Ausgründungen aus Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 – 11 –                               Drucksache 19/3057 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 16.   Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass solch hohe Beteiligungsan- teile im Ergebnis dazu führen, dass Gründungen eher gedrosselt als gefördert werden? Wenn nicht, warum nicht? Die Bundesregierung verfügt über keine Erkenntnisse, die es ihr erlauben, sich dieser Auffassung anzuschließen. 17.   Gibt es bei den Forschungseinrichtungen einen Code of Fairness bezüglich der Beteiligungshöhe? Wenn nicht, wird die Bundesregierung für entsprechende Vorgaben plädie- ren? Wenn nicht, warum nicht? Die Forschungseinrichtungen sind in aller Regel Minderheitsgesellschafter (das heißt Beteiligung bis zu 25 Prozent gemäß den „Leitlinien zur Beteiligung von Forschungseinrichtungen an Ausgründungen zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers“ des BMBF). Die Erkenntnisse der Bundesregierung bieten keine Grundlage für entsprechende Forderungen an die Forschungseinrichtungen. 18.   Wie bewertet die Bundesregierung, dass Verwässerungen von Beteiligungen zu einem geringeren Engagement potentieller Gründer führen und weitere Ausgründungen eher behindern anstatt sie zu fördern? Engagierte und motivierte Gründer sind ein wesentlicher Erfolgsfaktor für Aus- gründungen. Deshalb sind in den Richtlinien der spezifischen Gründungspro- gramme (EXIST, GO-Bio) Vorgaben getroffen, dass die im Unternehmen tätigen Gründer die Mehrheit am Unternehmen auch möglichst nach der ersten Finanzie- rungsrunde halten. Verwässerungseffekte für die Gesellschafter bei Eigenkapital- finanzierungsrunden sind allgemein üblich, wenn neues Kapital benötigt wird und somit nicht zu vermeidende Effekte für alle Gründungsgesellschafter. Im Erfolgs- fall ergeben sich trotz relativer Verwässerung große, absolute Wertzuwächse für die Gründer. 19.   Wie bewertet die Bundesregierung, dass Beteiligungshöhen, die eine Sperr- minorität auslösen, dazu führen, dass die Gründer von Förderprogrammen ausgeschlossen werden? Es sind bisher keine derartigen Probleme bei Gründungen aus Forschungseinrich- tungen bekannt geworden. Die Bundesregierung versucht über spezifische För- derregularien, die Position der Gründer zu stärken. Bei der Beteiligung von Un- ternehmen oberhalb der Sperrminorität können zudem beihilferechtliche Grenzen überschritten werden und es entfällt damit möglicherweise die Fördergrundlage.
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Drucksache 19/3057                                   – 12 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 20.   Gedenkt die Bundesregierung, Ausgründungen in Fachförderprogrammen stärker zu berücksichtigen? Wenn ja, in welcher Form? Gedenkt sie, in diesem Zuge auch die für Start-ups und Gründer hohen Zugangshürden (Track record, Bonitätsansprüche etc.) zu überarbeiten? Wenn ja, wann und wie gedenkt sie dies zu tun? Wenn nicht, warum nicht? In dem Konzept „Mehr Chancen für Gründungen – Fünf Punkte für eine neue Gründerzeit“ zur Förderungen von Gründungen und Start-Ups vom Sommer 2017 hat das BMBF deutlich herausgestellt, dass in den nächsten Jahren schritt- weise Module für eine maßgeschneiderte Gründungs- und Start-Up-Förderung als integraler Bestandteil in unsere Fachprogramme eingeführt werden sollen. Diese Module werden auf die unterschiedlichen Bedarfe in den einzelnen Disziplinen, Technologie- und Anwendungsfeldern ausgerichtet. Auch das Bundesministe- rium für Wirtschaft und Energie (BMWi) beabsichtigt beispielsweise in dem Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) den Zugang für Start-Ups weiter zu erleichtern. Schon heute sind Start-ups und sehr junge Unternehmen in den laufenden Förderprogrammen des BMBF und BMWi vertreten, auch dank gründungsfreundlicher Antragsbedingungen. So profitieren Start-ups bei Förder- maßnahmen bereits heute von Sonderregelungen auf Grundlage der Regelwerke für die Projektförderung, z. B. von erleichterten Bonitätsprüfungen. 