Visaerteilungen im Jahr 2014

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                      – 11 –                            Drucksache 18/4765 2013 Gefälschte Visa ausgestellt durch Griechenland                                                      10 Niederlande                                                        3 Tschechische Republik                                              2 Schweiz                                                            2 Finnland                                                           1 Österreich                                                         1 Polen                                                              1 Portugal                                                           1 Slowakische Republik                                               1 Slowenien                                                          1 Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 15. Welche Erkenntnisse liegen dazu vor, wie viele Personen in den Jahren 2014 bzw. 2013 nach Ablauf der Gültigkeit eines Schengenvisums nicht bzw. zu spät wieder ausgereist sind, durch welche Behörden und bei wel- cher Gelegenheit wurde dies festgestellt (bitte auflisten), in wie vielen Fäl- len wurden deswegen welche Ermittlungs- bzw. Strafverfahren eingelei- tet, und wie viele entsprechende Verurteilungen in den letzten zehn Jahren gab es (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern dif- ferenzieren)? Für das Jahr 2013 liegen der Bundespolizei nur Erkenntnisse zu Personen vor, die mit abgelaufenen Visa/Aufenthaltstiteln festgestellt wurden. Siehe ergänzend nachstehende Tabellen: 2013 Abgelaufene Visa/Aufenthaltstitel Gesamt                                                         6 750 Türkei                                                            987 Russische Föderation                                              736 China                                                             534 Iran                                                              382 Indien                                                            213 Kosovo                                                            207 Libyen                                                            201 Ukraine                                                           187 Thailand                                                          127 Vietnam                                                           122 sonstige                                                       3 054
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Drucksache 18/4765                                          – 12 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Wie ist der aktuelle Stand der Implementierung des VIS und der Visawarn- datei, welche Erfahrungen oder Probleme gibt es diesbezüglich (auch aus Sicht des Bundesverwaltungsamtes), in welchem Umfang haben nach Kenntnis der Bundesregierung Polizei- und Strafverfolgungsbehörden so- wie Nachrichtendienste bislang mit welchen Ergebnissen auf das VIS zu- gegriffen (bitte so differenziert wie möglich darstellen, hinsichtlich der Zeiträume, der Abfragen, der Behörden, der Herkunftsländer bzw. Aus- stellungsländer der Visa, der Zwecke, der ergriffenen Maßnahmen usw.), und welche konkreten Ergebnisse hat bislang die Visawarndatei erbracht (bitte so präzise und differenziert wie möglich darstellen)? Das Visainformationssystem (VIS) hat zum 11. Oktober 2011 seinen Betrieb aufgenommen. Die deutschen Auslandsvertretungen werden entsprechend dem Rollout-Plan der Europäischen Kommission an das VIS angebunden. Bis heute sind die deutschen Auslandsvertretungen in Afrika, im Nahen Osten, in der Golfregion sowie in Australien, Südostasien, Amerika, der Türkei und dem Westbalkan an das VIS angeschlossen. Die weltweite Einführung des VIS wird nach derzeitigen Planungen der Europäischen Kommission im November 2015 abgeschlossen sein. Der Betrieb des VIS erfolgt ohne nennenswerte Probleme. Die Aufzeichnungen nach Artikel 34 der EU-Verordnung zum VIS, die zur Beantwortung der Frage geeignet wären, dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässig- keit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit ver- wendet werden. Die Europäische Kommission wird voraussichtlich im Jahr 2016 den Bericht nach Artikel 50 der EU-Verordnung zum VIS zur Gesamt- bewertung des VIS vorlegen und in diesem Rahmen voraussichtlich auch die Zugriffe der Sicherheitsbehörden auf das VIS bewerten. Die auf der Grundlage des Gesetzes zur Errichtung einer Visa-Warndatei (Visa- Warndateigesetz) errichtete Warndatei ist wie gesetzlich vorgesehen zum 1. Juni 2013 im Bundesverwaltungsamt in Betrieb gegangen. Der Betrieb läuft plan- mäßig. Nach § 17 des Visa-Warndateigesetzes ist vorgesehen, die Anwendung des Gesetzes drei Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren. Die Bundes- regierung wird den gesetzlichen Auftrag zur Evaluation der Visa-Warndatei fristgerecht erfüllen. Im Rahmen des Evaluationsberichts wird auch zu konkre- ten Ergebnissen Stellung genommen. 