Visaerteilungen im Jahr 2014
Deutscher Bundestag Drucksache 18/4765 18. Wahlperiode 24.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4429 – Visaerteilungen im Jahr 2014 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Wie aus den Antworten der Bundesregierung auf regelmäßige Parlamenta- rische Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zur Visapraxis hervorgeht, sind die Ablehnungsquoten in Bezug auf einzelne Länder, mitunter aber auch innerhalb eines Landes, höchst unterschiedlich (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 18/ 1212). Insbesondere in ärmeren Regionen oder Ländern, aus denen viele Asyl- suchende kommen, werden Visumanträge überdurchschnittlich häufig abge- lehnt. Während die Ablehnungsquote im Jahr 2013 weltweit 8,55 Prozent be- trug und damit erstmals seit Jahren wieder deutlich angestiegen ist, lag sie zum Beispiel in Afghanistan bei 44,5 Prozent und im Iran bei 30,6 Prozent. In der gesamten Türkei betrug sie 10,2 Prozent, in Ankara 17 Prozent. Insbesondere in den subsaharischen afrikanischen Ländern reichten die Ablehnungsquoten bis zu annähernd 50 Prozent (Guinea). Bei Schengenvisa, die 91,5 Prozent der im Jahr 2013 erteilten über zwei Millionen Visa ausmachen, betrug die Ableh- nungsquote in deutschen Visastellen 7,9 Prozent – deutlich mehr als im Durch- schnitt der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4,8 Prozent). Bei nationalen Visa betrug die Ablehnungsquote im weltweiten Durchschnitt sogar 15,3 Prozent. In diesen Quoten sind allerdings Fälle nicht erfasst, in denen Betroffene ange- sichts hoher Anforderungen oder infolge empfundener Schikanen ein Visum- verfahren nicht mehr betreiben und aufgeben oder mangels Erfolgsaussichten erst gar keinen Antrag stellen. In der Praxis reicht es nach der Information der Fragesteller für eine Ablehnung oftmals bereits aus, keine minderjährigen Kin- der zu haben und/oder über keine regelmäßigen hohen Einkünfte zu verfügen. Daraus wird auf eine angeblich „mangelnde familiäre bzw. wirtschaftliche Ver- wurzelung“ im Herkunftsland bzw. eine „mangelnde Rückkehrbereitschaft“ geschlossen. Solche Ablehnungen sind für die Betroffenen oft nicht nachvoll- ziehbar, zumal in der Regel nur ein pauschal vorgegebener Standardsatz ange- kreuzt wird, etwa: „Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsge- biet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden“. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache „Koushkaki“ ist zumindest geklärt, dass Reisende Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 22. April 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4765 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode einen Anspruch auf Erteilung eines Schengenvisums haben, soweit kein recht- licher Versagungsgrund vorliegt. Bei der Prüfung, ob „begründete Zweifel“ an der Rückkehrabsicht bestehen, haben die Mitgliedstaaten zwar einen weiten Beurteilungsspielraum, es muss jedoch auch keine „Gewissheit“ bestehen, dass die Reisenden vor Ablauf des Visums wieder ausreisen. Allerdings wurde in der nationalen Rechtsprechung bereits beklagt, dass die europarechtlichen Vor- gaben zur Prüfung der Rückkehrbereitschaft dermaßen weitgehend seien, dass die Prüfung „praktisch ins Belieben der Behörde gestellt“ würde und die Ver- waltungsgerichte dieses weitgehende Ermessen nicht wirksam kontrollieren könnten: „Dort, wo die Behörde frei ist, hat das Gericht nichts zu prüfen“ (Ver- waltungsgericht – VG – Berlin 4 K 232.11 V, Urteil vom 21. Februar 2014). Erschwerend kommt hinzu, dass auch die Abgabe einer Verpflichtungserklä- rung (Bürgschaft der Einladenden, für sämtliche Kosten aufzukommen) nicht zur Visumerteilung führt, wenn eine „Rückkehrbereitschaft“ in Frage gestellt wird. Dies brüskiert viele Menschen, insbesondere deutsche Staatsangehörige, die oft schockiert sind, wenn ihnen