2017_Berlin-Ilg-Auenwerbung_geschwrzt_Vertrag5FLitfasulen.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge zu Außenwerbung“
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin durch Werbung an Litfaßsäulen zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz - im Folgenden: Land Berlin - und der Ilg- Bubenwerbung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, ‚ Kronprinzstraße 16, 70173 Stuttgart - im Folgenden: Werbeunternehmen - - gemeinsam: Vertragspartner - 81 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand des vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrages ist die Sondernutzung der - öffentlichen Straßen -i.S.v. $ 2 des Berliner Straßengesetzes und $ 1 des Bundesfernstraßengesetzes im Land Berlin durch die Neuerrichtung und den Betrieb von Werbeanlagen. Nicht erfasst sind sonstige Grundstücksflächen, insbesondere Privatgrundstücke, auch wenn sie im Eigentum des Landes Berlin stehen, oder Grundstücksflächen, die zwar öffentlichen Zwecken dienen, jedoch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (z. B. öffentliche Parkanlagen). (2) Für die Sondernutzung gelten ergänzend die Vorschriften des Berliner Straßengesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes sowie die dazugehörigen Ausführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
M @ 8) (4) 6) (0 N 82 Begriffe - Werbeanlagen im Sinne dieses Vertrages sind unbeleuchtete oder beleuchtete Litfaßsäulen, die zum Bekleben mit Werbeplakaten bestimmt sind. Beleuchtete Litfaßsäulen im Sinne dieses Vertrages sind Litfaßsäulen, ‚deren Werbeplakate mit einer in das Säulendach integrierten Beleuchtung angestrahlt werden. Plakatanschlag im Sinne dieses Vertrages sind Werbeplakate mit einem Bogenformat zwischen 1/1 und 8/1, unabhängig von der Art der Befestigung; nicht vom Plakatanschlag umfasst sind hinterleuchtete und digitale Werbung, Dauerwerbung mit Mastschildern an Lichtmasten und Dauerwerbung an Uhren. Dauerwerbung im Sinne dieses Vertrages ist Werbung mit einem Motiv über einen längeren Zeitraum, in der Regel von mehr als zwölf Monaten. Errichtung im Sinne dieses ‚Vertrages ist die erstmalige oder ersatzweise Aufstellung einer Werbeanlage einschließlich ihres jeweiligen Anschlusses an die erforderlichen Versorgungseinrichtungen: Betrieb im Sinne dieses Vertrages ist die Nutzung von Werbeanlagen durch die Beklebung mit Werbeplakaten. Unterhaltung im Sinne dieses Vertrages ist die regelmäßige Instandhaltung und Reinigung von Werbeanlagen sowie ihre Versorgung mit Energie und Betriebsmitteln. 83 Vertragsbestandteile Bestandteile des vorliegenden Vertrages sind neben dem Vertragstext und seinen Anlagen das Angebot des Werbeunternehmens vom 1. August 2017 und die Ausschreibungsunterlagen des Landes Berlin in der Fassung vom 28. Juli 2017. Bei etwaigen Widersprüchen und Auslegungsfragen sind diese Unterlagen in folgender Reihenfolge maßgeblich: o Vertragsurkunde, o Verträgsanlagen, 2 — Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — c .