21.   Wie bewertet die Bundesregierung Beschwerden, dass die Statuten und die Prozessorganisation der Forschungseinrichtungen agilen und schnellen Un- ternehmensentscheidungen, die im Gründungsumfeld häufig nötig sind, ent- gegenstehen? Die Forschungseinrichtungen greifen bei Ausgründungen auf übliche Organisati- onsformen und Verfahren zurück. Satzungs- und Prozessfragen werden einrich- tungsintern diskutiert und entschieden. Unterschiedliche Positionen der beteilig- ten Akteure sind dabei selbstverständlich denkbar. Im Übrigen haben die For- schungseinrichtungen durch ihre Satzung und Prozesse dafür Sorge zu tragen, dass die Zuwendungen in Einklang mit Recht und Gesetz bewirtschaftet werden. 22.   Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis der Forschungs- und Wissen- schaftseinrichtungen, die mit verschiedenen Instrumenten ihr geistiges Ei- gentum im Insolvenzfall zu schützen versuchen und dabei zugleich Gefahr laufen, dass genau dies nach der geltenden Insolvenzordnung (InsO) verhin- dert wird, wenn eine Kündigung die Betriebsfortführung gefährdet? Stimmt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund zu, dass das ange- strebte Rückgriffsrecht damit konterkariert wird? Und wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag eines sogenannten Rück- trittsrechts vom Verkauf? Die Forschungseinrichtungen verfolgen unterschiedliche satzungsgemäße Auf- träge und haben hierzu ihre Strategien und Verfahren entwickelt. Gesetzliche Rahmenbedingungen, u. a. auch das Insolvenzrecht, sind zu beachten. Gegebe- nenfalls vorhandene Gestaltungsspielräume nutzen die Einrichtungen im Sinne größtmöglicher Flexibilität. Das geistige Eigentum, das Grundlage der Hochtech- nologie-Gründungen ist, wird oft unter Einsatz erheblicher Steuermittel geschaf- fen. Es ist deshalb ein wichtiges Ziel, das öffentlich finanzierte Geistige Eigentum (Intellectual Property, IP) ggf. adäquat schützen zu können, um es im Falle einer
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 – 13 –                              Drucksache 19/3057 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Insolvenz anderweitig einer Verwertung zuzuführen. Entscheidungen in Insol- venzfällen sind Einzelfallentscheidungen, die in der Eigenverantwortung der For- schungseinrichtungen liegen. Einen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung nicht. 23.   Ergibt es aus Sicht der Bundesregierung Sinn, dass die verschiedenen Stake- holder (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Techno- logietransferpartner und Gründer) sich auf einen Code of Conduct verstän- digen, der selbstverpflichtend eine Grundlage für einen fairen Umgang mit- einander wäre? Die Bundesregierung begrüßt und unterstützt entsprechende Maßnahmen. So sind beispielsweise die im Wettbewerb „EXIST-Gründungskultur – Die Gründer- hochschule“ (EXIST IV) geförderten Hochschulen aufgefordert worden, Leitli- nien für Ausgründungen zu entwickeln, die mit allen Verwaltungseinheiten in- nerhalb der Hochschule abgestimmt werden, damit alle erforderlichen Prozess- schritte und vertraglichen Regelungen des Ausgründungsprozesses transparent und reibungslos umgesetzt werden können. In seinem Konzept zur Förderung von Gründungen und Start-Ups hat das BMBF festgehalten, in seiner Projektförde- rung eine möglichst optimale Patentverwertung zu berücksichtigen. Hierzu ge- hört auch, dass Standards für die Vergütung zwischen Verwertungsgesellschaften und Gründern geschaffen werden. Daher werden BMBF und BMWi demnächst Gespräche mit den genannten Beteiligten führen, um gemeinsam geeignete Ver- fahren zu erarbeiten, die die jeweiligen Interessen gleichermaßen berücksichti- gen. Die Bundesregierung hat keinen Anlass, an der allgemeinen Bereitschaft der genannten Beteiligten zu einem fairen Umgang miteinander zu zweifeln. 