derart misstrauisch ein Besuchswunsch ver- wehrt wird, obwohl sie für alle eventuellen Kosten aufkommen wollen. Das Standardargument der Behörden, eine Verpflichtungserklärung sichere nicht die Ausreise der Betroffenen, mag allenfalls formal zutreffen. Übersehen wird dabei jedoch, dass a) die mit Bürgschaften eingeladenen Personen im Regelfall alles tun werden, um wieder auszureisen, schon um die ihnen persönlich be- kannten Gastgeber nicht zu schädigen und mit möglichen Kosten in Höhe mehrerer 1 000 Euro zu belasten, b) selbst im unwahrscheinlichen Fall einer verweigerten Ausreise diese dann zwangsweise durchgesetzt werden kann (Abschiebung), wobei auch diese Kosten von den Einladenden übernommen werden müssen, c) es schlicht unverhältnismäßig ist, wegen einer höchst gerin- gen Zahl von Einzelpersonen, die womöglich entgegen ihrer Zusicherung und trotz vorliegender Verpflichtungserklärung nicht wieder ausreisen und unter- tauchen (dabei aber keine direkten Kosten verursachen, weil staatliche Hilfs- leistungen nicht in Anspruch genommen werden können und im Übrigen eine Verpflichtungserklärung vorliegt. So werden viele einladende Personen und Gäste durch die Verweigerung eines Visums trotz einer Verpflichtungserklä- rung vor den Kopf gestoßen. Grundsätzlich problematisch ist weiterhin, dass es für Paare vor einer Ehe- schließung oft keine Möglichkeit gibt, sich in Deutschland näher kennenzuler- nen und hier im Kreise der Verwandtschaft zu prüfen, ob die Bindung auf Dauer tragen kann und ob Deutschland der gemeinsame Lebensmittelpunkt sein soll. Denn ein „Kennenlernvisum“ oder „Verlobtenvisum“ gibt es nicht – und auch auf ausdrückliche Nachfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen wird im Auswärtigen Amt keine Notwendigkeit hierfür gesehen, sondern auf die be- stehende Möglichkeit eines Visums zur Eheschließung und anschließendem Daueraufenthalt in Deutschland verwiesen. Ein Besuchsvisum wird in solchen Fällen regelmäßig verweigert, weil unterstellt wird, die Betroffenen wollten nicht wieder ausreisen bzw. wollten eigentlich heiraten, wofür aber ein anderes Visum beantragt werden müsse. Viele Paare sehen sich hierdurch gezwungen, frühzeitig zu heiraten, selbst wenn sie sich noch nicht ganz sicher sind, weil dies die einzige Chance ist, ein gemeinsames Zusammenleben in Deutschland zu erproben. Die Fraktion DIE LINKE. hat in der Vergangenheit mehrfach zu lange Warte- zeiten im Visumverfahren und den Einsatz externer Dienstleister kritisiert und öffentlich gemacht (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/10022, 17/12476 und www.migazin.de/2013/04/09/rechtswidrige-privatisierung-visumverfahren/), was auch zu kritischen Prüfungen durch die Europäische Kommission führte (vgl. Bundestagsdrucksache 18/57). Die Bundesregierung will langen Warte- zeiten vor allem durch den Einsatz externer Dienstleister begegnen (vgl. Bun- destagsdrucksachen 17/8221 und 18/57), doch diese Teilprivatisierung des Ver- fahrens ist für die Reisenden mit zusätzlichen Mehrkosten verbunden und darf nach dem EU-Visakodex eigentlich nur in besonderen Ausnahmefällen erfol- gen. Der Visakodex verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, ein kundenfreundli- ches und qualitativ hochwertiges Dienstleistungsangebot im Visumverfahren