o Ausschreibungsunterlagen des Landes Berlin, o Angebot des Werbeunternehmens. 84 Werberecht (1) Das Werbeunternehmen erhält nach Maßgabe der folgenden Absätze und der. weiteren Regelungen dieses Vertrages und der-ergänzend geltenden gesetzlichen Bestimmungen die allgemeine Zulassung, nach Erteilung von entsprechenden Sondernutzungserlaubnissen im öffentlichen Straßenland des Landes Berlin auf eigene Kosten Werbeanlagen neu zu errichten und zu betreiben (Werberecht). (2) Das Werberecht ist beschränkt auf unbeleuchtete und beleuchtete Litfaßsäulen (Typen von Werbeanlagen). 3) Das Werberecht ist weiterhin beschränkt auf eine Anzahl von Iuzeln2] 2. 500 Werbeanlagen. 85 Standorte (1) Die Standorte, an denen sich derzeit bereits Werbeanlagen befinden und an denen für die dort bezeichneten Typen von Werbeanlagen voraussichtlich. auch künftig eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann, sind in Anlage 1 - Standorte Litfaßsäulen aufgeführt. $ 10 bleibt unberührt. (2) Während der ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit ist das Werbeunternehmen nur für | die in Anlage 1 genannten Standorte berechtigt, Anträge auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Werbeanlagen zu stellen und Werbeanlagen zu errichten. Abweichend davon können Anträge auf Erteilung von. Sondernutzungserlaubnissen für nicht in Anlage 1 genannte Standorte gestellt und dort Werbeanlagen errichtet werden, wenn beantragte Sondernutzungserlaubnisse für Standorte nach der Liste in Anlage 1 nicht erteilt wurden. 7 — Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — E
3) (4) 6) (1) (2). 3) Das Werbeunternehmen kann die Standorte, die sich aus Anlage 1 ergeben, erst nutzen, sobald die bisherigen Werbeanlagen dort abgebaut wurden. Die Rückbauzeiträume für diese Werbeanlagen ergeben sich aus Anlage 1, wobei es aus witterungsbedingten oder . sonstigen Gründen zu Verzögerungen kommen kann. Das Werbeunternehmen- wird mit den bisherigen Vertragspartnern des Landes Berlin in Kontakt treten, um sich über eine Koordination des Rückbaus der alten und Aufbaus der neuen Werbeanlagen zu verständigen. Die Vorgaben des „Stadtbild Berlin Werbekonzept“ des Landes Berlin in der jeweils geltenden Fassung (aktueller Stand: November 2014) sind bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages zu berücksichtigen. Das Land Berlin übernimmt keine Gewähr für den rechtzeitigen Rückbau der derzeit vorhandenen Werbeanlagen an den Standorten gemäß Anlage 1. Es tritt allerdings auf gesonderte Anfrage etwaige diesbezügliche Ansprüche, einschließlich solcher auf Schadensersatz, gegen die bisherigen Vertragspartner des Landes’ Berlin an das Werbeunternehmen ab. 86 * Ausschließlichkeit Das durch $ 4 dieses Vertrags eingeräumte Werberecht ist vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 und der sonstigen Regelungen dieses Vertrages im öffentlichen Straßenland ausschließlich. Es wird daher durch das Land Berlin vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen keinem Dritten gewährt. Darüber hinaus wird durch das | Land Berlin vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auch keinem Dritten das Recht zur Werkung durch Plakatanschlag gewährt. Das Ausschließlichkeitsrecht wird begrenzt durch den Vertrag des Landes Berlin, vertreten durch die Verkehrslenkung Berlin, mit der Alliander Stadtlicht GmbH vom 11.10.2016 (Werbung an bis zu 2.100 Schaltschränken der Lichtsignalanlagen); Laufzeit bis zum 31.12.2025. Das Ausschließlichkeitsrecht gilt nicht für a) politische Werbung in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, b) Werbung für Museen und ihre Ausstellungen, 4 2: — Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — E ‘