24.   Möchte die Bundesregierung an dem Instrument der Beteiligungen weiterhin festhalten? Wenn ja, in welcher Form? Die „Leitlinien zur Beteiligung von Forschungseinrichtungen an Ausgründungen zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers“ des BMBF haben sich in der Vergangenheit bewährt. Die Bundesregierung beabsichtigt, an dem Instru- ment der Beteiligungen festzuhalten. 25.   Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, dass statt der für Unter- nehmen schädlichen hohen Beteiligungen zukünftig andere Instrumente ver- wendet werden? Die „Leitlinien zur Beteiligung von Forschungseinrichtungen an Ausgründungen zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers“ des BMBF ermöglichen Unternehmensbeteiligungen grundsätzlich bis zu einer Höhe von 25 Prozent und eine Gesamteinlage von höchstens 2,5 Mio. Euro. Hierin sieht die Bundesregie- rung keine für Unternehmen „schädliche hohe Beteiligung“. Andere Instrumente sind denkbar und wären im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten so- wie der Mission der Forschungseinrichtungen im Einzelfall zu prüfen.
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Drucksache 19/3057                                    – 14 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Wie steht die Bundesregierung zu einem Sofort-Verkauf der Patente mit Ratenzahlungen? b) Wie steht die Bundesregierung zu einem Kauf mit einer längeren Zah- lungsfrist? c) Wie bewertet die Bundesregierung das Instrument einer Kaufoption? d) Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass Schutzgebühren in ho- hem Maße Liquidät entziehen und wachstumshemmend wirken können? Was hält die Bundesregierung von dem Vorschlag, Schutzgebühren an Unternehmenskennzahlen zu koppeln – entweder als Auslösungs- schwelle oder im Sinne dynamischer Zahlungen (Umsatz, Cash-Flow, Gewinn etc.)? e) Ist es aus Sicht der Bundesregierung denkbar, dass Zahlungen aus Schutz- rechten und Ähnlichem (wie in anderen Ländern auch; z. B. USA) ver- stärkt in Form freiwilliger Leistungen und Spenden abgewickelt werden? Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 25a bis 25e werden im Zusammenhang beantwortet. Die Wahl des geeigneten Verwertungsinstruments ist abhängig vom Einzelfall und unterliegt der Eigenverantwortung der Forschungseinrichtungen. Die Bun- desregierung nimmt keine pauschale Bewertung einzelner Instrumente vor. 26.   Wie berechnen die Forschungseinrichtungen den Wert der Patente und damit die Beteiligungshöhen von Ausgründungen? Für die MPG wird auf die Antwort zu Frage 26a verwiesen. In der WGL spielen Patente bei der Festlegung der Beteiligungshöhe eine untergeordnete Rolle. In der Regel verbleiben die Patente bei den Instituten, und die Ausgründung erhält eine Lizenz. Bei der Bemessung der Lizenzgebühren werden die Anmelde- und Auf- rechterhaltungskosten herangezogen. Anhand einer Marktrecherche werden marktübliche Lizenzgebühren festgelegt. Die Lizenzgebühren können sich auch an den zu erwartenden Gewinnen der Ausgründung orientieren. Die Zentren der HGF gehen in der Regel keine Beteiligungen mit Sacheinlagen ein, sondern mit Geldeinlagen (Beteiligung am Stammkapital). Die Beteiligungshöhe ist bei Geld- einlagen nicht mit dem Wert der Patente verknüpft. Es werden zumeist Lizenzen für die Patente ohne Beteiligungen vergeben, nur selten auch parallel zu Beteili- gungen mit Geldeinlage. Für die Ermittlung des Werts von Patenten / Know-How und der Lizenzgebühren werden je nach Einrichtung und Fall unterschiedliche Methoden verwendet (z. B. Branchenrichtwerte, Net Present