2017_Berlin-Ilg-Auenwerbung_geschwrzt_Vertrag5FLitfasulen.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge zu Außenwerbung“
0) a a) Standortlisten. aller Werbeanlagen, einschließlich - o der Bezeichnung der vorhandenen Werbeanlagen nach Identifikationsnummer, Typ ($ 4 Absatz 2) und Anzahl ($ 4 Absatz 3), _ o der Lage der einzelnen Werbeanlagen nach Bezirk, Straßenname, Hausnummer und GPS-Koordinaten, einschließlich des PpS-Wertes (wenn vorhanden) oder eines etwaigen Nachfolgewertes als Qualitätskennzahl des Standortes, o einer gesonderten Ausweisung der im jeweiligen Kalenderjahr neu errichteten, versetzten und abgebauten Werbeanlagen nebst Datum der Errichtung, der Versetzung | bzw. des Rückbaus (je Typ der Werbeanlagen) sowie eine zusammenfassende Übersicht über die Anzahl der Werbsanlagen (aufgeschlüsselt nach Typ). b) getätigte Umsätze als Nettoumsatz gemäß ‘$ 12 Absatz 2, aufgeschlüsselt jeweils. nach Typ der Werbeanlagen sowie die prozentuale Entwicklung des Mediawerts im . Vergleich zum Vorjahr, on c) in aufgeschlüsselter Form gewährte Rabatte (einschließlich Freiaushänge), - Provisionen und Skonti i.S. v. $ 12 Absatz 2 je Typ der Werbeanlage - auch im Vergleich zum Bundesdurchschnitt des Werbeunternehmens, 4% Auglastung je Typ der Werbeanlagen. Das ‚Werbeunternehmen stellt dem Land Berlin mit Stichtag zum 31.12. jährlich unaufgefordert bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres die Informationen nach Absatz 1 in elektronisch verarbeitbarer Form gemäß den Vorgaben des Landes Berlin kostenfrei zur Verfügung, darüber hinaus auch jeweils binnen zwei Wochen nach einer schriftlichen Anfrage des Landes Berlin. Anhand der vorzulegenden Unterlagen muss eine Überprüfung der Schlussabrechnung und. der mit dieser vorgelegten. ‚Unterlagen gemäß $ 15 dieses Vertrages ohne Schwierigkeiten möglich sein. 815 Verantwortlichkeit und Haftung Das Werbeunternehmen ist für die Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen, technischen und sonstigen Vorschriften verantwortlich. 5 11 — Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — C

2) 8) a) 2) Das Werbeunternehmen trägt die Verkehrssicherungspfichten hinsichtlich - der Werbeanlagen. Das Werbeunternehmen stellt das Land Berlin von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Werbeanlagen, des Inhaltes der Werbung sowie im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gemäß Absatz 2 gegen das Land . Berlin geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Kosten für die Abwehr derartiger Ansprüche, insbesondere Rechtsvertretungs- und Gerichtskosten. Das Land Berlin wird ‘sich mit dem Werbeunternehmen über die Abwehr derartiger Ansprüche und ein geeignetes Vorgehen abstimmen. 816 Sicherheitsleistung, Versicherungsschutz Das Werbeunternehmen stellt dem Land Berlin eine unbedingte, unbefristete und _ selbstschuldnerische Bürgschaft einer europäischen Großbank, einer deutschen Sparkasse oder Volksbank zur Absicherung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen in Höhe von 1,5 Mio. EUR. Diese Bürgschaft ist dem Land Berlin bis zum 30.11.2018 zu übergeben. Sie ist durch das Land Berlin freizugeben, wenn sämtliche sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Ansprüche des Landes Berlin gegen das Werbeunternehmen erfüllt sind. Die Bürgschaft kann durch eine "Hinterlegung im Sinne von $$ 372 ff. BGB ersetzt werden. Eine Umwandlung der einen Sicherheitsleistung in die andere ist während der Vertragslaufzeit möglich. Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, eine Personen- und Sachhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe vorzuhalten . und dem Land Berlin auf Ariforderung nachzuweisen. 817 . Ersatzvornahme, Schadensersatz Das Land Berlin ist berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Leistungen des Werbeunternehmens selbst zu erbringen oder erbringen zu lassen und die entsprechenden Kosten dem Werbeunternehmen in Rechnung zu stellen, falls dieses seinen vertraglichen Pflichten nach schriftlicher Mahnung schuldhaft nicht nachkommt. Das Land Berlin ist berechtigt, auf diese Kosten 15 % als Vertragsstrafe aufzuschlagen. 12 — Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — ’ | [ .

a 0) © 2) ® (4) 818 Vertragslaufzeit Dieser Vertrag wird mit seiner Unterzeichnung wirksam. Das Werberecht gemäß $ 4 beginnt mit dem 01.01.2019. Dieser Vertrag endet mit Ablauf des 31.12.2033. . 819 : Kündigungsrecht Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund durch das Land Berlin besteht insbesondere dann, wenn a) das. Werbeunternehmen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verletzt und trotz schriftlicher Mahnung unter angemessener Fristsetzung die Verletzung nicht beseitigt, b) das Werbeunternehmen mit Zahlungen gemäß $ 12 dieses Vertrages länger als einen Monat nach schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, oder c) über das Werbeunternehmen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. _ Die Mahnung nach Satz 1 lit. a) und b) ist jederzeit nach Überschreitung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Leistungstermine zulässig. Im Fall einer Kündigung ist zudem der Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen für Werbeanlagen, die unter den vorliegenden Vertrag fallen, zulässig, Das Werbeunternehmen verzichtet auf‘ Rechtsmittel gegen | derartige Widerrufsentscheidungen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird der Vertrag mit Wirkung zum Ende des nächsten Halbjahres beendet. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten bei Vertragsbeendigung unberührt. Unberührt bleiben ferner etwaige weitergehende Ansprüche eines der Vertragspartner aufgrund einer außerordentlichen Kündigung. 13 —- Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — C

