2017_Berlin-mediateamStadtserviceMastschilder-Vertrag5Fgeschwrzt.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge zu Außenwerbung“
2) a) 2) o der Lage der einzelnen Werbeanlagen nach Bezirk, Straßenname nebst Hausnummer, Straßenschlüssel, Lichtmastnummer und GPS-Koordinaten, o einer gesonderten Ausweisung der neu errichteten, versetzten und abgebauten Werbeanlagen nebst Datum der Errichtung, der Versetzung bzw. des Rückbaus (je nach Typ der Werbeanlagen), sowie eine zusammenfassende Übersicht über die Anzahl der Werbeanlagen (aufgeschlüsselt nach Typ, Format und Ausführung). b) getätigte Umsätze als Nettoumsatz gemäß $ 11 Absatz 2, aufgeschlüsselt jeweils nach Typ, Format und Ausführung, der Werbeanlagen sowie die prozentuale Entwicklung des Mediawerts im Vergleich zum Vorjahr, c) in aufgeschlüsselter Form gewährte Rabatte (einschließlich Freiaushänge), Provisionen und Skonti i.S.v. $ 12 Absatz 2 je Typ der Werbeanlage — auch im Vergleich zum Bundesdurchschnitt des Werbeunternehmens. Das Werbeunternehmen stellt dem Land Berlin mit Stichtag zum 31.12. jährlich unaufgefordert bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres die Informationen nach Absatz 1 in elektronisch verarbeitbarer Form gemäß den Vorgaben des Landes Berlin kostenfrei zur Verfügung, darüber hinaus auch jeweils binnen zwei Wochen nach einer schriftlichen Anfrage des Landes Berlin. Anhand der vorzulegenden Unterlagen muss eine Überprüfung der Schlussabrechnung und der mit dieser vorgelegten Unterlagen gemäß $ 13 dieses Vertrages ohne Schwierigkeiten möglich sein. Im Falle der Mitbenutzung des Stromanschlusses der öffentlichen Beleuchtung weist das Werbeunternehmen dem Land Berlin zudem den Abschluss eines separaten Vertrages mit einem Stromversorgungsunternehmen nach. Außerdem ist das Werbeunternehmen verpflichtet, dem Betreiber der öffentlichen Beleuchtung die Übersicht nach Absatz 1 lit. a) monatlich im Excel-Format zu übersenden. 815 Verantwortlichkeit und Haftung Das Werbeunternehmen ist für die Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen, technischen und sonstigen Vorschriften verantwortlich. Das Werbeunternehmen trägt die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Werbeanlagen. 11 — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
8) (1) 2) Das Werbeunternehmen stellt das Land Berlin von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Werbeanlagen oder des Inhaltes der Werbung sowie im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gemäß Absatz 2 gegen das Land Berlin geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Kosten für die Abwehr derartiger Ansprüche, insbesondere Rechtsvertretungs- und Gerichtskosten. Das Land Berlin wird sich mit dem Werbeunternehmen über die Abwehr derartiger Ansprüche und ein geeignetes Vorgehen abstimmen. 816 Sicherheitsleistung, Versicherungsschutz Das Werbeunternehmen stellt dem Land Berlin eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer europäischen Großbank, einer deutschen Sparkasse oder Volksbank zur Absicherung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen in Höhe von 500.000,00 EUR. Diese Bürgschaft ist dem Land Berlin bis zum 30.11.2018 zu übergeben. Sie ist durch das Land Berlin freizugeben, wenn sämtliche sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Ansprüche des Landes Berlin gegen das Werbeunternehmen erfüllt sind. Die Bürgschaft kann durch eine Hinterlegung im Sinne von $$ 372 ff. BGB ersetzt werden. Eine Umwandlung. der einen Sicherheitsleistung in die andere ist während der Vertragslaufzeit möglich. Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, eine Personen- und Sachhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe vorzuhalten und dem Land Berlin auf Anforderung nachzuweisen. 817 Ersatzvornahme, Schadensersatz Das Land Berlin ist berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Leistungen des Werbeunternehmens selbst zu erbringen oder erbringen zu lassen und die entsprechenden Kosten dem Werbeunternehmen in Rechnung zu stellen, falls dieses seinen vertraglichen Pflichten nach schriftlicher Mahnung schuldhaft nicht nachkommt. Das Land Berlin ist berechtigt, auf diese Kosten 15 % als Vertragsstrafe aufzuschlagen. 12 — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
