/EG sichergestellt und die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie erfüllt. 25. Wie ist der aktuelle Stand der Überarbeitung des EU-Visakodex, und wie bewertet die Bundesregierung den Stand der Verhandlungen? Die Neufassung des EU-Visakodex wird weiterhin im Trilog beraten. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9477 vom 26. August 2016 verwiesen. 26. Wird es eine Änderung im Visakodex geben, so dass künftig grundsätzlich eine Vertretungsmöglichkeit auch bei persönlicher Antragstellung besteht, im selben Umfang, wie dies bei der Antragstellung über externe Dienstleister jetzt schon möglich ist – wozu die Bundesregierung eine Zustimmung in Aussicht gestellt hatte, wenn weiterhin in begründeten Fällen ein persönli ches Erscheinen verlangt werden kann (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bun destagsdrucksache 18/4765), und wenn nein, warum nicht? Die Neufassung des Visakodex wird zurzeit im Trilog beraten (siehe Antwort zu Frage 25). In welchem Umfang zukünftig auf das persönliche Erscheinen bei der Antragseinreichung verzichtet wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschlie ßend beantwortet werden. 27. Wie viele Ein- und Ausreisen aus dem bzw. in das Schengen-Gebiet an deut schen Flug- bzw. Seehäfen gab es 2016 (bitte auch nach freizügigkeitsbe rechtigten Personen, visumfreien Drittausländern und visumpflichtigen Drittausländern differenzieren)? Im Jahr 2016 wurden 81 508 289 Ein- und Ausreisen im Sinne der Frage statis tisch erfasst. Näheres ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Eine weiterge hende statistische Differenzierung der Reisenden nach freizügigkeitsberechtigten Personen, visumfreien Drittausländern und visumpflichtigen Drittausländern er folgt nicht.
Drucksache 18/11588 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2016 Gesamt davon Luft davon See Einreise 40.956.343 38.826.329 2.130.014 Ausreise 40.551.946 38.534.961 2.016.985 Gesamt 81.508.289 77.361.290 4.146.999 28. Wenn die Bundesregierung über keinerlei Erkenntnisse darüber verfügt, in welcher Größenordnung oder in welchen Fallkonstellationen mit einer Ver pflichtungserklärung eingeladene Personen nicht zeitgerecht wieder ausge reist sind (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 18/4765), weshalb wird dann trotzdem beim Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nicht im Regelfall ein Visum erteilt, da in diesen Fällen von einer verstärkten Rückkehrbereitschaft ausgegangen werden kann, weil die mit Bürgschaften eingeladenen Personen im Regelfall alles tun werden, um wieder auszurei sen, schon um die ihnen persönlich bekannten Gastgeber nicht zu schädigen und sie nicht mit möglichen Kosten in Höhe Tausender Euro zu belasten, und da selbst im unwahrscheinlichen Falle einer verweigerten Ausreise diese dann zwangsweise durchgesetzt werden kann (Abschiebung), wobei auch diese Kosten von den Einladenden übernommen werden müssen, während die Verweigerung eines Visums trotz einer Verpflichtungserklärung viele einladende Personen und Gäste vor den Kopf stößt (bitte bei der Begründung der Antwort auf alle Unterpunkte gesondert eingehen)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie oft Personen, die eine Verpflichtungserklärung vorlegen, kein Visum erteilt wird. Es ist aber davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Anträge, für die eine Verpflichtungserklärung besteht, auch im Jahr 2016 positiv beschieden wurde, da bereits die Gesamtableh nungsquote (für Schengen- und nationale Visa) bei nur 6,71 Prozent lag. Die Verpflichtungserklärung dient gemäß Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 21 Ab satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) dem Nachweis der Finan zierung des Aufenthalts, nicht der Rückkehrbereitschaft. Ob bei Antragstellern das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ist gemäß Artikel 21 Ab satz 1 des Visakodex davon unabhängig zu beurteilen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wonach mit einer Verpflich tungserklärung versehene Personen möglicherweise eher geneigt wären, nach Ablauf der Visumgültigkeit wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen, um den Verpflichtungsgeber nicht zu schädigen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11588 29. Wie lautet die Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 18/4765, wenn die Bundesregierung den dort in der Frage bereits formulierten Um stand berücksichtigt, dass Betroffenen, die ihre Partnerinnen bzw. Partner in Deutschland näher kennenlernen möchten und bei denen noch kein fester Heiratswunsch besteht, in der Praxis ein Besuchsvisum – auf das die Bun desregierung hinwies – regelmäßig verweigert wird mit der Begründung, dass sie eigentlich ein Visum zur Eheschließung beantragen müssten und dass die Rückkehrbereitschaft nicht gesichert sei (Antwort auf Bundestags drucksache 18/9477 zur identischen Frage 30 wird nach Ansicht der Frage steller dem konkret geschilderten Sachverhalt nicht gerecht, da die „Mög lichkeiten im Rahmen des Visakodex“ in der konkreten Situation von deut schen Visastellen regelmäßig nicht genutzt werden, obwohl die Annahme, eine Rückkehrbereitschaft sei in diesen Fällen nicht gesichert, nach Auffas sung der Fragesteller unbegründet ist, denn wenn ein Wunsch auf Heirat und Daueraufenthalt im Rahmen eines Besuchs entstehen sollte, werden die Be troffenen nicht den angestrebten rechtmäßigen Daueraufenthalt dadurch ris kieren, dass die erforderliche Ausreise nicht erfolgt)? Zu den Voraussetzungen für die Visaerteilung für Kurzaufenthalte zählt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex), dass der Antragstel ler beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Ho heitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder zu verlassen. Maßgeblich ist dabei die Be trachtung aller im Einzelfall ersichtlichen Umstände unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten im Herkunftsstaat. Ergeben sich bei der Prüfung des Visumantrags begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht, die auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und trotz etwaiger Nachreichung von Unterlagen nicht ausgeräumt werden können, so ist das Schengen-Visum zu versagen (Arti kel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Visakodex). Ergibt die Einzelfallprüfung, dass keine begründeten Zweifel an der Rückkehrabsicht bestehen, ist das Visum zu erteilen. Dies gilt auch in Fällen, in denen ausländische Staatsangehörige ihre Partner oder Partnerinnen unabhängig von einer Eheschließungsabsicht in Deutschland näher kennenlernen möchten. Eine Weisung an die Auslandsvertretungen, in diesen Fäl len regelmäßig das Fehlen der Rückkehrbereitschaft anzunehmen, besteht nicht. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/4765 vom 24. April 2015 und zu Frage 30 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9477 vom 26. August 2016 verwiesen. 30. Wie viele Beschwerden zum Terminbuchungssystem der Botschaften/Visa stellen und zum Themenkomplex „Terminhandel“ hat es in den letzten drei Jahren gegeben (bitte auch nach Ländern auflisten; diese Angaben fehlten auf Bundestagsdrucksache 18/9477, Antwort zu Frage 32)? Das Auswärtige Amt ging und geht allen überprüfbaren Hinweisen zu vermeint lichem Terminhandel nach. Ein Nachweis zu einem „Terminhandel“ im Sinne eines Weiterverkaufs gebuchter Termine an dritte Personen wurde bisher in kei nem Fall erbracht. Zulässig ist, wenn Dritte mit der Buchung eines Termins oder der Registrierung für Termine von Antragstellern beauftragt werden. Vor der Be auftragung unseriöser Visabüros wird auf den Webseiten der Auslandsvertretun gen ausdrücklich gewarnt.
