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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best Rück Luft)

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Best Rück Luft 1.2.4 Alleine die Tatsache, dass ein Ausländer als renitent angekündigt wird (vgl. Nr. 1.1.2.1 und 1.1.2.2), ist kein Grund, die Begleitung der Maß- nahme abzulehnen. Die alleinige Anzahl der gescheiterten Rückfüh- rungen bei einem ausländischen Staatsangehörigen ist ebenfalls kein Grund, eine Begleitung abzulehnen. Vielmehr ist bei der Prüfung über eine weitere Begleitmaßnahme durch die BPOL in jedem Einzelfall da- rauf abzustellen, weshalb die einzelnen Rückführungsversuche in der Vergangenheit gescheitert sind (z.B. wegen renitentem Verhalten bei Zwischenlandung in einem Transitstaat). 1.2.5 Ist eine Sicherheitsbegleitung bei Rückführungen aus behördlicher ____________ ~~~-------'S"'",i=ch'-'--'t'----"e~rf_._"orderli eh ,______erf.oJgLdi.es_e_eniW.ader_duLctLKräfta.rler:__E_olizeb__und~-------- _ Ordnungsbehörden der Länder, der Polizeibehörden des Bundes, oder - so- weit dies vertraglich vereinbart ist - durch das Personal der Luft- fahrtunternehmen oder durch die Sicherheitskräfte anderer Staaten. Die Koordination von Rückführungen unter Inanspruchnahme gaseil- schaftseigener oder staatlicher Begleiter erfolgt durch das BPOLP. 1.2.6 Die Bereitstellung einer notwendigen Begleitung durch einen Arzt, Kranken- oder Jugendpfleger liegt in der Zuständigkeit der veranlas- senden Behörde und ist der zuständigen Bundespolizeiflughafen- dienststelle mit der Rückführungsankündigung oder dem Rückfüh- rungsersuchen mitzuteilen. ln den Fällen, in denen eine ärztliche Be- gleitung nicht durch die veranlassende Behörde vorgesehen ist, kann die BPOL aus gegebenem Anlass eine Prüfung durch einen durch die veranlassende Behörde hinzu zu ziehenden Arzt herbeiführen. Sofern es der BPOL möglich ist, unterstützt sie hierbei die veranlassende Be- hörde im Wege der Amtshilfe. 1.2.7 Rückzuführende, bei denen eine Psychose Gegenstand der Anamne- se ist oder bei denen Suizidversuche bekannt wurden, sind durch ei- nen Arzt zu begleiten. Stand: 17. Oktober 2016 11
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Best Rück Luft 1.2.8 Die etwaige Gabe von Arzneimitteln bedarf stets einer entsprechenden medizinischen Indikation. Es ist deshalb unzulässig, eine rückzufüh- rende Person nur zur Gewährleistung einer problemlosen Rückführung Psychopharmaka oder ähnliches zu verabreichen. Im Falle einer Zuwi- derhandlung ist die Übernahme des Rückzuführenden durch die BPOL abzulehnen. Die Verabreichung von Arzneimitteln setzt darüber hinaus stets eine entsprechende Qualifikation oder Fachkompetenz voraus. Eine Verab- reichung der ärztlich verordneten Medikamente durch die eingesetzten Begleitbeamten der BPOL ist daher in jedem Fall abzulehnen. Eine ärztlich verordnete Einnahme von Medikamenten stellt grundsätzlich ----- kein Hindernis für eine Rückführung dar, ist jedoch der BPOL in der Rückführungsankündigung (BPOL 1 90 001) oder im Rückführungser- suchen (BPOL 190 001 und 1 90 002) durch die veranlassende Be- hörde in Bezug auf Art und Ausmaß der Einnahme mitzuteilen und durch einen Arzt zu bescheinigen. ln den Fällen, in denen ein Rückzuführender bei einer begleiteten Rückführung unter medikamentöser Behandlung steht, die auch wäh- rend der Rückführung fortzusetzen ist, ist eine ärztliche Begleitung er- forderlich. Im Einzelfall kann aufgrund ärztlicher Entscheidung die Be- gleitung auch durch einen Krankenpfleger mit entsprechender klini- scher Erfahrung oder einen im Rettungsdienst tätigen Rettungsassis- tenten erfolgen. Die Übernahme durch die zuständige Bundespoli- zeiflughafendienststelle ist abzulehnen, wenn die medizinische Be- treuung durch die veranlassende Behörde nicht sichergestellt ist. Bei Rückführungen von Personen ohne Sicherheitsbegleitung, die auf Medikamente angewiesen sind, kann auf eine medizinische Begleitung im Sinne des Abs. 2 verzichtet werden, wenn die veranlassende Be- hörde schriftlich bestätigt, dass der Rückzuführende aufgrund seiner Erklärung in der Lage und Willens ist, benötigte Medikamente selb- ständig einzunehmen. Stand: 17. Oktober 2016 12
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BestRückLt EEE