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/4765 zu gewährleisten (Artikel 38 Absatz 1), und zwar unabhängig davon, ob private Dienstleister bei der Antragsannahme eingesetzt werden oder nicht. Bei der Auslagerung der Antragsannahme auf private Dienstleister wurden die Reisenden zum Teil nur unzureichend darauf hingewiesen, dass nach EU-Recht immer auch die Möglichkeit einer kostenlosen Antragstellung in den Visastel- len besteht. Nachdem die Abgeordnete Sevim Dağdelen auf die diesbezüglich mangelhaften Hinweise auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertre- tungen in der Türkei hingewiesen hatte (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 17/ 13991, Frage 9), gab es eine Korrektur im Internet und eine klare Darstellung der beiden alternativen Antragsmöglichkeiten (die sich allerdings wie eine Werbung für den privaten Dienstleister iDATA las, siehe Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/1212). Diese zwischenzeitliche Klarstellung wurde wieder aufgegeben. Stattdessen finden sich Hinweise auf die Möglichkeit der kostenlosen Antragstellung in den Visastellen nur noch unscheinbar im Fließ- text bzw. sind sie versehen mit Anmerkungen, die vor einer Inanspruchnahme zurückschrecken lassen, z. B.: „Grundsätzlich ist auch eine Antragsabgabe oder Terminvergabe direkt bei den Auslandsvertretungen möglich, jedoch sind die Kapazitäten sehr beschränkt und die Wartezeiten daher länger als bei IDATA“ (www.tuerkei.diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/01- kurzfristige-visa/antragsverfahren-idata.html). Ansonsten wird durch optisch besonders hervorgehobene und stets präsente Hinweise auf die Antragstellung über die Firma iDATA hingewiesen; dies sei „am einfachsten“, heißt es mehr- fach – ohne jeweils darzulegen, wie denn die Antragstellung sonst noch mög- lich wäre. Die Bedingungen der Antragstellung direkt in den Visastellen wur- den mit der Privatisierung des Antragsverfahrens auch deutlich verschlechtert: Termine zur Vorsprache werden nur noch direkt in der Antragstelle, nicht mehr telefonisch und auch nicht im Internet vergeben, und zwar nur innerhalb einer Stunde in der Woche und nur „nach Verfügbarkeit“. Die Reisenden werden da- durch von einer Vorsprache in den Visastellen abgeschreckt, nach Ansicht der Fragesteller ist dies ein Verstoß gegen den EU-Visakodex. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Deutschland hat im Jahr 2014 insgesamt rund 2,3 Millionen Visa erteilt. Dies war nochmals ein Zuwachs gegenüber dem Vorjahr und unterstreicht, dass die deutschen Auslandsvertretungen der steigenden Bedeutung von Mobilität und weltweitem Austausch Rechnung tragen. Die Ausgewogenheit von Offenheit und Erleichterung im Reiseverkehr einerseits und den Anforderungen an Sicher- heit und den Schutz vor den Gefahren illegaler Einwanderung andererseits ist von großer Wichtigkeit und erfährt die volle politische Aufmerksamkeit der Bundesregierung. Hierbei arbeitet die Bundesregierung eng mit den Regierun- gen der anderen Schengen-Mitgliedstaaten zusammen. Grundlage für die Praxis der deutschen Auslandsvertretungen im Visaverfahren ist der sog. Visakodex, der rechtliche Rahmen für alle Schengen-Staaten. 1. Wie hoch war die Zahl der im Jahr 2014 beantragten, erteilten bzw. abge- lehnten Visa (bitte tabellarisch und in der Differenzierung wie in der Ant- wort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/1212 darstellen)? Es wird auf die Anlagen a und b zu Frage 1 verwiesen. 2. Wie haben sich die Zahlen erteilter Visa bzw. die Ablehnungsquoten im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr 2013 prozentual entwickelt (bitte nach Län- dern differenzieren und bei Ländern mit mehreren Auslandsvertretungen deren Werte gesondert ausweisen; bitte nur Länder mit einer Abweichung von über 25 Prozent in mindestens einem der beiden Werte auflisten), und