17. Wie lang sind derzeit die Wartezeiten für privat bzw. geschäftlich Rei- sende (bitte differenzieren) für Schengenvisa bzw. für nationale Visa (hier bitte genauer nach Zwecken differenzieren, z. B. Familiennachzug, Er- werbsaufnahme usw.) für einen Termin zur Visumantragstellung in den verschiedenen deutschen Auslandsvertretungen in den 20 wichtigsten visumpflichtigen Ländern weltweit (bitte wie in der Antwort zu den Fra- gen 22 und 26 auf Bundestagsdrucksache 18/1212 antworten und soweit externe Dienstleister eingesetzt werden, bitte auch gesondert die Wartezeit für die Antragstellung direkt in den Visastellen nennen; bitte zusätzlich Angaben zu den 15 Ländern mit den jeweils längsten Wartezeiten ma- chen), und wie sind etwaige Wartezeiten von über zwei Wochen bzw. über noch längere Zeiträume jeweils zu erklären? Bezüglich der Wartezeiten auf einen Termin zur Visumbeantragung in verschie- denen Visakategorien in den zwanzig wichtigsten visumpflichtigen Ländern weltweit wird auf die Anlagen a und b zu Frage 17 verwiesen. Wartezeitenanga- ben stellen grundsätzlich Momentaufnahmen dar. Es erfolgt daher keine welt- weite statistische Erfassung der Wartezeiten. Eine weltweite Abfrage bei allen 175 Visastellen zur Ermittlung der Wartezeiten in den verschiedenen, bei jeder Visastelle nach örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich strukturierten Termin- kategorien sowie die Auswertung der Rückmeldungen ist innerhalb einer ver-
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                      – 13 –                      Drucksache 18/4765 tretbaren Zeitspanne und unter Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbe- triebs nicht zu leisten. Das Auswärtige Amt ist an allen seinen 175 Visastellen weltweit bestrebt, die Einhaltung der Regelwartezeiten gemäß den Vorgaben des Visakodex zu ge- währleisten. An einzelnen Standorten lassen sich Überschreitungen der Vorgabe des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 des Visakodex, dass ein Termin in der Regel in- nerhalb von zwei Wochen stattfindet, nicht immer vermeiden. Ursachen für den Anstieg der Wartezeiten können sein: – saisonale Schwankungen bei der Visanachfrage (z. B. in den muslimisch ge- prägten Ländern durch zeitlichen Zusammenfall der Hauptreisezeit im Som- mer mit dem Fastenmonat Ramadan) – plötzliche, unerwartete oder nicht rechtzeitig angekündigte Nachfrage, z. B. bei großen Gruppen – vom Antragsteller unzureichend vorbereitete Antragsunterlagen, die ein mehrfaches Erscheinen des Antragstellers bzw. aufwändige Nachreichungen und Prüfungen erfordern – Terminbuchungen, denen kein realer Wunsch nach Antragstellung entspricht und die daher nicht wahrgenommen werden („No-Show“) – gezielte Terminbuchungen durch unseriöse Visaagenturen, um längere War- tezeiten absichtlich herbeizuführen – technische Probleme, Ausfall von Leitungen – Erkrankung oder auf andere Gründe zurückzuführendes Fehlen von Mit- arbeitern mit entsprechender Kapazitätsreduzierung in den Visastellen – temporäre Personalumschichtungen, z. B. zur Bearbeitung nationaler Visa. Dies wurde seit Mitte 2013 im Zusammenhang mit den Aufnahmeprogram- men für Flüchtlinge aus Syrien mehrfach an Auslandsvertretungen in der Re- gion praktiziert. Das Auswärtige Amt hat in den letzten Jahren vor allem seine größeren Visa- stellen in der Region personell aufgestockt. Aktuell sind mehr als 1 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den deutschen Visastellen eingesetzt. Darüber hinaus erfolgen weitere personelle Verstärkun- gen für Zeiten saisonal erhöhter Nachfrage, meist in den Sommermonaten. 