Berichtspflicht zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                  – 31 –                          Drucksache 18/3127 Darüber hinaus wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des SGB-II-Eingliederungstitels ein ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberech- tigter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auflegen. Gefördert werden bis zu 33 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Es wird angestrebt, dass die Jobcenter im ersten Quartal 2015 mit der Umsetzung des ESF-Programms beginnen kön- nen. Davon können auch ältere Langzeitarbeitslose profitieren. Die Bundes- regierung prüft derzeit, ob über dieses ESF-Bundesprogramm weitere Beschäf- tigungsmöglichkeiten erschlossen werden sollen. Auch hiervon können gegebe- nenfalls ältere Langzeitarbeitslose profitieren. Zudem ist vorgesehen, die Ende dieses Jahres auslaufende Sonderregelung, nach der die Neueinstellung von älteren Arbeitsuchenden mit Vermittlungshemmnissen durch die Gewährung von Eingliederungszuschüssen an die Arbeitgeber bis zu längstens drei Jahre ge- fördert werden kann, bis Ende des Jahres 2019 zu verlängern. b) Plant die Bundesregierung auf die Verpflichtung, dass Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II eine Rente wegen des Alters in Anspruch zu nehmen, sofern das 63. Lebensjahr vollendet ist und die Inanspruchnahme einer Rente keine Unbilligkeit darstellt, zu verzichten? Die im Rahmen der Fragestellung angeführte Verpflichtung wird derzeit im Rahmen der Arbeitsgruppe der Regierungsfraktionen „Flexible Übergänge in den Ruhestand“ ergebnisoffen geprüft (siehe hierzu auch Nummer III des Ent- schließungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD auf Bundes- tagsdrucksache 18/1507). Zudem hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 2. Juli 2014 zu dem Antrag auf Bundestagsdrucksache 18/589 einstimmig beschlossen, am 1. Dezember 2014 eine einstündige öffentliche Anhörung zu der Verpflichtung zur Inanspruch- nahme vorzeitiger Altersrenten durchzuführen. Die Prüfung möglicher Hand- lungsalternativen wird demnach erst nach dieser Anhörung abgeschlossen wer- den können. c) Plant die Bundesregierung die Wiedereinführung des Rentenbeitrags für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem SGB II, und wenn nein, warum nicht? Die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beziehende von Arbeitslosengeld II wurde zum 1. Januar 2011 aufgehoben. Seither werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht mehr als Pflichtbeitragszeiten, sondern als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berück- sichtigt. Hierdurch werden Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden und insbesondere bereits bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungs- renten und Leistungen zur Teilhabe aufrechterhalten. Eine Wiedereinführung der Rentenversicherungspflicht für Personen, die Arbeitslosengeld II nach dem Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, ist nicht ge- plant. Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich um ein Für- sorgesystem, dessen Leistungen dazu bestimmt sind, aktuell vorliegende Hilfe- bedürftigkeit zu beseitigen. Einem Fürsorgesystem kommt dagegen nicht die Funktion zu, Leistungen zu erbringen, um eine zu einem späteren Zeitpunkt eventuell eintretende Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Dies gilt auch mit Blick auf versicherungsrechtliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversiche- rung.
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Drucksache 18/3127                                                       – 32 –                     Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 38. a) Wie viele Personen erreichen nach Kenntnis der Bundesregierung pro Jahrgang aufgrund hoher körperlicher und psychischer Belastungen nicht die Regelaltersgrenze? b) Wie viele dieser Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und gehören nicht zum Kreis der Menschen mit Behinderungen? c) Wie viele dieser Personen mit Leistungseinschränkungen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes höchstens sechs Stunden am Tag arbeiten können, können nach Kenntnis der Bundesregierung allein deshalb nicht von der abschlagsfreien Rente ab 63 profitieren, weil sie jünger als 63 Jahre alt sind? Die Fragen 38a bis 38c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. d) Welcher Gesetzesänderung bedürfte es, um die Teilrente für alle Be- schäftigten mit Leistungseinschränkungen, das heißt auch Frauen, Per- sonen unter 63 Jahren sowie Geringverdienern, attraktiv zu machen, sodass durch eine Verkürzung der Arbeitszeit die individuellen Er- werbsphasen verlängert werden können? Die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Die Bundesregierung hat daher eine Arbeitsgruppe eingesetzt, deren Ziel es ist, erste Vorschläge für flexiblere Übergänge in den Ruhestand zu erarbeiten. Die Bundesregierung kommt damit auch einer Entschließung des Deutschen Bun- destages (Bundestagsdrucksache 18/1507) nach. Für das weitere Vorgehen sind die Ergebnisse der Arbeitsgruppe abzuwarten. 39. Plant die Bundesregierung eine arbeits- und sozialrechtliche Flankierung für Personen, die aufgrund einer Leistungseinschränkung in ihrem Beruf nicht mehr in Vollzeit weiterarbeiten können, gleichzeitig aber „zu ge- sund“ für eine Erwerbsminderungsrente sind, und wenn nein, warum nicht? Auf Grundlage der oben genannten Entschließung des Deutschen Bundestages prüft derzeit eine parlamentarische Arbeitsgruppe, wie flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand besser ausgestaltet werden können und wie eine Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze attraktiv ausgestaltet werden kann. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind abzuwarten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
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