Drucksache 18/4765 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wie hoch war im Jahr 2014 die Ablehnungsquote in Bezug auf Schengen- visa im EU-Durchschnitt? Es wird auf die Anlage zu Frage 2 verwiesen. Infolge einer Modifizierung der statistischen Auswertung werden seit dem Jahr 2014 Visumanträge, die von An- tragstellern zurückgezogen worden sind, gesondert ausgewiesen. Infolgedessen ist bei der statistischen Auswertung ein genauer Vergleichsmaßstab zum Vorjahr nicht herzustellen. Angaben zur durchschnittlichen Ablehnungsquote der anderen Schengenmit- gliedstaaten in Bezug auf Schengenvisa liegen der Bundesregierung nicht vor. 3. Wie viele Ausnahmevisa wurden im Jahr 2014 an den Grenzen von der Bundespolizei bzw. beauftragten Behörden der Länder erteilt (bitte zusätz- lich nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Gründen bzw. der Rechtsgrundlage differenziert darstellen)? Im Jahr 2014 wurden durch die Bundespolizei und die mit der grenzpolizei- lichen Kontrolle beauftragten Behörden der Länder Bayern und Hamburg 12 996 Ausnahmevisa erteilt. Die Erteilung erfolgte gemäß Artikel 35 und 36 des Visakodex (Schengen-Visum, Kategorie „C“) bzw. § 14 Absatz 2 des Auf- enthaltsgesetztes (nationales Visum, Kategorie „D“). Siehe ergänzend nachstehende Tabelle: Kategorie C Kategorie D Gesamt 12 953 Gesamt 43 Philippinen 5 599 Philippinen 14 Ukraine 2 359 Türkei 6 Indien 1 355 Russische Föderation 3 Russische Föderation 1 164 Ukraine 3 Indonesien 540 Syrien 2 China 403 Tunesien 2 Türkei 323 Ägypten 1 Myanmar 220 Algerien 1 Südafrika 83 Bosnien-Herzegowina 1 Nepal 63 Vietnam 1 sonstige 844 sonstige 9 4. Wie viele der im Jahr 2014 erteilten Schengenvisa waren Jahres-, Zweijah- res-, Dreijahresvisa, Fünfjahres- bzw. insgesamt Jahres- bzw. Mehrjahres- visa (bitte auch die Vergleichswerte des Vorjahres nennen und bitte zudem die Angaben nach Ländern differenziert darstellen, was auf Bundestags- drucksache 18/1212 versehentlich versäumt worden ist, da die Anlage fehlte)? Die deutschen Auslandsvertretungen erteilten im Jahr 2014 insgesamt 464 776 Visa mit ein- bzw. mehrjähriger Gültigkeitsdauer (2013: 413 190; Steigerungsrate: +12,75 Prozent). Darunter fielen 287 771 Jahresvisa (281 203; +2,34 Prozent), 80 560 Zweijahresvisa (58 162; +38,51 Prozent), 72 912 Dreijahresvisa (57 879;
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/4765 +25,97 Prozent), 4 279 Vierjahresvisa (3 463, +23,56 Prozent) sowie 19 254 Fünfjahresvisa (11 493; +67,53 Prozent). Der Anteil der Visa mit einer Gültig- keitsdauer zwischen einem und fünf Jahren am Gesamtvisaaufkommen betrug 23,92 Prozent (2013: 21,74 Prozent). Längerfristige Visa mit einer Gültigkeits- dauer, die nicht genau den Werten eines Ein-, Zwei-, Drei-, Vier- oder Fünfjah- resvisums entspricht, werden aus technischen Gründen erst seit dem Jahr 2015 gesondert erfasst. Im Übrigen wird auf die Anlage zu Frage 4 verwiesen. 5. Welche Informationen auf EU-Ebene liegen der Bundesregierung zu den prozentualen Anteilen von Mehrfachvisa an allen erteilten Schengenvisa der einzelnen Mitgliedstaaten bzw. EU-weit vor, inwieweit hat die Europä- ische Kommission darauf reagiert, dass nach Angaben der Bundesregierung (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/1212) bei anderen Mitgliedstaaten unklar sei, inwiefern diese Mehrfachvisa auch mit einer Gültigkeit bis zu einem Jahr bei diesen Quoten mitzählten oder nicht, wel- che Kenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu inzwischen vor, hat sie, zumindest in Bezug auf einzelne Mitgliedstaaten, überprüft, wie deren Zah- len zu Mehrfachvisa zu interpretieren sind, und wenn nein, warum nicht? Eine Veröffentlichung der nach Maßgabe von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe i des Visakodex erfassten Daten durch die Europäische Kommission erfolgt auf der Webseite der Generaldirektion für Inneres (http://ec.europa.eu/dgs/home- affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/visa-policy/index_en.htm#stats) jeweils zu Beginn des Folgejahres. Eine gesonderte Information der Mitglied- staaten erfolgt nicht. Eine Reaktion der Europäischen Kommission auf die Antwort der Bundesregie- rung ist nicht bekannt. Der Bundesregierung liegen keine weiteren Kenntnisse zur Interpretation der Zahlen zu Mehrfachvisa von anderen Schengen-Mitglied- staaten vor. Zu einer Überprüfung hierzu wurde keine Veranlassung gesehen. Infolge einer Modifizierung der statistischen Auswertungen werden seit dem Jahr 2015 auch Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit bis zu einem Jahr gesondert ausgewiesen. 