1.2.9

1.2.10

1.3
1.3.1

1.3.2

Bei der Rückführung von mutmaßlich Suchtkranken, einschließlich
BtMK, ist grundsätzlich eine Sicherheitsbegleitung vorzusehen. Sind
die vorliegenden Erkenntnisse hierzu älteren Datums, sind sie im Hin-
blick auf ihre Aktualität zu überprüfen.

Die veranlassende Behörde teilt mit, ob in diesen Fällen auch eine
ärztliche Begleitung für die Rückführung erforderlich ist. Sofern die
BPOL aus gegebenem Anlass abweichend vom Votum der veranlas-
senden Behörde eine ärztliche Begleitung für erforderlich erachten
sollte, teilt sie dies der veranlassenden Behörde unter Angabe einer
Begründung mit. Die ärztliche Begleitung ist im Bedarfsfall durch die
veranlassende Behörde sicherzustellen.

Eine besondere Bedeutung kommt der Posttraumatischen Belastungs-
störung (PTBS) zu. Wie alle Erkrankungen muss die PTBS bereits im
ausländerrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden und ist —
ausgenommen in der akuten Exazerbationsphase — für die Rückfüh-
rung unerheblich. Die durch die veranlassende Behörde mitgeteilten
Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Risiken sind zu
berücksichtigen. Vorhandene Hinweise auf die Notwendigkeit einer
medizinischen Begleitung sind der BPOL mitzuteilen.

Pflichten der veranlassenden Behörde

Die eine Rückführung veranlassende Behörde hat sicherzustellen,
dass alle für die konkrete Rückführung erforderlichen Grenzüberrtritts-
papiere, Beschlüsse über angeordnete Abschiebungshaft, Kosten-
übernahmeerklärungen, Durchbeförderungsbewilligungen und sonstige
ggf. notwendige Unterlagen (z.B. Bescheinigung über ärztlich verord-
nete Medikation) vorhanden sind und der BPOL spätestens bei der
Übergabe des Rückzuführenden ausgehändigt werden.

Sofern die Zuständigkeit für die Beantragung der Durchbeförderung
aufgrund vertraglicher Regelungen der BPOL übertragen ist, obliegt ihr
die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Auf-
gabe.