18. Wie ist der aktuelle Stand des Pilotverfahrens der Europäischen Kommis- sion (4194/12/HOME) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland we- gen überlanger Wartezeiten und des Einsatzes externer Dienstleister im Visumverfahren, was waren die letzten Schritte der Bundesregierung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung der Kommission, und welche weite- ren Schritte sind nunmehr zu erwarten? Das Verfahren EU-Pilot 4194/12/HOME ist noch nicht abgeschlossen. Die Eu- ropäische Kommission hat zuletzt mit Schreiben vom 10. März 2015 der Bun- desregierung mitgeteilt, dass sie nach eigenen Beobachtungen und ihr vorliegen- den Beschwerden davon ausgehe, dass „die Situation in den deutschen Aus- landsvertretungen in Kairo und Pristina weiterhin problematisch sei und dass in diesen zwei Botschaften die Wartezeit auf einen Termin zur Visumbeantragung systematisch zwei Wochen überschreite. Bevor die Kommission über mögliche nächste Schritte entscheide, bitte sie die Bundesregierung um Übermittlung wei- terer Informationen hinsichtlich dieser zwei Auslandsvertretungen.“ Die Bun- desregierung hat dazu am 23. März 2015 eine Stellungnahme übermittelt, in der sie die Gründe für die in verschiedenen Zeiträumen aufgetretene Überschreitung
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Drucksache 18/4765                                        – 14 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode einer Terminwartezeit an den Auslandsvertretungen in Kairo und Pristina dar- legte sowie die vom Auswärtigen Amt und den Auslandsvertretungen dagegen ergriffenen Maßnahmen aufzeigte. Im Übrigen lagen die Terminwartezeiten an der Botschaft Kairo seit dem 15. November mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Januar bis 10. Februar 2015 immer deutlich unter zwei Wochen. Davor lagen sie oft nur knapp oberhalb dieses Zeitrahmens. Der Bundesregierung ist derzeit nicht bekannt, welche nächsten Schritte die Europäische Kommission unternehmen wird. 19. Welche Pilotverfahren mit welchen konkreten Themen, Zielsetzungen und Problemen sind derzeit bzw. waren in den letzten drei Jahren im Bereich der Visavergabe gegen Deutschland anhängig oder wurden abgeschlossen, und wie hat sich die Bundesregierung jeweils dazu positioniert (bitte ein- zeln auflisten und ausführen)? Welche Pilotverfahren sind im weit gefassten Bereich der Asyl-, Migra- tions- und Grenzkontrollpolitik gegen Deutschland anhängig, und wie ist jeweils die Position der Bundesregierung hierzu (bitte einzeln auflisten und ausführen)? Im Bereich der Visavergabe wurden in den letzten drei Jahren folgende EU- Pilotverfahren eingeleitet bzw. abgeschlossen: – EU-Pilot 4194/12/HOME: Zu Thema und Zielsetzung des Verfahrens sowie den Stellungnahmen der Bundesregierung in diesem Verfahren wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12755, zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/57 sowie auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. – EU-Pilot 5817/13/HOME: Die Bundesregierung wurde am 24. September 2014 über die Eröffnung des Verfahrens unterrichtet. Thema des Verfahrens ist anlässlich eines Visumeinzelfalls die Vereinbarkeit der Praktiken der deut- schen Behörden mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates („Visa- kodex“). Die Bundesregierung hat dazu mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 Stellung genommen und dargelegt, dass sie die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission zur Auslegung der Bestimmungen zur Ausstel- lung von Mehrfachvisa teilt. Die Regelungen zur Erteilung von Mehrfachvisa sind nach Ansicht der Bundesregierung nicht auf bestimmte Personenkatego- rien oder Reisezwecke beschränkt. Auch eine besondere Eilbedürftigkeit oder Unvorhersehbarkeit der Reisen ist keine zusätzliche Erteilungsvoraus- setzung. Der Nachweis der Finanzierung von Reise und Aufenthalt ist ledig- lich für die erste geplante Reise zu erbringen. Die Bundesregierung teilt eben- falls die Auffassung der Europäischen Kommission zur Anwendung der Bestimmungen zur Reisekrankenversicherung. Es ist allgemeine Praxis an den Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen, dass Personen, die ein Mehrfachvisum beantragen, über ihre Verpflichtung zum Besitz einer Reise- krankenversicherung bei zukünftigen Reisen belehrt werden. Mit Schreiben vom 7. April 2015 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass sie diese Antwort der Bundesregierung akzeptiert und das Verfahren abge- schlossen hat. – EU-Pilot 6703/14/JUST: Die Bundesregierung wurde am 30. Juni 2014 über die Eröffnung des Verfahrens unterrichtet. Die Europäische Kommission be- mängelt, dass die Software zur elektronischen Erfassung der alphanume- rischen Daten von Visumantragstellern (VIDEX) nicht zwischen Drittstaats-
