Arbeitsverhältnisse bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung

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Deutscher Bundestag                                                                        Drucksache   19/3255 19. Wahlperiode                                                                                           05.07.2018 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sven-Christian Kindler, Beate Müller-Gemmeke, Sven Lehmann, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/2403 – Arbeitsverhältnisse bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung Vorbemerkung der Fragesteller Der Bund hat nach Ansicht der Fragesteller eine besondere Verantwortung als Arbeitgeber, da er als Gesetzgeber die Rahmenbedingungen unserer Arbeitswelt mitgestaltet und ein wesentlicher Akteur im Gesetzgebungsprozess ist. In bun- deseigenen Unternehmen hat er für gute Arbeits- und Entlohnungsbedingungen zu sorgen. In Unternehmen mit Mehrheits- oder Minderheitenbeteiligungen hat die Bundesregierung zumindest die Pflicht, alle ihre Möglichkeiten wahrzuneh- men, um zur Verbesserung der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen einen Beitrag zu leisten. In den vergangenen Jahren hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mehrfach auf Missstände in staatseigenen Unternehmen und Unternehmen mit Mehr- oder Minderheitsbeteiligungen hingewiesen und Informationen zu ein- zelnen Vorgängen erfragt, die von der Bundesregierung nicht zur Verfügung gestellt wurden. Die Bundesregierung teilte auf Anfrage mehrfach mit, dass sie nicht beabsichtige, sich in das operative Geschäft der Vorstände einzumischen (Antwort auf die Schriftlichen Fragen 28 auf Bundestagsdrucksache 18/5161 und 49 auf Bundestagsdrucksache 18/4856). Auch wenn sich die Bundesregie- rung schwertut, offensiv und steuernd für eine Verbesserung der Arbeitsverhält- nisse einzutreten, hat sie zumindest gegenüber dem Parlament eine Informati- onspflicht. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil 2017 klarge- stellt (BVerfG-Urteil 2 BvE 2/11). Vorbemerkung der Bundesregierung Für die Bundesregierung sind sozial gerechte Beschäftigungsbedingungen von hoher politischer Bedeutung. Ihrer arbeits- und sozialpolitischen Verantwortung wird sie sowohl als Akteur im Gesetzgebungsprozess als auch als Arbeitgeber gerecht. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 19/3255                                  –2–                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag vom 14. März 2018 auf die Umsetzung u. a. folgender Gesetzesinitiativen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen in dieser Legislaturperiode verständigt:  Die Gründung und die Wahl von Betriebsräten in Betrieben mit bis zu 200 Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollen erleichtert werden.  Sachgrundlose Befristungen sollen eingeschränkt werden. Künftig sollen Ar- beitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten höchstens 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen dürfen. Wird diese Quote überschritten, gelten alle dar- über hinaus sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse als unbefristet zu- stande gekommen. Zudem sollen sachgrundlose Befristungen nur noch für die Dauer von 18 statt bislang 24 Monaten zulässig sein; bis zu dieser Gesamtdauer soll nur noch eine einmalige statt einer dreimaligen Verlängerung möglich sein.  Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Verhinderung von langen Befristungs- ketten vorgesehen.  Es soll eine Weiterentwicklung des Teilzeitrechts erfolgen und die Planungs- und Einkommenssicherheit von Arbeitnehmern, die Arbeit auf Abruf erbrin- gen, soll verbessert werden. Der Entwurf eines „Gesetzes zur Weiterentwick- lung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ sieht einen Rechts- anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (Brückenteilzeit) vor. Zudem soll bei der bevorzugten Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes eine stärkere Übertragung der Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber erfolgen. In dem Gesetzesentwurf wird klargestellt, dass der Arbeitgeber mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine Ände- rung von Dauer und/oder Lage ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit wün- schen, eine solche Änderung zu erörtern hat. Bei Arbeit auf Abruf wird die abzurufende und zu vergütende Zusatzarbeit beschränkt und für die Berech- nung der Lohn(fort)zahlung im Krankheitsfall sowie an gesetzlichen Feierta- gen wird grundsätzlich die Durchschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor dem Feiertag festgeschrieben. Der Ge- setzentwurf ist am 13. Juni vom Bundeskabinett beschlossen worden. Die Neu- regelungen sollen – vorbehaltlich der Verabschiedung durch den Gesetzge- ber  