(0) (2) (1) 2) 818 Vertragslaufzeit Dieser Vertrag wird mit seiner Unterzeichnung wirksam. Das Werberecht gemäß $ 4 beginnt mit dem 01.01.2019. Dieser Vertrag endet mit Ablauf des 31.12.2028. $19 - Verwendung bestehender Werbeanlagen Sollte das Werbeunternehmen vor Inkrafttreten dieses Vertrages Werbeanlagen errichtet haben, die nach Typ, Format, Gestaltung, technischer Ausstattung und Standort dem vorliegenden Vertrag entsprechen und für die auch weiterhin an diesem Standort eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wird, so befreit das Land Berlin das Werbeunternehmen von der Verpflichtung aus dem bisherigen Nutzungsverhältnis, diese Werbeanlagen zurückzubauen. Das Werbeunternehmen hat dem Land Berlin innerhalb von einem. Monat nach Wirksamkeit des Vertrages ($ 18 Absatz 1 Satz 1) die betreffenden Werbeanlagen und Standorte schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss eine aufgeschlüsselte Aufstellung dieser Werbeanlagen mit den in $ 14 Absatz 1 lit. a) genannten Daten umfassen. Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, dem Land Berlin eine Zahlung in Höhe des aus der Befreiung nach Absatz 1 für das Werbeunternehmen entstehenden Vorteils zu leisten. Die Höhe des Zahlungsbetrages bemisst sich insbesondere nach a) den ersparten Aufwendungen für den Rückbau; hierzu gehören insbesondere die Aufwendungen für die Demontage, den Abtransport und gegebenenfalls die Entsorgung der Werbeanlagen, gegebenenfalls den Rückbau von Stromanschlüssen, etwaige Gebühren und die ersparten Personalkosten; b) den ersparten Aufwendungen für die Neuerrichtung; hierzu gehören insbesondere die Aufwendungen für die Anlieferung und den Aufbau der Werbeanlagen, gegebenenfalls die Herstellung von Stromanschlüssen, etwaige Gebühren und die ersparten Personalkosten; c) den wirtschaftlichen Vorteilen, die aus der Möglichkeit des Werbeunternehmens - resultieren, die Werbeanlagen ohne zeitliche Unterbrechung zu vermarkten. 13 — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern -
3) (1) (2) 8) (4) Die Höhe des Zahlungsbetrages nach Absatz 2 wird durch einen von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin bestimmten und vom Land Berlin zu beauftragenden Sachverständigen — nach den unterschiedlichen Werbeanlagen differenziert — in Form eines Schiedsgutachtens verbindlich festgelegt. Die Kosten des Sachverständigen tragen das Land Berlin und das Werbeunternehmen je zur Hälfte. Die Zahlung ist einen Monat nach Vorlage des Gutachtens fällig. 820 Kündigungsrecht Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Recht zur. Kündigung aus wichtigem Grund durch das Land Berlin besteht insbesondere dann, wenn a) das Werbeunternehmen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verletzt und trotz schriftlicher Mahnung unter angemessener Fristsetzung die Verletzung nicht beseitigt, b) das Werbeunternehmen mit Zahlungen gemäß $ 12 dieses Vertrages länger als einen Monat nach schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, oder c) über das Werbeunternehmen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Die Mahnung nach Satz 1 lit. a) und b) ist jederzeit nach Überschreitung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Leistungstermine zulässig. Im Fall einer Kündigung ist zudem der Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen für Werbeanlagen, die unter den vorliegenden Vertrag fallen, zulässig. Das Werbeunternehmen verzichtet auf Rechtsmittel gegen derartige Widerrufsentscheidungen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird der Vertrag mit Wirkung zum Ende des nächsten Halbjahres beendet. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten bei Vertragsbeendigung unberührt. Unberührt bleiben ferner etwaige weitergehende Ansprüche eines der Vertragspartner aufgrund einer außerordentlichen Kündigung. 14 — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern — =
821 Rückbaupflichten bei Vertragsende (1). Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem 0) (1) (2) Vertragsende sämtliche Werbeanlagen auf eigene Kosten vollständig einschließlich Stromanschlüssen u. s. w. zurückzubauen, wobei die Hälfte der Werbeanlagen innerhalb der ersten sechs Wochen zurückzubauen ist. Im Übrigen gilt $ 11 Absatz 6 BerlStrG, auch soweit Bundesfernstraßen betroffen sind. Das Werbeunternehmen übermittelt dem Land Berlin spätestens sechs Monate vor Vertragsbeendigung einen Plan, aus dem Reihenfolge und Termine der geplanten Rückbauten hervorgehen. Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, dem Land Berlin auf Verlangen jederzeit eine aufgeschlüsselte Aufstellung darüber vorzulegen, welche Werbeanlagen es bereits zurückgebaut hat. Werbeanlagen, die innerhalb von drei Monaten nach dem Vertragsende noch nicht zurückgebaut sind, kann das Land Berlin selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Werbeunternehmens zurückbauen oder zurückbauen lassen (einschließlich Einlagerung bzw. Entsorgung). 