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                       – 15 –                          Drucksache 18/4765 angehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind und das Recht auf Freizügigkeit ausüben, und anderen Antragstellern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unterscheidet. In der Antwort vom 25. August 2014 sowie in den Antworten auf weitere Rückfragen der Europäischen Kommission vom 5. November 2014 und vom 20. Januar 2015 stellt die Bundesregierung klar, dass hiervon im Wesentlichen die Angabe über die derzeitige berufliche Tätigkeit betrof- fen ist, die vom erstgenannten Personenkreis nicht verpflichtend anzugebend ist, in der VIDEX-Eingabemaske jedoch ein Pflichtfeld ist. Eine neue Version von VIDEX, die der besonderen Stellung der Familienangehörigen freizügig- keitsberechtigter Unionsbürger deutlicher Rechnung trägt, wird derzeit er- stellt und voraussichtlich ab Juli 2015 eingesetzt werden können. – EU-Pilot 7325/15/HOME: Die Bundesregierung wurde am 20. März 2015 über die Eröffnung des Verfahrens unterrichtet. Es beruht auf einer Be- schwerde, nach der sich die Bearbeitungszeiten für Schengen-Visumanträge in der Deutschen Botschaft Ankara ab Sommer 2014 beträchtlich erhöht hät- ten. Die Europäische Kommission hat die Bundesregierung um Übermittlung einer Stellungnahme bis 29. Mai 2015 gebeten. – EU-Pilot 5890/13/JUST, Familiennachzug zu Personen mit doppelter Staats- angehörigkeit: Im Rahmen dieses Pilot-Verfahrens hatte die Europäische Kommission Fragen zur rechtlichen Lage in Bezug auf den Familiennachzug zu einem Doppelstaatsangehörigen übermittelt (deutsche Staatsangehörigkeit sowie diejenige eines anderen Mitgliedstaates), wenn dieser einen grenzüberschrei- tenden Bezug im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes herstellt, indem er von einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er be- sitzt, in einen anderen Mitgliedstaat umzieht, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt. Nach Auffassung der Kommission kommt in diesen Fällen Freizügigkeitsrecht zur Anwendung und nicht nationales Recht. In ihrer Antwort an die Kommission ist die Bundesregierung deren Ausle- gung des Freizügigkeitsrechts grundsätzlich gefolgt. Eine entsprechende Än- derung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (AVV) zum Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) nach In- krafttreten des „Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften“ am 9. Dezember 2014 wurde in Aussicht gestellt, ein grober Zeitrahmen für die erforderliche Änderung der AVV genannt und der einschlägige Textentwurf übermittelt. Aus Sicht der Bundesregierung wird das Pilotverfahren mit einer Mitteilung an die Kommission abgeschlossen werden können, sobald die Änderungen der AVV in Vollzug gesetzt worden sind. 20. Welche konkreten Punkte wurden in dem EU-Pilotverfahren 5817/13/ HOME von der Europäischen Kommission moniert, und wie hat die Bun- desregierung hierauf jeweils im Einzelnen reagiert (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)? a) Ist es zutreffend, dass der Antragstellerin, um die es in diesem Pilotver- fahren ging – eine indische Staatsangehörige mit Schwiegersohn in Deutschland –, ein Mehrfachvisum verweigert wurde, obwohl sie be- anstandungsfrei mehrfach mit einem Visum ein- und wieder ausgereist war, obwohl eine Verpflichtungserklärung und keine Zweifel an der Bestreitung des Lebensunterhalts oder dem Reisezweck vorlagen, so dass insgesamt die Voraussetzungen des Artikels 24 Absatz 2 des Visa- kodex erfüllt waren und zwingend ein Mehrfachvisum zu erteilen war, das Auswärtige Amt aber noch im Klageverfahren auf einer Ableh- nung bestand (wenn nein, wie war der Sachverhalt), was waren die
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Drucksache 18/4765                                         – 16 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gründe für diese ablehnende Haltung, und fußte die ablehnende Hal- tung auf allgemeinen internen Grundsätzen und Vorgaben (welchen ge- nau) oder auf einer Entscheidung im Einzelfall (bitte darlegen)? Es trifft zu, dass der Antragstellerin in dem genannten Verfahren anstelle des beantragten Mehrjahresvisums ein Visum mit einem Gültigkeitszeitraum von 90 Tagen erteilt wurde. Die Ablehnung einer längeren Gültigkeitsdauer beruhte auf den individuellen Umständen des Einzelfalls, wobei im Laufe des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens einzelne, nicht der Weisungslage entsprechende Elemente des ursprünglichen Vortrages korrigiert wurden. Streitig blieb, ob die Voraussetzungen des Artikels 24 Absatz 2 Visakodex, insbesondere