6. Wie viele Visa wurden im Jahr 2014 nach Artikel 25 Absatz 1 des Visa- kodex mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt (bitte nach den 20 wich- tigsten Ausstellungsländern differenzieren), in welchen Fallkonstellationen werden diese Visa nach Einschätzung fachkundiger Bediensteter typischer- weise und am häufigsten erteilt, und kann ein solches Visum z. B. erteilt werden, um den persönlichen Umgang eines minderjährigen deutschen Kindes mit einem nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil zu ge- währleisten (wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen und Artikel 24 Absatz 3 der EU-Grundrechte-Charta begründen)? Grundsätzlich gilt: Wenn ein Antragsteller die Einreisevoraussetzungen in den Schengen-Raum nicht erfüllt, so ist der Antrag abzulehnen. Abweichend hiervon kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen auch bei Nicht- erfüllung der gesetzlichen Einreisevoraussetzungen ein Visum erteilen, welches in seiner Gültigkeit aber räumlich beschränkt werden muss. Die Ausstellung ei- nes Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit stellt insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz der Erteilung eines einheitlichen Visums mit Gültigkeit für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien dar.
Drucksache 18/4765 –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Voraussetzungen, unter denen die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt, ergeben sich abschließend aus Arti- kel 25 Visakodex: 1. Danach kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ein Vi- sum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, a) wenn der Antragsteller nicht alle Erteilungsvoraussetzungen gemäß Arti- kel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e Schengener Grenzkodex erfüllt (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe i Visakodex), b) wenn ein anderer Mitgliedstaat im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 22 Visakodex Bedenken gegen die Visumerteilung erhoben hat (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe ii Visakodex), c) wenn aus Dringlichkeitsgründen ein Visum ohne vorherige Durchführung des von anderen Schengen-Staaten geforderten Konsultationsverfahrens (Artikel 22 Visakodex) erteilt werden soll (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe iii Visakodex). 2. Des Weiteren kommt die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht, wenn es erforderlich ist, dass die Auslandsvertretung einem Antragsteller innerhalb eines Halbjahres, für das er bereits ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt verwendet hat, erneut ein Visum erteilt (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b Visakodex). 3. Schließlich kann ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auch dann erteilt werden, wenn das Reisedokument des Antragstellers nicht von allen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Die in Nummer 3 genannte Konstellation (Reisedokument des Antragstellers wird nicht von allen Mitgliedstaaten anerkannt) ist die am häufigsten Zugrunde- liegende. Ein weiterer häufiger Grund ist die Erteilung eines Visums mit räum- lich beschränkter Gültigkeit, wenn aus Dringlichkeitsgründen der Ausgang des schengenweiten Konsultationsverfahrens nicht abgewartet werden kann. Wie sich aus den oben genannten Ausführungen ergibt, ist die Erteilung eines räumlich beschränkten Visums nicht ausdrücklich vorgesehen, um den persönli- chen Umgang eines minderjährigen deutschen Kindes mit einem nicht sorgebe- rechtigten ausländischen Elternteil zu gewährleisten. Des Weiteren wird auf die Tabelle zu Anlage 6 verwiesen. 