Standards und rechtliche Einordnung von Kryptowährungen und ICOs
Deutscher Bundestag Drucksache 19/6975 19. Wahlperiode 14.01.2019 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6427 – Standards und rechtliche Einordnung von Kryptowährungen und ICOs Vorbemerkung der Fragesteller Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Felix Hufeld gab am 28. Oktober 2018 ein Interview im Handelsblatt über Standards und die rechtliche Einordnung von Kryptowährungen und virtuellen Börsengän- gen sog. ICOs (Initial Coin Offerings). Er sprach sich u. a. dafür aus, dass Kryp- towährungen künftig als Rechnungseinheiten im finanzregulatorischen Sinne eingestuft werden müssen, um sie verwaltungstechnisch beaufsichtigen zu kön- nen. Allgemein vertrat Felix Hufeld die Auffassung, dass es weiterer gesetzli- cher Regelungen bedarf, um die Finanzregulierung rund um Kryptowährungen und ICOs zukunftsfest zu machen. 1. Wie groß war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 die Kapital- aufnahme durch ICOs in Deutschland bzw. weltweit (bitte nach Monaten aufschlüsseln)? 2. Welche waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 die fünf größten ICOs weltweit bzw. die fünf größten ICOs in Deutschland (bitte nach Firmen und Ländern aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Mangels gesetzlicher Meldepflichten existieren weder national noch weltweit auf einer einheitlichen Datengrundlage fußende statistische Erfassungen von ICOs. Insofern unterscheiden die sich von privaten Dienstleistern veröffentlichen Daten teils deutlich. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 39 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Blockchain und Distributed-Ledger-Technologien- Potenziale und Anwendungsfelder“ auf Bun- destagdrucksache 19/5868 verwiesen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 19/6975 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Betrugsfälle im Bereich von Kryptowährungen und ICOs in Deutschland bzw. der Europäischen Union? Betrugsfälle im Bereich von Kryptowährungen und ICOs werden in der Polizei- lichen Kriminalstatistik nicht ausgewiesen. Der Bundesregierung liegen, über öf- fentlich bekannte Vorfälle hinaus, keine Informationen zu Betrugsfällen im Be- reich von Kryptowährungen und ICOs in Deutschland bzw. der Europäischen Union vor. Die Aufklärung und Verfolgung solcher Straftaten obliegt in Deutsch- land den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder und den unabhängi- gen Gerichten. 4. Teilt die Bundesregierung die Aussage von Felix Hufeld, dass Investoren „meist nur ein Minimum an Rechten“ bei ICOs haben? a) Wenn nicht, welche Auffassung hat die Bundesregierung zu dieser Frage? b) Wenn ja, welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um die Rechte von Investoren bei ICOs zu stärken? Die Fragen 4 bis 4b werden zusammen beantwortet. Die mit ICOs verbundenen Rechte hängen stark von der Ausgestaltung des im Rahmen eines ICOs angebotenen Token ab. Bei einer Vielzahl von ICOs werden den Anlegern sogenannte Utility-Token angeboten. Diese gewähren den Erwer- bern in der Regel nicht die Rechtspositionen, die bei klassischen Finanzinstru- menten gewährt werden. Dies gilt etwa für die unabdingbaren Informations- und Kontrollrechte, die bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung gewährt wer- den, aber auch für die Rechte, die dem Zeichner einer Inhaberteilschuldverschrei- bung etwa aus dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) zukämen. Davon zu unterscheiden sind Informations- und Haftungsansprüche im Zusam- menhang mit dem öffentlichen Angebot von Kryptotoken. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 5. Teilt die Bundesregierung die Aussage von Felix Hufeld, dass weitere Maß- nahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche im Bereich von Kryptowährun- gen notwendig sind? a) Wenn nicht, welche Auffassung hat die Bundesregierung zu dieser Frage? b) Wenn ja, welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um Geld- wäsche via Kryptowährungen zu bekämpfen? Die Fragen 5 bis 5b werden zusammen beantwortet. Zur Verbesserung der Geldwäscheprävention sieht die Richtlinie (EU) 2018/843 (Änderungsrichtlinie der Vierten Geldwäsche-Richtlinie) vor, dass Dienstleister, die virtuelle Währungen umtauschen, sowie Anbieter von elektronischen