Stand: 17. Oktober 2016 13
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Best Rück Luft 1.3.3 Die veranlassende Behörde trägt die Verantwortung für den Transport des ~eisegepäcks des Rückzuführenden und hat die jeweiligen Frei- gepäckgrenzen zu beachten. Kosten für mitgeführtes Übergepäck sind, soweit Eigenmittel des Ausländers hierfür nicht ausreichend ver- fügbar sind, von ihr zu tragen. Übergepäck, das bei einer Maßnahme nicht mitgenommen wird, ist an die zuführenden Kräfte zu übergeben. Für den Fall, dass die veranlassende Behörde die für die Rückfüh- rungsmaßnahme relevanten Informationen nicht zeitgerecht oder voll- ständig erbringt, kann die amtliche Begleitung durch dieBPOL oder die Kostenübernahme für die Gestellung gesellschaftseigener Sicherheits- _ _______"begleiter abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn die veranlassende Be- hörde notwendige Dokumente und Bescheinigungen nicht spätestens bei der Übergabe des Rückzuführenden vorlegen kann. 1.3.4 1.4 Gemeinsame Pflichten von Bundespolizei und veranlassender Behörde Nach Vorlage des Rückführungsersuchens sind bei Bedarf zwischen der veranlassenden Behörde und der zuständigen Bundespolizeiflug- hafendienststelle folgende Punkte frühzeitig zu klären: o o o o o Inanspruchnahme von Luftfahrtunternehmen, die eine Beförderung des rückzuführenden Ausländers mit eigenen Sicherheitskräften vorzunehmen Vorrangige Inanspruchnahme von Nonstop- oder Direktflügen (un- geachtet eventuell höherer Kosten) Buchungsmodalitäten Besonderheiten bei bestimmten Transit- oder Zielstaaten (z.B. Vi- sumpflicht für Begleiter) Vorliegen einer Garantieerklärung und sonstiger Erkenntnisse zu einem Kostenschuldner Stand: 17. Oktober 2016 14
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Best Rück Luft 1.5 1.5.1 Pflichten der Bundespolizei, Verfahren Die zuständige Bundespolizeiflughafendienststelle prüft das Rückfüh- rungsersuchen auf Vollständigkeit und entscheidet über die Durchfüh- rung der Maßnahme. Sie fordert ggf. fehlende Unterlagen bei der ver- anlassenden Behörde nach. Die Verpflichtung der veranlassenden Be- hörde auf vollständige und zeitgerechte Unterrichtung der BPOL bleibt hiervon unberührt. 1.5.2 Bei Übernahme des Rückzuführenden legt die zuständige Bundespoli- zeidienststelle eine Rückführungsdokumentation an (BPOL 1 90 003). Hieraus muss sich der Ablauf der Maßnahme mit allen relevanten Er- _ _ _____..elgnissen und Entscheidungen schlüssig nachvollziehen lassen.-=-.-'-W-'--e=i_-_ __ terhin muss erkennbar sein, wer die jeweiligen Entscheidungen getrof- fen hat. 1.5.3 Sofern die veranlassende Behörde die Begleitung eines Ausländers im Rahmen der Zuständigkeit für die Abschiebung/Zurückschiebung nach den geltenden Zuständigkeitsbestimmungen des AufenthG mit eigenen Kräften durchführen will, sind alle administrativen Angelegenheiten durch diese zu erledigen. Die BPOL leistet während des Aufenthalts am Flughafen Unterstützung. 1.5.4 Sofern die Begleitung einer Rückführung durch Polizeivollzugsbeamte der BPOL erfolgt, dürfen diese ausnahmslos nur dann eingesetzt wer- den, wenn sie nach der für dieBPOL geltenden Weisungslage als Per- sonenbegleiter Luft (PBL) für diese Aufgabe qualifiziert sind. Im Übri- gen erfolgt die Auswahl der Begleitkräfte durch die Bundespolizeiflug- hafendienststellen unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgen- den Kriterien: o o o o o o Einteilung eines leitenden Begleitbeamten Förderung von Teambildung; bewährte und eingespielte Teams sollen - soweit möglich - beibehalten werden Physische und psychische Belastbarkeit SprachkenntnisseNisa/lmpfungen, die im Zielstaat erforderlich sind Gefährdungspotential des Rückzuführenden Beachtung sonstiger Besonderheiten (insbesondere bei Rückfüh- rungen in islamische Staaten ist grundsätzlich mindestens ein Stand: 17. Oktober 2016 15