7. Welche wesentlichen Änderungen in Bezug auf die allgemeine Praxis der Visumprüfung bzw. Visumerteilung durch Erlasse oder Anweisungen des Auswärtigen Amts hat es in den Jahren 2013 und 2014 gegeben? In Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 in der Sache Dogan (Az. C 138/13), die den Sprachnachweis beim Ehegat- tennachzug zum Gegenstand hatte, erging eine verbindliche Weisung an die zur Entscheidung über Visumanträge berufenen deutschen Auslandsvertretungen. Entsprechend wird ausländischen Ehegatten, die zu ihren assoziationsberechtig- ten türkischen Ehegatten nachziehen möchten, ohne den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse ein Visum erteilt, wenn ein Härtefall im Sinne der Weisung vorliegt. Das Auswärtige Amt hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium des In- nern das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Sache Ben Alaya vom 10. September 2014 (Az. C 491/13) durch entsprechende Änderungen der Ver- waltungspraxis umgesetzt. Sind die Tatbestandsmerkmale des Unionsrechts er-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –7– Drucksache 18/4765 füllt – darunter eine unbedingte Zulassung einer deutschen Hochschule –, be- steht ein Anspruch auf Erteilung eines Studienvisums. Grundsätzlich stützen sich Änderungen in der Visumpraxis jedoch auf eine Än- derung gesetzlicher Regelungen oder die Auslegung der gesetzlichen Regelun- gen durch die Gerichte und haben ihren Ursprung nicht allein in Erlassen oder Anweisungen des Auswärtigen Amts. 8. In welchen Ländern bzw. Auslandsvertretungen gab es gegenüber der Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/1212 Veränderungen in Bezug auf den Einsatz externer Dienstleister, in welchen Ländern wur- den insbesondere aus welchen Gründen externe Dienstleister neu einge- setzt (bitte differenziert beantworten)? Seit dem 16. April 2014 wurden folgende Veränderungen vorgenommen: Zusätzliche Visumantragsannahmezentren wurden eröffnet (mit dem Datum der Inbetriebnahme in Klammern) in ● Indien in Kalkutta (9. Mai 2014), ● der Russischen Föderation in Omsk (27. Oktober 2014), Krasnojarsk (28. Oktober 2014), Chabarovsk (29. Oktober 2014), Samara (6. November 2014), St. Petersburg (30. Januar 2015), Kaliningrad (2. März 2015), ● der Türkei in Trabzon (28. August 2014). Einen Standortwechsel von Visumantragsannahmezentren gab es aufgrund der Sicherheitssituation in ● Libyen: Aufgrund der Verlegung der Aufgaben der Botschaft Tripolis wurde das Visumantragsannahmezentrum für libysche Visumantragsteller in Tripolis ebenso wie die Bearbeitung der entsprechenden Visumanträge nach Tunis/Tunesien verlegt (8. Dezember 2014). ● Ukraine: Das Visumantragsannahmezentrum in Donezk wurde geschlossen und ein Visumantragsannahmezentrum in Dnipropetrowsk eröffnet (23. Ja- nuar 2015). In Teheran wurde im März 2015 ein externer Dienstleister zum Kurierversand der Pässe an die Privatadresse der Antragsteller als Alternative zur Abholung des Passes in der Botschaft neu eingesetzt. Diese für die Antragsteller freiwillige Alternative ermöglicht es Antragstellern, sich oder einem Bevollmächtigten eine erneute Anreise zur Botschaft zu ersparen. 9. Welche Veränderungen bei Visaerleichterungsabkommen gab es seit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/ 1212? Ein Visaerleichterungsabkommen mit Aserbaidschan trat zum 1. September 2014, eines mit Cabo Verde zum 1. Dezember 2014 in Kraft. 10. Wie lauten die statistischen Angaben über die Visaerteilung im Jahr 2014, differenziert nach Aufenthaltszwecken und Schengen- bzw. nationalen Visa (bitte wie in der Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/ 1212 antworten, jedoch der Übersichtlichkeit halber nicht nach Auslands- vertretungen differenzieren und Prozentangaben machen, auch wenn durch Mehrfachangaben mehr als 100 Prozent erreicht werden)? Es wird auf die Anlagen a, b1, b2 und b3 zu Frage 10 verwiesen.