am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Die Bundesregierung bekennt sich auch als Arbeitgeber zu dem im Koalitions- vertrag vereinbarten politischen Ziel, die Anzahl der sachgrundlos befristeten Be- schäftigungsverhältnisse zu begrenzen. Derzeit sind noch mehr als 2,5 Prozent der Beschäftigten der unmittelbaren Bundesverwaltung ohne Vorliegen eines Sachgrundes befristet beschäftigt. Um die Anzahl dieser Beschäftigungsverhält- nisse zu reduzieren, wird sie dem Gesetzgeber vorschlagen, in den Bundeshaus- halten 2018 und 2019 zusätzliche 1 740,5 Stellen auszubringen. Darin sind die zusätzlichen Stellen für das BAMF noch nicht enthalten. Dort gilt eine Sonderre- gelung, bei der ein Bestandteil die Ausbringung weiterer 1 300 neuer Plan-/Stel- len zum Abbau sachgrundloser Befristungen ist. Die Ressorts sollen die neuen Stellen zum Abbau sachgrundlos befristeter Be- schäftigungsverhältnisse nutzen. Es ist beabsichtigt, bis zu einer Gesetzesände- rung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wegen der Planung des Sach- und Per- sonalhaushalts in der unmittelbaren Bundesverwaltung eine haushaltgesetzliche Regelung zu schaffen, wonach die Behörden grundsätzlich künftig keine weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge schließen dürfen, wenn die Anzahl der
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               –3–                              Drucksache 19/3255 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsver- träge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Damit erfüllt die Bundesregierung bereits vor Inkrafttreten einer Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz den politischen Auftrag des Koalitionsver- trags. Die Möglichkeit der befristeten Beschäftigung mit Sachgrund wird von der Bun- desregierung ausschließlich in den Konstellationen genutzt, die rechtlich zulässig und sinnvoll sind. Als Beispiele kommen der temporäre Bedarf etwa bei Eltern- zeitvertretungen, der vorübergehende spezifische Bedarf z. B. in Projekten oder die erste Übernahme von Auszubildenden in Betracht. Demgegenüber sind für die Beschäftigungsverhältnisse von selbständigen juristi- schen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts deren Geschäftslei- tungen verantwortlich, weil der Abschluss von Arbeitsverträgen unterhalb der Geschäftsleiterebene in das von der Geschäftsleitung verantwortete operative Ge- schäft fällt. Ebenso hat die Geschäftsleitung tarifpolitische Entscheidungen wie den Beitritt zu einem Arbeitgeberverband oder den Abschluss eines Haustarifver- trags zu treffen. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Mehrheitsbesitz des Bundes bedürfen tarifpolitische Entscheidungen nach dem Mustergesell- schaftsvertrag darüber hinaus der Zustimmung des Aufsichtsrats. Auf diese Weise können die vom Bund entsandten Aufsichtsratsmitglieder prüfen, ob die von der Geschäftsführung getroffene tarifpolitische Entscheidung im Unterneh- mens- sowie im Bundesinteresse liegt. Ein tarifpolitisches Initiativrecht hat der Aufsichtsrat demgegenüber nicht. Nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung darf der Bund nur dann ein Unternehmen gründen oder sich an einem bestehenden beteiligen, wenn hiermit eine staatliche Aufgabe oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaft- liche Tätigkeit wirtschaftlicher als in behördlicher Form erbracht werden kann. Wirtschaftlicher sind Unternehmen in privater Rechtsform häufig insbesondere deshalb, weil sie selbständig sind und unabhängig von einer Einflussnahme des Bundes auf das operative Geschäft agieren können. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist der Bund verpflichtet zu prüfen, ob staatliche Auf- gaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung oder Entstaatlichung, und damit durch selbständige juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, erfüllt werden können. Hat der Bund ein Unternehmen – nicht zuletzt wegen der Selbständigkeit – gegründet, so setzt er sich in Widerspruch, wenn er auf dessen operatives Geschäft Einfluss nähme. Hiervon zu unterscheiden ist die politische Verantwortung des Bundes als An- teilseigner an privatrechtlichen Unternehmen. Der Bund hat bei der Wahrneh- mung der Gesellschafterrechte auch die sozialen Interessen der Beschäftigten der Beteiligungsunternehmen im Blick und setzt sich für sozialpolitisch verantwort- liche Beschäftigungsverhältnisse ein. Entsprechendes gilt in besonderem Maße bei Anstalten des öffentlichen Rechts aufgrund der Fach- und Rechtsaufsicht, die der Bund ausübt. Welche Einflussmöglichkeiten der Bund auf Unternehmen hat, hängt zum einen von seinem Stimmrechtsanteil, der Interessenlage der anderen Gesellschafter so- wie den Mehrheitsverhältnissen im Aufsichtsrat ab. Zum anderen spielt die Rechtsform des Unternehmens eine wichtige Rolle.
