Die BfR-Klage gegen uns

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Glyphosat und Urheberrecht

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Beglaubigte Abschrift Gleisstutz Dr. Stefan Weidert, LL.M . (Cornell) Fachanwalt für Informationstechnologierecht und für gewerblichen Rechtsschutz, Partner Vo rabper Telefax Landgericht Kö ln Luxemburger Straße 101 50939 Kö ln Dr. Matthias Schilde Friedrichstraße 71 10117 Berlin T +49 30 800979-190 F +49 30 800979-979 stefan .weidert@gleisslutz.com www .gleisslutz.com Te lefax-Nr. 0221 I 477-3333 Referenz SW/Sil10106-19 Datum ~ \ ur. 12. Juni2019 Klage des Bund es instituts für Risikobewertung, gesetzlich vertreten durch den Präsdenten Prof. Dr. Dr. Andreas He nse l, Max-Dohrn-Straße 8-1 0, I 05 89 Berl in - Kläger - Prozessbevo ll mächtigte: Gleiss Lutz Rechtsanwälte, Friedrichstraße 71, I 0117 Berlin . gegen Herrn A rn e Sems rott, geschäftsansässig be i der Open Knowledge Foundatio n Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin Prozessbevollmächtigte: Thomas Rechtsa nwälte, Oranienburger Straße 23 , I 0178 Berlin - Beklagter - wegen: Urheberrechtsverletzung Gegenstandswert: EUR 25 .000,- 6109999005
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Gleiss Lutz amens und in Vo llmacht des Klägers erheben w ir Klage un d beantragen: 1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzend en Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ord- nungshaft, oder einer Ordnungs haft bis zu 6 Monaten, unte rsagt, die "Stellungnahme des BfR zur 4. September 2015, beigefü gt als lARC-Monographie über Glyphosat" vom Anlage K 1, ohne Zustimmung des Klägers a) zu veröffentlichen und/oder ve röffen tlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie in An- lagenkonvolut K 2 dargestellt und/oder b) Nutzern der Webseite " fra gdenstaat.de" als Anlage zu einer E-Mail zur Verfü- gung zu stellen, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut K 3 dargestellt. 2. Der Beklagte wird ve rurteilt, an den Kläger EUR 1.242,84 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Im Übrigen regen wir an , frühen ersten Termin zu bestimmen . Gegen den Beklagten ist bereits ein ei nstwe iliges Verfligun gsverfahren anhäng ig, in dem das in Antrag 1a) beschriebene Verhalten des Beklagten angegriffen wurde. Die beantragte e instweilige Verfugung wurde vom Landgericht Köln im Wesentlichen antragsgemäß erlassen (mit Au snahme des Antrags 1a) auf Unterlassung der Ver- vie lfa ltigung). Der Beklagte schre ibt hierzu auf seiner Webse ite "fra gden staat.de": " Es ist beschämend zu sehen, dass das Landwirtschaftsministerium das Urhe- berrecht missbraucht, um unliebsame Berichterstallung zu unterdrücken. Wir lassen uns aber nicht einschüchtern. Wenn es sein muss, ziehen wir mit dem Fall bis vor den Europäischen Gerichtshof Das Urheberrecht darf nicht zum Zensurheberrecht werden. ·· 6109999005 2/ 17
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Gleiss Lutz Letztlich geht es dem Beklagten also um eine höchstrichterliche Klärung des Falles. Die Entschei- dung des Landgerichts will der Beklagte anscheinend nicht akzeptieren. Dass der Beklagte die Rechte des Klägers insgesamt in Abrede stellt zeigt sich auch in dem Vorgehen des Beklagten, den Nutzern der Webseite "fragdenstaat.de" das streitgegenständliche Dokument als Anlage zu einer E- Mail zur Verfugung zu stellen (siehe Anlagenkonvolut K 3). Vor diesem Hintergrund und weil das Landgericht seinen rechtlichen Standpunkt bereits in dem einstweiligen Verfügungsverfahren so- wie in dem Parallelverfahren 14 0 302/ 15, in dem es ebenfalls um die rechtswidrige Veröffentli- chung der Zusammenfassung ging, klargemacht hat, regen wir die Durchfl.ihrung eines frühen ers- ten Termins an. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, beantragen wir fl.ir den Fall der Fristver- säumnis, den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. Der Kläger bittet um eine Entscheidung der Sache durch die Kammer. Den Gerichtskostenvorschuss in Höhe von EUR 1.113,00 zahlen wir fl.ir den Kläger mit beiliegen- dem Verrechnungsscheck ein . 6109999005 311 7