Geld- börsen bestimmte geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten einzuhalten haben. Diese Vorgaben sind bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen. Die Bundesregierung bereitet die Umsetzung derzeit vor. Die Bundesregierung beteiligt sich zugleich aktiv an der Auslotung von Regulierungsbedarf im Rahmen verschiedener inter- nationaler Foren, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF). Wichtig ist, dass jedwede Form von Regulierung möglichst weitgehend international ab- gestimmt ist, um Ausweicheffekten in schwächer regulierte Jurisdiktionen bzw. einer damit einhergehenden Unterwanderung des Schutzniveaus vorzubeugen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/6975 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 6. Teilt die Bundesregierung die Aussage von Felix Hufeld, dass weitere Maß- nahmen zur Stärkung von Persönlichkeitsrechten im Bereich von Kryp- towährungen notwendig sind? a) Wenn nicht, welche Auffassung hat die Bundesregierung zu dieser Frage? b) Wenn ja, welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um die Persönlichkeitsrechte in diesem Bereich zu stärken? Die Fragen 6 bis 6b werden zusammen beantwortet. Die Aussage zielt nach dem Verständnis der Bundesregierung auf Fragen des Da- tenschutzes im Kontext von Blockchain-Anwendungen ab, zu denen auch Kryp- towährungen gehören. Insofern wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP „Distributed Ledger Tech- nologie – Nutzung der Blockchain-Technologie für die Vereinfachung von Ver- waltungsakten“ auf Bundestagsdrucksache 19/3817 verwiesen. 7. Setzt sich die Bundesregierung für einen Wertpapierprospekt bei ICOs ein (bitte begründen)? Eine Prospektpflicht für Token, die im Rahmen eines ICO angeboten werden, besteht bereits nach der geltenden Rechtsordnung, sofern es sich bei diesen um Wertpapiere oder Vermögensanlagen handelt. In diesen Fällen ist nach § 3 Ab- satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes bzw. § 6 des Vermögensanlagengesetzes ein Prospekt nach der Billigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungs- aufsicht zu veröffentlichen. Bei Token, die nicht als Wertpapier oder Vermögensanlage zu qualifizieren sind, prüft die Bundesregierung derzeit, ob gesetzlicher Handlungsbedarf besteht, der national adressiert werden sollte. 8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Felix Hufeld, dass „die Ein- stufung von Bitcoin als Rechnungseinheit im Sinne des KWG [(=Kreditwe- sengesetz)] als finanzregulatorische, das heißt verwaltungsrechtliche Anfor- derung geboten ist“ (bitte begründen)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1a der Kleinen Anfrage der Frak- tion der FDP „Die Rolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht bei Kryptowährungen und Token“ auf Bundestagsdrucksache 19/6034 wird verwie- sen. 9. Teilt die Bundesregierung die Aussage von Felix Hufeld, dass internationale Standards für gesetzliche Regelungen im Bereich Kryptowährungen und ICOs notwendig wären? a) Wenn nicht, welche Auffassung hat die Bundesregierung zu dieser Frage? b) Wenn ja, welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung geplant, um entsprechende Standards zu schaffen? c) Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen „Blockchain-Gesetze“ der anderen EU-Mitgliedstaaten (z. B. Malta)? Die Fragen 9 bis 9c werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung teilt die Auffassung. Maßnahmen in anderen EU-Mitglied- staaten werden von der Bundesregierung mit Interesse verfolgt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Frak-
Drucksache 19/6975 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Blockchain und Distributed-Ledger-Techno- logien – Potenziale und Anwendungsfelder“ auf Bundestagsdrucksache 19/5868 verwiesen. 10. Welche weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen sind seitens der Bundesre- gierung im Hinblick auf die Finanzregulierung von Kryptowährungen und ICOs geplant? Die Bundesregierung prüft derzeit, ob weiterer Handlungsbedarf auf nationaler Ebene besteht. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP „Die Rolle der Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleitungsaufsicht bei Kryptowährungen und Token“ auf Bundestags- drucksache 19/6034 verwiesen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333