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Drucksache 19/3255                                 –4–                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die größten Einflussmöglichkeiten des Bundes bestehen dann, wenn der Bund Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Die Rechtsform der GmbH eröffnet dem Bund die Möglichkeit, durch ent- sprechende Anweisung der Geschäftsführung Einfluss auf das operative Geschäft zu nehmen. Von dieser Möglichkeit macht der Bund aus guten Gründen aber nur in Ausnahmefällen Gebrauch, weil sie die Selbständigkeit des Unternehmens in Frage stellen sowie die Autorität und das Verhältnis zur Geschäftsführung be- schädigen würde. Zielführender ist es regelmäßig, mit der Geschäftsführung ent- sprechende Ziele zu vereinbaren und auf diese Weise einen Interessengleichklang zwischen dem Bund als Gesellschafter und der Geschäftsführung bzw. dem Un- ternehmen zu schaffen. Die Einflussmöglichkeiten des Bundes auf Aktiengesellschaften sind demgegen- über selbst dann deutlich geringer, wenn er Allein- oder Mehrheitsgesellschafter ist. Nach § 76 Absatz 1 des Aktiengesetzes, von dem auch nicht durch eine Sat- zungsregelung abgewichen werden darf, leitet der Vorstand der Aktiengesell- schaft die Geschäfte eigenverantwortlich. Weisungsbefugnisse der Gesellschafter bestehen nicht. Ist der Bund – wie im Falle der Deutschen Post AG und der Deut- schen Telekom AG – nur Minderheitsgesellschafter, so sind seine Möglichkeiten, Einfluss auf einzelne Aspekte des operativen Geschäfts zu nehmen, noch einge- schränkter. Dementsprechend fallen Angelegenheiten von mehrheitlich in Privat- eigentum stehenden Unternehmen nach dem Urteil des Bundesverfassungsge- richts vom 7. November 2017 (2 BvE 2/11) nicht in den Zuständigkeits- und Ver- antwortungsbereich der Bundesregierung. Der Bund tritt für eine sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ein. Bei Mehrheitsbeteiligungen des Bundes ist es vieler- orts Praxis, dass die Arbeitnehmer auch dann Vertreter in den Aufsichtsrat ent- senden dürfen, wenn hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Die Bundesregierung sieht es als vorteilhaft an, wenn in Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist, Betriebsratsgremien vorhanden sind. Nach Überzeugung der Bundesregierung gehören Betriebsräte zu den Standortvorteilen Deutsch- lands. Die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im Dialog mit der Geschäfts- leitung fördert den sozialen Frieden, die Identifikation mit dem Unternehmen und die Leistungsbereitschaft und ist regelmäßig auch im langfristigen Unterneh- mensinteresse. Nach § 1 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes sollen in Be- trieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte gewählt werden. Es ist jedoch weder Aufgabe der Geschäftsleitung noch des Bun- des als Gesellschafter, auf die Bildung eines Betriebsrates hinzuwirken. Die Ini- tiative hierfür muss von den Arbeitnehmern ausgehen. Die Bundesregierung versteht die Fragen dahingehend, dass es um Angaben zu den in Deutschland tätigen Beschäftigen der unmittelbaren Beteiligungen des Bundes oder ihrer Konzerngesellschaften geht, weil die Fragen auf Begrifflich- keiten des deutschen Arbeits- und Sozialrechts bzw. diesen umgangssprachlich gleichgestellte Begriffe wie „Minijobber“ Bezug nehmen. Zur Beantwortung der Fragen 2 bis 10 lagen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Deshalb haben alle Ressorts die von ihnen verwalteten Beteiligungsunter- nehmen um Zusendung der erforderlichen Informationen gebeten. Aus Gründen der Vereinheitlichung wurden jeweils Angaben zum 31. Dezember 2017 erbeten. Da die Bundesregierung die Fragen dahingehend versteht, dass sie sich auf alle Unternehmen beziehen, an denen der Bund unmittelbar beteiligt ist, sind in die Befragung auf der Grundlage des Beteiligungsberichts 2017 alle Unternehmen
