Beauftragung Verfassungsrechtliche Bewertung Mietendeckel

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtliche Einschätzung Mietendeckel

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At-Moabt 140, 10557 Berlin Tejefon: 030 18 681 ge E-Mail: PStW@bmi.bund.de Ursprüngliche Nachricht-—-- Von: Kai Wegner MdB <kal.wegner@bundestag.de> Gesendet: Montag, 21. Oktober 2019 18:15 An: _Minister_ <Minister@bmi.bund,de> ‚Ce: PStWanderwitz_ <PStW@bmi.bund.de> Betreff: Berliner Mietendeckelgesetz - Bitte um rechtliche linschätzung Sehr geehrter Herr Minister, am 18. Oktober 2019 hat der Koalitionsausschuss von SPD, Linken und Grünen im Land Eerlin Eckpünkte zum sög. Mietendeckelgesetz verabredet. Besägtes Eckpunktepapier hänge ich dieser Nachricht an. Es stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber des Landes Berlin nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung überhaupt zuständig ist, einen solchen Mietendeckel ein:uführen. Weiterhin stellt sich die Frage, ob ein auf den vereinbarten Eckpunkten basierendes Mietendeckelgeseiz in unzulässiger Weise in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG oder andere Grundrechte eingreifen würde. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir hierzu die fachliche Einschätzung Ihres Hauses mitteilen könnten. Der vom Gesetzgeber des Landes Berlin in Aussicht genortmene sog. Mietendeckei gefährdet den Neubau sowie die Sanierung und Modernisierung des Wohnungsbestandes n Berlin. Auch aus diesen Gründen würde ich eine möglichst zeitnahe Antwort sehr begrüßen. Für Ihre diesbezüglichen Bemühungen danke ich Ihnen schon jetzt recht herzlich. Herr Parlamentarischer Staatssekretär Wanderwitz erhält diese Nachricht in Kopie Mit den besten Grüßen Kai Wegner Mitglied des Deutschen Bundestages Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen BUNDESTAGSBÜRO Platz der Republik 1, 11011 Berlin E-Mail: kai.wegner@bundestag.de BÜRGERBÜRO SPANDAU Hoher Steinweg 4, 13597 Berlin Tel.: (030) 333 1133 Fax: {030) 333 95 23 . www.kai-wegner.de Bleiben Sie informierthtt : ps://www.kai-wegner.de/newsletter/
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men Von: Gesendet: An: = PStWanderwitz_ Donnerstag, 31. Oktober 2019 14.42 "Kai Wegner MdB’ Betreff: AW: Berliner Mieterdeckelgesetz - Bitte um rechtliche Einschatzung Anlagen: 191018_Verabredung_Mietendeckeigesetz.pdf Sehr geehrter Herr Abgeordneter, lieber Kai, vielen Dank fur Deine E-Mail an Bundesminister Horst Seehofer vom 21 Oktober 2019. Der Minister hat mich gebeten, die Beantwortung zu übernehmen. Aus Sicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist das Land Berlin kompetenzrechtlich gehindert, gesetzliche Vorschriften zur Mietenbegrenzung zu erlassen. Der Bund hat mit der Regelung des Mietpreisrechts auf dem freien Wohnungsmarkt von seiner Kompetenz nach Art 74 Abs. 1 Nr. 1 GG abschließend Gebrauch gemacht, sodass die Gesetzgebungskompetenz der Länder gesperrt ist. Von dieser Regelungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber u a. mit dem Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung im Jahre 2015 (BGBl. | 5. 610) durch die Einführung der 88 556d ff. BGB Gebrauch gemacht, was vom BVerfG auch kompetenzrechtlich nicht beanstandet wurde (vgl. BVerfG, NJWV 2019, 3054 ff.). Zentrale Neuregelung ist $ 556d Abs. 1 BGB, dervorsieht, dass die Miete in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen darf. Die Mietpreisbegrenzung wurde damit durch den Bund umfassend und abschließend geregelt. Eine solche konzeptionelle Entscheidung des zuständigen Bundesgesetzgebers darf durch auf Spezialzustäncigkeiten gründende Einzelentscheidungen eines Landesgesetzgebers nicht verfälscht werden (BVerfGE 98, 265 <301>). Durch den geplanten Berliner „Mietendeckel“ würde jedoch den Vermietern untersagt, von rechtlichen Mogl:chkeiten Gebrauch zu machen, die hnen de 88 556d tf. BGB gewähren. Dies wäre ein Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung, die alle rechtsetzenden Organe dazu verpflichtet, ihre Regelungen so aufeinander abzustimmen, dass die Rechtsordnung nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnungen widersprüchlich wird (BVerfGE 38, 265 <301>). Der Gesetzentwurfgreift in die Eigentumsfreiheit der Wohnungseigentümer {und ihre Vertragsfreiheit) en. Problematisch ist insbesondere die Zumutbarkeit: Ob die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Eigentümer derart weit in den Hintergrund gestellt werden dürfen, wie es der Gesetzentwurf vorsieht, erscheint zweifelhaft. Vom sog. Mietenstopp werden unterschiedslos alle Vermieter erfasst, auch solche, die bislang nur geringe Mieten verlangt haben. Dies ist auch unter Art. 3 GG-A: pekten problematisch. Die Mietobergrenze versetzt die zulässige Miete auf den Stand des Mietspiegels von 2013 (basierend auf den Mieten der Jahre 2008-2012). Die seit dieser Zeit gestiegenen Preise (im Baugewerbe für Instandtialtung sowie sonstige fur das Grundeigentum typische Kosten), bleiben unberücksichtigt. Aus dem gleichen Grund erscheint auch die Kappung zu hoher Bestandsmieten („Wuchermiete“) problematisch. Bezugspunkt ist hier wiederum die 2013 ortsübliche Miete. Ob 120 % der 2013 ortsüblichen Miete bereits als Grenze zur „Wuchermiete“ angesehen werden kann, erscheint zweifelhaft. Es fehlt an einer gesetzlichen Absicherung für Eigeritümer, um eine (verfassungswidrige) Substanzverletzung auszuschließen, wenn Eigentümer/Vermietzr erhebliche Investitionen (energetische Sanierung) getätigt haben. Eine Abmilderung ist lediglich über die Härtefallkiausel möglich. Zudem ist durch den Gesetzentwurf selbst nicht abgesichert, dass durch die Vermietung auch ein Er.rag, der zur finanziellen Grundlage fur die eigene Lebensgestaltung beiträgt, erwirtschaftet werden kann. Mit freundlichen Grüßen Marco Wanderwitz Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
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