Menschenrechtslage in Eritrea
Deutscher Bundestag Drucksache 18/4609 18. Wahlperiode 15.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Omid Nouripour, Tom Koenigs, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4505 – Menschenrechtslage in Eritrea Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Menschenrechtslage in Eritrea gibt weiterhin großen Anlass zur Sorge. Be- richte über willkürliche Verhaftungen, Zwangsarbeit, Folter und extralegale Tötungen bestehen fort. Die Meinungsfreiheit im Land ist stark eingeschränkt, da unabhängige Medien nicht geduldet und regierungskritische Journalisten verfolgt werden. Eritrea belegt auf dem Pressefreiheitsindex der Organisation „Reporter ohne Grenzen“ den letzten Platz. Der Bericht der UN-Sonderbeauftragten für Menschenrechte in Eritrea, Sheila B. Keetharuth, vom 13. Mai 2014 bestätigte dieses verheerende Bild (UN-Do- kument A/HRC/26/45). Daraufhin wurde am 27. Juni 2014 vom UN-Men- schenrechtsrat eine einjährige Untersuchungskommission für Eritrea einge- richtet (Resolution des UN-Menschenrechtsrats A/HRC/RES/26/45). Die ge- naue Aufklärung der Menschrechtslage wird allerdings dadurch erschwert, dass die eritreische Regierung die Einreise weder der UN-Sonderbeauftragen für Menschenrechte, noch der vom UN-Menschenrechtsrat eingerichteten Un- tersuchungskommission erlaubt hat (Stellungnahme von Mike Smith, Vor- sitzender der Untersuchungskommission, vor dem UN-Menschenrechtsrat, 16. März 2015). Die repressiven Maßnahmen der Regierung von Isaias Afwerki gegen die eigene Bevölkerung und die prekäre wirtschaftliche Lage im Land führen dazu, dass immer mehr Menschen das Land verlassen. Das Flüchtlingskommissariat der UN (UNHCR) schätzt, dass mittlerweile mehr als 5 Prozent der eritreischen Bevölkerung aus dem Land geflohen sind. Monatlich würden 2 000 Menschen fliehen, insgesamt waren im Juli 2014 357 406 Eritreerinnen und Eritreer auf der Flucht. Die meisten von ihnen kommen in Flüchtlingscamps im Sudan oder Äthiopien unter. Zwischen Januar und November 2014 suchten nach Angaben des UNHCR fast 37 000 Eritreerinnen und Eritreer in Europa Asyl. Laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurden im Jahr 2014 insgesamt 13 253 Asylanträge von eritreischen Staatsangehörigen in Deutschland ge- stellt, davon waren 13 198 Erstanträge. Die aktuelle Fluchtbewegung geht auf die Einführung des zeitlich nicht be- grenzten Militärdienstes im Jahr 2002 zurück. Seither sind die Flüchtlingszah- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 10. April 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4609 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode len kontinuierlich gestiegen. Anfangs reagierten die Behörden laut Menschen- rechtsorganisationen auf Fluchtversuche mit Schießbefehlen an der Grenze. Angehörige von Geflohenen mussten Strafen zahlen. Danach entwickelte sich die Praxis, dass hochrangige Militärs unter anderem mit nomadischen Clans kooperierten, um Lösegelder zu erpressen, wobei sie z. T. selbst Jugendliche entführten bzw. Bestechungsgelder für den Transport von Fluchtwilligen kas- sierten. Mittlerweile hat sich der Menschenschmuggel und Menschenhandel zu einem lukrativen Geschäft am Horn von Afrika entwickelt, an dem Sicherheits- kräfte, Regierungsangehörige und diverse kriminelle Gruppierungen in ver- schiedenen Ländern beteiligt sind. Die EU hat im Jahr 2011 einen Strategischen Rahmen für das Horn von Afrika formuliert (Ratsdok. 16858/11), der bedauerlicherweise bisher wenig konkrete Resultate gezeigt hat. Im Jahr 2011 hat die Europäische Kommission gemein- sam mit dem UNHCR ein regionales Schutzprogramm (Regional Protection Programm – RPP) für das Horn von Afrika etabliert. Der Rat Justiz und Inneres hat im Oktober 2014 die Entwicklung neuer und vertiefter Schutzprogramme beschlossen, die auch – in Bezug auf das Horn von Afrika – eine entwicklungs- politische Komponente haben sollen (Regional Development and Protection Programme – RDPP). Darüber hinaus hat die Bundesregierung am 28. November 2014 zusammen mit ihren europäischen Partnern und den Herkunfts- sowie Transitländern von Flüchtlingen am Horn von Afrika die Khartum-Erklärung unterzeichnet. Darin einigten sich die