Öffentlich finanzierte Grabpflege für KZ-Kommandanten und Kriegsverbrecher

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Deutscher Bundestag                                                                    Drucksache  19/10407 19. Wahlperiode                                                                                           22.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/9607 – Öffentlich finanzierte Grabpflege für KZ-Kommandanten und Kriegsverbrecher Vorbemerkung der Fragesteller Gräber von Militärangehörigen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 „während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes“ oder in Folge von dabei erlittenen Gesundheitsverletzungen ums Leben gekom­ men sind, genießen auf Grundlage des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) ein sogenanntes ewi­ ges Ruherecht. Ihre Gräber bleiben dauerhaft bestehen und werden ohne zeitli­ che Befristung instand gesetzt und gepflegt. Für die Erhaltung der Gräber und die Entschädigung der Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die mit einem solchen Ruherecht belastet sind, sind die Länder zuständig. Deren Aufwendungen werden vom Bund erstattet. Deutsche Kriegsgräber im Ausland sind in der Regel Gegenstand zwischen­ staatlicher Vereinbarungen und werden im Auftrag und durch Finanzierung der Bundesrepublik Deutschland erfasst, erhalten und gepflegt. Diese öffentlich fi­ nanzierte Grabpflege umfasst neben den Gräbern etwa von Wehrmachtssolda­ ten auch solche von Angehörigen der Schutzstaffel der NSDAP, kurz SS, die im sogenannten Dritten Reich maßgeblich an der Planung und Durchführung von Kriegsverbrechen und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt war. Eine erste Sichtung der Online-Gräberdatenbank des Volksbunds Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. (Volksbund) auf Grundlage von Vor- und Nachna­ men sowie Geburts- und Sterbedatum lässt den Schluss zu, dass auch Komman­ danten von Konzentrationslagern (KZ) und andere Kriegsverbrecher von den Regelungen des Gräbergesetzes profitieren. So führt die Suche in der Volksbund-Datenbank nach dem Grab von Hermann Baranowski, Schutzhaftlagerführer des Konzentrationslagers Dachau und La­ gerkommandant des Konzentrationslagers Sachsenhausen, zu der Kriegsgräber­ stätte in Hamburg-Ohlsdorf. SS-Gruppenführer Baranowski, geboren am 11. Juni 1884, verstarb nach längerer Krankheit am 5. Februar 1940 in Aue/Erz­ gebirge (Tuchel, Johannes: Konzentrationslager, Boppard am Rhein 1991, S. 371; Segev, Tom: Die Soldaten des Bösen, Hamburg 1992, S. 205). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 19/10407                                     –2–                    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine weitere Suchanfrage deutet darauf hin, dass das Grabmal des Albert Sauer, Schutzhaftlagerführer des KZ Sachsensenhausen und Kommandant des Kon­ zentrationslagers Mauthausen, ohne zeitliche Befristung auf der Kriegsgräber­ stätte in Falkensee-Kremmener Straße gepflegt wird. SS-Sturmbannführer Albert Sauer, geboren am 17. August 1898, kam offenbar am 3. Mai 1945 unter ungeklärten Umständen in Falkensee/Osthavelland ums Leben (Hördler, Stefan: Ordnung und Inferno, Göttingen 2015, S. 172; Klee, Ernst: Das Personenlexi­ kon zum Dritten Reich, Frankfurt am Main 2003, S. 520). Auf Grundlage des Kriegsgräberabkommens mit Ungarn vom 16. November 1993 wird im Auftrag der Bundesregierung offenbar auch das Grab des SS- Sturmbannführers Adam Grünewald auf der Kriegsgräberstätte im ungarischen Veszprem gepflegt. Adam Grünewald, geboren am 20. Oktober 1902, soll als Lagerkommandant des Konzentrationslagers Herzogenbusch u. a. für den Ersti­ ckungstod von zehn inhaftierten Frauen in einer überfüllten Zelle verantwortlich gewesen sein. Er kam am 22. Januar 1945 bei einem Fronteinsatz in Veszprem ums Leben (Klee, S. 