Drucksache 18/4765 –8– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Wie hoch waren im Jahr 2014 die Personalkosten im Visabereich, wie viele MAK (statistisch Vollzeit arbeitende Mitarbeiterinnen bzw. Mitar- beiter) gab es, wie viele Fälle pro MAK wurden im Jahr 2014 bearbeitet (bitte auch nach Kontinenten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen und jeweils die prozentualen Veränderungen ge- genüber dem Vorjahr nennen; bitte wie in der Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/1212 darstellen), und wie werden entspre- chende Veränderungen begründet? Die Anlagen zu Frage 11 zeigen in Gesamtzahlen, Regionen und nachfrage- stärksten Ländern, dass im Jahr 2014 – wie schon in den Jahren 2013 und 2012 – die Visumantragszahlen weltweit gestiegen sind, wenn auch regional in unter- schiedlichem Maße. Besonders große Zuwächse gab es in den Regionen Asien sowie Naher und Mittlerer Osten, Maghreb, dort besonders in China, Indien, den VAE und Kuwait. Rückläufig waren die Antragszahlen in den Regionen GUS/ Südlicher Kaukasus und Amerika. Der Personaleinsatz in Gestalt von Mit- arbeiterkapazitäten (MAK) – und damit auch die Personalkosten – wurde im Jahr 2014 weiterhin fokussiert auf die wichtigsten Herkunftsländer ausgebaut. Gegenüber dem Vorjahr hat das Auswärtige Amt im Jahr 2014 weltweit insge- samt 55 Mitarbeiterkapazitäten zusätzlich an den Visastellen eingesetzt. Der Personaleinsatz hat sich insofern auch im Jahr 2014 weitestgehend parallel zum Antragsaufkommen entwickelt. Im weltweiten Durchschnitt hat sich das Ver- hältnis der bearbeiteten Fälle pro MAK weiter verbessert. 12. Wie hoch war die Zahl von Remonstrationen und/oder Klagen gegen ab- lehnende Visumbescheide im Jahr 2014 im Bereich der Kurzzeit- bzw. Langzeitvisa (bitte so differenziert wie möglich angeben und Vergleichs- werte des Vorjahres nennen), und in welchem Umfang wurden im Jahr 2014 nach einer Klageerhebung Visa erteilt (bitte auch solche Fälle be- rücksichtigen, in denen Visa infolge eines gerichtlichen Vergleichs oder auch nach Klagerücknahme nach Zusicherung der Behörde zur Visum- erteilung erteilt wurden)? Die Zahl der Remonstrationen gegen ablehnende Visumentscheidungen belief sich 2014 auf 29 701 (2013: 29 265). Eine statistische Erfassung getrennt nach C- und D-Visa findet nicht statt. Im Jahr 2014 wurden 1 702 Neuklagen erfasst (2013: 1 580), davon Schengen- visa betreffend: 639 (2013: 520), nationale Visa betreffend: 973 (2013: 978). Zu 90 Klagefällen aus dem Jahr 2014 wurde der Klagegrund nicht statistisch er- fasst. In 430 Fällen endete im Jahr 2014 das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit einer rechtskräftigen Verpflichtung zur Visumerteilung durch Urteil oder einer Visumerteilung bzw. Zusicherung der Visumerteilung im Wege der unstreitigen Beilegung: In 23 Fällen wurde das Auswärtige Amt durch Urteil rechtskräftig zur Visum- erteilung verpflichtet. In 55 Fällen wurde nach Visumerteilung