Unterzeichnerstaaten auf ein gemeinsames Vorgehen gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7 der Abgeordneten Luise Amtsberg auf Bundestags- drucksache 18/3960). Dass in den Unterzeichnerstaaten dennoch eklatante Mängel beim Schutz der Rechte von Flüchtlingen bestehen, verdeutlicht das Beispiel Ägypten. Zwar hat Ägypten in den vergangenen Monaten erste Schritte gegen Menschenhändler eingeleitet, missachtet aber gleichzeitig durch seine Inhaftierungs- und Abschiebepraxis weiterhin systematisch Abkommen zum Schutz von Flüchtlingen und Opfern von Menschenhandel (Bericht von Human Rights Watch: „I Wanted to Lie Down and Die – Trafficking and Torture of Eritreans in Sudan and Egypt“, 2014). Die Regierung Eritreas ist außenpolitisch isoliert. Der UN-Sicherheitsrat hat in den Jahren 2009 und 2011 mit der Annahme der Resolutionen UNSC 1907 (2009) und UNSC 2023 (2011) Sanktionen gegen Eritrea beschlossen. Diese wurden unter anderem mit der fortlaufenden Unterstützung bewaffneter aus- ländischer Gruppierungen durch die eritreische Regierung, darunter auch die Al-Shabab-Miliz in Somalia, begründet. Auf europäischer Ebene wurden die Sanktionen gegen Eritrea durch den EU-Ratsbeschluss (2010/127/GASP) ab dem 1. März 2010 festgelegt. Der neuste Bericht der UN-Beobachtergruppe für Somalia und Sudan beschreibt, dass die eritreische Regierung trotz dieser Sanktionen weiterhin am Waffenschmuggel in der Region beteiligt ist. Die Un- terzeichnung der UN-Folterkonvention durch die eritreische Regierung vom 24. September 2014 erscheint vor diesem Hintergrund als Versuch, das interna- tionale Ansehen Eritreas zu verbessern. Die Beziehung Eritreas zu seinen Nachbarländern ist durch Territorialkonflikte schwer belastet. Zwischen den Jahren 1961 und 1991 führte Eritrea einen Un- abhängigkeitskampf gegen Äthiopien, der in einer De-facto-Unabhängigkeit Eritreas mündete. Die damals gezogenen Grenzen zwischen den beiden Staaten bilden bis heute die Grundlage für Konflikte. So kam es zwischen den Jahren 1998 bis 2000 erneut zu einem Krieg. Eritrea verlangt von Äthiopien die Ein- haltung der im Algier-Abkommen aus dem Jahr 2000 festgelegten Schritte zur Beilegung des Territorialkonfliktes. Darin hatte sich Äthiopien unter anderem dazu bereiterklärt, die Entscheidung einer UN-Grenzkommission hinsichtlich der Grenzziehung zu respektieren. Äthiopien ignoriert jedoch bis heute die Ent- scheidung der Eritrea-Ethiopia Boundary Commisson (EEBC) aus dem Jahr 2002 und weigert sich, die Eritrea zugesprochenen Gebiete abzutreten. Seit dem Jahr 2000 sind zwar keine neuen Kampfhandlungen zwischen Eritrea und Äthiopien ausgebrochen, doch bleibt die Beziehung zwischen den beiden
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/4609 Ländern äußerst angespannt. Einen erneuten Tiefpunkt erreichten die Bezie- hungen im Jahr 2011, als die UN-Beobachtergruppe für Somalia und Eritrea der eritreischen Regierung vorwarf, während eines Treffens der Afrikanischen Union in Addis Abeba einen Anschlag geplant zu haben (Security Council Report S/2012/545). Menschenrechtslage 1. Auf welche Weise unterstützt die Bundesregierung die Arbeit der vom UN- Menschenrechtsrat eingerichteten Untersuchungskommission für Eritrea, und welche Maßnahmen hält sie für geeignet, um die bisherige Blockade der Untersuchungskommission durch die eritreische Regierung zu be- enden? Die Bundesregierung hat die Einrichtung der Untersuchungskommission durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen von Beginn an unterstützt und tut dies weiterhin, beispielsweise durch Erklärungen im Menschenrechtsrat und durch den freiwilligen Beitrag an das Büro des Hochkommissars für Menschen- rechte. Sie hat zudem Mitglieder der Untersuchungskommission in Deutschland zu Gesprächen empfangen und im Rahmen von bilateralen Gesprächen andere Staaten dazu ermutigt, dies ebenfalls zu tun. Ebenso setzt sie sich gegenüber Eritrea für die Einreise der Untersuchungskommission ein. 2. Setzt sich die Bundesregierung im UN-Menschenrechtsrat für eine Fort- setzung des Mandats der UN-Sonderbeauftragten für Menschenrechte in Eritrea, Sheila B. Keetharuth, ein, und auf welche Weise unterstützt sie ihre Arbeit? In der 29. Sitzung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (Juni bis Juli 2015) wird über eine Verlängerung des Mandats der Sonderberichterstatterin, Sheila B. Keetharuth, entschieden. Zu gleicher Zeit ist auch die Vorlage des Berichts der Untersuchungskommission zu Eritrea vorgesehen. Die Bundes- regierung wird sich zu diesem Zeitpunkt für die Fortsetzung eines geeigneten VN-Mechanismus zu Eritrea einsetzen. Sie unterstützt zugleich das Mandat von Sheila B. Keetharuth, empfing sie zu Gesprächen in Deutschland und ermutigte andere Staaten, sie auch zu empfangen. 