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Best Rück Luft männlicher Begleitbeamter als Verhandlungsführer vor Ort einzutei- len; soweit möglich soll zumindest ein Begleiter dem gleichen Ge- schlecht angehören wie der oder die Rückzuführende.) Ärzte und Sanitätsbeamte der BPOL, die ausschließlich zur medizini- schen Begleitung von Rückführungen eingesetzt werden, müssen nicht besonders für die Begleitung von Rückführungen qualifiziert sein, so- fern sie ausschließlich medizinische Maßnahmen durchführen. 1.5.5 Die Bundespolizeiflughafendienststelle prüft, welche Reisedokumente für die Begleitbeamten (insbesondere Dienstpass, Reisepass, Visum, lmpfausweis) für den Ziei-/Transitstaat erforderlich sind und überwac~!--.----­ das Vorliegen und die Gültigkeit dieser Dokumente. 1.5.6 Die Beantragung von Auslandsdienstreisen zur Begleitung von Rück- zuführenden erfolgt grundsätzlich acht Tage vor der Maßnahme durch die jeweilige Bundespolizeiflughafendienststelle beim BPOLP (BPOL 1 90 007) unter nachrichtlicher Beteiligung der zuständigen BPOLD. Die Genehmigung der Anträge erfolgt durch das BPOLP. Die Ent- scheidung wird der antragstellenden Dienststelle unter gleichzeitiger nachrichtlicher Beteiligung der zuständigen BPOLD mitgeteilt. Die Genehmigung der Auslandsdienstreise durch das BPOLP beinhal- tet jeweils die Anordnung des Tragens eigener bürgerlicher Kleidung. 1.5.7 Die zuständige Bundespolizeiflughafendienststelle unterrichtet die Be- gleitbeamten über die organisatorischen Einzelheiten der Rückfüh- rungsmaßnahme in Form eines Dienstreiseauftrages (BPOL 1 90 011 ), der dem leitenden Begleitbeamten zusammen mit der Rückführungs- dokumentation (BPOL 1 90 003) übergeben wird. Während der Dienst- reise führen die Begleitbeamten lediglich Teil 111 der Rückführungsdo- kumentation mit sich. 1.5.8 Die Bundespolizeiflughafendienststelle unterrichtet grundsätzlich die Behörden des Transitstaates und ggf. - in non-EU-Staaten - die deut- sche Auslandsvertretung frühzeitig über die begleitete Rückführungs- maßnahme (BPOL 1 90 012) und ersucht die Behörden des Transit- staates ggf. um Beaufsichtigung des Rückzuführenden. Die Verpflich- Stand: 17. Oktober 2016 16
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Best Rück Luft tung zur Einholung der Durchbeförderungsbewilligung durch die veran- lassende Behörde bleibt hiervon unberührt. 1.5.9 ---------- Ferner unterrichtet die Bundespolizeiflughafendienststelle frühzeitig die für den Zielstaat zuständige deutsche Auslandsvertretung über die be- absichtigte begleitete Rückführung (BPOL 1 90 012). Sofern die An- wesenheit eines Vertreters der Auslandsvertretung bei der Übergabe des Rückzuführenden erforderlich ist, soll dies ausdrücklich der Aus- landsvertretung mitgeteilt werden. Dies gilt auch für die ausnahmswei- se Bitte an die Auslandsvertretungen, bei Hotelreservierungen für die Begleitkräfte behilflich zu sein. -----~---~-----~----------------- 1.5.10 Bei begleiteten Rückführungen hat ebenfalls eine frühzeitige Unterrich- tung des VB BPOL (oder Dokumentenberaters) sowohl im Transit- als auch im Zielstaat zu erfolgen. 1.5.11 Die zuständige Bundespolizeiflughafendienststelle teilt dem Luftfahrt- unternehmen in jedem Fall einer Rückführung unter Verwendung des als BPOL 1 90 013 beigefügten Formulars mit, ob eine Begleitung er- forderlich ist. Gleichzeit wird die Zahl der notwendigen Sicherheitsbe- gleiter angegeben. 1.5.12 Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in eigener Zuständigkeit der BPOL, die auf dem Luftweg in einen Nachbarstaat durchgeführt wer- den sollen, ist über die zuständigen Überstellungsdienststellen die Zu- stimmung der Behörden des jeweiligen Nachbarstaates einzuholen. Wird die Zustimmung hierzu erteilt, ist der Rückzuführende zur Bun- despolizeiflughafendienststelle zu verbringen. Stand: 17. Oktober 2016 17
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Best Rück Luft 1.5.13 Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in eigener Zuständigkeit der BPOL veranlasst die zuständige Bundespolizeidienststelle über die entsprechende Bundespolizeiflughafendienststelle die Buchung sowohl für die rückzuführende Person als auch für die ggf. erforderlichen Be- gleitbeamten, soweit das BPOLP diese aus Kostengründen (Abspra- che von Sondertarifen usw.) nicht veranlasst. Bei mittellosen Kosten- schuldnern ist eine vorherige Zusage der Kostenübernahme durch das BPOLP erforderlich. Einer Rückführungsmaßnahme in Begleitung derBPOL geht stets eine Einsatzbesprechung mit dem Begleitpersonal voraus, in der alle we- ~- ~- ~-----~~~ntl ichen Aspek~E3-~Qrt_~rt _y~erg~IJ~-- -~ ~ --~--~ ___ ~~~-~~~~~ ~ ~---~ -~- ~- 1.5.14 Stand: 17. Oktober 2016 18