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Gleiss Lutz BEGRÜNDUNG A. SACHVERHALT I. Überblick 1. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich im Hinblick auf den Antrag I a) um das Haupt- sacheverfallren zum einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Köln (Az. 14 0 86/ 19). Darin hat der Kläger erfolgreich Ansprüche auf Unterlassung gegen den Beklagten durchge- setzt, da der Bek lagte die ausschließlichen Nutzungsrechte des Klägers an dem im Antrag genannten urheberrechtlich geschützten, unveröffentlichten Werk mit dem Titel Stellung- nahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat" vom 4. September 2015 (nachfol- gend a ls "Zusamm enfass ung" bezeichnet), verletzt hat. Die Zusammenfassung wurde vom Beklagten eigenmächtig und ohne Zustimmung des Klägers auf der Webseite "fragden- staat.de" zum Abruf und Download angeboten. Das LG Köln hat insoweit entschieden, dass die Zusammenfassung urheberrechtlich geschützt ist; der Kläger Inhaber der ausschließlichen utzungsrechte an der Zusammenfassung ist; der Beklagte die Zusammenfassung durch Einstellen auf der Webse ite öffentlich zu- gänglich gemacht hat(§ 19a UrhG) und damit auch in das Recht des Klägers zur Erst- veröffent lichung(§ 12 UrhG) eingegriffen hat; die Schrankenbestimmungen aus §50 (Berichterstattung über Tagesereignisse) und § 51 UrhG (Zitatrecht) nicht eingreifen; die Veröffentlichung der Zusammenfassung auf der Webseite auch sonst nicht ge- rechtfertigt ist. Entsprechend hat das Landgericht die einstweilige Verfügung im Wesentlichen antragsge- mäß erlassen. Ledigl ich im Hinblick auf die Vervielfaltigungshandlung hat das Landgericht Köln sich für örtlich nicht zuständig befunden (hierzu unten Ziffer 111). Eine Kopie der Ent- scheidung fügen wir als An lage K 4 bei. 2. Im Ansc hluss hat der Beklagte die Zusammenfassung von der Webseite "fragdenstaat.de'· genom men, jedoch die Besucher aufgefordert, über die Webseite eine automatisierte Anfrage auf Herausgabe der Zusammenfassung beim Kläger zu stellen. 6109999005 4/ 17
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Gleiss Lutz Wird eine Anfrage auf Einsicht in die Zusammenfassung gestellt, so gewährt der Kläger dem Anfragenden Zugang zur Zusammenfassung auf einer vom Kläger daflir eigens eingerichte- ten Webse ite. Dort kann die Zusammenfassung vom Nutzer eingesehen, jedoch nicht herun- tergeladen werden . Dabe i wil l es der Beklagte aber nicht belassen . Werden die Anfragen über " fragdenstaat.de" geste ll t, so bietet der Beklagte die Möglichkeit, dass den utzern zusätzlich eine Kopie der Zusammenfassung zur Verft.igung gestellt wird. In diesem Fall kopiert der Beklagte eine Da- tei , die die Zusammenfassung enthält, in das E-Mail-Postfach des Nutzers von wo aus der utzer die Datei wiederum auf seinem Rechner speichern oder weiterversenden kann . Mit der K lage wendet sich der Kläger gegen diese Verletzungen seiner Rechte durch den Bek lagten. II. Zu den Parteien des Rechtsstreits Der K läger ist eine bundesunmittelbare rechtsfahige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ I BfR G) und als unabhängige Forschungseinrichtung des Bundes für wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen zuständig. Der Kläger hat unter ande- rem die Aufgabe, die Bundesregierung auf dem Gebiet der Auswirkungen von Pflanzen- schutzmitteln im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier zu beraten (§ 2 Abs. 1 r. 13 BfRG). In Rahmen der wissenschaftlichen Bewe1tung und der Forschung ist der Klä- ger fachlich weisungsunabhängig (§ § 2 Abs. 3; 8 Abs. I S. I BfRG). Der Bek lagte postet regelmäßig Inhalte auf der Webseite "fragdenstaat.de". Im Impressum der Webseite ist er als " [i]nhaltlich verantwortlich gemäߧ 5 TMG , § 55 RStV·' genannt. Beweis: III. Ausdruck des Impressums von "fragdenstaat.de", An lage K 5 Gegenstand des Rechtsstreits Gegenstand des Rechtsstreits ist die als Anlage K I vorgelegte Zusammenfassung. I. Die Zusammenfassung gibt einen prägnanten Überblick über Inhalte eines 95 Seiten starken Berichts mit dem Titel "Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR, As- sessment of LARC Monographies Volume 112 (2015): Glyphosate" (nachfolgend: das ,.Ad- dendum ") vom 31. August 2015 , der ebenfalls von den Mitarbeitern des Klägers verfasst wurde. Die sechsse itige, deutschsprachige Zusammenfassung gibt die wesentl ichen Inhalte des Ad- dendums in knapper, konzentrierter und leicht verständlicher Form wieder. Dabei handelt es 6109999005 5/ 17
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Gleiss Lutz sich nicht lediglich um eine Übersetzung von Auszügen des umfangreichen englischsprachi- gen Addendums, sondern um eine eigenständige Aufbereitung, die eine individuelle Aus- wahlentscheidung an Inhalten trifft, diese Inhalte eigenständig umschreibt und dabei sprach- lich bewusst das Ziel verfolgt, ein schnelles, einfaches Verständnis zu ermöglichen. Autoren der Zusammenfassung sind Herr Dr. Roland Solecki, unter dessen Federführung die Zusammenfassung entstand, sowie Herr Dr. Rudolf Pfeil , HetT Dr. Bernd Stein und Herr Dr. Jens Schubert, die bedienstete Beamte und Tarifbeschäftigte des Klägers sind bzw. waren (im Fall von Herrn Dr. Pfeil). Beweis: 2. Zeugnis des HetTn Dr. Roland Solecki , zu laden über den Kläger Bei der Zusammenfassung handelt es sich um eine rein interne Bewertung im Rahmen des europäischen Prüfungsverfahrens zur Wiederzulassung des Stoffes " Glyphosat". Sie war ausschließlich für das Bundesministerium für Ernährung und Landwittschaft (BMEL) be- stimmt. Entsprechend wurde die Zusammenfassung (rechtmäßig) auch nie veröffentlicht. Der Be- klagte hat lediglich auf seine Anfrage nach dem IFG eine Kopie der Zusammenfassung er- halten. Beweis: Kopie des Bescheides des Klägers vom I 0. Dezember 2018, Anlage K 6 ln dem zugrundeliegenden Bescheid wurde vom Kläger allerdings ausdrücklich klargestellt, dass eine Veröffentlichung der Zusammenfassung nicht gestattet ist. 3. Gleichwohl stellte der Beklagte die Zusammenfassung seit dem 14. Februar 2019 auf der Webseite " fragdenstaat.de" unter den Subdomains " https://fragdenstaat.de/dokumente/66/" sowte " https://fragdenstaat.de/blog/20 19/02/ 14/verklagt-uns-doch-bundesinstitut-will- glyphosat-gutachten-geheimhalten-wir-veroffentlichen-es/" im Volltext ohne Zustimmung des Klägers der Öffentlichkeit zum Abruf und zum Download zur Verfügung (Anlagenkon- volut K 2). Die im Anlagenkonvolut dargereichten Screenshots der Webseiten zeigen exemplarisch die konkrete Einbindung der Zusammenfassung auf den o.g. Webseiten . Der vollständige Inhalt der d01t eingebundenen Datei entspricht der Anlage K I, daher wurde von einer erneuten Wiedergabe abgesehen . Sollte das Gericht dies für erforderlich halten, bitten wir um kurzen Hinweis. Die entsprechenden Screenshots werden dann vorgelegt. 6109999005 6/1 7