206). Neben solchen hochrangigen SS-Männern findet sich auch das Grabmal des SS-Sturmmannes Johann Penkowski in der Volksbund-Datenbank, der für die Bewachung von KZ-Häftlingen der 13. Eisenbahnbaubrigade eingeteilt war. Penkowski, der für willkürliche Erschießungen von Häftlingen verantwortlich gewesen sein soll, starb am 21. März 1945 bei einem alliierten Bombenangriff (Fings, Karola: 13. SS-Eisenbahnbaubrigade, in: Der Ort des Terrors, Band 3, hrsg. v. Benz, Wolfgang/Distel, Barbara, München 2006, S. 169). Sein Grabmal befindet sich auf der hessischen Kriegsgräberstätte Runkel. Auf der deutschen Kriegsgräberstätte Maleme auf Kreta liegt das Grab des Wehrmachtsgenerals Bruno Bräuer. Bräuer wurde nach Kriegsende an Grie­ chenland überstellt, wo er sich zusammen mit General Friedrich-Wilhelm Mül­ ler wegen Erschießungen von Zivilisten, Zerstörungen von Ortschaften und an­ derer Kriegsverbrechen während der deutschen Besatzungszeit zu verantworten hatte. Bräuer und Müller wurden zum Tode verurteilt und am 20. Mai 1947 hin­ gerichtet (von Xylander, Marlen: Die deutsche Besatzungsherrschaft auf Kreta 1941 – 1945, Freiburg im Breisgau 1989, S. 139). Das Grabmal des Friedrich- Wilhelm Müller befindet sich auf der deutschen Kriegsgräberstätte Dionyssos- Rapendoza nahe Athen. Beide Kriegsgräberstätten, errichtet auf Grundlage des Kriegsgräberabkommens mit Griechenland vom 26. September 1963, werden im Auftrag und durch Finanzierung der Bundesrepublik Deutschland erhalten und gepflegt. Vorbemerkung der Bundesregierung Das Gräbergesetz hat gemäß § 1 Absatz 1 den Zweck, der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und für zukünftige Generati­ onen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben. Diese an die Gegenwart und Zukunft gerichtete Mahnung und Friedensbotschaft prägen den Charakter des Gesetzes, nicht ein einzelnes Grab. Unter das Gesetz fallen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Gräbergesetzes auch die Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesem Dienst erlittenen Gesundheitsschä­ digungen gestorben sind. Mit dem ersten Vorläufer des Gräbergesetzes, dem Kriegsgräbergesetz vom 27. Mai 1952 wurden bereits bestehende Kriegsgräber-
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                  –3–                          Drucksache 19/10407 anlagen in Westdeutschland in ihrer Gesamtheit in öffentliche Obhut übernom­ men. Dasselbe geschah nach der Wiedervereinigung mit den Kriegsgräbern in den neuen Bundesländern auf der Grundlage einer Neufassung des Gräbergeset­ zes vom 29. Januar 1993. Auch auf deutschen Kriegsgräberstätten des Zweiten Weltkriegs im Ausland gibt es Gräber von SS- und Wehrmachtsangehörigen, die sich mutmaßlich oder auch erwiesenermaßen schwerer Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben. Der Erhalt und die Pflege dieser Gräber sollen dazu dienen, die Erinnerung an die Gräuel des Zweiten Weltkriegs und ihre Täter ebenso wie die schrecklichen Folgen, die Krieg und Gewaltherrschaft ha­ ben, wachzuhalten. Dass diese Toten dort ruhen, ist den jeweiligen Regierungen des Gastlands bekannt und darüber wird auch öffentlich informiert, etwa durch Informationstafeln und Hinweisschilder. Der Volksbund Deutsche Kriegsgräber­ fürsorge e. V. (Volksbund), der für deutsche Kriegsgräber im Ausland sorgt, ist dazu übergegangen Biographien ausgewählter Kriegsverbrecher auf den Kriegs­ gräberstätten zu dokumentieren. Der Volksbund, der seine Arbeit unter das Motto „Arbeit für den Frieden – Versöhnung über den Gräbern“ gestellt hat, ist im Hin­ blick auf sein 100. Gründungsjahr 2019 zudem dabei, über die bestehende Aus­ stattung hinaus 19 ausgewählte Kriegsgräberstätten mit edukativen Elementen auszustatten, die den Besucher über das Kriegsgeschehen vor Ort und die Schick­ sale der dort ruhenden Toten informieren. Mit den Erfahrungen aus diesem Pilot­ projekt sollen nach dessen Abschluss weitere Kriegsgräberstätten auch zu Lern­ orten entwickelt und mit edukativen Mitteln ausgestattet werden. Auch die Aus­ einandersetzung mit den Taten erwiesener Kriegsverbrecher unter den Toten ge­ hört dazu. Die Übertragbarkeit der Ergebnisse des Pilotprojektes auch auf Kriegsgräberstät­ ten in Deutschland wird zu prüfen sein. Wegen der Zuständigkeit der Länder für die Pflege der Anlagen wird dies im Dialog mit den Ländern erfolgen. 