2017_Berlin-Ilg-Auenwerbung_geschwrzt_Vertrag5FLitfasulen.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge zu Außenwerbung

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Öffentlich-rechtlicher Vertrag
über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin

durch Werbung an Litfaßsäulen
zwischen

dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und

Klimaschutz

- im Folgenden: Land Berlin -
und

der Ilg- Bubenwerbung GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer, ‚ Kronprinzstraße 16, 70173 Stuttgart

- im Folgenden: Werbeunternehmen -

- gemeinsam: Vertragspartner -

81
Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrages ist die Sondernutzung der -
öffentlichen Straßen -i.S.v. $ 2 des Berliner Straßengesetzes und $ 1 des
Bundesfernstraßengesetzes im Land Berlin durch die Neuerrichtung und den Betrieb
von Werbeanlagen. Nicht erfasst sind sonstige Grundstücksflächen, insbesondere
Privatgrundstücke, auch wenn sie im Eigentum des Landes Berlin stehen, oder
Grundstücksflächen, die zwar öffentlichen Zwecken dienen, jedoch nicht dem
öffentlichen Verkehr gewidmet sind (z. B. öffentliche Parkanlagen).

(2) Für die Sondernutzung gelten ergänzend die Vorschriften des Berliner Straßengesetzes
und des Bundesfernstraßengesetzes sowie die dazugehörigen Ausführungsvorschriften

in der jeweils geltenden Fassung.
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8)
(4)
6)

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82
Begriffe -

Werbeanlagen im Sinne dieses Vertrages sind unbeleuchtete oder beleuchtete
Litfaßsäulen, die zum Bekleben mit Werbeplakaten bestimmt sind.

Beleuchtete Litfaßsäulen im Sinne dieses Vertrages sind Litfaßsäulen, ‚deren
Werbeplakate mit einer in das Säulendach integrierten Beleuchtung angestrahlt werden.

Plakatanschlag im Sinne dieses Vertrages sind Werbeplakate mit einem Bogenformat
zwischen 1/1 und 8/1, unabhängig von der Art der Befestigung; nicht vom
Plakatanschlag umfasst sind hinterleuchtete und digitale Werbung, Dauerwerbung mit
Mastschildern an Lichtmasten und Dauerwerbung an Uhren.

Dauerwerbung im Sinne dieses Vertrages ist Werbung mit einem Motiv über einen

längeren Zeitraum, in der Regel von mehr als zwölf Monaten.

Errichtung im Sinne dieses ‚Vertrages ist die erstmalige oder ersatzweise Aufstellung
einer Werbeanlage einschließlich ihres jeweiligen Anschlusses an die erforderlichen

Versorgungseinrichtungen:

Betrieb im Sinne dieses Vertrages ist die Nutzung von Werbeanlagen durch die

Beklebung mit Werbeplakaten.

Unterhaltung im Sinne dieses Vertrages ist die regelmäßige Instandhaltung und

Reinigung von Werbeanlagen sowie ihre Versorgung mit Energie und Betriebsmitteln.

83
Vertragsbestandteile

Bestandteile des vorliegenden Vertrages sind neben dem Vertragstext und seinen
Anlagen das Angebot des Werbeunternehmens vom 1. August 2017 und die
Ausschreibungsunterlagen des Landes Berlin in der Fassung vom 28. Juli 2017. Bei
etwaigen Widersprüchen und Auslegungsfragen sind diese Unterlagen in folgender
Reihenfolge maßgeblich:

o Vertragsurkunde,

o Verträgsanlagen,

2
— Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — c .
2

o Ausschreibungsunterlagen des Landes Berlin,

o Angebot des Werbeunternehmens.

84
Werberecht

(1) Das Werbeunternehmen erhält nach Maßgabe der folgenden Absätze und der. weiteren
Regelungen dieses Vertrages und der-ergänzend geltenden gesetzlichen Bestimmungen
die allgemeine Zulassung, nach Erteilung von entsprechenden
Sondernutzungserlaubnissen im öffentlichen Straßenland des Landes Berlin auf eigene

Kosten Werbeanlagen neu zu errichten und zu betreiben (Werberecht).

(2) Das Werberecht ist beschränkt auf unbeleuchtete und beleuchtete Litfaßsäulen (Typen
von Werbeanlagen).

3) Das Werberecht ist weiterhin beschränkt auf eine Anzahl von Iuzeln2] 2. 500
Werbeanlagen.