Value, Aufwand), die sowohl für bestehende Unternehmen als auch für eigene Ausgründungen gel- ten. Bei Ausgründungen werden individuell Modelle genutzt, um zum Wohl des jungen Unternehmens Flexibilisierung (z. B. Meilensteine), Staffelung (z. B. Stücklizenzen) oder anfängliche Liquidität schonende Zahlungsziele zu ermögli- chen. Um dennoch der rechtlich vorgeschriebenen Marktüblichkeit zu entspre- chen, kann die Gewährung einer Beteiligung am Unternehmen bzw. einer äqui- valenten wirtschaftlichen Teilhabe (z. B. Phantom Stocks, Erlösbeteiligung an späteren Dividenden bzw. Verkaufserlösen) vereinbart werden. Beteiligung und Lizenzzahlungen sind unabhängig davon zwei unterschiedliche und getrennte Verhandlungsvorgänge. Bei der FhG bemisst sich der Wert von Wirtschaftsgü- tern generell, darunter auch des IP, an dem am Markt üblicherweise erzielbaren
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode             – 15 –                           Drucksache 19/3057 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Erlös, beispielsweise in Analogie zu einer alternativen Lizenzvergabe. Insgesamt lässt sich bei keiner Forschungsorganisation ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Wert von Patenten und Beteiligungshöhen an Ausgründungen und Start-Ups feststellen. a) Welche Kosten fließen ein? Die Kosten fließen bei den Forschungsorganisationen wie folgt ein: MPG: Der Wert einer Patentanmeldung bemisst sich nicht nach den Forschungs- und An- meldekosten, sondern nach dem Wert der geschützten Technologie. Im Falle ei- ner Lizenzierung vergleichbarer Technologien an die Industrie werden dann häu- fig auch höhere Vorauszahlungen zum Vertragsabschluss vereinbart. Dies kann aufgrund der gesetzlichen Vorgaben auch bei der Lizenzierung an Ausgründun- gen nicht vollständig unberücksichtigt bleiben. Eine Gesamtbewertung von geis- tigem Eigentum ist in einer frühen Entwicklungsphase regelmäßig schwierig und nur bei einem Patentkauf relevant. Aus diesem Grund verwendet die MPG regel- mäßig das Instrument der Lizenzierung anstatt des Patentverkaufs. Auf diese Weise ergibt sich über Stücklizenzgebühren der Hauptwert der Lizenz, basierend auf dem tatsächlichen Umsatz der Ausgründung, und muss nicht initial ermittelt werden. Für sonstige Einmal-, Jahreslizenz oder Meilensteinzahlungen gibt es in der Regel für verschiedene Branchen etablierte Benchmarks. WGL: Alle Kosten und Gebühren für die Aufrechterhaltung der Anmeldungen und die Gebühren der daraus resultierenden nationalen Schutzrechte. HGF: Auf die Antwort zu Frage 26b wird verwiesen. FhG: Alle Schutzrechtskosten, also Anwaltskosten und Amtsgebühren. b) Welche Kosten werden neben den Patentanmeldekosten einberechnet? Folgende Kosten werden bei den Forschungsorganisationen einberechnet: MPG: Bei der Lizenzierung werden keine Kosten, sondern Werte angesetzt. Falls die MPG jedoch zur Validierung der Technologie in Absprache mit den Gründern zusätzliche Mittel investiert (z. B. internes Pre-Seed-Programm oder geforderte zehnprozentige Ko-Finanzierung von EXIST Forschungstransfervorhaben), kann dies in den Konditionen berücksichtigt werden. WGL: Kosten sind abhängig vom Fall und Modell. Prinzipiell erhalten die Erfin- der 30 Prozent Erfindervergütung. Wenn Schutzrechte auslizensiert werden und Erfinder nicht Teil der Ausgründung sind, erhalten die Erfinder ihren Anteil an den Vorauszahlungen und Lizenzeinnahmen. Nennenswerte Kosten entstehen da- bei nicht. HGF: Je nach einrichtungsspezifischer Regelung und Fall werden neben den Pa- tentkosten die Investitionen des Zentrums in die Technologievalidierung bei der Festlegung der Beteiligungshöhe einbezogen. Dies gilt für Sacheinlagen; zumeist gehen die Zentren jedoch Beteiligungen über Geldeinlagen ein. FhG: Es wird auf die Antwort zu Frage 26a verwiesen.