die in Buch- stabe b dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen sämtlich erfüllt waren. Das Verwaltungsgericht Berlin gab zu dieser Frage im Laufe des Verfahrens nach vorläufiger Prüfung den schriftlichen Hinweis, dass „die von der Beklagtenseite im hiesigen Rechtsstreit angeführten, die Ablehnung eines mehrjährigen Be- suchsvisums begründenden Erwägungen […] der rechtlichen Prüfung grund- sätzlich Stand halten dürften“. Es spreche wenig für das Bestehen eines An- spruchs der Klägerin auf Erteilung eines gerade fünfjährigen Besuchsvisums. Das streitgegenständliche Verfahren konnte schließlich mit einer gütlichen Eini- gung beendet werden. Der Klägerin wurde ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren erteilt. b) Ist es zutreffend, dass die Europäische Kommission in diesem Verfah- ren nicht nur die konkreten Vorbehalte und Argumente des Auswärti- gen Amts in dem Gerichtsverfahren zurückgewiesen hat, sondern auch ganz grundsätzlich eine negative Haltung beklagte, die in der Stellung- nahme des Auswärtigen Amts zum Ausdruck gekommen sei (etwa die Annahme, ältere Personen im Ruhestand hätten traditionell eine Ten- denz, zu ihren Kindern zu ziehen, möglicherweise in Deutschland, oder die Annahme, indische Staatsangehörige würden die Regeln in Bezug auf abzuschließende Reisekrankenversicherungen nicht verste- hen) und die gegen den Geist und den Wortlaut des Visakodex ver- stoßen? Wenn nein, was war der Fall? Wenn ja, wie kommen solche Ablehnungsmuster bei hochrangigen Be- schäftigten im Auswärtigen Amt zustande, und was tuen Leitung und Führungsspitze hiergegen? Die Europäische Kommission drückte in dem Verfahren ihre Auffassung aus, dass einem Schreiben des Auswärtigen Amts im zugrundeliegenden Verfahren eine „allgemeine, eher negative -nicht auszuschließende“-Haltung zu ent- nehmen war, die nicht im Einklang mit dem Wortlaut und dem Geist des Visa- kodexes stehe“. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme vom 17. De- zember 2014 deutlich gemacht, dass die in dem genannten Einzelfall vorge- brachten Argumente keinen internen Anweisungen folgten. Vielmehr seien im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einzelne, nicht der Weisungs- lage entsprechende Elemente des ursprünglichen Vortrags korrigiert worden. Das Auswärtige Amt hat das Pilotverfahren zum Anlass genommen, die Visa- stellen, insbesondere in Indien, nochmals ausdrücklich auf die geltende Rechts- lage zu Mehrfachvisa hinzuweisen. Es ist der Leitung des Auswärtigen Amts und der Auslandsvertretungen ein we- sentliches Anliegen, dass dem Publikum in den Visastellen respektvoll begegnet wird und Entscheidungen gemäß den gesetzlichen Grundlagen getroffen wer- den. Im Rahmen der Aus- und Fortbildung werden die Mitarbeiter ausführlich mit dem Thema „Willkommenskultur in der Visastelle“ und den vielfältigen In- teressen der Bundesrepublik Deutschland an der Einreise von Ausländern nach Deutschland vertraut gemacht. Die Vermittlung von guten Kenntnissen der ge-
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                    – 17 –                         Drucksache 18/4765 setzlichen Grundlagen zur Visaerteilung nimmt dabei einen breiten Raum ein. Bei der Ausbildung der Anwärter aller Laufbahnen spielt das Aufenthalts- und Visumrecht eine wesentliche Rolle. c) Ist es zutreffend, dass die Europäische Kommission auch die Annah- men kritisierte, auf denen die Argumentation des Auswärtigen Amts in diesem Verfahren basierte, und dass auf die konkrete Situation der Be- troffenen nicht spezifisch eingegangen worden sei, was ein generelles und grundsätzliches Problem sein könne, weil es entsprechende An- weisungen im Auswärtigen Amt geben könne, die gegen den Wortlaut und Geist des Visakodex verstoßen, und hat das Auswärtige Amt die Vorwürfe der Europäischen Kommission zum Anlass genommen, Textbausteine, Erlasse und Weisungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Geist und Wortlaut des Visakodex zu überprüfen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Europäische Kommission erklärte in dem Verfahren, dass die Argumenta- tion des Auswärtigen Amts auf einer Reihe generischer und herablassender Annahmen basiere und auf die konkrete Situation der Antragstellerin nicht spe- zifisch eingehe. Die Kommission befürchte, dass es sich nicht um einen Einzel- fall handeln könne und deutsche Konsulate internen Anweisungen auf der Grundlage der Argumentation folgen könnten, die das Auswärtige Amt im ge- richtlichen Verfahren vorgebracht