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Best Rück Luft 2 2.1 2.1.1 Durchführung Übergabe an die Bundespolizei bis Verbringen zum Luftfahrzeug Allgemeines Die Begleitbeamten treten bei der Wahrnehmung ihres Auftrags bis zum Abschluss des Dienstgeschäfts als Repräsentanten der Bundes- republik Deutschland auf und haben demzufolge ein angemessenes Erscheinungsbild und ein achtungswürdiges Verhalten zu zeigen. Dies schließt insbesondere die Achtung der Menschenwürde des Rückzu- führenden mit ein. ---~------- 2.1.2 2.1.2.1 Übergabe des Rückzuführenden an die Bundespolizei Umer innerdeutscner--.zuführung ist die begleitete Beförderung von Rückzuführenden von einem Ort innerhalb des Bundesgebietes zur zuständigen Flughafendienststelle derBPOL zum Zwecke der Außer- landesbringung zu verstehen. Die Zuständigkeit für innerdeutsche Zuführungen obliegt der veranlas- senden Behörde bis zur Übergabe des Rückzuführenden an die zu- ständige Bundespolizeiflughafendienststelle. ln den Fällen, in denen die innerdeutsche Zuführungen auf dem Luftweg erfolgen soll, liegt die örtliche Zuständigkeit für die Außerlandesbringung bei der Bundespoli- zeiflughafendienststelle, von der aus der Abflug ohne weitere Landung im Bundesgebiet in das Ausland erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die veranlassende Behörde die Übernahme der Kosten für die innerdeut- sche Zuführung anbietet. Die Übergabe des Rückzuführenden von der veranlassenden Behörde an die Bundespolizeiflughafendienststelle soll zwei Stunden vor Abflug des Luftfahrzeugs erfolgen. Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der BPOL kann die inner- deutsche Zuführung unbegleitet durchgeführt werden, wenn eine Be- gleitung aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich ist, die Verbringung zum und Abholung vom Luftfahrzeug durch Kräfte der BPOL sicherge- stellt ist und die für die Abholung zuständige Bundespolizeiflughafen- dienststelle in die Maßnahme eingewilligt hat (vorherige Zustimmung). Stand: 17. Oktober 2016 19
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Best Rück Luft 2.1.2.2 Der Rückzuführende soll sich zum Zeitpunkt der Übergabe an die BPOL in einer ordnungsgemäßen Verfassung befinden und ein akzep- tables Erscheinungsbild bieten. Andernfalls kann die Übernahme des Rückzuführenden abgelehnt werden. 2.1.2.3 Liegen bei der Übergabe tatsächliche Anhaltspunkte für eine lebends- bedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vor (z.B. ansteckende Infektionskrankheit, Zustand nach Herzinfarkt oder Schlaganfall) so ist der Rückzuführende durch die zuführenden Kräfte einem Arzt vorzu- stellen, um die Anhaltspunkte medizinisch abzuklären. Soweit möglich leistet die BPOL hierbei Amtshilfe. Nach der Obernahme des- RückZuführenden liegt die Zuständigkeit für die Vorstellung bei einem Arzt aufgrund von gesundheitlichen Indizien oder Auffälligkeiten bei der BPOL. Liegen konkrete Hinwei- se/Erkenntnisse vor, die auf eine Erkrankung i.S.d. § 34 Abs. 1 Infekti- onsschutzgesetz {lfSG) schließen lassen, unterbleibt eine Übernahme des Rückzuführenden durch die BPOL, sofern nicht ein ärztliches At- test bescheinigt, dass die Krankheit nicht mehr weiterverbreitet werden kann. 2.1.2.4 2.1.2.5 Aufgrund der Tatsache, dass Rückführungen bis zum Start des Luft- fahrzeuges abgebrochen werden können, ist es erforderlich, dass die zuführenden Kräfte bis zu diesem Zeitpunkt erreichbar sind. Muss die Rückführungsmaßnahme zu einem späteren Zeitpunkt abgebrochen werden und kann auf die zuführenden Kräfte nicht mehr zurückgegrif- fen werden, so ist die veranlassende Behörde zu einer umgehenden Rückübernahme des Rückzuführenden verpflichtet. Zu diesem Zweck soll die veranlassende Behörde - ggf. in Absprache mit der Bundespo- lizeiflughafendienststelle - eine entsprechende Erreichbarkeit gewähr- leisten. Stand: 17. Oktober 2016 20
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