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Drucksache 19/3057                                    – 16 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. c) Werden potenzielle Kosten für Erfindungsvergütung einberechnet? Wenn ja, gilt das auch für den Fall, dass dem Gründer diese Vergütun- gen zustehen würden? Folgende Kosten werden bei den Forschungsorganisationen einberechnet: MPG: Gründer werden, falls sie auch MPG-Erfinder der zugrundliegenden Tech- nologie sind, genauso wie jeder Erfinder vergütet. Sie erhalten ihre Erfinderver- gütung i. H. v. 30 Prozent auf Basis der erzielten Lizenzeinnahmen (inklusive dem Verkauf der Beteiligung der MPG). Da die MPG bei der Lizenzierung von Technologien den Wert der Technologien und nicht die Kosten berücksichtigt, hat die spätere Verwertung der Umsätze (auch die Erfindervergütung) keinen Ein- fluss auf die Höhe der Lizenzvereinbarungen. WGL: Es wird die Antwort zu Frage 26b verwiesen. HGF: Für die Patentbewertung bzw. für die Festlegung der Beteiligungshöhe wer- den die Kosten der Erfindervergütung nicht einberechnet. FhG: Die Erfindervergütung wird in der Regel nicht berücksichtigt, indem Mo- delle gewählt werden, wonach der Gründer weniger Lizenzgebühren zahlt und auf die Erfindervergütung verzichtet. Gerade Letzteres wird wegen seines liqui- ditätsschonenden Effekts auch von externen Investoren gefordert. d) Wie hoch sind die administrativen Kosten, und welche personellen Res- sourcen erfordern die Bewertung und das Management der Beteiligun- gen? Die administrativen und personellen Kosten variieren einzelfallabhängig und können nicht pauschal ermittelt werden. e) Verfolgen die Forschungseinrichtungen auch wirtschaftliche Ziele mit der Beteiligung? Wenn ja, unterstützt die Bundesregierung diese Vorgehensweise? Die Forschungseinrichtungen sind nach Haushaltsrecht zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung verpflichtet. Sämtliche Einnahmen (auch Mehreinnahmen) dienen zur Deckung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Die Bundesregierung nimmt durch ihre Vertreter und Vertreterinnen in den Aufsichts- gremien u. a. entsprechende Kontroll-, aber auch Beratungs- und Unterstützungs- funktionen wahr. Beteiligungen erhöhen beispielsweise die Chancen eines erfolgreichen Techno- logietransfers. Sie haben u. a. eine positive Signalwirkung bei Investoren. Bei ei- ner Beteiligung geht es um den Aufbau einer fairen, langfristigen Kooperation zwischen dem künftigen, wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen und der For- schungseinrichtung. Mögliche Erlöse (Dividenden/Exiterlöse) fließen wiederum der Finanzierung satzungsgemäßer Aufgaben der Forschungseinrichtungen zu.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 – 17 –                               Drucksache 19/3057 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 27.   Sind aus Sicht der Bundesregierung die hohen Beteiligungen der vier großen außeruniversitären Forschungsgemeinschaften (Leibniz, Helmholtz, Max Planck, Fraunhofer) mit deren Satzungen vereinbar, die übereinstimmend vorsehen, dass sie „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung verfolgen und dass die Gesellschaften/Gemeinschaften selbstlos tätig sind“, mithin nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen? Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese Antwort? Wenn nein, was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu tun? 28.   