c) Zirkuswerbung, d) Eigenwerbung an der Stätte der Leistung, e) Werbung, für die das Land Berlin aus Rechtsgründen eine Sondernutzungserlaubnis erteilen oder aufrechterhalten muss, insbesondere aufgrund einer entsprechenden _ gerichtlichen Entscheidung. (4) Die Ausschließlichkeit gilt zuilem nicht für Werbung durch Veranstalter internationaler, einmalig oder in mehrjährigem Abstand stattfindender Großveranstaltungen, die in . Berlin durchgeführt werden (wie Weltmeisterschaften im Fußball, der Leichtathletik oder Olympische Spiele). Diese Einschränkung gilt maximal für einen Zeitraum ab zwei Kalenderwochen vor dem offiziellen Beginn der Veranstaltung bis zu deren offiziellem Ende und wird dem Werbeunternehmen in der Regel zwölf Monate vor ihrem offiziellen Beginn durch das Land Berlin angezeigt. (5) Das Recht des Landes Berlin zur Erteilung von anderen .als den in Absatz 1 und 84 geregelten Werberechten bleibt unberührt. 87 Gestaltung und Ausstattung der Werbeanlagen (1) Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, die Werbeanlagen in ihrer Gestaltung und technischen Ausstattung gemäß den Vorgaben in Anlage 2- Gestaltungsanforderungen - Litfaßsäulen und nach Maßgabe der in seinem Angebot enthaltenen Ausführungsvarianten, für die sich das Land Berlin entscheidet, zu errichten und zu betreiben. Das Land Berlin wird sich spätestens binnen eines Monats nach Vertragsabschluss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem _Werbeunternehmen für eine oder mehrere Ausführungsvarianten entscheiden. Diese wird damit als Anlage 3 — Ausführungsvarianten der Litfaßsäulen Vertragsgegenstand. (2) Das Werbeunternehmen hat sieherzustellen, dass durch die Werbeanlagen keine Blendungen erfolgen. Die Leuchtintensität hat sich vorbehaltlich einer Einzelbewertung dardlı die zuständige Behörde am „Stadtbild Berlin Werbekonzept” des Landes Berlin 5 Ä — Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — + G
(3). D 2) a) ®) in der jeweils geltenden Fassung (aktueller Stand: November 2014, S. 74 bis 76) zu orientieren. . Von den Werbeanlagen, dürfen keine störenden Betriebsgeräusche ausgehen. Unzulässig ist zudem schall- oder geruchsbegleitete Werbung. 88 Zulässige Werbeinhalte Das Werbeunternehmen hat sicherzustellen, dass die Werbung den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen und den guten Sitten (insbesondere keine sexistischen, diskriminierenden, kriegs- oder gewaltverherrlichenden Inhalte) entspricht. - Die Grundsätze des Deutschen Werberates sind einzuhalten. Unzulässig ist Werbung für Betäubungsmittel gemäß dem Betäubungsmittelgesetz, Tabakprodukte und Alkohol im sichtbaren Abstand von bis zu 100 m von Schulen und Kindergärten (jeweils ab Außenbegrenzung des Schul- bzw. Kindergartengeländes). 9 Allgemeine Anforderungen an Errichtung, Betrieb und d Unterhaltung von Werbeanlagen Das Werbeunternehmen errichtet, betreibt und unterhält die Werbeanlagen gemäß den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Verkehrssicherheit und. den anerkannten Regeln der Technik auf eigene Kosten. Die Werbeanlagen sind regelmäßig, mindestens einmal monatlich, auf Funktion, Zustand und Beschädigungen zu kontrollieren. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntwerden beim Werbeunternehmen zu beseitigen. Beschädigte Werbeplakate sind unverzüglich nach Bekanntwerden beim Werbeunternehmen zu ersetzen oder durch neutrale Medien zu ersetzen. Entsprechenden Meldungen ist unverzüglich nachzugehen. Das Werbeunternehmen hat hierfür einen telefonisch und/oder per E-Mail jederzeit erreichbaren Ansprechpartner auf seiner Homepage zu benennen. Die Werbeanlagen werden nur vorübergehend mit dem öffentlichen Straßenland verbunden und gehen nicht in das Eigentum des Landes Berlin über. | 6 — Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — L