1.   Wie viele Gräber (Einzel- oder Sammelgräber) von SS-Angehörigen werden in Deutschland mit Bundesmitteln erhalten und gepflegt? Die fiskalische Verantwortung für den dauerhaften Erhalt und die Pflege von Kriegsgräbern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt in der Zu­ ständigkeit des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Sie wird in der Weise wahrgenommen, dass in Form von jährlichen Pauschalen Bundesmittel an die Bundesländer weitergegeben werden, damit diese den ihnen in eigener Zuständigkeit liegenden Auftrag des dauerhaften Er­ halts und der Pflege der Kriegsgräber umsetzen können. Kenntnisse über die in den inländischen Gräbern bestatteten Personen liegen der Bundesregierung nicht vor. Das gilt auch für mögliche ehemalige Zugehörigkeiten der Toten zu militä­ rischen oder militärähnlichen Verbänden, Funktionen, die Frage, ob diese als Kriegsverbrecher einzustufen sind oder welche Todesumstände vorliegen. 2.   Wie viele Gräber (Einzel- oder Sammelgräber) von SS-Angehörigen werden im Ausland mit Bundesmitteln erhalten und gepflegt? Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. betreut derzeit 832 Kriegs­ gräberstätten in 46 Staaten mit etwa 2,8 Millionen deutschen Kriegstoten aus den beiden Weltkriegen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe gewährt das Auswärtige
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Drucksache 19/10407                                     –4–                      Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Amt dem Volksbund jährliche Zuwendungen im Wege der Fehlbedarfsfinanzie­ rung. Nach Angaben des Volksbunds gehörten rund 10 Prozent der geschätzt knapp 2 Millionen auf deutschen Kriegsgräberstätten ruhenden Toten des Zwei­ ten Weltkriegs Verbänden der SS an. 3.   Von welchen KZ-Lagerkommandanten und weiteren hochrangigen SS-An­ gehörigen (Generäle und Offiziere) werden Gräber mit Bundesmitteln erhal­ ten und gepflegt? Eine entsprechende Auswertung der im Ausland gelegenen Kriegsgräber ist nicht möglich, da der Volksbund nicht über die notwendigen Datensätze verfügt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4.   Welche Personen (Angehörige der SS, der Einsatzgruppen, der Gestapo, der Wehrmacht oder anderer NS-Organisationen), deren Gräber mit öffentlichen Geldern erhalten werden, waren nach Kenntnis der Bundesregierung an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Gräueltaten beteiligt? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen. 5.   Inwiefern sind nach Ansicht der Bundesregierung KZ-Kommandanten und weitere deutsche Militärangehörige, die an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Gräueltaten beteiligt waren und de­ ren Gräber mit öffentlichen Geldern erhalten werden, „Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft“, worauf der Gesetzesname des Gräbergesetzes abzielt? 6.   Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die zeitlich unbefristete Erhaltung und Pflege von Gräbern der SS und anderer Kriegsverbrecher ein geeigneter Weg ist, um „der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben“, wie es das Gräbergesetz in §1 Absatz 1 bezweckt? Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beant­ wortet. Opfer des Krieges sind gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Gräbergesetzes auch solche Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen, tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesem Dienst erlittenen Gesundheitsschädigungen ge­ storben sind. Der Erhalt von Kriegsgräbern bezweckt ein mahnendes Gedenken für die zukünftigen Generationen, wobei die Vielzahl der Grabsteine als Mahn­ male für alle Zukunft im Wortsinne vor Augen führen, dass Krieg und Staatsterror sehr oft mit einem gewaltsamen und häufig viel zu frühen Tod einhergehen. Wei­ terhin wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7.   Werden Kriegsgräber von Mitgliedern der SS und von anderen Kriegsver­ brechern nach Kenntnis der Bundesregierung als solche kenntlich gemacht, und welche verbindlichen Vorgaben bestehen hierzu? Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtet sich die Gestaltung von Kriegsgräbern nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräbVwV). Eine gesonderte Kennzeichnung von Gräbern ehemaliger SS-Ange­ höriger erfolgt nicht.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                   –5–                              Drucksache 19/10407 Auf den vom Volksbund betreuten deutschen Kriegsgräberstätten im Ausland werden in der Regel nur der Name (Vor- und Nachname) und das Geburts- und Todesdatum genannt. Auf einigen Kriegsgräberstätten wird zusätzlich auch der Dienstgrad dokumentiert; dazu gehören u. a. die Kriegsgräberstätten in Estland, Lettland, Litauen, Nordmazedonien, der Republik Moldau und Rumänien. Ver­ bindliche Vorgaben bestehen etwa in Polen, wo vor der Grabbeschriftung eine Prüfung durch die polnische Seite stattfindet und Angehörige von SS-Einheiten nicht auf Grabsteinen und -stelen dokumentiert werden dürfen. Weiterhin wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8.  Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von Gräbern von Mitgliedern der SS Rangabzeichen wieder entfernt, damit diese nicht mehr als Mitglieder der SS erkenntlich sind, und, sofern zutreffend, um welche handelt es sich dabei? 9.  Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass das Grab des KZ- Lagerkommandanten Hermann Baranowski als Grab im Sinne des Gräber­ gesetzes erhalten wird, obwohl er offenbar wegen einer Krankheit, aber nicht während seines „militärischen oder militärähnlichen Dienstes“ bzw. an den Folgen einer während eines solchen Dienstes erlittenen Verletzung, wie es das Gräbergesetz voraussetzt, verstorben ist? 10.  Hat die Bundesregierung Kenntnis von weiteren verstorbenen SS-Angehöri­ gen, die von den Regelungen des Gräbergesetzes profitieren, obgleich sie nicht „während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes“ ums Le­ ben gekommen sind? 11.  Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass das Grab des KZ- Lagerkommandanten Albert Sauer als Grab im Sinne des Gräbergesetzes er­ halten wird, obwohl seine Todesursache offensichtlich ungeklärt ist? Die Fragen 8 bis 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beant­ wortet. Aufgrund der in der Vorbemerkung erläuterten Umstände der Übernahme ganzer Kriegsgräberanlagen in die öffentliche Obhut sowie der rein fiskalischen Verant­ wortung des Bundes für den Erhalt und die Pflege dieser Anlagen liegen der Bun­ desregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Für die Durchführung des Gesetzes sind die Länder zuständig. 12.  In welcher Form wird auf der Kriegsgräberstätte im ungarischen Vezprem auf die dem KZ-Kommandanten Adam Grünewald vorgeworfenen Verbre­ chen hingewiesen? Eine entsprechende Dokumentation ist auf der Kriegsgräberstätte in Veszprem noch nicht installiert, befindet sich aber in Planung. 13.  Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Pflege der Gräber der Generäle Bruno Bräuer und Friedrich-Wilhelm Müller auf den griechischen Kriegs­ gräberstätten Maleme und Dionyssos-Rapendoza? Der Volksbund pflegt die Kriegsgräberstätten in Maleme und Dionyssos-Ra­ pendoza auf Basis des deutsch-griechischen Kriegsgräberabkommens.