85
Standorte

(1) Die Standorte, an denen sich derzeit bereits Werbeanlagen befinden und an denen für
die dort bezeichneten Typen von Werbeanlagen voraussichtlich. auch künftig eine

Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann, sind in
Anlage 1 - Standorte Litfaßsäulen
aufgeführt. $ 10 bleibt unberührt.

(2) Während der ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit ist das Werbeunternehmen nur für |
die in Anlage 1 genannten Standorte berechtigt, Anträge auf die Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen für Werbeanlagen zu stellen und Werbeanlagen zu
errichten. Abweichend davon können Anträge auf Erteilung von.
Sondernutzungserlaubnissen für nicht in Anlage 1 genannte Standorte gestellt und dort
Werbeanlagen errichtet werden, wenn beantragte Sondernutzungserlaubnisse für

Standorte nach der Liste in Anlage 1 nicht erteilt wurden.

7

— Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — E
3

3)

(4)

6)

(1)

(2).

3)

Das Werbeunternehmen kann die Standorte, die sich aus Anlage 1 ergeben, erst nutzen,
sobald die bisherigen Werbeanlagen dort abgebaut wurden. Die Rückbauzeiträume für
diese Werbeanlagen ergeben sich aus Anlage 1, wobei es aus witterungsbedingten oder .
sonstigen Gründen zu Verzögerungen kommen kann. Das Werbeunternehmen- wird mit
den bisherigen Vertragspartnern des Landes Berlin in Kontakt treten, um sich über eine
Koordination des Rückbaus der alten und Aufbaus der neuen Werbeanlagen zu

verständigen.

Die Vorgaben des „Stadtbild Berlin Werbekonzept“ des Landes Berlin in der jeweils
geltenden Fassung (aktueller Stand: November 2014) sind bei der Durchführung des
vorliegenden Vertrages zu berücksichtigen.

Das Land Berlin übernimmt keine Gewähr für den rechtzeitigen Rückbau der derzeit
vorhandenen Werbeanlagen an den Standorten gemäß Anlage 1. Es tritt allerdings auf
gesonderte Anfrage etwaige diesbezügliche Ansprüche, einschließlich solcher auf
Schadensersatz, gegen die bisherigen Vertragspartner des Landes’ Berlin an das
Werbeunternehmen ab.

86
* Ausschließlichkeit

Das durch $ 4 dieses Vertrags eingeräumte Werberecht ist vorbehaltlich der Regelungen
in den Absätzen 2 bis 4 und der sonstigen Regelungen dieses Vertrages im öffentlichen

Straßenland ausschließlich. Es wird daher durch das Land Berlin vorbehaltlich der

nachfolgenden Bestimmungen keinem Dritten gewährt. Darüber hinaus wird durch das

| Land Berlin vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auch keinem Dritten das

Recht zur Werkung durch Plakatanschlag gewährt.

Das Ausschließlichkeitsrecht wird begrenzt durch den Vertrag des Landes Berlin,
vertreten durch die Verkehrslenkung Berlin, mit der Alliander Stadtlicht GmbH vom
11.10.2016 (Werbung an bis zu 2.100 Schaltschränken der Lichtsignalanlagen);
Laufzeit bis zum 31.12.2025.

Das Ausschließlichkeitsrecht gilt nicht für

a) politische Werbung in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren,
Volksentscheiden sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden,

b) Werbung für Museen und ihre Ausstellungen,

4 2:
— Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — E ‘
4

c) Zirkuswerbung,
d) Eigenwerbung an der Stätte der Leistung,

e) Werbung, für die das Land Berlin aus Rechtsgründen eine Sondernutzungserlaubnis
erteilen oder aufrechterhalten muss, insbesondere aufgrund einer entsprechenden
_ gerichtlichen Entscheidung.

(4) Die Ausschließlichkeit gilt zuilem nicht für Werbung durch Veranstalter internationaler,
einmalig oder in mehrjährigem Abstand stattfindender Großveranstaltungen, die in .
Berlin durchgeführt werden (wie Weltmeisterschaften im Fußball, der Leichtathletik
oder Olympische Spiele). Diese Einschränkung gilt maximal für einen Zeitraum ab zwei
Kalenderwochen vor dem offiziellen Beginn der Veranstaltung bis zu deren offiziellem
Ende und wird dem Werbeunternehmen in der Regel zwölf Monate vor ihrem
offiziellen Beginn durch das Land Berlin angezeigt.