habe. Die Bundesregierung bedauerte in ihrer Stellungnahme, dass bei der Europä- ischen Kommission der Eindruck entstanden sei, dass deutsche Auslandsvertre- tungen Entscheidungen auf der Basis pauschalierender und herablassender An- nahmen träfen. In der Rechtspraxis des Auswärtigen Amts werde einer einzel- fallgerechten Prüfung jedes Visumantrags vielmehr hohe Bedeutung beigemes- sen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20b verwiesen. Das Auswärtige Amt prüft seine Erlasse und Weisungen zum Visumrecht regel- mäßig daraufhin, ob sie mit gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Visa- kodex, sowie der geltenden Rechtsprechung im Einklang stehen. Die Bundes- regierung hat in ihrer Stellungnahme bestätigt, dass sie die in dem Verfahren geäußerte Rechtsauffassung der Europäischen Kommission teilt und die ent- sprechenden Erlasse und Weisungen dies reflektieren. d) Ist die Bundesregierung wie die Europäische Kommission der Auf- fassung, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 24 Ab- satz 2 des Visakodex ein Mehrfachvisum erteilt werden muss (wenn nein, bitte begründen, in Auseinandersetzung mit den Argumenten der Europäischen Kommission)? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass ein Visum zur mehrfachen Ein- reise zu erteilen ist, sofern die in Artikel 24 Absatz 2 Visakodex genannten Voraussetzungen vorliegen. e) Wie hat die Bundesregierung dafür Sorge getragen, dass die von der Europäischen Kommission monierten Einstellungen, Praktiken, Vor- gaben und Verfahrensweisen in allen deutschen Auslandsvertretungen weltweit und auch in der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts nicht mehr zur Anwendung kommen (bitte darlegen)? Die von der Europäischen Kommission in dem zugrunde liegenden Einzelfall kritisierten Positionen des Auswärtigen Amts folgten keinen internen Anwei- sungen, sondern standen im Widerspruch zur geltenden Erlasslage. Sie wurden daher im Laufe des gerichtlichen Verfahrens korrigiert.
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Drucksache 18/4765                                        – 18 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretungen und der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts werden regelmäßig über aktuelle Rechtsentwicklungen informiert und geschult. Bei der Ausbildung der Anwärter aller Laufbahnen spielt das Aufenthalts- und Visumrecht eine wesentliche Rolle. Im Rahmen der Fachaufsicht des Auswärtigen Amts werden Entscheidungen der Auslandsver- tretungen in Einzelfällen überprüft und, soweit erforderlich, korrigiert. 21. Wie kommt die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 27 auf Bun- destagsdrucksache 18/1212 zu der Einschätzung, die Betroffenen würden das für den externen Dienstleister fällige „Serviceentgelt bereitwillig in Kauf nehmen“, wurden diese ausdrücklich hiernach gefragt, und wurde insbesondere auch danach gefragt, ob die Betroffenen vielleicht lieber ei- nen Visumantrag kostenlos in einer Visastelle stellen würden, wenn die Wartezeit nicht länger als zwei Wochen beträgt und eine Terminvereinba- rung und Vorsprache unkompliziert möglich wären, wie nach dem Visa- kodex vorgesehen? Wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)? Die Einschätzung der Bundesregierung beruht einerseits auf der grundsätzlichen Annahme, dass sich ein wirtschaftlich denkender Antragsteller insbesondere in Flächenstaaten und Regionen mit schwierigen Transportbedingungen in der Ab- wägung zwischen mühevollen und kostenintensiveren Anreisen zu entfernten Visastellen mit unter Umständen erforderlichen kostenpflichtigen Übernachtun- gen und der Abgabe bei einem Visumantragsannahmezentrum des Dienstleisters in relativer Nähe gegen eine geringe Servicegebühr für die Inanspruchnahme des externen Dienstleisters entscheidet. Diese Einschätzung wird durch viele po- sitive Stimmen aus den jeweiligen Gastländern bestätigt, ohne dass den Ein- schätzungen eine in Auftrag gegebene und mit Kosten verbundene repräsenta- tive Studie zugrunde liegen kann. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdruck- sache 18/1212 wird im Übrigen verwiesen. Antragsteller wurden nicht ausdrücklich danach befragt, ob sie lieber einen Vi- sumantrag ohne Zahlung einer zusätzlichen Servicegebühr in einer Visastelle stellen würden, wenn die Wartezeit nicht länger als zwei Wochen beträgt und eine Terminvereinbarung und Vorsprache unkompliziert möglich wäre, da die Antragsteller von der Möglichkeit der Direktabgabe in der Visastelle an jeder auslagernden Auslandsvertretung gemäß Artikel 17 Absatz 5 Visakodex Ge- brauch machen können, sofern sie dies wünschen. 