Sind die hohen Beteiligungsanteile aus Sicht der Bundesregierung mit der Steuerbegünstigung der Abgabenordnung zu vereinbaren (wenn ja, bitte be- gründen)? Wenn nicht, was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu tun? 29.   Sind die hohen Beteiligungsanteile als selbstlos zu verstehen, und verfolgen die Forschungseinrichtungen damit nicht eigenwirtschaftliche Zwecke? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu tun? Die Fragen 27 bis 29 werden im Zusammenhang beantwortet. Ob eine Unternehmensbeteiligung mit dem Steuerrecht und der jeweiligen Sat- zung einer Forschungseinrichtung vereinbar ist, muss anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls bewertet werden. Die Forschungseinrichtung holt hierzu bei Be- darf eine verbindliche Vorabauskunft beim zuständigen Finanzamt ein. 30.   Wie bewertet die Bundesregierung, dass die verschiedenen außeruniversitä- ren Forschungseinrichtungen verschiedene Instrumente zur Förderung von Ausgründungen nutzen? Wie bewertet die Bundesregierung Max-Planck-Innovation, das die Wissen- schaftler der Max-Planck-Gesellschaft bei der Bewertung von Erfindungen und der Anmeldung von Patenten unterstützt? Wie bewertet die Bundesregierung die Förderung beim Karlsruher Institute of Technology (KIT), die vorsieht, dass Spin-offs auf der Grundlage von Nutzungsvereinbarungen auch die Großforschungsinfrastruktur der Zentren zur weiteren Produktentwicklung nutzen können (vgl. http://kit- gruenderschmiede.de/de/finanzierung/beteiligungen/)? Die Bundesregierung fördert die Entwicklung einrichtungsspezifischer, missions- bedingter Methoden und Werkzeuge zur Unterstützung des Ausgründungsge- schehens der Forschungseinrichtungen wie auch von den Forschungsorganisatio- nen gemeinsam getragene Angebote.
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Drucksache 19/3057                                  – 18 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Welche Instrumente nutzen außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, um Ausgründungen zu fördern? Welche Instrumente wären denkbar? Welche Instrumente wurden verworfen bzw. nicht eingeführt? MPG/MI: Neben der Bewertung von Erfindungen, der Sicherung des geistigen Eigentums der MPG und deren eventueller Patentierung sowie Lizenzierung an bestehende Unternehmen unterstützt Max-Planck-Innovation auch potentielle Unternehmensgründer und Start-ups. Außer persönlichen Gesprächen mit Grün- dungsinteressierten sowie den Forschungsgruppenleitern und/oder Institutsleitun- gen, Vorträgen an MPIs – zum Teil auch im Rahmen übergeordneter Veranstal- tungen wie dem „Career Step Day“ – werden auch Veranstaltungen wie die Start- Up Days, welche gemeinsam mit den Technologietransferorganisationen (TTO) der drei anderen außeruniversitären Forschungsorganisationen umgesetzt wer- den, oder der Biotech Networkshop, welcher gemeinsam mit Ascenion veranstal- tet wird, angeboten. MI plant, die Präsenz an den Max-Planck-Instituten noch stärker auszuweiten, und erhofft sich dadurch ggf. auch mehr geeignete Grün- dungsprojekte zu identifizieren. MI unterstützt auch bei der bei der Geschäfts- konzipierung, Businessplanung, Fördermitteleinwerbung (z. B. EXIST), Team- komplementierung und im Fundraising. Damit bietet sie in allen wesentlichen Bereichen der Gründungsvorbereitung qualifizierte Unterstützung WGL: Die Leibniz-Gemeinschaft verfügt über „Leitlinien zur Unterstützung von Mitarbeiterausgründungen“ und über Instrumente zur Förderung von Ausgrün- dungen, wie den Leibniz-Gründerpreis sowie die vollumfängliche Gründungsbe- ratung, die kostenlos ist