(5) Das Recht des Landes Berlin zur Erteilung von anderen .als den in Absatz 1 und 84
geregelten Werberechten bleibt unberührt.

87
Gestaltung und Ausstattung der Werbeanlagen

(1) Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, die Werbeanlagen in ihrer Gestaltung und
technischen Ausstattung gemäß den Vorgaben in

Anlage 2- Gestaltungsanforderungen - Litfaßsäulen

und nach Maßgabe der in seinem Angebot enthaltenen Ausführungsvarianten, für die
sich das Land Berlin entscheidet, zu errichten und zu betreiben. Das Land Berlin wird
sich spätestens binnen eines Monats nach Vertragsabschluss durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem _Werbeunternehmen für eine oder mehrere
Ausführungsvarianten entscheiden. Diese wird damit als

Anlage 3 — Ausführungsvarianten der Litfaßsäulen
Vertragsgegenstand.

(2) Das Werbeunternehmen hat sieherzustellen, dass durch die Werbeanlagen keine
Blendungen erfolgen. Die Leuchtintensität hat sich vorbehaltlich einer Einzelbewertung
dardlı die zuständige Behörde am „Stadtbild Berlin Werbekonzept” des Landes Berlin

5 Ä
 — Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — + G
5

(3).

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2)

a)

®)

in der jeweils geltenden Fassung (aktueller Stand: November 2014, S. 74 bis 76) zu

orientieren.

. Von den Werbeanlagen, dürfen keine störenden Betriebsgeräusche ausgehen.

Unzulässig ist zudem schall- oder geruchsbegleitete Werbung.

88
Zulässige Werbeinhalte

Das Werbeunternehmen hat sicherzustellen, dass die Werbung den gesetzlichen
Vorschriften und behördlichen Anordnungen und den guten Sitten (insbesondere keine

sexistischen, diskriminierenden, kriegs- oder gewaltverherrlichenden Inhalte) entspricht.

- Die Grundsätze des Deutschen Werberates sind einzuhalten.

Unzulässig ist Werbung für Betäubungsmittel gemäß dem Betäubungsmittelgesetz,
Tabakprodukte und Alkohol im sichtbaren Abstand von bis zu 100 m von Schulen und
Kindergärten (jeweils ab Außenbegrenzung des Schul- bzw. Kindergartengeländes).

9
Allgemeine Anforderungen an Errichtung, Betrieb und d Unterhaltung

von Werbeanlagen

Das Werbeunternehmen errichtet, betreibt und unterhält die Werbeanlagen gemäß den
Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Verkehrssicherheit und.

den anerkannten Regeln der Technik auf eigene Kosten. Die Werbeanlagen sind

regelmäßig, mindestens einmal monatlich, auf Funktion, Zustand und Beschädigungen

zu kontrollieren. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen
nach Bekanntwerden beim Werbeunternehmen zu beseitigen. Beschädigte
Werbeplakate sind unverzüglich nach Bekanntwerden beim Werbeunternehmen zu
ersetzen oder durch neutrale Medien zu ersetzen. Entsprechenden Meldungen ist
unverzüglich nachzugehen. Das Werbeunternehmen hat hierfür einen telefonisch
und/oder per E-Mail jederzeit erreichbaren Ansprechpartner auf seiner Homepage zu

benennen.

Die Werbeanlagen werden nur vorübergehend mit dem öffentlichen Straßenland

verbunden und gehen nicht in das Eigentum des Landes Berlin über.

| 6
— Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — L
6

3)

Sollten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Werbeanlage Aufgrabungen oder

-  Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden, ist eine gesonderte, gebührenpflichtige

(4)

(5)

(6)

M

Sondernutzungserlaubnis bzw. eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung beim Land.

Berlin einzuholen.

Bauarbeiten sind derart durchzuführen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs nur insoweit beeinträchtigt werden, wie dies zwingend erforderlich ist. Dabei
sind die straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einschließlich der hierzu

"erlassenen Verwaltungsvorschriften.und sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen

sowie die allgemein anerkannten Regeln der Straßenbautechnik zu beachten. Sofern
erforderlich, ist neben der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis eine
straßenverkehrsbehördliche Anordnung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
einzuholen. Durch die Errichtung der Werbeanlagen dürfen Einrichtungen und Sachen -

- Dritter nicht beschädigt werden. Aufgegrabene Wegeflächen sind durch das

Werbeunternehmen unverzüglich fachgerecht und unter Beachtung der einschlägigen

technischen Regelwerke und der Vorgaben des Landes Berlin wiederherzustellen,

- sofern nicht das Land Berlin erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen.