das Verwaltungs- streitverfahren für erledigt erklärt. In 352 Fällen beruhte die Visumerteilung bzw. die entsprechende Zusicherung auf einem Vergleich; ob es sich dabei um einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich handelt, wird statistisch nicht erfasst. Für eine Aufschlüsselung der Klagegründe wird auf den entsprechenden An- hang verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –9– Drucksache 18/4765 13. Wie hoch waren die Gebühreneinnahmen im Visumverfahren im Jahr 2014 (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzie- ren)? Es wird auf die Anlage zu Frage 13 verwiesen. 14. Wie viele gefälschte bzw. „erschlichene“ (bitte differenzieren) Visa wur- den nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014 bzw. im Jahr 2013 von bundesdeutschen Behörden entdeckt (etwa bei Kontrollen, Zurück- schiebungen, Zurückweisungen), welche genaueren Angaben hierzu las- sen sich machen (z. B. in welchen Ländern wurden die Visa ausgestellt, von welchen Ländern wurden sie ausgestellt, welche Personen- bzw. Fall- konstellationen sind auffällig usw.), und wie wird diese Entwicklung be- wertet, auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Visainforma- tionssystem (VIS)? Die Zahlen im Sinne der Fragestellung liegen für das Jahr 2014 noch nicht vor. Die von den Ländern übermittelten Einzeldatensätze zu den einzelnen Straftaten werden jährlich durch das Bundeskriminalamt für die Polizeiliche Kriminalsta- tistik aufbereitet und anschließend von der Innenministerkonferenz gebilligt. Mit den Ländern ist vereinbart, dass die Polizeiliche Kriminalstatistik regelmä- ßig möglichst zeitnah erst nach den Pressefreigaben bzw. den Pressekonferenzen der Innenminister der einzelnen Länder durch den Vorsitzenden der Innenminis- terkonferenz und den Bundesminister des Innern in einer gemeinsamen Presse- konferenz der Öffentlichkeit vorgestellt wird. Die gemeinsame Pressekonferenz zur Veröffentlichung der Polizeilichen Kriminalstatistik für das Jahr 2014 findet voraussichtlich im Mai 2015 statt. Im Jahr 2013 wurden 1 202 erschlichene und 155 gefälschte Schengen-Visa fest- gestellt. Siehe ergänzend nachstehende Tabellen: 2013 Erschlichene Visa ausgestellt durch Gesamt 1 202 Italien 192 Griechenland 166 Polen 154 Malta 147 Spanien 136 Deutschland 107 Frankreich 97 Ungarn 37 Litauen 36 Tschechische Republik 25 Schweden 21 Niederlande 18 Finnland 14
Drucksache 18/4765 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2013 Erschlichene Visa ausgestellt durch Schweiz 11 Österreich 8 Slowakei 7 Luxemburg 6 Lettland 5 Dänemark 5 Norwegen 4 Estland 2 Belgien 2 Portugal 1 Slowenien 1 2013 Erschlichene Visa ausgestellt in Gesamt 1 202 Russische Föderation 257 Ukraine 163 Libyen 139 China 96 Türkei 89 Kasachstan 50 Saudi-Arabien 47 Aserbaidschan 32 Kosovo 28 Kuwait 22 sonstige Länder 279 2013 Gefälschte Visa ausgestellt durch Gesamt 155 Deutschland 65 Frankreich 35 Belgien 11 Italien 11 Spanien 10