Drohnen auf Basis des US-Modells "Global Hawk" im deutschen Luftraum

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 11 –                              Drucksache 18/6978 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. c) Inwiefern sind hierdurch weiterhin „keine negativen Auswirkungen mit Blick auf die Erteilung der Musterzulassung“ zu erwarten? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5a auf Bundestagsdrucksache 18/5538 wird verwiesen. 27.   Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, in welchen NATO-Mitglied- staaten die „Global Hawk“-Drohnen der NATO AGS eine (konstruktions-) technische Zulassung bzw. luftverkehrsrechtliche Zulassung erhalten könnte, und welche Anstrengungen erfolgen hierzu? Die NATO Alliance Ground Surveillance (AGS)-Luftfahrzeuge sollen eine itali- enische luftverkehrsrechtliche Zulassung erhalten. Die luftverkehrsrechtliche Zu- lassung liegt insofern ausschließlich in italienischer Verantwortung. 28.   Inwiefern ist es nach Kenntnis der Bundesregierung nicht nur „grundsätzlich möglich“, sondern geplant, die durch die „Global Hawk“ der NATO erfass- ten Daten nach ihrer „Übertragung mittels Datenrelaissatelliten und einer Breitband-Datenverbindung (Line of Sight), an die entsprechenden NATO AGS Bodenstationen“ ohne Zeitverzug mit fiberoptischen Kabeln an andere Lagezentren oder Steuerungszentralen weiterzuleiten? a) Welche Lagezentren oder Steuerungszentralen kämen aus Sicht der Bun- desregierung hierfür (nicht nur in Deutschland) infrage? b) Welche Relaisstationen könnten oder müssten hierfür genutzt werden, und wo befinden sich diese genau? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/5538 wird verwiesen. Darüber hinaus verfügen bei der NATO AGS sowohl die Bodenstationen als auch das Luftfahrzeug über Kommunikationseinrichtungen zum Senden und Empfan- gen von Daten (einschließlich Steuerungsdaten). Diese können bei den Bodensta- tionen in Abhängigkeit von der Art der Kommunikation sowohl über Satellit als auch via Erdkabel übermittelt werden. Die Verbindung zwischen Luftfahrzeug und Bodenstationen erfolgt dabei auf der „letzten Meile“ (Sichtlinie – Line of Sight) immer über eine Funkverbindung. Es ist geplant, die Datenverbindung jen- seits der Sichtlinie (Beyond Line of Sight) zwischen den einzelnen Elementen des NATO AGS als militärisches Kommunikationsnetz zu realisieren. Dies soll durch Anmietung entsprechender Übertragungskapazität durch die NATO Information and Communication Agency (NCIA) erfolgen und ist somit nicht Bestandteil des NATO AGS. Dabei kommt aus technischer Sicht jegliche Form einer Datenwei- terleitung über geeignete Medien (z. B. Satelliten und/oder Relaisstationen auf Breitbandkabel) in Betracht. Lediglich am Hauptquartier der NATO AGS-Kräfte am Standort Sigonella wird zwischen der Sende- bzw. Empfangsanlage und der Missionszentrale eine Ver- bindung mittels Erdkabel eigens für das NATO AGS errichtet. 29.   Wie viele deutsche Soldaten besitzen derzeit eine gültige Berechtigung für die Steuerung der US-Drohnen „Global Hawk“, „Euro Hawk“ und „Triton“, bzw. welche Abweichungen ergeben sich zur Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/5538? Derzeit besitzen drei Soldaten eine Musterberechtigung für GLOBAL HAWK, von denen ein Soldat zusätzlich die Lehrberechtigung für das System besitzt.