Drucksache 18/11588 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 31. Wie sind die konkreten Erfahrungen mit dem neuen Terminbuchungssystem (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9477, Antwort zu Frage 33), wie funktioniert es technisch genau, und was sind die konkreten Anwendungsschritte aus Sicht der Reisenden, in welchen Ländern wurde dieses neue Terminbu chungssystem mittlerweile eingeführt, und warum hat es trotz vieler Berichte über Probleme bei der Terminvergabe so lange gedauert, ein anderes System zu entwickeln (bitte ausführen)? Das Terminregistrierungssystem wird mit Stand Anfang Februar 2017 in be stimmten Visakategorien an den Botschaften in Addis Abeba, Amman, Beirut, Belgrad, Kairo, Pristina, Sarajewo, Tirana, Skopje, Manila eingesetzt. An den Auslandsvertretungen in Jaunde, San Francisco, Teheran wird es für alle Visaka tegorien eingesetzt. Das Terminregistrierungssystem eignet sich insbesondere für Standorte und Vi sakategorien mit besonders hoher Nachfrage. Nach einer einfach durchzuführen den webbasierten Registrierung erhält der Antragsteller nach kurzer Zeit eine Be stätigungsmail mit Registrierungsnummer und Angaben zum Verfahren. Eine zweite Mail mit Mitteilung des konkreten Beantragungstermins erhält er dann später, aber mit ausreichend Vorlauf zum Termin. In bestimmten Visakategorien ist eine einfach durchzuführende Bestätigung des Termins erforderlich. Einzel heiten können der Webseite der jeweiligen Auslandsvertretung entnommen wer den. Eine Übertragung bereits getätigter Terminregistrierungen auf andere Perso nen ist nicht möglich. Wenngleich erste Erfahrungen mit dem Terminregistrierungssystem positiv sind, ist feststellbar, dass zahlreiche Registrierungen vorgenommen werden ohne dass ein ernsthafter Wunsch nach Visumbeantragung besteht, weshalb es zu keiner Vi sumbeantragung kommt. Die Optimierung eines Terminregistrierungssystems bedarf weiterer Testläufe und organisatorischer Vorbereitung. 32. Wie wurde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 1 C 37.14) vom 17. September 2015 durch entsprechende Auslegungshinweise oder Ähnliches umgesetzt (bitte so konkret wie möglich darlegen), insofern dort (vgl. Randnummer 20) auf eine „örtlich abgestimmte Anwendung der Vor schriften aus dem Visakodex durch die Auslandsvertretungen der Schengen- Staaten und die sich daraus ergebenden Bewertungen hinsichtlich der Rück kehrbereitschaft“ Bezug genommen wird, und welche entsprechenden ge meinsamen Bewertungen oder Absprachen deutscher Auslandsvertretungen mit anderen Schengen-Staaten gibt es zur Bewertung der Rückkehrbereit schaft (bitte so konkret wie möglich darstellen und ggf. im Wortlaut zitieren, bitte zumindest Angaben für die bei der Visumerteilung 20 wichtigsten Län der machen)? Gemäß Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b des Visakodex tauschen die Konsulate der Mitgliedstaaten vor Ort Informationen in Bezug auf die Beurteilung von Mig rations- und Sicherheitsrisiken aus. Gemäß Teil II Nummer 7.12 des Beschlusses der Kommission KOM(2010) 1620 endgültig vom 19. März 2010 über ein Hand buch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits er teilten Visa (Visakodexhandbuch) in seiner aktuellen Fassung sollen die Konsu late im Rahmen dieser Schengen-Zusammenarbeit vor Ort „Profile“ von Antrag stellern erstellen, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der allgemeinen Lage im Wohnsitzstaat (etwa politisch instabile Region, hohe Arbeitslosigkeit und weit verbreitete Armut) ein besonderes Risiko darstellen. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden bislang keine solchen Profile verbindlich erstellt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11588 33. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Georgien und Ukraine alle Kriterien bzw. Benchmarks der der EU-Visa-Roadmap als Vo raussetzung für die Visaliberalisierung erfüllt haben und sich das Europapar lament und die EU-Staaten bezogen auf die Visaliberalisierung für diese bei den Länder geeinigt haben, nachdem sie einfachere Möglichkeiten zur Rück nahme der Visafreiheit für Drittstaaten vereinbart haben, damit bei Verstö ßen gegen das EU-Aufenthaltsrecht oder bei steigender Kriminalität eine Wiedereinführung der Visapflicht für bestimmte Gruppen von Bürgerinnen und Bürger für zunächst neun Monate beschlossen werden kann (www.zeit. de/news/2016-12/08/deutschland-eu-ebnet-weg-fuer-baldige-visa-freiheit-fuer- ukraine-und-georgien-08161008), und inwieweit trifft es zu, dass vor allem Deutschland und Frankreich einen solchen Aussetzungsmechanismus als Voraussetzung für weitere Visaliberalisierungen gefordert haben (www.wn. de/Welt/Thema/Hintergruende/2626214-Fuer-die-Ukraine-und-Georgien- EU-einigt-sich-auf-Schutzmechanismus-fuer-Visumfreiheit)? Die Kriterien der EU-Visaliberalisierungsaktionspläne für Georgien und die Uk raine werden entsprechend den Berichten der Europäischen Kommission über die Fortschritte Georgiens beziehungsweise der Ukraine bei der Erfüllung der Vor gaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung als erfüllt angesehen. Das Inkraft treten der beiden Gesetzgebungsentwürfe zur Visaliberalisierung Georgiens und der Ukraine ist rechtstechnisch an das Inkrafttreten des verbesserten Monitoring- und Aussetzungsmechanismus geknüpft. Die EU-Gesetzgebungsverfahren zur Visaliberalisierung Georgiens und der Ukraine sind noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung hat sich unter anderem zusammen mit Frankreich erfolg reich für eine Verstärkung des in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorhande nen Mechanismus zur Aussetzung der Drittstaaten gewährten Visafreiheit einge setzt. Der Legislativvorschlag für den verstärkten Mechanismus sieht ein ver pflichtendes Monitoring visabefreiter Drittstaaten durch die Europäische Kom mission und ein beschleunigtes sowie erleichtertes Verfahren zur Aussetzung der Visafreiheit zunächst für neun Monate vor. Voraussetzung für die Einleitung ei nes Verfahrens zur Aussetzung der Visafreiheit für die Staatsangehörigen eines Drittstaates können ein erheblicher Anstieg der Zahlen irregulär aufhältiger Per sonen, Asylanträge dieser Staatsangehörigen mit geringer Anerkennungsquote, schwerwiegende Straftaten von Staatsangehörigen dieses Drittstaates sowie die Verschlechterung der Zusammenarbeit mit dem Drittstaat im Bereich der Rück übernahme sein. Der Rat, das Europäisches Parlament und die Europäische Kom mission haben sich politisch auf den verbesserten Monitoring- und Aussetzungs mechanismus geeinigt. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlos sen. 34. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Abschaf fung der Visumpflicht mit der EU für die Ukraine und Georgien in zwei bis drei Monaten, also im März/April 2017 erfolgen könne (www.ukrinform.de/ rubric-sonstiges/2162487-hahn-hofft-auf-entscheidung-uber-visafreiheit-fur- ukraine-in-2-bis-3-monaten.html), bzw. welche Kenntnis hat die Bundesre gierung bezüglich des geplanten Inkrafttretens der Visaliberalisierung mit der Ukraine und Georgien? Die EU-Gesetzgebungsverfahren zur Visaliberalisierung Georgiens und der Uk raine sind noch nicht abgeschlossen. Die Verordnungsänderung für die Visafrei heit Georgiens ist am 8. März 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröf fentlicht worden (ABI. L 61/7) und soll 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung könnte die Visumbefreiung für ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Reisepass
