Entzug des Personalausweises bei Djihadisten

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                     – 11 –                        Drucksache 18/3673 b) Inwiefern treffen Medienberichte (Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 26. November 2014 „De Maizière will Jihadisten bis zu anderthalb Jahre Personalausweis entziehen“) zu, nach denen der Entzug des Per- sonalausweises auf maximal 18 Monate befristet werden soll? Sofern diese zutreffen, wie begründet die Bundesregierung diese Frist? Bedeutet dies, dass die betreffenden Personen nach Ablauf der Frist wieder einen Personalausweis erhalten, mit dem sie ausreisen können, auch wenn sie weiterhin im Verdacht stehen, sich djihadistischen Ter- rororganisationen anschließen zu wollen? Soll nach Ablauf der Befristung, ggf. mit einem gewissen zeitlichen Abstand, ein erneuter Entzug möglich sein? Die Gültigkeitsdauer des Ersatzpersonalausweises ist unter Berücksichtigung des Ausstellungszwecks (vgl. dazu die Antwort zu den Fragen 20 und 21) fest- zulegen. Die Gültigkeitsdauer soll aus Gründen der Verhältnismäßigkeit drei Jahre nicht überschreiten dürfen. Liegen die Voraussetzungen für Personalaus- weisentzug und Ersatzpersonalausweisausstellung nicht mehr vor, ist dies dem Betreffenden mitzuteilen. Dies ermöglicht die Stellung eines Antrages auf Aus- stellung eines neuen Personalausweises oder Reisepasses. c) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Regelungen zur Entschädigung von Personen, die vor Gericht die Rechtswidrigkeit ei- nes Passentzuges bzw. einer Ausreiseuntersagung feststellen lassen und die finanzielle Verluste geltend machen, beispielsweise weil sie nicht zu wichtigen Geschäftsverhandlungen oder Vorstellungsterminen reisen konnten? Wie bewertet sie die Notwendigkeit, in Zusammenhang mit der ange- strebten Änderung des Personalausweisgesetzes eine solche Entschä- digungsregelung ausdrücklich klarzustellen? Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit für über das allgemeine Staats- und Amtshaftungsrecht hinausgehende Entschädigungsregelungen.
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