Weitergehende Anforderungen aus dem Berliner Straßengesetz sowie den jeweiligen

‚Sondernutzungserlaubnissen bleiben unberührt.

Die Werbeanlagen sind stets in einem sauberen und gepflegten Zustand zu halten. Das
Werbeunternehmen ist verpflichtet, die Werbeanlagen regelmäßig zu reinigen und dabei
Beklebungen, Besprühungen und Graffiti zu entfernen. Beklebungen, Besprühungen,
Graffitis oder Üüähnlices mit rassistischen, ausländerfeindlichen oder

nationalsozialistischen Inhalten sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Werktages

‚nach Bekanntwerden beim Werbeunternehmen zu entfernen. Entsprechenden

Meldungen ist unverzüglich nachzugehen.

Die Reinigung muss mit umwelt- und gesundheitsverträglichen Reinigungsiitteln, die.
mit einem entsprechenden deutschen Umweltzeichen („Blauer Engel“), europäischen
Umweltzeichen („Euroblume“) oder einem vergleichbaren | Umweltzeichen
ausgezeichnet sind, erfolgen.

Das Werbeunternehmen hat die Werbeanlagen auf eigene Kosten binnen einer Frist von
höchstens zwanzig Werktagen nach schriftlicher Aufforderung durch das Land Berlin
zu beseitigen oder zu verlegen, wenn dies infolge einer Änderung der öffentlichen
Wege oder aufgrund der Verlegung, Änderung oder Entfernung von Leitungen

insbesondere des Gas-, Fernwärme-, Wasser- und Elektrizitätsnetzes oder aus anderen

7:
— Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — r .
7

(8)

DD.

2)

8)

(4)

rechtlichen Gründen erforderlich ist. Weitergehende hoheitliche Anordnungs-
möglichkeiten bleiben unberührt.

Im Falle einer Beseitigung oder Verlegung gemäß Absatz 7 kann an einem anderen

Standort gemäß Anlage 1 oder einem sonstigen Standort eine neue Werbeanlage

“errichtet werden, wenn und soweit die sich aus diesem Vertrag ergebenden

Beschränkungen eingehalten werden und für den ersatzweise gewählten Standort die
erforderlichen Gestattungen gemäß $ 10 erteilt werden. .

810
Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse sowie sonstige Erlaubnisse und

“ Genehmigungen

Für die Errichtung und den Betrieb der von diesem Vertrag erfassten Werbeanlagen ist
für den konkreten Standort jeweils eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Das
Gleiche gilt für den Ersatz einer Werbeanlage durch eine Werbeanlage anderen Typs
(unbeleuchtet/beleuchtet). |

Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse sind Verwaltungsgebühren nach der
Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils. geltenden Fassung zu entrichten.
Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung für die
Errichtung und den Betrieb der Werbeanlagen sind mit der Zahlung nach $ 12 dieses
Vertrags abgegolten.

Die Erteilung oder Aufrechterhaltung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse
richtet sich nach den Bestimmungen des Berliner Straßengesetzes bzw. des
Bundesfernstraßengesetzes einschließlich aller'hierbei zu berücksichtigenden öffentlich-
rechtlichen Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen. Das Land Berlin
übernimmt keine Garantie dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung oder
Aufrechterhaltung der Sondernutzungserlaubnisse für die in $ 5 Absatz 1 1 aufgeführten

Standorte auch in Zukunft vorliegen.

Durch diesen Vertrag wird die etwaige gesetzliche Verpflichtung des

. Werbeunternehmens, weitere behördliche Erlaubnisse oder Genehmigungen im

Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Werbeanlagen einzuholen,
nicht berührt. Absatz 3-gilt dafür entsprechend. -

8
— Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — L
8

sil
Wildwerbung
(1) Das Werbeunternehmen hat das Recht, Plakate oder Plakatträger, die unerlaubt im
öffentlichen Straßenland an im Eigentum des Landes Berlin stehenden Anlagen
angebracht wurden, zu beseitigen. Dies gilt ebenso für Plakate oder Plakatträger an _

Anlagen, die nicht i im Eigentum des Landes Berlin stehen, wenn der Eigentümer dem
zustimmt.

| (2) Das Werbeunternelimen ist verpflichtet, die Maßnahmen zur Unterbindung und |
Beseitigung von Wildwerbung schriftlich zu dokumentieren, und die Aufzeichnungen
dem Land Berlin auf Aufforderung hin zur Verfügung zu stellen.