3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die von Präsident Isaias angekündigte Verfassungsreform, mit der nach eigenen Angaben bereits ein Komitee betraut ist (siehe www.bloomberg.com/news/articles/2014-12-31/ eritreas-president-pledges-constitution-to-tackle-inequality), und wie be- wertet sie die Reformchancen? Präsident Isaias Afewerki hat bereits bei den Feiern zum Unabhängigkeitstag im Mai 2014 eine Neuausarbeitung der Verfassung angekündigt und dies im ange- führten Neujahrsinterview wiederholt. Er hat zu keinem Zeitpunkt genauere In- formationen über den Prozess oder die Zusammensetzung des damit betrauten Komitees gegeben. Er erklärte lediglich, dass jeder Bürger eingeladen sei, Vor- schläge einzureichen und dass der im Jahr 1997 fertiggestellte, aber nie in Kraft getretene Verfassungsentwurf überarbeitet werden müsse.
Drucksache 18/4609 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie bewertet die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation in Eritrea? a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Haftbedingungen in eritreischen Gefängnissen (UN-Dokument A/HRC/26/45, S. 15 und 16)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die in VN-Dokument A/HRC/26/45 enthaltenen Beschreibungen der Haftbedingungen zutreffen. Sie hat keine eige- nen Kenntnisse über die Haftbedingungen in eritreischen Gefängnissen. b) Wie beurteilt die Bundesregierung die Unterzeichnung der Antifolter- konvention durch die eritreische Regierung, und für wie realistisch hält sie deren Einhaltung? Die Bundesregierung begrüßt den Beitritt Eritreas zum VN-Übereinkommen ge- gen Folter und andere grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe. Gleichzeitig drängt sie auf dessen Umsetzung und darauf, dass das Zusatzprotokoll ebenfalls unterzeichnet und ratifiziert wird. c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verstöße gegen das Recht auf Pressefreiheit und Einschränkungen des Rechts auf freie Mei- nungsäußerung? Eine freie Presse existiert in Eritrea nicht. Alle Medien befinden sich im Staats- eigentum und folgen staatlichen Vorgaben. In dem von „Reporter ohne Gren- zen“ veröffentlichten „World Press Freedom Index 2015“ nimmt Eritrea, wie schon in den Vorjahren, den letzten Platz ein. Es sind keine ausländischen Korrespondenten dauerhaft in Eritrea akkreditiert. Im Jahr 2015 wurden erstmals seit zehn Jahren einem BBC-, gefolgt von einem ARD-Team, Einreise- und Drehgenehmigungen erteilt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist in Eritrea nicht gewährleistet. 5. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu den Lebens- und Haftumständen der elf, sich noch in Eritrea befindlichen, prominenten ehe- maligen Regierungsangehörigen aus der so genannten G15-Gruppe vor so- wie der unabhängigen Journalisten, die sich in Haft befinden, weil sie Kritik an der fehlenden Durchsetzung demokratischer Reformen durch die Regie- rung äußerten (www.rsf.org vom 22. Januar 2015 „Six eritrean journalists released after nearly six years in prison“, bitte einzeln ausführen)? Informationen über Inhaftierte sind in Eritrea – sogar für Familienangehörige – sehr schwer zu erhalten. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat keinen Zugang zu Gefangenen. Auch Menschenrechtsorganisationen, die entsprechende Informationen sammeln, sind in Eritrea nicht tätig. Der Bundes- regierung liegen daher keine belastbaren Informationen über das Schicksal der inhaftierten Mitglieder der so genannten G15-Gruppe sowie der inhaftierten Journalisten vor. Zu den Haftbedingungen wird auf die Antwort zu Frage 4a verwiesen. 6. Welche genauen Kenntnisse hat die Bundesregierung über den unbefristeten militärischen Zwangsdienst (UN-Dokument A/HRC/26/45, S. 14 und 15)? Der Militärdienst, bzw. „Nationale Dienst“, dauert für Frauen und Männer glei- chermaßen offiziell 18 Monate. Derzeit leisten viele Dienstpflichtige diesen Dienst im zivilen Bereich, d. h. bei staatlichen Unternehmen ab – vorwiegend