3) Sollten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Werbeanlage Aufgrabungen oder - Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden, ist eine gesonderte, gebührenpflichtige (4) (5) (6) M Sondernutzungserlaubnis bzw. eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung beim Land. Berlin einzuholen. Bauarbeiten sind derart durchzuführen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur insoweit beeinträchtigt werden, wie dies zwingend erforderlich ist. Dabei sind die straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einschließlich der hierzu "erlassenen Verwaltungsvorschriften.und sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Straßenbautechnik zu beachten. Sofern erforderlich, ist neben der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Durch die Errichtung der Werbeanlagen dürfen Einrichtungen und Sachen - - Dritter nicht beschädigt werden. Aufgegrabene Wegeflächen sind durch das Werbeunternehmen unverzüglich fachgerecht und unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke und der Vorgaben des Landes Berlin wiederherzustellen, - sofern nicht das Land Berlin erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Weitergehende Anforderungen aus dem Berliner Straßengesetz sowie den jeweiligen ‚Sondernutzungserlaubnissen bleiben unberührt. Die Werbeanlagen sind stets in einem sauberen und gepflegten Zustand zu halten. Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, die Werbeanlagen regelmäßig zu reinigen und dabei Beklebungen, Besprühungen und Graffiti zu entfernen. Beklebungen, Besprühungen, Graffitis oder Üüähnlices mit rassistischen, ausländerfeindlichen oder nationalsozialistischen Inhalten sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Werktages ‚nach Bekanntwerden beim Werbeunternehmen zu entfernen. Entsprechenden Meldungen ist unverzüglich nachzugehen. Die Reinigung muss mit umwelt- und gesundheitsverträglichen Reinigungsiitteln, die. mit einem entsprechenden deutschen Umweltzeichen („Blauer Engel“), europäischen Umweltzeichen („Euroblume“) oder einem vergleichbaren | Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfolgen. Das Werbeunternehmen hat die Werbeanlagen auf eigene Kosten binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen nach schriftlicher Aufforderung durch das Land Berlin zu beseitigen oder zu verlegen, wenn dies infolge einer Änderung der öffentlichen Wege oder aufgrund der Verlegung, Änderung oder Entfernung von Leitungen insbesondere des Gas-, Fernwärme-, Wasser- und Elektrizitätsnetzes oder aus anderen 7: — Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — r .
(8) DD. 2) 8) (4) rechtlichen Gründen erforderlich ist. Weitergehende hoheitliche Anordnungs- möglichkeiten bleiben unberührt. Im Falle einer Beseitigung oder Verlegung gemäß Absatz 7 kann an einem anderen Standort gemäß Anlage 1 oder einem sonstigen Standort eine neue Werbeanlage “errichtet werden, wenn und soweit die sich aus diesem Vertrag ergebenden Beschränkungen eingehalten werden und für den ersatzweise gewählten Standort die erforderlichen Gestattungen gemäß $ 10 erteilt werden. . 810 Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse sowie sonstige Erlaubnisse und “ Genehmigungen Für die Errichtung und den Betrieb der von diesem Vertrag erfassten Werbeanlagen ist für den konkreten Standort jeweils eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Das Gleiche gilt für den Ersatz einer Werbeanlage durch eine Werbeanlage anderen Typs (unbeleuchtet/beleuchtet). | Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse sind Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils. geltenden Fassung zu entrichten. Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung für die Errichtung und den Betrieb der Werbeanlagen sind mit der Zahlung nach $ 12 dieses Vertrags abgegolten. Die Erteilung oder Aufrechterhaltung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse richtet sich nach den Bestimmungen des Berliner Straßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes einschließlich aller'hierbei zu berücksichtigenden öffentlich- rechtlichen Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen. Das Land Berlin übernimmt keine Garantie dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Sondernutzungserlaubnisse für die in $ 5 Absatz 1 1 aufgeführten Standorte auch in Zukunft vorliegen. Durch diesen Vertrag wird die etwaige gesetzliche Verpflichtung des . Werbeunternehmens, weitere behördliche Erlaubnisse oder Genehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Werbeanlagen einzuholen, nicht berührt. Absatz 3-gilt dafür entsprechend. - 8 — Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — L
