BfR-Abmahnung durch Gleiss Lutz

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Glyphosat und Urheberrecht

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07/03 2019 DQ 18o 15 FAX +49 30 800979 979 Gleiu Lut• �001/014 RAE Gleisstutz Vorab ncr Fax Dr. Siefan Weldert, LL.M. (Cornell) Facllanw!illt fl,ir lnforrnaUonstechnologlarecht und für gewerblichen Rechtsschutz. Horrn Arne Semsrott Panner c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. Singerstmße 109 I 0179 Berlin Dr. Matthlas Schilde Friedrichstraß& 71 10117 Berlln Fax:-Nr.: +49 30 57 70 36 669 T +49 30 800979·190 F +4� $0 600979·979 stefan.weldert@gi�;.IMiulz..com www.glslssh.Jiz.com A.efernnz. SW/SII/sag/1 0413-17 O.alum 7. Marz 2019 Bundesinstitut für Risikobewertung ./, Semsrott Sehr geeluter Herr Semsrott, wir vettreten das Bundesinstitut filr Risikobewertung, Max-Dohrn-Str. 8-10, 10589 Berlin. Ordnungs­ gemäße Bevollrnächtigung wird anwaltlieh vet·sichert. Unset·e Mandantin ist eine bundesunmitte1bat·e rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ BIRG). Es geht mn folgende Angelegenheit: I. Unsere Mandantin ist darauf aufmerksam geworden, dass Sie auf der Webseite "fragden- staat.de" unter den Subdomains "https://fragdenstaal.de/dokumente/66/" sowie "https://fragdenstaat, de/blog/20 19/02/14/verklagt-tms-doch-bundesinstitut-wi 11-glyphosat· gutachten-geheimhaltcn-wir-veroffentlichcn-es/" ein Dokument mit dem Titel "S/�1/ungnahme des BjR zur IARC-Monographi� i/her Glyphosm" vom 4. September 2015 ohne Zustimmung unserer Mandantin zum Abruf und Download der Öffentlichkeit zugänglich machm1. 2. Die Veröffentlichung und Bereitstellung des Dokuments zum Download stellt einen Urheber­ rechtsverstoß zu lasten unserer Mandantin dar. Das Dokument genießt urheberrechtliehen Schutz als Sprachwerk (§ 2 Abs. I Nr. 1 a) UrhG). Dies wurde gerichtlich bereits durch das LG und das OLG Köln bestätigt (OLG Köln, U tteil vom 6. Dezember 2017 - 6 U 8/17), Unser·e Mandantin ist lnhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesetn Doku­ ment. Das Dokument wurden intern von bediensteten Beamten und Tarifbeschäftigten unserer Mandantin unter Federflihrung des Abteilungsleiters 6, 1-Ierm Prof. Dr. Solecki, in ErfUIJung gesetzlicher Verpflichtungen verfasst. Unsere Mandantin als Dienstherrin bzw. Arbeitgeber·in aller Miturheber ist daher gemäß §§ 43, 31 Abs. 3 UrhG Inhaberin Glelsa Lutz t-lootz Hlf�ch Plflrlmbß 6068091802 Ral';hleanwal\1:1, StijU0rborOJiar (Sill Stuugen, AO StuUgiiul PR 136)
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07/03 2019 DQ 18o 15 FAX +49 30 800979 979 Gleiu Lut• �002/014 RAE Gleisstutz ausschließlicher Nutzungsrechte hieran (vgl. dazu BGH GRUR 2011, 59, 60 - Lärm· schutzwand), Die unserer Mandantin zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte erstrecken sich ins­ besondere auf die Vervielfältigung ( § 16 UrhG) und die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des Dokuments. b) Die Veröffentlichung des Dolruments auf der o.g. Webseite ohne Zustimmung unserer Mandantin greift deshalb rechtswidrig in die genannten Nutzungsrechte ein und missach­ tet zudem das Veröffentlichungsrecht des Urhebers(§ 12 UrhG), da das Dokument vorher nicht veröffentlicht wurde. c) Sie können sich zur Rechtfe1tigung Ihrer Veröffentlichung nicht darauf berufen, dass Ihnen das Dokument nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG überlassen wurde. Denn zum einen wurde einer Veröffentlichung durch unsere Mandantin in dem zugrundeliegenden Bescheid aus­ drücklich widersprochen. Zum anderen gestattet das IFG auch nicht generell die Veröf­ fentlichung oder Weiterverbreitung der erlangten