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/4609 im Straßen- und Dammbau sowie in der Landwirtschaft, aber auch in der Ver- waltung und der Wirtschaft. Die Pflicht, diesen Dienst zu leisten, besteht für Frauen bis zum 27. Lebensjahr und für Männer bis zum 50. Lebensjahr. Nach anderen Angaben kann die Pflicht für Frauen auch bis zum 47. Lebensjahr und für Männer bis zum 57. Lebensjahr eingefordert werden. Es ist zudem gängige Praxis, dass der Dienst unter sehr schwierigen Bedingungen und weit länger als die vorgeschriebenen 18 Monate, z. T. über Jahre hinweg, geleistet werden muss. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Ankündigung der eritreischen Regierung, den nationalen Militärdienst zukünftig auf 18 Monate begrenzen zu wollen, und für wie realistisch hält sie diese? Die eritreische Regierung hat durch Präsidentenberater Yemane Gebreab gegen- über ausländischen Diplomaten erklärt, dass sie ab Oktober 2015 zur alten Praxis von 18 Monaten reinen Militärdienstes zurückkehren wolle und dass es darüber hinaus keine weitere Dienstverpflichtung geben werde. Diese Aussage wurde von Präsident Isaias Afewerki mehrfach indirekt bestätigt. b) Hält die Bundesregierung einen erneuten Versuch eines umfassenden in- ternationalen Demobilisierungsprogramms für das eritreische Militär (vergleichbar mit dem von der Weltbank in den Jahren 2002 bis 2008 durchgeführten Projekt) für sinnvoll? aa) Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? bb) Wenn nein, mit welcher Begründung? Bei einer Verkürzung des Militärdienstes auf 18 Monate und der Entlassung äl- terer Jahrgänge werden in naher Zukunft nach örtlichen Schätzungen bis zu 15 000 Eritreer anderweitig aufgefangen werden müssen. Für eine Abfederung dieser Umstellung wäre ein Demobilisierungsprogramm folglich sinnvoll. Voraussetzungen für ein solches internationales Programm wären, dass das Ziel der Demobilisierung, bzw. die Schaffung von Beschäftigungs- und Ausbil- dungsalternativen im Vordergrund steht, die korrekte Verwendung der Mittel ge- sichert werden kann, die eritreischen Behörden konstruktiv mitwirken und an- gemessene Arbeitsbedingungen für die Arbeit der Durchführungsorganisationen sichergestellt sind. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) und die Europä- ische Union sondieren aktuell Möglichkeiten, in Eritrea Projekte im Rahmen der beruflichen Bildung durchzuführen. 7. Aus welchen Quellen bezieht die Bundesregierung ihre Angaben über die Menschenrechtslage in Eritrea (bitte detailliert auflisten), und für wie unab- hängig und valide befindet sie diese Informationen? Zur Einschätzung der Menschenrechtslage in Eritrea bezieht sich die Bundes- regierung zum einen auf die Informationen der Deutschen Botschaft vor Ort und die sogenannten „Heads of Mission“ – Berichte der Delegation der Europä- ischen Union vor Ort, sowie Berichte der europäischen Partner, soweit sie unter den Mitgliedstaaten verteilt werden. Der EU-Sonderbeauftragte für das Horn von Afrika, Alexander Rondos, sowie Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) berichten zudem in regelmäßigen Abständen in den Rats- arbeitsgruppen in Brüssel. Darüber hinaus zieht die Bundesregierung Informationen aus jenen öffentlich zugänglichen Quellen heran, die eine hohe Glaubwürdigkeit besitzen. Darunter