22. Wie ist zu erklären, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 18/1212 durch ein längeres Zitat belegte, dass türkische Visaantragsteller durch Informationen auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen „unzweideutig über die Möglichkeit der direkten Antragstellung in der Visastelle informiert“ würden – und dass genau diese „unzweideutigen“ Informationen über die beiden unterschied- lichen Antragsmöglichkeiten nun offenbar wieder gelöscht wurden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)? Seit Januar 2015 gibt es einen gemeinsamen Internetauftritt der deutschen Aus- landsvertretungen in der Türkei, das sogenannte Türkei-Portal. Dieses beinhaltet einen Teil „Visa“, der im März 2015 nochmals überarbeitet wurde. Die gemein- same Homepage weist weiterhin auf die Möglichkeit der Antragsabgabe ohne Entrichtung einer zusätzlichen Servicegebühr in den Visastellen hin.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                     – 19 –                         Drucksache 18/4765 a) Wann, durch wen, auf wessen Anweisung und mit welcher Begrün- dung wurden die „unzweideutigen“ Hinweise im Internet auf eine kos- tenlose Antragstellung in den Visastellen als Alternative zur kosten- pflichtigen Antragstellung des privaten Dienstleisters wieder gelöscht? Antragsteller werden weiterhin über die Möglichkeit der direkten Antragstel- lung in den Visastellen als Alternative zur Antragstellung beim externen Dienst- leister hingewiesen. Dabei wird auch auf das beim externen Dienstleister zu ent- richtende Serviceentgelt in Höhe von 24,50 Euro (bzw. bei Folgeanträgen ohne Fingerabdruckerfassung 23 Euro, für Kinder unter zwölf Jahren 11,50 Euro) hin- gewiesen, das bei Direktabgabe in der Visastelle nicht anfällt. Die übliche Vi- sumgebühr von 60 Euro wird durch die Art der Antragstellung nicht beeinflusst. b) Wie will die Bundesregierung den Eindruck widerlegen, dass diese Lö- schung erfolgte, um Reisewillige zur Antragstellung beim privaten Dienstleister iDATA zu bewegen, um eigene Bearbeitungsressourcen einzusparen (bitte ausführen)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 22 und 22a verwiesen. c) Wie rechtfertigt die Bundesregierung diese aus Sicht der Fragesteller unzureichende Information der Reisenden vor dem Hintergrund der Verpflichtungen aus dem Visakodex und vor dem Hintergrund kriti- scher Prüfverfahren der Europäischen Kommission zum Einsatz exter- ner Dienstleister, inwieweit stimmt sie der Auffassung zu, dass die Aussage „Grundsätzlich ist auch eine Antragsabgabe oder Termin- vergabe direkt bei den Auslandsvertretungen möglich, jedoch sind die Kapazitäten sehr beschränkt und die Wartezeiten daher länger als bei IDATA“ (www.tuerkei.diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/01- kurzfristige-visa/antragsverfahren-idata.html) Reisewillige von einer Antragstellung in den Visastellen eher abhält, obwohl nach Auskunft der Bundesregierung die Wartezeit dort „höchstens neun Tage“ betra- gen soll (Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 18/1212), und warum fehlt an dieser Stelle der Hinweis, dass die Antragstellung in den Visastellen im Gegensatz zur Antragstellung über iDATA kos- tenlos ist (bitte ausführen)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/57 wird verwiesen. Den Antragstellern werden auf der Homepage und in dem verlinkten „Infoblatt Nr. 3 Allgemeine Informationen zum Schengenvisum (C-Visum) 02/2015“ alle erfor- derlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Im Interesse der umfassenden Information der Antragsteller ist es geboten, diese dabei auch auf Wartezeiten zur Antragstellung bei den Auslandsvertretungen hinzuweisen, die länger sind als beim externen Dienstleister. d) Wie wird gerechtfertigt, dass im Internet unter „Häufig gestellte Fra- gen zum Visumsverfahren“ (www.tuerkei.diplo.de/Vertretung/tuerkei/ de/02-visa/03-haufig-gestellte-fragen-zum-visumsverfahren/0-haufig- gestellte-fragen-zum-visumsverfahren.html) die Frage, ob ein Antrag zwingend über iDATA gestellt werden muss, genauso wenig vor- kommt wie ein Hinweis darauf, dass es die Alternative einer kostenlo- sen Antragstellung in den Visastellen gibt? Die Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ richtet sich nach lokalen Gegebenheiten. Sie richtet sich nach tatsächlich häufig gestellten Fragen und kann keinen Fra- genkatalog enthalten, der jede denkbare Nachfrage umfasst.
