2017_Berlin-mediateamStadtserviceMastschilder-Vertrag5Fgeschwrzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge zu Außenwerbung

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2)

a)

2)

o der Lage der einzelnen Werbeanlagen nach Bezirk, Straßenname nebst

Hausnummer, Straßenschlüssel, Lichtmastnummer und GPS-Koordinaten,

o einer gesonderten Ausweisung der neu errichteten, versetzten und abgebauten
Werbeanlagen nebst Datum der Errichtung, der Versetzung bzw. des Rückbaus (je

nach Typ der Werbeanlagen),

sowie eine zusammenfassende Übersicht über die Anzahl der Werbeanlagen

(aufgeschlüsselt nach Typ, Format und Ausführung).

b) getätigte Umsätze als Nettoumsatz gemäß $ 11 Absatz 2, aufgeschlüsselt jeweils
nach Typ, Format und Ausführung, der Werbeanlagen sowie die prozentuale

Entwicklung des Mediawerts im Vergleich zum Vorjahr,

c) in aufgeschlüsselter Form gewährte Rabatte (einschließlich Freiaushänge),
Provisionen und Skonti i.S.v. $ 12 Absatz 2 je Typ der Werbeanlage — auch im

Vergleich zum Bundesdurchschnitt des Werbeunternehmens.

Das Werbeunternehmen stellt dem Land Berlin mit Stichtag zum 31.12. jährlich
unaufgefordert bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres die Informationen
nach Absatz 1 in elektronisch verarbeitbarer Form gemäß den Vorgaben des Landes
Berlin kostenfrei zur Verfügung, darüber hinaus auch jeweils binnen zwei Wochen nach
einer schriftlichen Anfrage des Landes Berlin. Anhand der vorzulegenden Unterlagen
muss eine Überprüfung der Schlussabrechnung und der mit dieser vorgelegten
Unterlagen gemäß $ 13 dieses Vertrages ohne Schwierigkeiten möglich sein. Im Falle
der Mitbenutzung des Stromanschlusses der öffentlichen Beleuchtung weist das
Werbeunternehmen dem Land Berlin zudem den Abschluss eines separaten Vertrages
mit einem Stromversorgungsunternehmen nach. Außerdem ist das Werbeunternehmen
verpflichtet, dem Betreiber der öffentlichen Beleuchtung die Übersicht nach Absatz 1

lit. a) monatlich im Excel-Format zu übersenden.

815
Verantwortlichkeit und Haftung

Das Werbeunternehmen ist für die Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen,

technischen und sonstigen Vorschriften verantwortlich.

Das Werbeunternehmen trägt die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der

Werbeanlagen.

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— Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
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8)

(1)

2)

Das Werbeunternehmen stellt das Land Berlin von allen Ansprüchen Dritter frei, die
aufgrund von Werbeanlagen oder des Inhaltes der Werbung sowie im Hinblick auf eine
etwaige Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gemäß Absatz 2 gegen das Land
Berlin geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Kosten für die Abwehr derartiger
Ansprüche, insbesondere Rechtsvertretungs- und Gerichtskosten. Das Land Berlin wird
sich mit dem Werbeunternehmen über die Abwehr derartiger Ansprüche und ein

geeignetes Vorgehen abstimmen.

816
Sicherheitsleistung, Versicherungsschutz

Das Werbeunternehmen stellt dem Land Berlin eine unbedingte, unbefristete und
selbstschuldnerische Bürgschaft einer europäischen Großbank, einer deutschen
Sparkasse oder Volksbank zur Absicherung der in diesem Vertrag übernommenen
Verpflichtungen in Höhe von 500.000,00 EUR. Diese Bürgschaft ist dem Land Berlin
bis zum 30.11.2018 zu übergeben. Sie ist durch das Land Berlin freizugeben, wenn
sämtliche sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Ansprüche des Landes Berlin
gegen das Werbeunternehmen erfüllt sind. Die Bürgschaft kann durch eine
Hinterlegung im Sinne von $$ 372 ff. BGB ersetzt werden. Eine Umwandlung. der einen

Sicherheitsleistung in die andere ist während der Vertragslaufzeit möglich.

Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, eine Personen- und Sachhaftpflichtversicherung
in angemessener Höhe vorzuhalten und dem Land Berlin auf Anforderung

nachzuweisen.

817
Ersatzvornahme, Schadensersatz

Das Land Berlin ist berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Leistungen des

Werbeunternehmens selbst zu erbringen oder erbringen zu lassen und die entsprechenden

Kosten dem Werbeunternehmen in Rechnung zu stellen, falls dieses seinen vertraglichen
Pflichten nach schriftlicher Mahnung schuldhaft nicht nachkommt. Das Land Berlin ist
berechtigt, auf diese Kosten 15 % als Vertragsstrafe aufzuschlagen.

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— Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
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(0)

(2)

(1)

2)

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Vertragslaufzeit

Dieser Vertrag wird mit seiner Unterzeichnung wirksam. Das Werberecht gemäß $ 4
beginnt mit dem 01.01.2019.

Dieser Vertrag endet mit Ablauf des 31.12.2028.

$19

- Verwendung bestehender Werbeanlagen

Sollte das Werbeunternehmen vor Inkrafttreten dieses Vertrages Werbeanlagen errichtet
haben, die nach Typ, Format, Gestaltung, technischer Ausstattung und Standort dem
vorliegenden Vertrag entsprechen und für die auch weiterhin an diesem Standort eine
Sondernutzungserlaubnis erteilt wird, so befreit das Land Berlin das Werbeunternehmen
von der Verpflichtung aus dem bisherigen Nutzungsverhältnis, diese Werbeanlagen
zurückzubauen. Das Werbeunternehmen hat dem Land Berlin innerhalb von einem.
Monat nach Wirksamkeit des Vertrages ($ 18 Absatz 1 Satz 1) die betreffenden
Werbeanlagen und Standorte schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss eine
aufgeschlüsselte Aufstellung dieser Werbeanlagen mit den in $ 14 Absatz 1 lit. a)

genannten Daten umfassen.

Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, dem Land Berlin eine Zahlung in Höhe des aus
der Befreiung nach Absatz 1 für das Werbeunternehmen entstehenden Vorteils zu

leisten. Die Höhe des Zahlungsbetrages bemisst sich insbesondere nach

a) den ersparten Aufwendungen für den Rückbau; hierzu gehören insbesondere die
Aufwendungen für die Demontage, den Abtransport und gegebenenfalls die
Entsorgung der Werbeanlagen, gegebenenfalls den Rückbau von Stromanschlüssen,

etwaige Gebühren und die ersparten Personalkosten;

b) den ersparten Aufwendungen für die Neuerrichtung; hierzu gehören insbesondere die
Aufwendungen für die Anlieferung und den Aufbau der Werbeanlagen,
gegebenenfalls die Herstellung von Stromanschlüssen, etwaige Gebühren und die

ersparten Personalkosten;

c) den wirtschaftlichen Vorteilen, die aus der Möglichkeit des Werbeunternehmens -

resultieren, die Werbeanlagen ohne zeitliche Unterbrechung zu vermarkten.

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— Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern -
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3)

(1)

(2)

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(4)

Die Höhe des Zahlungsbetrages nach Absatz 2 wird durch einen von der Industrie- und
Handelskammer zu Berlin bestimmten und vom Land Berlin zu beauftragenden
Sachverständigen — nach den unterschiedlichen Werbeanlagen differenziert — in Form
eines Schiedsgutachtens verbindlich festgelegt. Die Kosten des Sachverständigen tragen
das Land Berlin und das Werbeunternehmen je zur Hälfte. Die Zahlung ist einen Monat

nach Vorlage des Gutachtens fällig.

