widerspruchsbescheid_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Protokolle des Klimakabinetts

/ 4
PDF herunterladen
20. NOV. 2019 14:17 BUNDESKANZLER MT NR us | Bundeskanzleramt Referat 131 Bundeskanzleramt, 11012 Berlin Angelegenheiten des Postzustellungsurkunde Re Rechtsanw# te an für Verbraucherschutz, Justiziariat, Frau Dr. Vollmer IFG-Koordination Neue Promenade 5 10178 Berlin Bundesministerlums der Justiz und HAUSANSCHRIFT Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11012 Berlin TEL +49 30 18.400 -0 FAX +49 30 18 400 - 1819 MAIL poststelle@bk.bund.de Berlin, BETREFF 20, November2019 Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetzes (UIG) 13 IFG - 02814 - In 2019 / NA 241 BEZUG Ihr Schreiben vom 1. November 2019, Ihr Zeichen 57/19 Sehr geehrte Frau Dr. Vollmer, auf Ihren Widerspruch vom 1. November 2019, hier eingegangen am 4. November 2019, gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 25. Oktober 2019 ergeht folgende Entscheidung: 1. Sie erhalten in Abänderung des Bescheides vom 25. Oktober 2019 Zu- gang zu den unter Il. genannten Dokumenten. Im Übrigen wird Ihr Wider- | spruch zurückgewiesen. Ihr Antrag vom 1. November 2019 wird abgelehnt. 3, Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
1

20. NOV. 2019 14:17 BUNDESKANZLERAMT RD 8% 2 SEITE 2VONA Gründe: l. Mit E-Mail vom 20. September 2019 beantragte Ihr Mandant auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes (UIG) die Zusendung der Protokolle und Teilnehmer- listen sämtlicher Sitzungen des sogenannten „Klimakabinetts“ aus dem Jahr 2019, Mit Bescheid des Bundeskanzleramtes vor 25. Oktober 2019 wurde das Informa- tionsbegehren vollumfänglich abgelehnt, Gegen diesen Bescheid legten Sie mit Schreiben vom 1. November2019, hierein- gegangen am 4. November 2019, Widerspruch ein und beantragten die Beauftra- gung eines Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für erforderlich zu erklären sowie Akteneinsicht in die Verfahrensakte. Mit Schreiben vom 12. November 2019 wurde Ihnen eine Kopie des Verwaltungs- vorgangs mit dem Az.: 13!FG — 02814 In 2019 NA 241 übersandt. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage erhalten Sie ohne Anerken- nungeiner Rechtspflicht Zugang zu den Teilnehmerlisten der Sitzungen sogenann- ten „Klimakabinetts" vom 10. April 2019, 29. Mai 2019, 18, Juli 2019 und 20. Sep- ternber 2019. Protokolle der Sitzungen des „Klimakabinetts“ wurden nicht gefertigt. Ob auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes überhaupt ein Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen besteht, kanrı im Ergebnis offen bleiben, da dem Informationsbegehren Ihres Mandaten im dem Umfang entsprochen wurde, im dem die beantragten Informationen vorhanden sind. Der Zugang zu den Teilnehmerlisten erfolgt durch Übersendung einfacher Kopien als Anlage zu diesem Bescheid,
2

20. NOV. 2019 14:18 BUNDESKANZLERAMT NR.280 5 93 SEITE 3VONA Ihr Antrag vom 1. November2019, die Beauftragung eines Verfahrensbevollmäch- tigten im Widerspruchsverfahren für erforderlich zu erklären, war abzulehnen. Gemäß $ 80 Absatz 2 VwVfG sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Dies beurteilt sich nach Lage des Einzelfalls, also insbesondere danach, ob es dem Widerspruchsführer nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumu- ten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Schwierigkeit der Sachlage ist al- lerdings nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der per- sönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführersfestzustellen. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit der Zuziehung auch durch die Bedeutung derStreitsache für den Widerspruchsführer bestimmt (BVerwG, Beschluss v. 01.10.2009 - 6 B 14/09, Rn. 5: NVwZ 2016, 1110 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wares für Ihren Mandanten im vorliegen- den Fall nicht notwendig, einen Bevollmächtigten bereits im Vorverfahren hinzuzu- ziehen. Ihr Mandantist seit 2014 Projekteiter des Portals „FragDenStaat“ bei der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. und hat in dieser Funktion selbst zahlreiche streitige Verwaltungsverfahren, u, a. mit dem Bundeskanzleramt, und zu vergleichbareren Verfahrensgegenständen geführt. Daher wäre es Ihrem Mandan- ten, als insofern juristisch vorgebildete Person, nach seinen persönlichen Verhält- nissen und der aufgrund dieser zahlreichen Verfahren erworbenen Sach- und Ver- fahrenskunde ohne weiteres zumutbar gewesen, sich mit dem überschaubaren Ver- fahrensgegenstand unter Berücksichtigung der gängigen Auslegungsmethoden auseinanderzusetzen und das Widerspruchsverfahren selbst zu führen.
3

20. NOV. 2019 14:18 BUNDESKANZLERAMT NR.20 0 4 SEITE4VONA IV. Gemäß $ 12 UIG in Verbindung mit der Umweltinformationskostenverordnungfallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Rech helfsbelehrung: Gegendiesen Bescheid, soweit die Entscheidung die teilweise Zurückweisung des Widerspruchsbescheids unterII. betrifft, kann innerhalb eines Monats nach Zustel- lung Klage zum Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erhoberi werden. Gegen diesen Bescheid, soweit die Entscheidung die Zurückweisung des Antrages unterIll. betrifft, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabeschriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Ber- lin erhoben werden.
4