Drucksache 18/4609 –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode fallen die Berichte des US-State Departments und der Vereinten Nationen (ins- besondere der Bericht der Sonderberichterstatterin zur Lage der Menschen- rechte in Eritrea, Sheila B. Keetharuth, sowie der im Juni 2015 zu veröffent- lichende Bericht der Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats zu Eritrea), aber auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International oder Human Rights Watch. Die Bundesregierung empfängt zudem regelmäßig Gesprächspartner aus der Zivilgesellschaft und der eritreischen Diaspora zum Informationsaustausch. 8. Inwiefern steht die menschenrechtliche Lage Eritreas auf der Agenda der Bundesregierung? Wenn ja, welche inhaltlichen Schwerpunkte setzt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang? Schutz und Förderung von Menschenrechten ist zentraler Bestandteil deutscher Außenpolitik. Die Lage in Eritrea wird von der Bundesregierung sowohl in bi- lateralen Gesprächen als auch in internationalen Gremien und in der Abstim- mung mit EU-Partnern regelmäßig thematisiert. Dabei stehen rechtsstaatliche Grundsätze bei Gerichtsverfahren, internationale Mindeststandards bei Haft- bedingungen sowie Meinungs- und Pressefreiheit im Fokus. Sanktionen und Aufbausteuer 9. Welche Sanktionen und restriktiven Maßnahmen wenden die EU und die UN derzeit gegen Eritrea an? Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat erstmals durch Resolution 1907 (2009) ein Waffenembargo gegen Eritrea verhängt, Reisebeschränkungen und Vermögenseinfrierungen für Personen und Entitäten beschlossen, die vom zu- ständigen Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gelis- tet werden, sowie die Bereitstellung technischer Hilfe oder Ausbildung, finan- zieller und anderer Hilfe für gelistete Personen und Entitäten untersagt. Die EU hat die restriktiven Maßnahmen mit Ratsbeschluss 2010/127/GASP vom 1. März 2010, ergänzt durch Ratsbeschlüsse 2010/414/GASP vom 26. Juli 2010 und Ratsbeschluss 2012/632/GASP vom 15. Dezember 2012 sowie durch die unmittelbar anwendbare Verordnung des Rates 667/2010 vom 26. Juli 2010, ergänzt durch Verordnung des Rates 942/2012 vom 15. Oktober 2012 umge- setzt. Sie hat sich auf die Umsetzung der VN-Sanktionen beschränkt und keine autonomen restriktiven Maßnahmen verhängt. Das gegen Eritrea verhängte Waffenembargo wurde national in der Außenwirtschaftsverordnung umgesetzt. 10. Welches Ziel verfolgen diese Sanktionen, und wie bewertet die Bundes- regierung die Wirksamkeit dieser Maßnahmen? Die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Sanktionen gegen Eritrea wurden einerseits aufgrund von Erkenntnissen der VN-Expertengruppe zu Somalia und Eritrea (UN Monitoring Group on Somalia and Eritrea) ver- hängt, dass Eritrea bewaffneten Gruppen in Somalia politische, finanzielle und logistische Unterstützung zukommen ließ. Weiterhin lag der Entscheidung die eritreische Weigerung zugrunde, eigenes Militär aus den zwischen Dschibuti und Eritrea umstrittenen Gebieten abzuziehen und sich auf einen politischen Dialog auf Basis des „Djibouti Agreement“ einzulassen. Der Sicherheitsrat sah daher eine von der Situation in Eritrea ausgehende spezifische Bedrohung für
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –7– Drucksache 18/4609 den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region ge- geben. Der zuständige Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrats nimmt in seinen jährlichen Arbeitsberichten auch Bezug auf die Umsetzung der Eritrea-spezifi- schen Sanktionen. In diese Berichte fließen wiederum die diesbezüglichen Ak- tivitäten der VN-Expertengruppe (UN Monitoring Group) ein. Zur weltweiten Wirksamkeit des Waffenembargos liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. In Deutschland ist das Waffenembargo umgesetzt und Ver- stöße sind strafbewehrt. 11. Wurden schon Vermögenswerte von Repräsentanten der eritreischen Re- gierung und des Militärs eingefroren bzw. Reisebeschränkungen gegen sie verhängt, wie durch den UN-Sicherheitsrat bereits im Jahr 2009 vorgese- hen, und wenn nein, warum nicht, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Bisher hat der Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrats keine Vertreter der eritreischen Regierung und des Militärs gelistet. Insofern gibt es bisher keine Grundlage für das Einfrieren von Vermögen oder die Verhängung von Reise- beschränkungen. Jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen kann einen Lis- tungsantrag stellen. Die Entscheidung über die Listung trifft der Sanktionsaus- schuss. Die Bundesregierung verfügt bisher über keine eigenen Erkenntnisse zu bestimmten Personen, die einen Listungsantrag ausreichend substantiierten. 