Zulassungsverfahren von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen zur Bekämpfung der Piraterie
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8716 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 14. In wie vielen Fällen wurden Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 16 der Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV) eingeleitet (bitte nach § 16 Nummer 1 bis 15 aufschlüsseln)? Bisher wurden zwölf Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. In sechs Fällen betrafen diese eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 SeeBewachV: - 3 Verstöße gegen § 16 Nr. 5 SeeBewachV (in insgesamt 21 Fällen) - 1 Verstoß gegen § 16 Nr. 7 SeeBewachV - 2 Verstöße gegen § 16 Nr. 12 SeeBewachV. 15. Mit welchem Ergebnis wurden die bisher eingeleiteten Verfahren beendet? In einigen Fällen wurden die betroffenen Unternehmen verwarnt, teilweise wurde das Verfahren eingestellt und teilweise wurden die Ordnungswidrigkeiten mit ei- ner Geldbuße geahndet. 16. Welche Konsequenzen ergaben sich aus diesen Verfahren für die betroffenen Unternehmen? Konsequenzen ergaben sich für die betroffenen Unternehmen hauptsächlich in Form von Bußgeldern oder Eintragungen in das Gewerbezentralregister gemäß § 149 Absatz 2 Nummer 3 GewO. 17. Wie viele Fälle von Schusswaffengebrauch von Wachpersonal wurden seit Inkrafttreten der SeeBewachV gemäß § 14 Absatz 2 SeeBewachV dem BAFA und der Bundespolizei gemeldet? 18. Welches Verfahren leiten BAFA und Bundespolizei zur Untersuchung der nach § 14 Absatz 2 SeeBewachV dokumentierten Vorfälle ein? 19. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Vorfälle nach § 13 Ab- satz 2 SeeBewachV, die dem BAFA und der Bundespolizei gemäß § 14 Absatz 2 SeeBewachV gemeldet wurden, dokumentiert? b) Wo fanden diese Zwischenfälle statt? c) Wie viele Verwundete und Tote wurden gezählt? Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. Es wurden noch keine Fälle von Schusswaffengebrauch gemeldet. 20. In wie vielen Fällen wurde dem BAFA gemäß § 14 Absatz 4 SeeBewachV der Verlust oder Ersatz von Waffen oder Munition gemeldet? In zwei Fällen wurde der Verlust von Munition gemeldet. Eine Meldung über den Ersatz von Waffen und Munition ist bisher nicht eingegangen. 21. a) Welches rechtliche Risiko besteht für den Kapitän nach aktueller Rechts- lage, Sicherheitskräfte an Bord zu nehmen, und inwieweit macht er sich bei möglichen Personenschäden im Einsatzfall haftbar bzw. strafbar? Der Kapitän hat die sog. Bordgewalt inne, um die in seiner Verantwortung lie- gende Sicherheit und Ordnung an Bord des Schiffes durchzusetzen. Dies ergibt sich aus dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des mensch- lichen Lebens auf See, Kapitel V Regel 34-1 und Kapitel XI-2 Regel 8 Absatz 1
Drucksache 18/8716 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz 1 der Anlage. Diesen Regelungen entspricht § 121 Absätze 1 und 2 des See- arbeitsgesetzes. Der Kapitän muss sich folglich – wie jeder Verantwortungsträger – seiner Verantwortung stellen. Es ist jedoch dabei zu beachten, dass Handlungen zur Abwehr von Piratenangriffen Notwehrhandlungen sind. Falls der Kapitän die Lage falsch einschätzen oder bei Abwehrmaßnahmen die Erforderlichkeit der Mittel überschreiten sollte, kann erst eine genaue Betrachtung der konkreten Um- stände des Einzelfalls ergeben, ob dem Kapitän eine schuldhafte Pflichtverlet- zung vorgeworfen werden kann. Hierbei dürfte die Beratung durch die privaten Wachpersonen von wesentlicher Bedeutung sein. b) Welche derartigen Fälle sind nach Kenntnis der Bundesregierung bisher aufgetreten, und mit welchen Folgen? Von derartigen Fällen hat die Bundesregierung keine Kenntnis erhalten. c) Welche möglichen Änderungen an dieser Rechtslage sieht die Bundesre- gierung vor? Änderungen der Rechtslage sind derzeit nicht geplant. 22. a) Welche auf Bundestagsdrucksache 18/6443 angekündigten „Nachjustie- rungen“ am Zulassungsverfahren wird es an welchen Regelungen geben, und bis wann sollen diese wie umgesetzt werden? Bei den auf Bundestagsdrucksache 18/6443 angekündigten Nachjustierungen handelt es sich um die auf Bundestagsdrucksache 18/5456 vorgeschlagenen Än- derungen der Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung – insoweit wird auf die Antwort zu Frage 22c verwiesen – sowie Änderungen der Seeschiffbewa- chungsverordnung, die sich noch in der Abstimmung befinden. Die Änderung beider Verordnungen erfolgt so bald wie möglich. b) Werden die „Nachjustierungen“ aus Frage 22a auch eine Ausdehnung der Zulassungsdauer beinhalten, und wenn ja, um welchen Zeitraum, und wenn nein, warum nicht? Auf Bundestagsdrucksache 18/6443 wurde bereits eine Verlängerung der Zulas- sungsdauer von zwei auf drei Jahre abgelehnt und ausführlich in den Punkten 2.5.3.1. bis 2.5.3.4. begründet. Auf diese Ausführungen wird daher verwiesen. c) Welche auf Bundestagsdrucksache 18/5456 beschriebenen Empfehlun- gen, insbesondere aus Kapitel III Nummer 1.4.3, 1.6.3, 1.7.3, 1.8.3, 1.11.3, 1.12.3, wird die Bundesregierung aufgreifen und in Änderungen der entsprechenden Regelungen wie einfließen lassen, und wie begründet sie dies jeweils (bitte tabellarische Darstellung)? Die Prüfung der Anpassungsanregungen der Bundestagsdrucksache 18/5456, ins- besondere zu den personalbezogenen Prozessen nach den §§ 4 bis 7 SeeBewachDV (Kap. III./1.6.3), der Rechtsberatung nach § 8 SeeBewachDV (Kap. III./1.7.3), den dokumentierten Kontroll- und Prüfprozessen nach § 9 SeeBewachDV (Kap. III./1.8.3), den Aktivitäten nach § 12 Absatz 8 SeeBewachDV (Kap. III./1.11.3) sowie den Dienstanweisungen nach § 13 SeeBewachDV (Kap. III./1.12.3), und ihrer möglichen Umsetzung durch eine Änderungsverord- nung dauert an.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/8716 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. d) Welche auf Bundestagsdrucksache 18/5456 beschriebenen Empfehlun- gen, insbesondere aus Kapitel IV Nummer 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, wird die Bundesregierung aufgreifen und in Änderungen der entsprechenden Re- gelungen wie einfließen lassen, und wie begründet sie dies jeweils (bitte tabellarische Darstellung)? In Kapitel IV Punkte 2.1 bis 2.5 auf Bundestagsdrucksache 18/5456 werden die in Kapitel III genannten Empfehlungen lediglich noch einmal zusammengefasst dargestellt. Daher wird auf die Ausführungen zu Frage 22c verwiesen.
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