Informationen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. September 2012-2 K 185.11, Rn. 39). Dementsprechend enthält das IFG auch keine urheberrechtliche Schrankenregelung. Im Gegenteil: In § 6 S. 1 IFG wird deutlich gemacht, dass der Schutz geistigen Eigentums durch das IFG unberülut bleibt und dieser Schutz dem Informationszugang sogar entge­ genstehen kann. 3. Unsere Mandantin kann daher gemäß § 97 Abs. I UrhG die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und das Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verlangen. Dabei begründet die erfolgte Rechtsverletzung die tatsächliche Vermutung flir eine Wiederholungsgefahr. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. n�tr BGH GRUR 2001,453,455- TCM-Zontrum). 4. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie daher auf, das oben genannte Dokument unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 13. März 2019, um 12:00 Uhr von der Webseite "fragdenstaat.de" zu entfernen und bis spätestens zu diesem Datum (Ei11gang bei uns) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um die bestehende Wiederho­ lungsgefahr auszuräumen. Der Eingang eines Faxes mit der unterzeiclmeten strafbewehrten Un­ terlassungserklärung bei uns wahrt die Frist, we�m das Original der Erklärung unverzüglich nachfolgt. 6068091802 213
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07/03 2019 DQ 18o 16 +49 30 800979 FAX 979 Gleiu Lut• �003/014 RAE Gleisstutz Wir fUgen diesem Schreiben als Aulage 1 den Entwurf chend 5. einer erachten Sollten ihre Verpflichtungen Rechte olme Sie, dass eine Fristverlängerung Mit freundlichen Unterlassungserklärung bei, die unsere Mandantin als ausrei­ würde. Sie Ihren dantin raten, strafbewehrten nicht weitere fristgerecht nachkommen, so werden wir unserer Vorwarnung gerichtlich durchzusetzen. Bitte angesichts der Dringlichkeit der Sache Man­ beachten nicht in ßetracht konm1t. Grüßen ▊ Dr. Mattbias ████ Schilde 313 6068091802
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07/03 2019 DQ 18o 16 FAX +49 30 800979 979 GleiU Lut• RAE �004/014 Unterlassungsverpflichtungserklärung I. 1 lerr Arne Semsrott, geschäftsansässig in der Singerstraße I 09, I 0179 Berlin ("Unterlassungsstbuld­ - ner") verpflichtet sich gegenüber dem Bundesinstitut fl.ir Risikobewertung, Max-Dohrn-Str. 8-10, 10589 Berlin, ("Untcrlassungsglliubi­ gerln"), es ab sofort zu unterlassen, die in der Anlage 1 zu dieser Unterlassungsverpflichtungserklärung wiedergegebene "Stellungnahme des BtR zur IARC-Monographie über Glyphosat" vom 4, September 2015 ganz oder in Teilen olmc Zustimmung der Unterlassungsgläubigerin im Internet zu veröffentlichen, zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlungen durch einen Dritten vornehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage l zu dieser Unterlassungsverpflichtungserklänmg eingeblendet. 2. Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich gegenüber der Unterlassungsgläubigerin, fUr jede schuld­ hafte Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 genalmte Unterlassungsverpflichtung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festgesetzt und irn Streitfall durch das zuständige Gericht auf ihre Angemessenheil hin überprüft werden kann. 3. Durch das vorstehende Vertragsstrafeversprechen sowie durch dte Geltendmachuns einer verwirkten Vertragsstrafe bleiben etwaige weitergehende gesetzliche Anspruche der Antragstellerin (z.B. Scha­ densersatz-, Auskunfts- und Rcchnungslegungsanspri.lche) unbmiihrt. Unberührt bleibt insbesondere die Geltendmachung eines über den Betrag der Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens. Ort/Datum Ame Semsrott 6068092002
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