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Gleiss Lutz Erst nach Erlass der einstweiligen Verfugung durch das LG Köln (An lage K 4) wurde die Zusammenfassung " vorläufig" w1e der Beklagte auf der Subdomain https ://fragdenstaat.de/dokumente/66/ ausdrücklich schreibt - von der Webseite genommen. Beweis: 4. Ausdruck der Seite " https://fragdenstaat.de/dokumente/66/", Anlage K 7 unmehr fordert der Beklagte die Besucher der Webseite " fragdenstaat.de· ' auf, über diese Webseite selbst eine Anfrage nach der Zusammenfassung beim Kläger zu stellen. Der zu diesem Zweck bereitgestellte automatisie1te " Anfragemechanismus" stellt sich wie folgt dar: achdem der Nutzer einen Account bei " Frag-den-Staat" angelegt hat, erhält er eine " Frag- den-Staat" -E-Maii-Adresse mitsamt entsprechendem passw01tgeschütztem E-Mail-Postfach . Beweis: Screenshots des "Anfragemechanismus", Anlagenkonvolut K 8 Von der " Frag-den-Staat"-E-Maii-Adresse wird dann eine von " Frag-den-Staat" generierte E-Mail-Anfrage an den Kläger geschickt. Der Kläger bestätigt den Eingang der Anfrage und gewährt dem Anfragenden sodann eine Zugriffsmöglichkeit auf die Zusammenfassung. Die automatische E-Mail-Antwort des Klägers enthält einen Link auf eine Webseite des Klägers, auf der die Zusammenfassung nach Eingabe der (ebenfalls zugesendeten) individuellen Zu- gangsdaten fur einen begrenzten Zeitraum abrufbar ist, aber nicht gespeichert werden kann. Zudem stellt der Kläger ausdrücklich klar, dass die Zusammenfassung vom Nutzer nicht veröffentlicht werden darf. Beweis: Ausdruck der automatischen E-Mail-Antwort des Klägers Anlage K 9 Ausdruck der Webseite des Klägers, auf der die Zusammenfassung zur Verfugung gestellt wird, Anlage K 10 Zeugnis der Frau Dr. Jana Okech, Mitarbeiterin des Klägers, die exemp- larisch eine Anfrage über " fragdenstaat.de " durchgeführt hat, zu laden über den Kläger Der Beklagte bietet dem utzer in dem " Frag-den-Staat" E-Mail-Postfach darüber hinaus ei- ne "Zusatzfunktion" . Klickt der Nutzer diese an , kopiert der Beklagte eine Datei, die die Zu- sammenfassu ng enthält, dauerhaft in das Postfach des utzers. Diese Funktion wird auf der Webseite des Beklagten wie folgt dargestellt: 6109999005 7/ 17
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Gleiss Lutz Glypho a -Gutach en X Wir aden für S1e mit lhren personliehen Zugangsda en das Do - men herunter ber ~ en es auf und stellen es nur hnen persönlich d uerhaft a<Jf FragDenStaat de zur Verf gung J abe J Ic ~ rw.e se des B R. d1e '"' t' • r t> tu l"' g l es ßtR sow1e die Ga enschu z rnwerse zur enntnrs genommen. ' - JeiZt Gutachten herunterJaden und speichern ach dem Herunterladen wird die Datei un E-Mail-Postfach des nachfolgend eingeblendet: utzers angezeigt, wie BfR Glyp osatgu ach e Botreff Re: Stcllungn hmc des BfR zur IARC- Monogr ph io über Glyphos t (tH31417) Datum 7 Au arespander- oundes rns·r u 'Rrs obe.· ng ( a de Von ~ hange .p 1 L2 M8 N1Ch Off nth h! Problem? Beweis: Zeugnis der Jana Okech, b.b. un kann der Nutzer die vom Beklagten zur Verfugung gestellte Datei öffnen, sie auf dem eigenen Rechner speichern und sie weitersenden, ohne auf die Webseite des Klägers zugrei- fen zu müssen (wo die Zu ammenfassungnicht herunterladbar ist). Für die ,.Herstellung" der Datei benutzt der Beklagte vermutlich eine Technik, um einen "Screenshot" von der Zu- sammenfassung zu machen oder die Datei entgegen den Schutzmechanismen des Klägers herunterzuladen (sog. " Screen Scraping"). Oder es wird eine auf dem Server von "fragden- staat.de" befind liche Datei in das Postfach der utzer kopiert. Beweis: 6109999005 Sachverständi gengutachten 8/1 7 )