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Drucksache 18/6978                                    – 12 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Für das System EURO HAWK hat momentan kein deutscher Soldat eine Muster- berechtigung. Da die Auswahlentscheidung zugunsten von MQ-4C TRITON bis- lang noch nicht getroffen wurde, verfügt auch noch kein deutscher Soldat über eine entsprechende Musterberechtigung. Abweichungen zu der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/5538 liegen nicht vor. 30.   Welche „fachlich zuständigen Abteilungen des Bundesministeriums der Ver- teidigung“ sind derzeit in die Entscheidung über das weitere Vorgehen und die mögliche Weiterverwendung des „Euro Hawk Full Scale Demonstrators“ eingebunden? Über die Entscheidung zum weiteren Vorgehen und die mögliche Weiterverwen- dung des EURO HAWK Full Scale Demonstrators (FSD) sind im Bundesminis- terium der Verteidigung die fachlich zuständigen Abteilungen „Ausrüstung, In- formationstechnik und Nutzung“, „Führung Streitkräfte“, „Haushalt und Control- ling“, „Strategie und Einsatz“ sowie „Planung“ befasst. 31.   Inwiefern ist die, wie von der Bundesregierung für „Ende März 2015“ erwar- tete und schließlich bis auf einen unbekannten Zeitpunkt verschobene, „Ei- nigung zur Beendigung des bisher bestehenden Vertragsverhältnisses“ mit den Auftragnehmern des „Euro Hawk Full Scale Demonstrators“ (Bundes- tagsdrucksachen 18/2729 und 18/5538) inzwischen erzielt worden, bzw. wann soll diese erzielt werden? Derzeit wird über die Beendigung des Entwicklungsvertrages und der beiden „Contractor Logistic Support“ (CLS)-Verträge verhandelt. Für die beiden CLS- Verträge ist eine Einigung mit dem Auftragnehmer erzielt worden. Der Vertrags- abschluss wird nach derzeitigem Stand noch in diesem Jahr erwartet. Auch für die Beendigung des Entwicklungsvertrages ist eine grundsätzliche Einigung er- zielt worden. Abschließende Detailfragen befinden sich noch in der Klärung. Ein Abschluss wird gegenwärtig für das erste Quartal 2016 erwartet. 32.   Sofern eine endgültige Einigung zur Vertragsbeendigung noch nicht erfolgte, welche Gründe kann die Bundesregierung hierfür mitteilen? Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen. 33.   Welchen Stand haben die „Vorarbeiten“ zu weiteren Flügen des „Euro Hawk“, und wann könnten diese Flüge nach derzeitigem Stand erfolgen (bitte möglichst genauer als „Sommer 2016“ angeben)? Nach derzeitigem Stand – und eine entsprechende parlamentarische Billigung Ende des Jahres 2016 vorausgesetzt – ist die Wiederaufnahme des Testflugbetrie- bes mit dem EURO HAWK FSD je nach Wetterverhältnissen vom ersten Quartal 2017 an vorgesehen. a) Welche notwendigen Maßnahmen für die Erlangung einer neuen vorläu- figen Verkehrszulassung wurden „identifiziert, die vor der Neuausstel- lung einer Vorläufigen Verkehrszulassung (VVZ) abzuarbeiten wären“? Parallel zu der im ersten Quartal 2015 durchgeführten positiven Befundung des Luftfahrzeugs wurden im Dialog zwischen dem Auftragnehmer und dem Luft-
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                   – 13 –                               Drucksache 18/6978 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. fahrtamt der Bundeswehr mehr als 30 Einzelmaßnahmen und Prüfpunkte identi- fiziert, die durchgeführt und nachgewiesen werden müssen, bevor das Luftfahrt- amt der Bundeswehr eine neue Vorläufige Verkehrszulassung (VVZ) für die Wie- deraufnahme der EURO HAWK FSD-Testflüge ausstellen kann. Darunter fallen unter anderem die Zulassung des Auftragnehmers als luftfahrttechnischer Be- trieb, die notwendigen Änderungen an Soft- und Hardware, die Aktualisierung von technischer Dokumentation sowie von Risiko- und Gefährdungsanalysen. b) Welchen Inhalt hatte ein „Industrieangebot, das u. a. die für die Neuaus- stellung einer VVZ erforderlichen Maßnahmen enthält“,und wer gab die- ses ab (bitte auch die darin enthaltenen finanziellen Überlegungen darstel- len)? In den derzeitigen Vertragsverhandlungen zwischen der Firma Euro Hawk GmbH und dem Öffentlichen Auftraggeber werden alle notwendigen Maßnahmen zur Erlangung einer VVZ vollumfänglich aufgenommen. Als Leistungszeitraum ist das zweite Halbjahr 2016 vorgesehen. Die Preisverhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Vor Vertragsschluss ist eine parlamentarische Billigung Mitte des Jahres 2016 notwendig. c) Welche Schlussfolgerungen zieht das BMVg aus der amtsseitigen Prü- fung sowie der Bewertung des Angebotes? Die amtsseitige Prüfung und Bewertung des Angebotes ist noch nicht abgeschlos- sen. 34.   Was kann die Bundesregierung zur Einhaltung des Zeitplans über eine Aus- sage zur Zulassbarkeit der Drohne „MQ-4C Triton“ mitteilen, die für das dritte Quartal 2015 angekündigt war und schließlich auf Februar 2016 ver- schoben wurde (Bundestagsdrucksache 18/3663 und 18/5538)? Die Aussage zur Zulassbarkeit des MQ-4C TRITON wird bis November 2016 erwartet. Die Vielzahl der zu prüfenden Dokumente macht die Einbindung von Unterstützungsleistungen erforderlich, deren Bereitstellung und Lieferleistung den Zeitplan maßgeblich bestimmen. 35.   Auf welche Weise hat die US-Marine die Bundeswehr bislang durch eine „Bewertung der Informationen“ unterstützt und welche vorläufigen Schluss- folgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser Bewertung? Der Regierungsvertrag (Foreign Military Sales [FMS]-Case) ermöglicht die Un- terstützung durch die Zulassungsstelle der US NAVY. Inzwischen erfolgten drei- mal Expertengespräche, um die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu erfassen und die Unterstützung der US NAVY in deren Bewertung zu ermögli- chen. Zusätzlich wird ein Vorgehen für eine mögliche dauerhafte Zusammenar- beit in der Zulassung abgestimmt. Vorläufige Schlussfolgerungen werden hieraus nicht gezogen. Nach Vorliegen einer fundierten Zulassungsaussage wird über das weitere Vor- gehen entschieden werden.
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Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
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