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               –5–                               Drucksache 19/3255 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. einbezogen worden, an denen der Bund am Stichtag 31. Dezember 2017 unmit- telbar beteiligt war. Darüber hinaus wurde auch die Deutschen Post AG befragt, obwohl nicht der Bund, sondern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Anteile an diesem Unternehmen hält. Den Seiten 354 bis 358 des Beteiligungsberichts 2017 folgend, wurden neben Unternehmen in privater Rechtsform auch die wirtschaft- lich tätigen Anstalten des öffentlichen Rechts befragt. Soweit es sich bei den un- mittelbaren Beteiligungen um Konzerne handelt, wurden über die unmittelbare Beteiligung hinaus auch Angaben zu Konzerngesellschaften erbeten, um dem parlamentarischen Auskunftsanspruch bestmöglich gerecht zu werden. Die Bundesregierung hat von 72 Unternehmen alle zur Beantwortung der Fragen 1 bis 10 erforderlichen Informationen erhalten. Zwei Unternehmen haben zwar alle Fragen beantwortet, bei Frage 6 aber darauf verwiesen, dass bei ihnen Befris- tungen ohne und mit Sachgrund nicht gesondert erfasst würden und eine Nacher- fassung nicht innerhalb der Frist zur Beantwortung dieser Kleinen Anfrage mög- lich wäre. Hingewiesen wird darauf, dass die Bundesregierung bei der Beantwor- tung der Frage 6 diese beiden Unternehmen daher nicht einbeziehen konnte. Um die Ergebnisse nicht zu verzerren und um dem parlamentarischen Auskunftsan- spruch unter den genannten Umständen bestmöglich nachzukommen, wurden die Beschäftigten dieser beiden Unternehmen bei Antwort 6 nicht bei der Gesamtzahl der Beschäftigten eingerechnet. Die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG als Minderheitsbeteiligun- gen im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2017 haben freiwillig die Fragen 1 bis 4 sowie im Falle der Deutschen Telekom AG auch die Frage 5 beantwortet. Die übrigen Fragen haben sie insbesondere mit Blick auf ihre besondere Stellung als börsennotierte Unternehmen nicht beant- wortet. Die Bundesregierung hat keine Möglichkeit, die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG zur Beantwortung der übrigen Fragen sowie generell von Fragen zum operativen Geschäft zu verpflichten. Wie das Bundesverfas- sungsgericht in dem genannten Urteil festgestellt hat, fällt das operative Geschäft von Minderheitsbeteiligungen nicht in den Zuständigkeits- und Verantwortungs- bereich der Bundesregierung. Bei den betroffenen Beteiligungsunternehmen handelt es sich zum Teil um For- schungseinrichtungen. Aufgrund der Fragestellung bei den Fragen 5 und 6 sowie 10a und 10e beinhalten die Zahlen der Forschungseinrichtungen neben Befristun- gen nach dem Teilzeit-und Befristungsgesetz auch Befristungen nach dem Wis- senschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Zielrichtung der Qualifizierungsbe- fristung nach dem WissZeitVG ist, eine wissenschaftliche Qualifizierung (zum Beispiel Promotion, Habilitation) zu ermöglichen. Das WissZeitVG trägt dem Umstand Rechnung, dass im Wissenschaftsbereich über Befristungen auch nach- wachsenden Generationen der Zugang zu einer wissenschaftlichen Qualifizierung eröffnet wird. Der laufende Zustrom neuer Ideen fördert dabei die Innovationsfä- higkeit des Wissenschaftssystems. Auch strebt ein Großteil der Wissenschaftle- rinnen und Wissenschaftler nach Abschluss der wissenschaftlichen Qualifizie- rung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Dementsprechend eröffnet das WissZeitVG an die systemischen Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs an- gepasste Befristungsmöglichkeiten. Da die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG nicht alle Fragen beant- wortet haben, werden die Angaben jedes der beiden Unternehmen bei der Beant- wortung der Fragen 1 und 4 bzw. im Falle der Deutschen Telekom AG zudem Frage 5 jeweils gesondert aufgeführt. Um eine Verzerrung der Gesamtergebnisse zu verhindern, sind die Zahlenangaben zur Deutschen Post AG und zur Deutschen Telekom AG nur bei den Fragen 1 bis 4 bzw. im Falle Deutschen Telekom AG