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Drucksache 19/10407                                     –6–                    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14.  Sind nach Ansicht der Bundesregierung Bruno Bräuer und Friedrich-Wil­ helm Müller, die am 20. Mai 1947 in Athen wegen Kriegsverbrechen hinge­ richtet wurden, im Sinne von Artikel 1 des Kriegsgräberabkommens mit Griechenland „infolge der Kriegsereignisse während des Zweiten Weltkrie­ ges in Griechenland verstorben“? Da beide Personen wegen von ihnen begangener Kriegsverbrechen verurteilt und hingerichtet worden sind, haben beide Personen ihr Leben „infolge der Kriegser­ eignisse während des Zweiten Weltkrieges in Griechenland“ verloren. Entspre­ chend wurden die Leichname der Genannten nach der Hinrichtung von den grie­ chischen Behörden auf den Kriegsgräberstätten bestattet. 15.  Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung auf den Kriegsgräberstätten Maleme und Dionyssos-Rapendoza auf den Umstand hingewiesen, dass mit Bruno Bräuer und Friedrich-Wilhelm Müller keine Kriegstoten, sondern zwei als Kriegsverbrecher hingerichtete Personen bestattet sind, und in wel­ cher Form wird über ihre Verbrechen informiert? Auf der Kriegsgräberstätte Maleme wird die Besatzungsherrschaft der Deutschen auf Kreta einschließlich der Tötung von Zivilisten in einer Informationsausstel­ lung im Eingangsbereich dargestellt. Auf der Texttafel „Die deutsche Kriegsgrä­ berstätte Maleme“ wird in einem Absatz auf den dort ruhenden Bruno Bräuer hingewiesen. Im Rahmen des Projekts „19 für 19“ plant der Volksbund die Mo­ dernisierung der Informationsausstellung einschließlich dieser Texttafel. Die In­ stallation der neuen Ausstellung ist im Jahr 2020 vorgesehen. Auf der Kriegsgräberstätte Dionyssos-Rapendoza ist noch keine erläuternde Aus­ stellung installiert. Eine solche Ausstellung ist nach Angaben des Volksbunds je­ doch vorgesehen. 16.  Wie beurteilt die Bundesregierung Gedenkfeiern und Kranzniederlegungen auf den Kriegsgräberstätten Maleme und Dionyssos-Rapendoza durch die deutsche Botschaft in Athen angesichts der Tatsache, dass dort auch wegen Kriegsverbrechen verurteilte und hingerichtete Personen beerdigt sind, die für Gräueltaten und Massaker an der Zivilbevölkerung verantwortlich wa­ ren? Die Bundesregierung befürwortet Gedenkfeiern und Kranzniederlegungen auf den Kriegsgräberstätten Maleme und Dionyssos-Rapendoza durch die deutsche Botschaft in Athen als Mahnung gegen Krieg und als Gedenken an tausende Men­ schenleben, die die deutsche Besatzung auf Kreta und in ganz Griechenland ge­ fordert hat. Die Gedenkfeierlichkeiten werden gemeinsam mit der griechischen Regierung und Opfergruppenvertretern durchgeführt und schließen ausdrücklich die Auseinandersetzung mit den an der Zivilbevölkerung begangenen Gräueln ein. So gedachte der deutsche Botschafter in seiner Rede anlässlich des 77. Jah­ restages des deutschen Überfalls auf Kreta auf der Kriegsgräberstätte Maleme am 20. Mai 2018 auch dieser Opfer.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                     –7–                              Drucksache 19/10407 17.    Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der „Nachlass Hempel“, aus dem laut Informationstafel auf der Kriegsgräberstätte Maleme Freiwilligen­ einsätze von Bundeswehrsoldaten für Instandhaltungsarbeiten der Kriegs­ gräberstätte finanziert werden, und wie hoch waren die Zahlungen aus die­ sem Nachlass bislang? Die gemeinnützige Hempelstiftung ist aus dem Erbe der Eheleute Hubertus und Elisabeth Hempel hervorgegangen, deren Gelder von der Division Schnelle Kräfte als Sondervermögen des Bundeswehrsozialwerkes verwaltet und für Fa­ milien- und Jugenderholung, Sportförderung, Kriegsgräberfürsorge, Grabpflege Hempel und sonstige satzungsgemäße Zwecke des Bundeswehrsozialwerks ver­ wendet werden. Im Jahr 2018 wurden Unterstützungsleistungen in Höhe von gut 67 000 Euro geleistet, davon knapp 1 100 Euro für Zwecke der Kriegsgräberfür­ sorge. Der Volksbund hat zuletzt im Jahr 2011 Mittel aus der Stiftung erhalten. Insgesamt wurden mit diesen Finanzmitteln (pro Einsatz ca. 1 000 Euro) drei Ar­ beitseinsätze von Fallschirmjägern der Bundeswehr auf der Kriegsgräberstätte Maleme gefördert. 18.    Ist der Satz „Sie gaben ihr Leben für ihr Vaterland“ auf der Gedenktafel auf der Kriegsgräberstätte Maleme nach Ansicht der Bundesregierung die zu­ treffende Umschreibung für den Tod von deutschen Militärangehörigen in Griechenland im Rahmen eines nach Ansicht der Fragesteller vom Rassen­ wahn getriebenen Eroberungsfeldzuges, und inwiefern beabsichtigt die Bun­ desregierung, den Text der Gedenktafel ändern zu lassen? Der Volksbund ergänzt und erläutert nach und nach diese und vergleichbare Texte, die jedoch in aller Regel nicht entfernt werden, da sie mittlerweile selbst historische Zeitzeugnisse sind, die anschaulich verdeutlichen, wie sich die Grund­ haltung der Gesellschaft in den letzten Jahrzehnten verändert hat. Auf der Kriegs­ gräberstätte Maleme ist die Installation einer neuen, modernisierten Ausstellung zur Erläuterung und Kontextualisierung für das Jahr 2020 vorgesehen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 19.    Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Instandsetzung und Pflege des 1941 von der Wehrmacht bei Floria/Kreta errichteten Krieger­ denkmals mit der Inschrift „Gefallen für Großdeutschland“ durch Angehö­ rige der Bundeswehr und Gedenkfeiern sowie Kranzniederlegungen durch den „Bund Deutscher Pioniere“, und wie beurteilt die Bundesregierung die­ sen Umstand? Die Bundeswehr unterstützt Gedenkfeiern und Kranzniederlegungen auf dem deutschen Soldatenfriedhof in Maleme im Rahmen eines Gedenkens an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft und der Mahnung zum Frieden. 20.    Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über weitere Personen, deren Gräber im In- oder Ausland mit öffentlichen Mitteln gepflegt werden, die wegen Kriegsverbrechen oder andere Gräueltaten während des Zweiten Weltkrieges verurteilt und hingerichtet wurden? Eine Übersicht über die Gräber solcher Personen liegt der Bundesregierung nicht vor. Es ist jedoch bekannt, dass wegen Kriegsverbrechen zu Tode verurteilte Per­ sonen im In- und Ausland teils auf deutschen Kriegsgräberstätten bestattet wur­ den.