Drucksache 18/11588 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2017 in Kraft treten – allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren hierzu noch nicht abgeschlossen. 35. Inwieweit trifft es zu, dass Kosovo nach wie vor nicht alle Kriterien bzw. Benchmarks der EU-Visa-Roadmap als Voraussetzung für die Visaliberali sierung erfüllt, und welche Kriterien sind a) erfüllt, b) teilweise erfüllt und c) nicht erfüllt? Die Fragen 35, 35a bis 35c werden zusammengefasst beantwortet. Nach dem letz ten Bericht der Europäischen Kommission über die Fortschritte Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung hat Kosovo zwei Kriterien des EU-Fahrplans für die Visaliberalisierung noch nicht erfüllt: die Ratifizierung des Grenzabkommens mit Montenegro sowie die Verbesserung seiner Ergebnisse bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Kor ruption und des Terrorismus. 36. Inwieweit trifft es zu, dass das Grenzabkommen mit Montenegro vom koso varischen Parlament seit mehr als einem Jahr nicht ratifiziert wird, obwohl dies eine Voraussetzung dafür ist, dass der Kosovo die Visaliberalisierung bekommt und sich Kosovaren als Touristen drei Monate im Schengenbereich aufhalten können (derstandard.at/2000047746788/Kosovo-Politikerzank- verhindert-Visaliberalisierung)? Das kosovarische Parlament hat das Grenzabkommen mit Montenegro bislang nicht ratifiziert. Die Ratifizierung des Abkommens ist eine Voraussetzung für die Gewährung der Schengen-Visafreiheit. 37. Welche Probleme bei der Visaantragstellung in der Botschaft in Pristina gibt es noch, und welche Maßnahmen gibt es diesbezüglich (bitte ausführen)? Den teilweise noch langen Wartezeiten für einige Visumkategorien soll durch weitere Kapazitätserhöhungen begegnet werden. Die Außenkommunikation der Botschaft Pristina soll außerdem verstärkt auf die Vorlage vollständiger Unterla gen hinwirken, um mehr Anträge im gleichen Zeitraum annehmen, bearbeiten und damit Wartezeiten verkürzen zu können.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11588 Anlage zu Frage 1 a) Weltweit bearbeitete Stand: 21.02.2017 Visumanträge 2016 Ablehnungs- Land AV-Ort Erteilt Abgelehnt Zurückgezogen Bearbeitet quote Afghanistan Kabul 3.482 1.406 60 4.948 28,42% Ägypten Kairo 36.008 2.651 201 38.860 6,82% Albanien Tirana 2.998 1.234 49 4.281 28,83% Algerien Algier 4.567 1.890 33 6.490 29,12% Angola Luanda 999 526 15 1.540 34,16% Argentinien Buenos Aires 1.075 29 13 1.117 2,60% Armenien Eriwan 14.097 1.358 145 15.600 8,71% Aserbaidschan Baku 12.148 1.298 62 13.508 9,61% Äthiopien Addis Abeba 3.393 686 14 4.093 16,76% Australien Canberra 28 0 1 29 0,00% Australien Sydney 589 12 17 618 1,94% Australien Gesamt 617 12 18 647 1,85% Bahrain Manama 7.730 98 23 7.851 1,25% Bangladesch Dhaka 4.783 1.049 13 5.845 17,95% Belgien Brüssel 220 28 3 251 11,16% Benin Cotonou 530 263 21 814 32,31% Bolivien La Paz 1.980 46 50 2.076 2,22% Bosnien und Sarajewo 13.895 1.153 236 15.284 7,54% Herzegowina Botsuana Gaborone 1.332 30 4 1.366 2,20% Brasilien Porto Alegre 403 20 9 432 4,63% Brasilien Recife 168 5 9 182 2,75% Brasilien Rio de Janeiro 367 13 19 399 3,26% Brasilien São Paulo 1.210 64 8 1.282 