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Drucksache 18/4765                                         – 20 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Wie hoch ist der prozentuale Anteil von Visaantragstellungen direkt in den Visastellen im Vergleich zu Antragstellungen über die Firma iDATA derzeit, wie hat sich dieser Anteil seit Externalisierung des Ver- fahrens entwickelt, und wie war der Anteil insbesondere zu der Zeit, als im Internet noch „unzweideutig über die Möglichkeit der direkten Antragstellung in der Visastelle informiert“ wurde? Es wird nicht statistisch erfasst, wie viele Antragsteller ihre Anträge direkt bei den Auslandsvertretungen stellen; nach Schätzung der Auslandsvertretungen entscheiden sich seit Beginn der Auslagerung 5 bis 10 Prozent der Antragsteller für diese Option. Eine statistische Zuordnung von Antragstellerverhalten in Bezug auf Veränderungen der Homepage einer Auslandsvertretung ist nicht möglich. f) Wird die Bundesregierung veranlassen, dass im Internet wieder „unzweideutig über die Möglichkeit der direkten Antragstellung in der Visastelle informiert“ wird, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 22 und 22a bis 22c verwiesen. 23. Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Änderung von Ar- tikel 10 des Visakodex einsetzen, so dass generell eine Vertretungsmög- lichkeit oder schriftliche Erstantragstellung möglich wird, weil sich die Verpflichtung zur persönlichen Antragstellung nach der Rechtsauffassung der Bundesregierung durch eine Antragstellung über externe Dienstleister einfach umgehen lässt (bitte begründen), und wenn nein, wie will sie dem Vorwurf begegnen, dass die Ungleichbehandlung in Bezug auf die Pflicht zur persönlichen Vorsprache vor allem deshalb aufrechterhalten werden soll, um Reisende zur Inanspruchnahme privater Dienstleister zu bewegen (bitte begründen; Wiederholung der Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 18/1212, nachdem es dort in der Beantwortung dieser Frage hieß, dass die Bundesregierung zum Entwurf eines geänderten Visakodex „noch keine Position festgelegt“ habe)? Wenn sich die Bundesregierung zu dieser Frage immer noch keine Posi- tion erarbeitet hat, warum nicht, und wann soll dies angesichts fortge- schrittener Verhandlungen zur Neufassung des EU-Visakodex geschehen? Einer Abschaffung des Grundsatzes des persönlichen Erscheinens wird die Bun- desregierung nur zustimmen, wenn die Auslandsvertretungen weiterhin die Möglichkeit haben werden, in begründeten Fällen die Entscheidung über den Visumantrag vom persönlichen Erscheinen des Antragstellers abhängig zu machen. Innerhalb der Bundesregierung sind die Abstimmungen zu Detailrege- lungen zu Artikel 10 noch nicht abgeschlossen. 24. Welche Kernpositionierungen wurden innerhalb der Bundesregierung zur Neuformulierung des EU-Visakodex insgesamt getroffenen, für welche Schwerpunkte setzt sich Deutschland auf EU-Ebene diesbezüglich ein, welche Änderungsvorschläge der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten will sie verhindern, wie ist der bisherige Verlauf der Ver- handlungen aus Sicht der Bundesregierung, und wie sind die künftigen Schritte? Der Entwurf zur Novellierung des Visakodex zielt vor allem darauf ab, durch eine Erleichterung des Visumverfahrens Wachstumsimpulse für die europäische Wirtschaft zu schaffen. Dies soll durch vereinfachte und beschleunigte Antrags- verfahren, eine Ausweitung des Konzepts des „bona-fide-Reisenden“ sowie mit der Einführung einer neuen Visumskategorie (Rundreisevisum) mit einer Gül-
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