g 20 Pflichten bei Vertragsende (1) Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Vertragsende sämtliche Werbeanlagen auf eigene Kosten vollständig einschließlich Fundamenten, Stromanschlüssen u. s. w. zurückzubauen, wobei die Hälfte der Werbeanlagen innerhalb der ersten drei Monate zurückzubauen ist. Im Übrigen gilt $ 11 Absatz 6 BerlSttG, auch soweit Bundesfernstraßen betroffen sind. Das Werbeunternehmen übermittelt dem Land Berlin spätestens sechs Monate vor Vertragsbeendigung einen Plan, aus dem Reihenfolge und Termine der geplanten Rückbauten hervorgehen. Auf Verlangen des Landes Berlin müssen Fundamente und/oder Stromanschlüsse ganz oder teilweise im öffentlichen Straßenland verbleiben. Wechselseitige Zahlungsansprüche resultieren daraus nicht. Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, dem Land Berlin auf Verlangen jederzeit eine aufgeschlüsselte Aufstellung darüber vorzulegen, welche Werbeanlagen es bereits zurückgebaut hat. (2) Werbeanlagen, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Vertragsende noch nicht zurückgebaut sind, kann das Land Berlin selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Werbeunternehmens zurückbauen oder zurückbauen lassen (einschließlich Einlagerung bzw. Entsorgung). (3) Das Land, Berlin hat das Recht, die Werbeanlagen des Werbeunternehmens zum Ende . der Vertragslaufzeit ganz oder teilweise zu erwerben. In diesem Umfang ist das Werbeunternehmen von der Pflicht zum Rückbau der Werbeanlagen gemäß Absatz 1 befreit. Das Land Berlin kann dieses Erwerbsrecht ganz oder teilweise an einen Dritten oder mehrere Dritte abtreten. Maßgeblich für den Kaufpreis ist der Buchwert der einzelnen Werbeanlagen bezogen auf das Ende der Vertragslaufzeit. Im Falle der Ausübung des Erwerbsrechts sind dem Land Berlin die für den Rückbau ersparten Aufwendungen sowie die sonstigen wirtschaftlichen Vorteile aufgrund des ersparten Rückbaus zu zahlen. Der Kaufpreis, die für den Rückbau ersparten Aufwendungen sowie die sonstigen wirtschaftlichen Vorteile werden durch einen von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin bestimmten und vom Land Berlin zu beauftragenden Sachverständigen in Form eines Schiedsgutachtens verbindlich festgelegt. Das Land Berlin kann das Schiedsgutachten frühestens 36 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit mit dem Ziel der Erstellung innerhalb von längstens zwölf Monaten in Auftrag geben. Das Werbeunternehmen wird hierfür dem Sachverständigen alle notwendigen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Die Kosten des Sachverständigen | 4 : — Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — E I.

trägt das Land Berlin. Das Erwerbsrecht ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Werbeunternehmen bis spätestens neun Monate vor Ende der Laufzeit dieses Vertrages auszuüben. (4) Auf Verlangen des Landes Berlin ist das Werbeunternehmen verpflichtet, die für die “Standorte der Werbeanlagen bestehenden Sondernutzungserlaubnisse - bei Vertragsbeendigung auf einen vom Land Berlin zu benennenden Dritten ganz oder teilweise zu übertragen. Etwaig damit verbundene Verwaltungsgebühren sind dem Werbeunternehmen durch das Land Berlin zu erstatten. | $21 Geheimhaltung, Vertraulichkeit Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln. Informationspflichten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt. Die Vertragspartner sind sich einig, dass der Inhalt dieses Vertrages, mit Ausnahme der in $ 12 Absatz 1 genannten Prozentzahl, keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen enthält. 822 Gerichtstand Gerichtsstand ist Berlin. Da es sich vorliegend um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über eine straßenrechtliche Sondernutzung handelt, ist das Verwaltungsgericht Berlin zuständig. 823 Rechtsnachfolge Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag und bestehende oder im Rahmen dieses Vertrages zukünftig erteilte Sondernutzungserlaubnisse können durch das Werbeunternehmen ganz oder ‚teilweise nur mit Zustimmung des Landes Berlin übertragen werden. 15 = — Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen — f .

824 Abschließende Regelungen (1) Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, sämtliche Maßnahmen nach diesem Vertrag auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn und soweit dieser . Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Dies betrifft insbesondere auch die Errichtung, den Betrieb sowie den Rückbau oder die Versetzung der Werbeanlagen. ®) Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages einschließlich Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser . Klausel. (3) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle unwirksamer Bestimmungen soll gelten, was dem vereinbarten Vertragsinhalt entspricht oder jedenfalls am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Regelungslücken. (4) Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages, dieses Vertrages insgesamt oder einer Kündigungspflicht aus zwingenden rechtlichen Gründen bestehen wechselseitig keine Schadensersatz-, Entschädigungs- oder sonstigen Ansprüche. Für das Land Berlin: Für das Werbeunternehmen: Berlin, den 22. 12 e 17 Berlin, den / l ‚17: 0] li ku Jens-Holger Kirchner, Staatssekretär Kai Ilg, Geschäftsführer Anlage 1.- Standorte Litfaßsäulen Anlage 2 — Gestaltungsanforderungen - Litfaßsäulen Anlage 3 — Ausführungsvarianten Litfaßsäulen (nach Auswahl durch das Land Berlin beizufügen) 16 — Vertrag für Werbung an Litfaßsäulen —.