und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Leibniz- Gemeinschaft zur Verfügung steht. Die Leibniz-Gemeinschaft unterstützt bei der Kapitalbeschaffung, insbesondere bei der Auswahl und Beantragung geeigneter Fördermittel. Zudem werden regelmäßig Veranstaltungen durchgeführt: Start-up Days, Leibniz-Gründerakademie sowie themenspezifische Workshops zu Aspek- ten der Unternehmensgründung. Außerdem sensibilisiert und informiert die Transferstelle der Leibniz-Gemeinschaft über Möglichkeiten der Ausgründung in verschiedenen Gremien und Kontexten. Im Rahmen des Leibniz-Wettbewerbs können in der Förderlinie Leibniz-Transfer Transfervorhaben und Ausgründun- gen gefördert werden. HGF: Sowohl auf Ebene der einzelnen Helmholtz-Zentren als auch auf der Ge- meinschaftsebene gibt es Instrumente zur Förderung. So sind umfangreiche Strukturen, Regelungen, Veranstaltungsformate und Programme zur Förderung von Ausgründungen (z. B. Gründungsverantwortliche, Coaching, Antragsunter- stützung, Reduzierung der Arbeitszeit, Rückkehroption, Nutzung von Infrastruk- turen, Zugang zu regionalen Gründernetzwerken und Paten, Wettbewerbe, Work- shops, interne Innovationsfonds) etabliert. Zudem ist über Helmholtz Enterprise Plus eine externe Managementunterstützung für Gründungsprojekte sowie die Möglichkeit der Technologievalidierung über Förderprojekte des Helmholtz-Va- lidierungsfonds gegeben. Es werden eine Reihe weiterer Unterstützungsformate geprüft, v. a. um mehr Gründungsinteressierte zu identifizieren und zu motivieren und die Vernetzung zu intensivieren. FhG: Der bei Fraunhofer Venture etablierte Förderprozess zur Identifizierung und Förderung von Ausgründungsideen aus den Instituten der Fraunhofer-Gesell- schaft hat sich bewährt und wird von Fraunhofer Venture stetig weiterentwickelt. Die Basis der verschiedenen Module wurde im Rahmen von BMBF-geförderten Forschungsprojekten erarbeitet.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 19 –                               Drucksache 19/3057 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Bundesregierung fördert darüber hinaus Instrumente im Wissens- und Tech- nologietransfer der außeruniversitären Forschung im Rahmen der Hightech-Stra- tegie (Kapitel 3004, Titel 683 10, Erläuterungsziffer 4). b) Welche Gemeinschaften und Gesellschaften bieten solche Nutzungsmög- lichkeiten von Großinfrastrukturen an und unter welchen Bedingungen (bitte einzeln aufschlüsseln)? Die Helmholtz-Zentren bieten generell jedem Unternehmen die entgeltliche Nut- zung von Forschungsinfrastruktur sowie von Laboren, Büros oder Software an. Diese Nutzung steht dabei immer im Einklang mit der laufenden Forschung. Ei- nige Zentren bieten den Gründern abgeschwächte, gründungsfreundliche Nut- zungskonditionen an. Jedoch ist immer von einer Marktüblichkeit auszugehen, um mit beihilfe- oder haushaltsrechtlichen Regelungen konform zu bleiben. Zu- wendungsrechtlich sind für derartige Fälle die von den Zuwendungsgebern vor- gegebenen „Rahmenrichtlinien für die Nutzung von Forschungsanlagen durch Dritte“ anzuwenden. Die Möglichkeit zur Nutzung von Infrastrukturen, die das KIT gibt, bewertet die Bundesregierung positiv. Der Forschungsauftrag des KIT darf durch solche Vereinbarungen nicht behindert werden. Die FhG bietet solche Nutzungsmöglichkeiten unter Beachtung der Grenzen durch die Gemeinnützig- keit und des Wettbewerbsrechts an. Insbesondere wird auch von den Möglichkei- ten der de minimis Förderung Gebrauch gemacht. c) Wie steht die Bundesregierung zu einer entsprechenden Nutzung von sol- cher Infrastruktur? d) Was tut die Bundesregierung, um eine solche Nutzung zu fördern bzw. zu intensivieren? e) Wie beurteilt die Bundesregierung den Zielkonflikt, der sich aus der Nut- zung der Großinfrastruktur ergeben könnte, weil einerseits betriebswirt- schaftliche Ziele (Erträge aus der Nutzung der Großinfrastruktur und po- tenziell begrenzte Kapazitäten) und andererseits das gemeinnützige Ziel, die Intensivierung von Ausgründungen, entgegenstehen? Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um den Interessenskonflikt aufzulösen? Die Fragen 30c bis 30e werden im Zusammenhang beantwortet. Mögliche Zielkonflikte müssen von den Forschungsorganisationen und -einrich- tungen anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls bewertet werden. Die For- schungseinrichtungen können die Nutzung ihrer Infrastruktur grundsätzlich nur dann beihilferechtskonform anbieten, wenn ein marktübliches Entgelt dafür ver- langt wird. Ausgründungen benötigen eher Infrastrukturen wie reguläre Labor- und Büroflächen als Großinfrastrukturen.
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Drucksache 19/3057                                    – 20 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 31.   Wie bewertet die Bundesregierung den „Arm“ Fraunhofer Venture, den sie zur Verstärkung von Transferbemühungen gegründet hat? Wie bewertet die Bundesregierung die Aktivitäten von Fraunhofer Venture, das auch eigene Geldmittel in die Beteiligungen investieren kann, also fak- tisch ein Venture-Capital-Fonds ist (siehe S. 14 des Berichts „Fraunhofer Venture – Ausgründungs- und Beteiligungsstrategie der Fraunhofer-Gesell- schaft“)? Fraunhofer Venture ist eine Fachabteilung in der Zentrale der Fraunhofer-Gesell- schaft, welche die 72 Fraunhofer-Institute beim Technologietransfer über Aus- gründungen breit berät und unterstützt. Insofern besteht keine Vergleichbarkeit mit Venture Capital-Fonds. Auf Grundlage der „Leitlinien zur Beteiligung von Forschungseinrichtungen an Ausgründungen zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers“ des BMBF kann sich die Fraunhofer-Gesellschaft im Rahmen der Vermögensverwaltung an Ausgründungen beteiligen, was zur Beförderung des Technologietransfers über Ausgründungen in ausgesuchten und geeigneten Fällen erfolgt. Dies gilt auch für alle anderen Forschungsorganisationen. a) Wie steht die Bundesregierung zur Gründung von Wagniskapitalfonds der Forschungseinrichtungen? Entwicklung und Umsetzung geeigneter Instrumente liegen in der Verantwortung der Forschungsorganisationen. Dabei sind haushaltsrechtliche und sonstige ge- setzliche Vorschriften zu beachten. b) Welche Strategie sollten solche Fonds aus Sicht der Bundesregierung ver- folgen? Sollten sie bestimmte Bereiche oder Branchen abdecken? Sollte sie mit der Strategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung kohärent sein? Wenn ja, sieht die Bundesregierung hier einen Interessenskonflikt mit der Freiheit der Wissenschaft? Die Kohärenz mit der Strategie des BMBF ist aus Sicht der Bundesregierung selbstverständlich Teil der organisationsinternen Strategien. Aus Sicht der Bun- desregierung liegt dabei kein Interessenskonflikt mit der Freiheit der Wissen- schaft vor. c) Welche Strategie verfolgt Fraunhofer Venture aus Sicht der Bundesregie- rung? Hat er Schwerpunkte in bestimmten Bereichen und Branchen? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9, 30a und 31 verwiesen.
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