4,99% Brasilien Gesamt 2.148 102 45 2.295 4,44% Bulgarien Sofia 949 27 7 983 2,75% Burkina Faso Ouagadougou 1.024 287 12 1.323 21,69% Santiago de Chile 1.357 47 49 1.453 3,23% Chile China Chengdu 19.109 856 73 20.038 4,27% China Hongkong 3.150 37 16 3.203 1,16% China Kanton 76.503 1.589 86 78.178 2,03% China Peking 130.623 6.994 230 137.847 5,07% China Shanghai 162.750 3.200 168 166.118 1,93% China Shenyang 17.470 360 13 17.843 2,02% China Gesamt 409.605 13.036 586 423.227 3,08% Costa Rica San José 350 10 32 392 2,55% Côte d'Ivoire Abidjan 1.255 337 13 1.605 21,00% Dänemark Kopenhagen 166 12 2 180 6,67% Dominikanische Santo Domingo 2.611 814 7 3.432 23,72% Republik Ecuador Quito 4.777 662 49 5.488 12,06% El Salvador San Salvador 47 2 3 52 3,85% Estland Tallinn 39 2 1 42 4,76% Finnland Helsinki 222 3 13 238 1,26% Frankreich Paris 962 5 2 969 0,52% Georgien Tiflis 17.832 726 119 18.677 3,89% Ghana Accra 4.237 2.245 75 6.557 34,24% Griechenland Athen 1.207 73 15 1.295 5,64% Großbritannien Edinburgh 3.315 8 97 3.420 0,23% Großbritannien London 24.093 305 51 24.449 1,25% Großbritannien Gesamt 27.408 313 148 27.869 1,12% Guatemala- Guatemala 204 3 6 213 1,41% Stadt Guinea Conakry 1.320 1.288 33 2.641 48,77%
Drucksache 18/11588 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage zu Frage 1 a) Weltweit bearbeitete Stand: 21.02.2017 Visumanträge 2016 Ablehnungs- Land AV-Ort Erteilt Abgelehnt Zurückgezogen Bearbeitet quote Honduras Tegucigalpa 53 0 0 53 0,00% Indien Bangalore 36.975 1.054 108 38.137 2,76% Indien Chennai 22.445 2.244 44 24.733 9,07% Indien Kalkutta 7.152 366 34 7.552 4,85% Indien Mumbai 51.108 2.397 227 53.732 4,46% Indien New Delhi 39.213 3.833 155 43.201 8,87% Indien Gesamt 156.893 9.894 568 167.355 5,91% Indonesien Jakarta 26.038 363 79 26.480 1,37% Irak Bagdad 3.959 812 37 4.808 16,89% Irak Erbil 11.700 2.580 124 14.404 17,91% Irak Gesamt 15.659 3.392 161 19.212 17,66% Iran Teheran 47.583 5.122 418 53.123 9,64% Irland Dublin 1.326 35 23 1.384 2,53% Island Reykjavik 1 0 1 2 0,00% Israel Tel Aviv 1.244 37 88 1.369 2,70% Italien Rom 809 134 20 963 13,91% Jamaika Kingston 1.199 62 8 1.269 4,89% Japan Osaka-Kobe 1.069 30 19 1.118 2,68% Japan Tokyo 2.105 2 23 2.130 0,09% Japan Gesamt 3.174 32 42 3.248 0,99% Jordanien Amman 14.378 1.544 113 16.035 9,63% Kambodscha Phnom Penh 2.142 101 10 2.253 4,48% Kamerun Jaunde 4.139 2.455 44 6.638 36,98% Kanada Toronto 2.761 46 67 2.874 1,60% Kanada Vancouver 0 1 0 1 100,00% Kanada Gesamt 2.761 47 67 2.875 1,63% Kasachstan Almaty 17.117 382 20 17.519 2,18% Kasachstan Astana 20.515 407 74 20.996 1,94% Kasachstan Gesamt 37.632 789 94 38.515 2,05% Katar Doha 23.194 928 123 24.245 3,83% Kenia Nairobi 5.812 1.363 62 7.237 18,83% Kirgisistan Bischkek 7.891 660 106 8.657 7,62% Kolumbien Bogotá 2.587 92 42 2.721 3,38% Kongo Kinshasa 282 2 6 290 0,69% Korea Seoul 3.426 38 55 3.519 1,08% Korea, DVR Pjöngjang 94 17 0 111 15,32% Kosovo Pristina 28.094 9.666 134 37.894 25,51% Kroatien Zagreb 233 12 3 248 4,84% Kuba Havanna 4.009 807 12 4.828 16,71% Kuwait Kuwait 59.014 1.963 94 61.071 3,21% Laos Vientiane 1.399 33 2 1.434 2,30% Lettland Riga 130 48 4 182 26,37% Libanon Beirut 27.150 3.995 188 31.333 12,75% Litauen Wilna 44 8 5 57 14,04% Luxemburg Luxemburg 52 1 1 54 1,85% Malaysia Kuala Lumpur 1.865 188 28 2.081 9,03% Mali Bamako 640 212 7 859 24,68% Malta Valletta 19 4 2 25 16,00% Marokko Rabat 15.647 3.216 53 18.916 17,00% Mauretanien Nouakchott 525 187 3 715 26,15% ejR Mazedonien Skopje 4.395 741 5 5.141 14,41% Mexiko Mexiko-Stadt 4.541 138 84 4.763 2,90% Moldau Chisinau 588 35 11 634 5,52% Mongolei Ulan Bator 9.114 1.188 114 10.416 11,41% Montenegro Podgorica 1.276 137 6 1.419 9,65%