sil Wildwerbung (1) Das Werbeunternehmen hat das Recht, Plakate oder Plakatträger, die unerlaubt im öffentlichen Straßenland an im Eigentum des Landes Berlin stehenden Anlagen angebracht wurden, zu beseitigen. Dies gilt ebenso für Plakate oder Plakatträger an _ Anlagen, die nicht i im Eigentum des Landes Berlin stehen, wenn der Eigentümer dem zustimmt. | (2) Das Werbeunternelimen ist verpflichtet, die Maßnahmen zur Unterbindung und | Beseitigung von Wildwerbung schriftlich zu dokumentieren, und die Aufzeichnungen dem Land Berlin auf Aufforderung hin zur Verfügung zu stellen. 812 Zahlungspflichten (1) Das Werbeunternehmen zahlt an das. Land Berlin eine "Umsatzbeteiligung in Höhe von WB % des jährlichen Nettoumsatzes aus dem Betrieb der Werbeanlagen, soweit gesetzlich erforderlich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. (2) Der Nettoumsatz im Sinne dieses Vertrages berechnet sich aus dem Mediawert (gemäß Preisliste, ohne Umsatzsteuer) ‚hinsichtlich ‚Sännilieher Vermarktungshandlungen, . abzüglich a) Kundenräbatie, b) marktüblicher Provisionen für mit dem Werbeunternehmen nicht gesellschaftlich verbundene Agenturen und Spezialmittler sowie c) marktüblicher Skonti ' und aus dien sonstigen Einnahmen und geldwerten Vorteilen (ebenfalls jeweils ohne Umsatzsteuer), die das Werbeunternehmen für sich selbst und/oder für andere durch Nutzung der nach diesem Vertrag gewährten Rechte unmittelbar erzielt. (3) Auf die Zahlungen gemäß Absatz 1 leistet das ‚Werbeunternehmen jeweils zum Ende | eines jeden Kalendervierteljahres einen Abschlag. Dieser beläuft sich auf 4 des für das jeweilige Vorjahr nach Maßgabe der jährlichen Schlussabrechnung zu zahlenden Gesamtbetrages gemäß Absatz 1. Mit der ersten Abschlagszahlung des laufenden Jahres sind Über- oder Unterzahlungen, die sich im Vergleich zwischen . den » . 9 “ . — Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen- . E F
4 (1) ® 3) (1) Abschlagszahlungen gemäß den Sätzen 1 und 2 und der Schlussabrechnung für das jeweilige Vorjahr gemäß 5 13 ergeben, zu verrechnen bzw. nachzuzahlen. Die Zahlungen sin Auf ein vom Land Berlin noch zu benennendes Bankkonto zu . leisten. 813 Schlussabrechnung und Buchführung Das Werbeunternehmen erstellt jeweils bis zum Ende des ersten Kalendervierteljahres eine Schlussabrechnung für das jeweilige Vorjahr; letztmalig im J ahr 2034. . Das Werbeunternehmen hat dem Land Berlin mit der Schlussabrechnung prüffähige Unterlagen in schriftlicher Zusammenfassung und bearbeitbarer elektronischer Form (Excel) zu übermitteln, anhand derer eine Überprüfung der Berechnung der erfolgten Zahlungen gemäß $ 12 Absatz 1 ohne Schwierigkeiten möglich ist. Für die Richtigkeit der Abrechnungen ist mit der Schlussabreehnung die BEREREUE eines - Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Die Buchführung des Werbeunternehmens muss eine gesonderte Feststellung der getätigten Umsätze einschließlich aller Einnahmen und sonstiger geldwerter Vorteile ohne Schwierigkeiten ermöglichen. Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, dem Land Berlin alle betreffenden Bücher, Aufzeichnungen, Schriftstücke und Belege auf Verlangen offenzulegen sowie sachdienliche Auskünfte zu geben. Das Land Berlin ist berechtigt, jederzeit nach vorheriger Ankündigung: selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Beauftragten in den Geschäftsräumen des Werbeunternehmens die entsprechenden ° Buchhaltungsunterlagen und Belege einzusehen und zu prüfen. Stellt sich bei einer Überprüfung heraus, dass Umsätze nicht vollständig abgerechnet wurden, so ist das Werbeunternehmen bei einer Abweichung von mehr als 5 % p.a. verpflichtet, alle Kosten, die dem Land Berlin im Zusammenhang mit der Prüfung entstanden sind, zu erstatten. 814 Dokumentations- und Nachweispflichten Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, eine elektronische Dokumentation im Excel- Formäat für jedes Kalenderjahr mit mindestens folgenden Parametern zu führen: 10 — Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — r .