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Gleiss Lutz IV. Vorgerich tliche Korrespondenz und einstweiliges Verltigungsverfahren achdem der Kläger auf die Veröffentlichun g der Zusammenfassung auf der Webseite des Beklagten (Antrag I a) aufmerksam gemacht worden war, mahnte er den Beklagten mit Schreiben vom 7. März 2019 ab und forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlass ungserklärung auf. Für die Ahmahnung sind dem Kläger Kosten in Höhe von EUR 1.242,84 entstanden. Beweis: Kopie der Ahmahnung vom 7. März 2019, Anlage K 11 Der Beklagte hat daraufhin durch se inen Rechtsanwalt mitteilen lassen, dass er die Zusam- menfassung auch weiterhin auf den genan nten Webseiten veröffentlichen und zum Down- load anbieten werde. Beweis: Kopie des Schreibens vom 13 . März 20 19, Anlage K 12 Hiemach hat die 14. Zivilkammer des LG Köln auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 19. März 2019 (Az. 14 0 86/ 19) eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der es dem Be- klagten untersagt wurde, die Zusammenfassung im lntemet zu veröffentlichen und/oder ver- öffentlichen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich ma- chen zu lassen (Anlage K 4). Erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat der Beklagte die Stellungnahme " vor- läufig" von der Webseite genommen . Ei ne strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Be- klagte nicht abgegeben . Darüber hinaus begeht der Beklagte weitere Urheberrechtsverlet- zungen durch das Kopieren der Zusammenfassung in die Postfacher der Benutzer (Antrag I b) . Daher ist nunmehr Klage geboten . 6109999005 9/1 7
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Gleiss Lutz B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. Unterlassungsanspruch Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 97 Abs. I UrhG. Der Beklagte hat die ausschließlichen utzungsrechte des Klägers an der urheberrechtlich geschützten Zu- sammenfassu ng widerrechtlich verletzt und ist daher zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands und Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet. 1. Urheberrechtlicher Schutz der Zusammenfassung 1.1 Schutz als Sprachwerk, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG Die Zusammenfassung genießt urheberTechtlichen Schutz als Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. I Nr. I, Abs. 2 UrhG . Es handelt sich um eine persönliche geistige Schöpfung, die sich insbesondere durch die individuelle Auswahl , Anordnung und Aufbereitung wissenschaftli- cher Inhalte auszeichnet (nämlich der des Addendums). Anerkanntermaßen sind auch wissenschaftliche Werke urheberrechtlich schutzfahig, insbe- sondere wenn das jeweilige Thema in Monografien, Aufsätzen und sonstigen Beiträgen nicht in einer strikt vorgegebenen Form abgehandelt wird (vgl. Schulze, in: Dreier/Schu lze, UrhG, 6. Aufl . 2018, § 2, Rn . 94). Dabei kann sich der Urheberrechtsschutz insbesondere aus einer individuellen Gedankenftihrung, der Auswahl und der Anordnung der Inhalte, deren Aufbe- reitung und Darstellung ergeben (vgl. BGH GRUR 1999, 923 , 924 - Tele-Info-CD; BGH GRUR 1987, 704, 705 - Warenzeichenlexika; OLG Köln ZUM-RD 2015,515 , 518 - Afgha- nistan-Papiere). Die Zusammenfassung genießt nach diesen Grundsätzen ohne weiteres urheberrechtliehen Schutz. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Zielsetzung dieser Zusammenfassu ng in ei- ner knappen und bündigen Erläuterung der wesentlichen Inhalte des Addendums besteht. Der urheberrechtliche Schutz ergibt sich insbesondere aus der individuell-selektiven Bear- beitung des Stoffes, die sich keineswegs darauf beschränkt, das Addendum zitierend oder re- produzierend wiederzugeben, sondem geprägt ist von einer eigenschöpferischen Auswah l wesentlicher Informationen und deren individueller sprachlicher und textlicher Aufbereitung mit dem didaktischen Ziel einer leicht verständlichen Vermittlung. Dass die Zusammenfas- sung urheberrechtliehen Schutz genießt, wurde gerichtlich bereits durch das LG Köln und das OLG Köl n bestätigt (OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2017 - 6 U 8/ 17, Anlage K 13). 6109999005 10/1 7
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