12. Beurteilt die Bundesregierung das Entrichten der Steuer auf das Einkom- men von in Deutschland lebenden und wirtschaftenden eritreischen Staats- angehörigen oder deutschen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung („Aufbausteuer“) als freiwillig? a) Wenn ja, mit welcher Begründung? b) Wenn nein, welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Druck- und Zwangsmaßnahmen, die die eritreische Botschaft zur Er- hebung der Aufbausteuer gegenüber in Deutschland lebenden und wirtschaftenden eritreischen Staatsangehöriger oder deutschen Staats- angehörigen eritreischer Abstammung einsetzt, und was unternimmt sie gegen diese Praxis? Die eritreische „Aufbausteuer“ („recovery tax“) in Höhe von 2 Prozent des Nettoeinkommens, wird seit dem Jahr 1995 bei im Ausland lebenden Eritreern erhoben. Bei Vorliegen des Tatbestandes, der die Steuerpflicht begründet, ist diese Steuer zu entrichten und somit nicht „freiwillig“. Die Erhebung der so genannten Aufbausteuer durch Eritrea als solche verstößt nicht gegen völkerrechtliche Regeln und auch nicht gegen deutsches Recht. Ein Verstoß gegen die Resolution 2023 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen würde vorliegen, wenn die eritreische Regierung diese Steuer zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika nutzen oder diese Steuer mit Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen illegalen Mitteln eintreiben würde. Letzteres ist Eritrea mit Sicherheitsratsresolution 2023 (2011), Artikel 10 und 11, untersagt worden. Artikel 10 der o. a. Resolution verurteilt demnach nicht die Erhebung der so ge- nannten Aufbausteuer durch Eritrea als solche, sondern die (vermutete) Verwen- dung der dadurch eingenommenen Mittel durch die eritreische Regierung. Artikel 11 der o. a. Resolution fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Natio- nen dazu auf, geeignete, mit dem innerstaatlichen und Völkerrecht vereinbare Maßnahmen zu ergreifen, um die Eintreibung der Steuer durch eritreische Ak-
Drucksache 18/4609 –8– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode teure mit illegalen Mitteln (beispielsweise gewaltsam oder durch Nötigung) zu verhindern. Artikel 14 der Resolution fordert die Mitgliedstaaten zudem dazu auf, Leitlinien zur Sorgfaltspflicht einzuführen, um u. a. Finanztransfers zu verhindern, wenn diese (erkennbar) zu Verstößen Eritreas gegen die einschlägigen Resolutionen beitragen würden. Artikel 11 und 14 verpflichten die VN-Mitgliedstaaten somit nicht, jedwede Zahlungen zur Begleichung von Verpflichtungen aus der „Auf- bausteuer“ zu verhindern. Die Bundesregierung hat keine Hinweise darauf, dass in Deutschland eine Ein- treibung durch Erpressung oder Gewaltandrohung erfolgt. Während die Forderung des eritreischen Staates zur Leistung der „Aufbau- steuer“ nicht gegen internationales oder deutsches Recht verstößt, zählt die Eintreibung einer Steuer durch eine diplomatische Mission nicht zu den in Artikel 3 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehun- gen (WÜD) genannten Aufgaben einer Botschaft. Es gibt mit Eritrea auch kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in dem eine Beitreibung auf andere Art und Weise hätte geregelt werden können. Deshalb ist auch die Nutzung gesandtschaftsrechtlich privilegierter Botschafts- konten für diesen Zweck nach Auffassung der Bundesregierung völkerrechtlich unzulässig, da es in die steuerrechtlichen Hoheitsrechte des Empfangsstaats ein- greift. Das Auswärtige Amt hat eine mögliche Beteiligung eritreischer Auslandsvertre- tungen an der Eintreibung der eritreischen „Aufbausteuer“ in den letzten Jahren mehrfach gegenüber der eritreischen Botschaft in Berlin angesprochen. Die Bot- schaft wurde förmlich dazu aufgefordert, eine faktische Eintreibung der „Aufbausteuer“ einzustellen, falls bis dato eine solche praktiziert worden sein sollte. Die eritreische Botschaft hat im Zuge dieser Kontakte bekräftigt, eine Eintreibung der „Aufbausteuer“ durch die eritreischen Vertretungen in Deutsch- land finde nicht mehr statt. Auch würden konsularische Leistungen, die die Botschaft bzw. das Generalkonsulat in Frankfurt am Main aus eigener Kompe- tenz erbringen, nicht mehr von der Vorlage eines Nachweises über die Zahlung dieser Steuer abhängig gemacht. Leistungen, die von eritreischen Behörden in Eritrea zu erbringen seien, könnten allerdings nur dann erbracht werden, wenn die Steuer gezahlt worden sei. 13. Mit welcher Begründung sieht die Bundesregierung die Besteuerung des Einkommens von in Deutschland lebenden und wirtschaftenden eritrei- schen Staatsangehörigen oder deutschen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung für vereinbar mit Artikel 10 und 11 der Resolution 2023 (2011) des UN-Sicherheitsrates (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 6 und 7 der Abgeordneten Luise Amtsberg vom 16. März 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/4371)? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Ist der Bundesregierung bekannt, ob eritreische Asylsuchende in Deutsch- land, die aufgrund des unbefristeten militärischen Zwangsdiensts geflohen sind, von eritreischen Auslandsvertretungen bzw. Agenten der eritreischen Regierung dazu gedrängt werden, ein Entschuldigungsschreiben zu unter- zeichnen, in dem sie sich verpflichten, die Aufbausteuer mit sofortiger Wirkung zu bezahlen, und was unternimmt sie gegen diese Praxis? Die Bundesregierung verfügt hierzu über keine eigenen Erkenntnisse.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –9– Drucksache 18/4609 Regionale Konfliktlage 15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Unterstützung be- waffneter Gruppierungen in der Region durch die eritreische Regierung? Die durch Resolution 1519 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingerichtete „Somalia and Eritrea Monitoring Group“ kam in der Vergangen- heit zu der Einschätzung, dass die eritreische Regierung mehrfach gegen die ein- schlägigen Resolutionen verstoßen und bewaffnete Oppositionsgruppen mit Rüstungsgütern und anderen Leistungen unterstützt hat. Auf die veröffentlichten Berichte der Monitoring Group wird verwiesen. Die Bundesregierung verfügt hierzu über keine weitergehenden eigenen Er- kenntnisse. 16. Wie bewertet die Bundesregierung die regionale Konfliktlage, insbeson- dere hinsichtlich der Beziehungen zwischen Eritrea und Äthiopien? Das Horn von Afrika ist geprägt von einer Reihe von Konflikten mit potentiell destabilisierenden Effekten – v. a. durch Flüchtlinge und das Wirken von Terror- gruppen – über die Grenzen hinweg. Die Mehrzahl der Konflikte ist innerstaat- lich, doch bestehen zwischen Eritrea und Äthiopien sowie mit geringerer Inten- sität zwischen Eritrea und Dschibuti zwischenstaatliche Spannungen. In beiden Fällen bestehen ungelöste Grenzfragen. Im Falle Eritreas und Äthiopiens führ- ten sie in den Jahren 1998 bis 2000 zu einem Krieg, der mit dem Abkommen von Algier vom 18. Juni 2000 in einem Waffenstillstand endete. Die darin verein- barte Grenzkommission legte im Jahr 2002 einen Schiedsspruch vor, der Eritrea weitgehend Recht gab. Äthiopien fordert vor der Räumung der umstrittenen Ge- biete „technische“ Vorgespräche, die Eritrea wiederum strikt ablehnt. Die Bundesregierung ruft beide Seiten dazu auf, das Gespräch zu suchen und den Weg frei zu machen für eine Wiederherstellung der traditionell engen Bezie- hungen zwischen den Menschen beiderseits der Grenze. Sie fordert zudem die Regierung Äthiopiens dazu auf, den Schiedsspruch aus dem Jahr 2002 umzuset- zen. Sie fordert gleichzeitig von der Regierung Eritreas, die Gesprächsangebote Äthiopiens bis hin zum Besuchsangebot des Premierministers konstruktiv auf- zunehmen und ein Umfeld für eine Annäherung zu schaffen. 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Unterstützung oppo- sitioneller Gruppierungen in Eritrea durch Äthiopien und umgekehrt? Am 23. Juni 2014 ist Andargachew Tsige, der ehemalige Generalsekretär der von Äthiopien als Terrorgruppe betrachteten „Ginbot 7“, während einer Reise nach Eritrea am Flughafen von Sanaa festgenommen und wenig später an Äthiopien überstellt worden. Äthiopien sieht es als erwiesen an, dass er mit dem Ziel der Destabilisierung Äthiopiens mit Eritrea zusammenarbeitet. Im Jahr 2009 war er in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden. Beide Regierungen unterstreichen regelmäßig den feindseligen Charakter der anderen Seite. Erkenntnisse über die Unterstützung oppositioneller Gruppierungen im jeweili- gen Nachbarland liegen der Bundesregierung nicht vor.