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Drucksache 19/10407                                       –8–                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21.   Wer trifft die Feststellung darüber, ob eine Person „während ihres militäri­ schen oder militärähnlichen Dienstes“ im Sinne des Gräbergesetzes verun­ glückt ist bzw. andere Tatbestände des Gräbergesetzes einschlägig sind, und auf welcher Grundlage und nach welchem Verfahren geschieht dies? 22.   Wie wird mit Gräbern verfahren, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Ein­ ordnung als Kriegsgrab im Sinne des Gräbergesetzes unzutreffend war? 23.   Ist die Tätigkeit als KZ-Lagerkommandant, KZ-Schutzhaftlagerführer bzw. als Mitglied einer KZ-Wachmannschaft nach Auffassung der Bundesregie­ rung ein „militärischer oder militärähnlicher Dienst“? 24.   Auf welcher Rechtsgrundlage findet die Grabpflege eines SS-Angehörigen statt, dessen Aufgabe in der Bewachung von KZ-Häftlingen bestand und der bei einem alliierten Bombenangriff ums Leben kam? 25.   Vollzieht nach Ansicht der Bundesregierung ein SS-Angehöriger, der KZ- Häftlinge bewacht, einen militärischen oder militärähnlichen Dienst i. S. d. § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Gräbergesetzes bzw. ist er Zivilperson i. S. d. § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Gräbergesetzes? 26.   Waren Mitglieder der Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD so­ wie ihre Unterstützungs- und Nachfolgeeinheiten nach Ansicht der Bundes­ regierung in einem militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne des Gräbergesetzes? Die Fragen 21 bis 26 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be­ antwortet. Die Feststellung der Kriegsgräber ist in der Umsetzung des Gräbergesetzes durch die Länder vollzogen worden. Die Einordnung erfolgte im Hinblick darauf, dass infolge des ersten Vorläufers des Gräbergesetzes sowie mit der Einbeziehung der neuen Bundesländer nach der Wiedervereinigung ganze Kriegsgräberanlagen in die öffentliche Obhut übernommen wurden, auf denen Tote bestattet waren, die aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer Kriegseinwirkung – und zwar aus dem Ersten wie aus dem Zweiten Weltkrieg – zu Tode gekommen sind. Eine Einord­ nung von Toten nach dem Tatbestand des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Gräberge­ setzes ergibt sich heute nicht mehr, da die Tatbestände des Gräbergesetzes aus­ schließlich Sachverhalte umfassen, die in der Vergangenheit liegen. Das Gräber­ gesetz ist damit „geschlossen“. Sollten Angehörige der SS oder einer anderen Einrichtung des nationalsozialistischen Regimes in der Zukunft versterben, sind sie vom Gräbergesetz ausgeschlossen. 27.   Welche Konsequenzen sollte es nach Auffassung der Bundesregierung für die Erhaltung der Gräber von deutschen Militärangehörigen haben, wenn be­ kannt wird, dass diese an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Mensch­ lichkeit oder sonstigen Gräueltaten beteiligt waren? 28.   Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um Personen aus dem Anwendungsbereich des Gräbergesetzes auszuschließen, die nachweislich an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder sonstigen Gräueltaten beteiligt waren? Die Fragen 27 und 28 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be­ antwortet. Einen Ausschluss von Gräbern auf Kriegsgräberanlagen sieht das Gräbergesetz nicht vor. Weiterhin wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                    –9–                            Drucksache 19/10407 29.  Wie bewertet die Bundesregierung die Diskrepanz, dass für Personen, die in Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen gestorben sind, der Stichtag 31. März 1952 für die Anwendbarkeit des Gräbergesetzes maßgeblich ist, für Internierte in deutschen Lagern aber der 8. Mai 1945? Die Vorschriften des § 1 Absatz 2 Nummer 8 und 9 des Gräbergesetzes, die wie folgt lauten: „Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind im Inland liegende […] 8. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 in Internierungslagern unter deutscher Verwaltung gestorben sind, 9. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten in das Gebiet des Deutschen Reichs verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten worden waren und während dieser Zeit gestorben sind, […]“ binden nicht das Versterben an eine Frist, sondern beziehen sich darauf, dass mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs die Internierungslager der Deutschen aufgelöst oder aufzulösen waren. Personen, die die Internierung überlebt haben, konnten durchaus von anderen Tatbeständen des § 1 Absatz 2 des Gräbergesetzes, so z. B. unter Nummer 4 („Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Ge­ waltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis 31. März 1952 gestorben sind“), erfasst sein. Insoweit ist keine Diskrepanz gegeben. 30.  Auf welcher Rechtsgrundlage können Gräber von KZ-Häftlingen und Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern, die als Folge der Haft- bzw. Ar­ beitsbedingungen nach dem 8. Mai 1945 ums Leben gekommen sind, dauer­ haft erhalten werden? Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. 31.  Wie viele Gräber von Partisanen, die im Kampf gegen die Wehrmacht oder andere NS-Verbände gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesen Kämpfen erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Inland auf Grundlage des Gräbergesetzes oder im Ausland mit Mitteln des Bundes erhalten und ge­ pflegt? Der Bundesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor. 32.  Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um Opfern des Nazi- Regimes, die nicht vom Anwendungsbereich des Gräbergesetzes erfasst sind, ähnlich wie in der Bund-Länder-Vereinbarung zur Sicherung der Grab­ stätten der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgten Sinti und Roma ebenfalls ein dauerhaftes Ruherecht zu ermöglichen? Der Bundesregierung ist kein solcher Fall bekannt.
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Drucksache 19/10407                                      – 10 –                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 33.   Wie hoch waren die jährlichen Aufwendungen des Bundes für inländische Erhaltungsmaßnahmen und Ruherechtsentschädigungen 1988, 1998, 2008 und 2018 für Personen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 des Gräberge­ setzes jeweils (bitte nach den einzelnen Voraussetzungen des Gräbergesetzes sowie nach Bundesländern aufgliedern)? Wie hoch war dabei der Anteil für Gräber von Angehörigen der SS? Auf Anlage 1 „Gräberfinanzierung Inland“ wird verwiesen. Zur Frage einer Zu­ gehörigkeit der Toten zur SS wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 34.   Wie hoch waren die jährlichen Aufwendungen des Bundes für Erhaltungs­ maßnahmen von Kriegsgräbern im Ausland insgesamt 1988, 1998, 2008 und 2018 jeweils (bitte nach Ländern aufgliedern)? Wie hoch war dabei der Anteil für Gräber von Angehörigen der SS? Die IST-Zahlen des jeweils einschlägigen Haushaltstitels der genannten Jahre lauten wie folgt: 1988:      824 000 DM 1998: 8 593 000 DM 2008: 5 848 000 Euro 2018: 15 941 000 Euro Eine Aufgliederung nach Ländern oder ehemaliger Funktion/Zugehörigkeit der Toten ist nicht möglich. 35.   Wie hoch waren die jährlichen Aufwendungen des Bundes für Erhaltungs­ maßnahmen von im Ausland liegenden Gräbern von Opfern nationalsozia­ listischer Gewaltmaßnahmen, KZ-Häftlingen und Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern 1988, 1998, 2008 und 2018 jeweils (bitte nach Ländern auf­ gliedern)? Für die genannten Zwecke wurden im Jahr 2018 insgesamt 1 339 501,89 Euro an Bundesmitteln aufgewendet. Für die Jahre 1988, 1998 und 2008 enthält der Haus­ haltsplan keinen ausdrücklich formulierten Haushaltsansatz für die genannten Zwecke. Gemäß den Erläuterungsnummern im Haushaltsplan für das Jahr 2018 sind Gräber „auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion“ bzw. „in Mittel- und Osteuropa“ erfasst. Eine Aufgliederung nach Ländern ist nicht möglich.
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