822 Befreiung von der Rückbaupflicht Sollte das Land Berlin für die Zeit nach Ende der Laufzeit dieses Vertrages die vertragsgegenständlichen Werberechte ganz oder teilweise neu ausschreiben und das Werbeunternehmen die Werberechte dann erneut erhalten, kann das Land Berlin das Werbeunternehmen von der Pflicht zum Rückbau der Werbeanlagen gemäß $ 21 ganz oder teilweise befreien, wenn diese nach Typ, Format, Gestaltung, technischer Ausstattung und Standort dem neu abzuschließenden Vertrag entsprechen. Das Werbeunternehmen hat dem Land Berlin im Fall der Befreiung nach Satz 1 binnen eines Monats nach Vertragsschluss die betroffenen Werbeanlagen und Standorte schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung muss eine aufgeschlüsselte Aufstellung dieser Werbeanlagen mit den in $ 14 Absatz 1 lit. a) genannten Daten umfassen. Für den Fall, dass das Werbeunternehmen nach Ende der Laufzeit dieses Vertrages die vertragsgegenständlichen Werberechte nicht erneut erhält, hat es in die Verträge mit seinen Kunden ein auf das Ende dieses Vertrages bezogenes Eintrittsrecht für das Land Berlin oder einen vom Land Berlin zu benennenden Dritten aufzunehmen. Im Falle des Eintritts erhält das Werbeunternehmen je übernommenem Vertrag vom 15 | / — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern — F-
Übernehmenden für die Dauer von drei Jahren eine Provision in Höhe von 15 % der jährlich gezahlten Vergütung, bei befristeten Verträgen jedoch längstens für die Dauer des betreffenden Vertrages. Zudem ist das Werbeunternehmen verpflichtet, vom Land Berlin zu benennende Werbeanlagen, soweit sie im Eigentum des Werbeunternehmens stehen, an das Land Berlin oder einen vom Land Berlin zu benennenden Dritten zu einem Preis von je 15,00 EUR (netto) zu verkaufen. In diesem Umfang ist das Werbeunternehmen von der Rückbaupflicht nach $ 21 befreit. (3) Das Werbeunternehmen übermittelt dem Land Berlin 24 Monate vor Ende der Laufzeit dieses Vertrages eine Standortliste mit je Standort zugeordneten Kundenverträgen einschließlich der Vertragslaufzeit und jährlicher Vergütung. Die Angaben sind bis zum Ende der Vertragslaufzeit halbjährlich zu aktualisieren. Das Land Berlin kann die zur Verfügung gestellten Informationen bei einer Neuausschreibung des Werberechts gemäß $ 4 verwenden und den Ausschreibungsunterlagen beifügen. (4) Der Eintritt des Landes Berlin oder des Dritten erfolgt schriftlich gegenüber dem Werbeunternehmen bis spätestens neun Monate vor Ende der Laufzeit dieses Vertrages. (5) Auf Verlangen des Landes Berlin ist das Werbeunternehmen verpflichtet, die für die Standorte der Werbeanlagen bestehenden Sondernutzungserlaubnisse bei Vertragsbeendigung auf einen vom Land Berlin zu benennenden Dritten ganz oder teilweise zu übertragen. Etwaig damit verbundene Verwaltungsgebühren sind dem Werbeunternehmen durch das Land Berlin zu erstatten. 823: Geheimhaltung, Vertraulichkeit Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln. Informationspflichten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt. Die Vertragspartner sind sich einig, dass der Inhalt dieses Vertrages mit Ausnahme der in $ 12 Absatz 1 genannten Prozentzahl keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen enthält. 16 — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
824 Gerichtstand Gerichtsstand ist Berlin. Da es sich vorliegend um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über eine straßenrechtliche Sondernutzung handelt, ist das Verwaltungsgericht Berlin zuständig. 825 Rechtsnachfolge Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag und bestehende oder im Rahmen dieses Vertrages zukünftig erteilte Sondernutzungserlaubnisse können durch das Werbeunternehmen ganz oder teilweise nur mit Zustimmung des Landes Berlin übertragen werden. (1) 2) 8) 9). 826 Abschließende Regelungen Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, sämtliche Maßnahmen nach diesem Vertrag auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn und soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Dies betrifft insbesondere auch die Errichtung, den Betrieb sowie den Rückbau oder die Versetzung der Werbeanlagen. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages einschließlich Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Klausel. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle unwirksamer Bestimmungen soll gelten, was dem vereinbarten Vertragsinhalt entspricht oder jedenfalls am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Regelungslücken. Bei Unwirksamkeit ‚einzelner Bestimmungen dieses Vertrages, dieses Vertrages insgesamt oder einer Kündigungspflicht aus zwingenden rechtlichen Gründen bestehen wechselseitig keine Schadensersatz-, Entschädigungs- oder sonstigen Ansprüche. 17 — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
Für das Land Berlin: Für das Werbeunternehmen: Berinyden OL AL AT Benin,den O0. L Jens-Holger Kirchner, Staatssekretär Heinz-AchHm Schulte, Geschäftsführer Anlage 1 — Standorte Mastschilder Anlage 2 — Gestaltungsanforderungen - Mastschilder Anlage 3-Technische Anforderungen für die Sondernutzung von Masten (Stand: 16.03.2017) und Technische Anforderungen für den Netzanschluss von Anlagen Dritter an Masten (Stand: 16.03.2017) 18 — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern — C :