Drucksache 18/4609 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Setzt sich die Bundesregierung bilateral bzw. im Rahmen der EU dafür ein, dass Äthiopien sich von den Gebieten zurückzieht, die Eritrea von der Eritrea-Ethiopia Boundary Commission (EEBC) zugesprochen wurden, und wenn nein, mit welcher Begründung? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Menschenhandel 19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die am Menschenhandel am Horn von Afrika beteiligten Akteure, denen vor allem viele eritreische Flüchtlinge zum Opfer fallen? Der Bundesregierung sind die einschlägigen Studien und Medienberichte zu die- ser Frage bekannt (u. a. IOM, UNHCR, Amnesty International, Universität Tilburg, Süddeutsche Magazin Nr. 29/2013). Menschenhändler selbst kommen demnach hauptsächlich aus dem Beduinenstamm Rashaida. Mehrere Studien gehen davon aus, dass einzelne Beamte in den betroffenen Ländern in Schmug- geltätigkeiten involviert sind. Die Bundesregierung verfügt dazu über keine eigenen Erkenntnisse. 20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anstrengungen der ägyptischen Regierung bei der Bekämpfung des Menschenhandels auf der Sinai-Halbinsel, wozu diese durch Artikel 89 der Verfassung der Arabi- schen Republik Ägypten, Gesetz Nr. 64 aus dem Jahr 2010 und verschie- dener internationaler Verträge verpflichtet ist, und wie bewertet sie diese? Ägypten hat mit seiner Verfassung sowie dem Gesetz Nr. 64 und dem dazuge- hörigen Nationalen Aktionsplan eine adäquate Basis im Kampf gegen Men- schenhandel sowie dem Schutz von Opfern des Menschenhandels geschaffen. Es hat zudem die relevanten VN-Protokolle gegen Menschenhandel ratifiziert. Ein Bericht der Delegation der Europäischen Union aus dem Jahr 2014 beklagt jedoch die mangelnde Umsetzung. Als Gründe hierfür werden das schwierige Terrain auf dem Sinai genannt, aber auch mangelnde Kapazitäten der zuständi- gen Behörden. Das Gesetz Nr. 64 wird selten angewandt. Der Bundesregierung sind bisher nur zwei Anklagen gegen eritreische Komplizen der Menschenhänd- ler bekannt, aber keine gegen die verantwortlichen Menschenhändler auf dem Sinai. Die verstärkte Präsenz des ägyptischen Militärs auf dem Sinai hingegen scheint zusätzlich eine Abnahme des Menschenhandels über dieses Gebiet verursacht zu haben. Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. 21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Behandlung von Opfern von Menschenhandel durch die ägyptische Regierung, und wie be- wertet sie die von Menschenrechtsorganisationen kritisierte Abschiebe- praxis Ägyptens von Opfern von Menschenhandel (siehe Human Rights Watch: „I Wanted to Lie Down and Die – Trafficking and Torture of Eritreans in Sudan and Egypt“, 2014, S. 76)? Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) hat sich mit der Bitte an die Bundesregierung gewandt, im Rahmen des Resettlement- Programms 2015 auch Opfer von Menschenhandel aus Eritrea, die sich in Ägypten aufhalten, zu berücksichtigen. Hintergrund ist, dass die psychosoziale Unterstützung dieser Menschen oftmals unzureichend ist. Es gibt auch Fälle, bei denen Opfer von Menschenhandel nach einer illegalen Einreise nach Ägypten in Administrativhaft genommen wurden. Internationale Organisationen sind da-