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Kündigungsrecht

Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen. Das Recht zur

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein Recht zur. Kündigung aus wichtigem Grund durch das Land Berlin besteht

insbesondere dann, wenn

a) das Werbeunternehmen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verletzt und
trotz schriftlicher Mahnung unter angemessener Fristsetzung die Verletzung nicht
beseitigt,

b) das Werbeunternehmen mit Zahlungen gemäß $ 12 dieses Vertrages länger als einen

Monat nach schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, oder
c) über das Werbeunternehmen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.

Die Mahnung nach Satz 1 lit. a) und b) ist jederzeit nach Überschreitung der sich aus

diesem Vertrag ergebenden Leistungstermine zulässig.

Im Fall einer Kündigung ist zudem der Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen für
Werbeanlagen, die unter den vorliegenden Vertrag fallen, zulässig. Das
Werbeunternehmen verzichtet auf Rechtsmittel gegen derartige

Widerrufsentscheidungen.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird der Vertrag mit Wirkung zum Ende
des nächsten Halbjahres beendet. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten bei
Vertragsbeendigung unberührt. Unberührt bleiben ferner etwaige weitergehende

Ansprüche eines der Vertragspartner aufgrund einer außerordentlichen Kündigung.

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— Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —

=
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Rückbaupflichten bei Vertragsende

(1). Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem

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(1)

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Vertragsende sämtliche Werbeanlagen auf eigene Kosten vollständig einschließlich

Stromanschlüssen u. s. w. zurückzubauen, wobei die Hälfte der Werbeanlagen innerhalb
der ersten sechs Wochen zurückzubauen ist. Im Übrigen gilt $ 11 Absatz 6 BerlStrG,
auch soweit Bundesfernstraßen betroffen sind. Das Werbeunternehmen übermittelt dem
Land Berlin spätestens sechs Monate vor Vertragsbeendigung einen Plan, aus dem
Reihenfolge und Termine der geplanten Rückbauten hervorgehen. Das
Werbeunternehmen ist verpflichtet, dem Land Berlin auf Verlangen jederzeit eine
aufgeschlüsselte Aufstellung darüber vorzulegen, welche Werbeanlagen es bereits

zurückgebaut hat.

Werbeanlagen, die innerhalb von drei Monaten nach dem Vertragsende noch nicht
zurückgebaut sind, kann das Land Berlin selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des
Werbeunternehmens zurückbauen oder zurückbauen lassen (einschließlich Einlagerung

bzw. Entsorgung).

822
Befreiung von der Rückbaupflicht

Sollte das Land Berlin für die Zeit nach Ende der Laufzeit dieses Vertrages die
vertragsgegenständlichen Werberechte ganz oder teilweise neu ausschreiben und das
Werbeunternehmen die Werberechte dann erneut erhalten, kann das Land Berlin das
Werbeunternehmen von der Pflicht zum Rückbau der Werbeanlagen gemäß $ 21 ganz
oder teilweise befreien, wenn diese nach Typ, Format, Gestaltung, technischer
Ausstattung und Standort dem neu abzuschließenden Vertrag entsprechen. Das
Werbeunternehmen hat dem Land Berlin im Fall der Befreiung nach Satz 1 binnen
eines Monats nach Vertragsschluss die betroffenen Werbeanlagen und Standorte
schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung muss eine aufgeschlüsselte Aufstellung dieser

Werbeanlagen mit den in $ 14 Absatz 1 lit. a) genannten Daten umfassen.

Für den Fall, dass das Werbeunternehmen nach Ende der Laufzeit dieses Vertrages die
vertragsgegenständlichen Werberechte nicht erneut erhält, hat es in die Verträge mit
seinen Kunden ein auf das Ende dieses Vertrages bezogenes Eintrittsrecht für das Land
Berlin oder einen vom Land Berlin zu benennenden Dritten aufzunehmen. Im Falle des

Eintritts erhält das Werbeunternehmen je übernommenem Vertrag vom

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— Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —

 

 

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Übernehmenden für die Dauer von drei Jahren eine Provision in Höhe von 15 % der
jährlich gezahlten Vergütung, bei befristeten Verträgen jedoch längstens für die Dauer
des betreffenden Vertrages. Zudem ist das Werbeunternehmen verpflichtet, vom Land
Berlin zu benennende Werbeanlagen, soweit sie im Eigentum des Werbeunternehmens
stehen, an das Land Berlin oder einen vom Land Berlin zu benennenden Dritten zu
einem Preis von je 15,00 EUR (netto) zu verkaufen. In diesem Umfang ist das
Werbeunternehmen von der Rückbaupflicht nach $ 21 befreit.