812
Zahlungspflichten

(1) Das Werbeunternehmen zahlt an das. Land Berlin eine "Umsatzbeteiligung in Höhe von
WB % des jährlichen Nettoumsatzes aus dem Betrieb der Werbeanlagen, soweit
gesetzlich erforderlich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

(2) Der Nettoumsatz im Sinne dieses Vertrages berechnet sich aus dem Mediawert (gemäß
Preisliste, ohne Umsatzsteuer) ‚hinsichtlich ‚Sännilieher Vermarktungshandlungen,
. abzüglich

a) Kundenräbatie,

b) marktüblicher Provisionen für mit dem Werbeunternehmen nicht gesellschaftlich
verbundene Agenturen und Spezialmittler sowie

c) marktüblicher Skonti

' und aus dien sonstigen Einnahmen und geldwerten Vorteilen (ebenfalls jeweils ohne
Umsatzsteuer), die das Werbeunternehmen für sich selbst und/oder für andere durch
Nutzung der nach diesem Vertrag gewährten Rechte unmittelbar erzielt.

(3) Auf die Zahlungen gemäß Absatz 1 leistet das ‚Werbeunternehmen jeweils zum Ende

| eines jeden Kalendervierteljahres einen Abschlag. Dieser beläuft sich auf 4 des für das
jeweilige Vorjahr nach Maßgabe der jährlichen Schlussabrechnung zu zahlenden
Gesamtbetrages gemäß Absatz 1. Mit der ersten Abschlagszahlung des laufenden Jahres
sind Über- oder Unterzahlungen, die sich im Vergleich zwischen . den

» . 9 “ .
— Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen- . E F
9

4

(1)

®

3)

(1)

Abschlagszahlungen gemäß den Sätzen 1 und 2 und der Schlussabrechnung für das
jeweilige Vorjahr gemäß 5 13 ergeben, zu verrechnen bzw. nachzuzahlen.

Die Zahlungen sin Auf ein vom Land Berlin noch zu benennendes Bankkonto zu

. leisten.

813
Schlussabrechnung und Buchführung

Das Werbeunternehmen erstellt jeweils bis zum Ende des ersten Kalendervierteljahres
eine Schlussabrechnung für das jeweilige Vorjahr; letztmalig im J ahr 2034. .

Das Werbeunternehmen hat dem Land Berlin mit der Schlussabrechnung prüffähige
Unterlagen in schriftlicher Zusammenfassung und bearbeitbarer elektronischer Form
(Excel) zu übermitteln, anhand derer eine Überprüfung der Berechnung der erfolgten
Zahlungen gemäß $ 12 Absatz 1 ohne Schwierigkeiten möglich ist. Für die Richtigkeit
der Abrechnungen ist mit der Schlussabreehnung die BEREREUE eines

- Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

Die Buchführung des Werbeunternehmens muss eine gesonderte Feststellung der
getätigten Umsätze einschließlich aller Einnahmen und sonstiger geldwerter Vorteile
ohne Schwierigkeiten ermöglichen. Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, dem Land
Berlin alle betreffenden Bücher, Aufzeichnungen, Schriftstücke und Belege auf
Verlangen offenzulegen sowie sachdienliche Auskünfte zu geben. Das Land Berlin ist
berechtigt, jederzeit nach vorheriger Ankündigung: selbst oder durch einen zur
Verschwiegenheit verpflichteten Beauftragten in den Geschäftsräumen des
Werbeunternehmens die entsprechenden ° Buchhaltungsunterlagen und Belege
einzusehen und zu prüfen. Stellt sich bei einer Überprüfung heraus, dass Umsätze nicht
vollständig abgerechnet wurden, so ist das Werbeunternehmen bei einer Abweichung
von mehr als 5 % p.a. verpflichtet, alle Kosten, die dem Land Berlin im Zusammenhang
mit der Prüfung entstanden sind, zu erstatten.

814
Dokumentations- und Nachweispflichten

Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, eine elektronische Dokumentation im Excel-

Formäat für jedes Kalenderjahr mit mindestens folgenden Parametern zu führen:

10
— Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — r .
10

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