(3) Das Werbeunternehmen übermittelt dem Land Berlin 24 Monate vor Ende der Laufzeit
dieses Vertrages eine Standortliste mit je Standort zugeordneten Kundenverträgen
einschließlich der Vertragslaufzeit und jährlicher Vergütung. Die Angaben sind bis
zum Ende der Vertragslaufzeit halbjährlich zu aktualisieren. Das Land Berlin kann die
zur Verfügung gestellten Informationen bei einer Neuausschreibung des Werberechts

gemäß $ 4 verwenden und den Ausschreibungsunterlagen beifügen.

(4) Der Eintritt des Landes Berlin oder des Dritten erfolgt schriftlich gegenüber dem
Werbeunternehmen bis spätestens neun Monate vor Ende der Laufzeit dieses

Vertrages.

(5) Auf Verlangen des Landes Berlin ist das Werbeunternehmen verpflichtet, die für die
Standorte der Werbeanlagen bestehenden Sondernutzungserlaubnisse bei
Vertragsbeendigung auf einen vom Land Berlin zu benennenden Dritten ganz oder
teilweise zu übertragen. Etwaig damit verbundene Verwaltungsgebühren sind dem

Werbeunternehmen durch das Land Berlin zu erstatten.

823:

Geheimhaltung, Vertraulichkeit
Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangten
Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen
Informationen des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln.
Informationspflichten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt. Die
Vertragspartner sind sich einig, dass der Inhalt dieses Vertrages mit Ausnahme der in $ 12
Absatz 1 genannten Prozentzahl keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen

vertraulichen Informationen enthält.

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— Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
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824
Gerichtstand

Gerichtsstand ist Berlin. Da es sich vorliegend um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über

eine straßenrechtliche Sondernutzung handelt, ist das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.

825
Rechtsnachfolge

Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag und bestehende oder im Rahmen dieses Vertrages

zukünftig erteilte Sondernutzungserlaubnisse können durch das Werbeunternehmen ganz oder

teilweise nur mit Zustimmung des Landes Berlin übertragen werden.

(1)

2)

8)

9).

826
Abschließende Regelungen

Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, sämtliche Maßnahmen nach diesem Vertrag auf
eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn und soweit dieser
Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Dies betrifft insbesondere auch die

Errichtung, den Betrieb sowie den Rückbau oder die Versetzung der Werbeanlagen.

Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages einschließlich
Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser
Klausel.

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die
Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle unwirksamer Bestimmungen
soll gelten, was dem vereinbarten Vertragsinhalt entspricht oder jedenfalls am nächsten

kommt. Entsprechendes gilt bei Regelungslücken.

Bei Unwirksamkeit ‚einzelner Bestimmungen dieses Vertrages, dieses Vertrages
insgesamt oder einer Kündigungspflicht aus zwingenden rechtlichen Gründen bestehen

wechselseitig keine Schadensersatz-, Entschädigungs- oder sonstigen Ansprüche.

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— Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
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Für das Land Berlin: Für das Werbeunternehmen:

Berinyden OL AL AT Benin,den O0. L

Jens-Holger Kirchner, Staatssekretär Heinz-AchHm Schulte, Geschäftsführer

 

 

Anlage 1 — Standorte Mastschilder

Anlage 2 — Gestaltungsanforderungen - Mastschilder

 

Anlage 3-Technische Anforderungen für die Sondernutzung von Masten (Stand:
16.03.2017) und Technische Anforderungen für den Netzanschluss von
Anlagen Dritter an Masten (Stand: 16.03.2017)

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— Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern — C :
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