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Drucksache 19/3255                                     –6–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zudem bei Frage 5 in das der Gesamtergebnis eingeflossen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dieses Vorgehen unter den genannten Umständen dem par- lamentarischen Auskunftsanspruch bestmöglich gerecht wird. 1.   Wie viele Beschäftigte arbeiten in wie vielen bundeseigenen Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteiligungsbe- richt),und wie viele sind davon Männer, und wie viele Frauen? Die Anzahl der Beschäftigten in Köpfen am 31. Dezember 2017 in den insgesamt 74 unmittelbaren Beteiligungen des Bundes, einschließlich der Deutschen Post AG und der wirtschaftlich agierenden bundesunmittelbaren Anstalten des öffent- lichen Rechts, ergibt sich aus der nachfolgenden tabellarischen Darstellung, wo- bei darauf hingewiesen wird, dass auch beigestelltes, zugewiesenes oder gestell- tes Bundespersonal, das in den Unternehmen tätig ist, bei der Beantwortung die- ser und anderer Fragen zu den Beschäftigten einbezogen worden ist: Gesamt-           davon          davon beschäftigte       Frauen         Männer Deutsche Post AG                              211.000         90.000        121.000 Deutsche Telekom AG                           106.071         33.217         72.854 Übrige 72 Unternehmen                         294.604         89.226        205.378 Alle 74 Unternehmen (einschließlich Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG)                   611.675        212.443        399.232 2.   Wie viele bundeseigene Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteiligungsbericht), sind tarifgebunden, und wie viel Prozent der Gesamtbeschäftigten arbeiten insgesamt in tarifgebundenen Un- ternehmen? 41 Unternehmen mit insgesamt 266 319 Beschäftigten in Köpfen gaben an, zum 31. Dezember 2017 tarifgebunden gewesen zu sein. Darüber hinaus teilte die Deutsche Post AG mit: „Der Konzern Deutsche Post DHL Group hat in Deutsch- land über 100 Konzerngesellschaften. Über 70 Prozent der Mitarbeiter weltweit stehen in einem Beschäftigungsverhältnis, das an Tarifverträge gebunden ist. In Deutschland ist dieser Anteil deutlich höher.“ Die Deutsche Telekom AG führte aus, dass sie sich „zur Sozialpartnerschaft bekennt und für den weit überwiegen- den Teil des inländischen Konzerns Tarifverträge abgeschlossen hat. Wie in der wirtschaftlichen Praxis üblich, sind aber nicht alle Tochtergesellschaften tarifiert. Der Abdeckungsgrad durch Tarifverträge betrage ca. 95 Prozent“. Da hinsichtlich der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG keine genauen Angaben zur Anzahl der tarifgebundenen Beschäftigten vorliegen, ist es nicht möglich, diese beiden Unternehmen bei der Berechnung des prozentualen Anteils der tarifgebundenen Beschäftigten einzubeziehen. Bei den verbliebenen 72 Unternehmen beträgt der prozentuale Anteil der tarifgebundenen Mitarbeiter an den Gesamtbeschäftigten 90,34 Prozent.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 –7–                                Drucksache 19/3255 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 3.   Wie viele bundeseigene Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteiligungsbericht), haben Betriebsratsgremien, und wie viel Prozent der Gesamtbeschäftigten arbeiten in bundeseigenen Unter- nehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteili- gungsbericht), die keine Betriebsräte haben (bitte nach Betriebsgröße und, wenn möglich, nach Tarifbindung differenzieren)? 59 der befragten Unternehmen gaben an, zum 31. Dezember 2017 über Betriebs- ratsgremien bzw. im Falle der Anstalten des öffentlichen Rechts über Personal- vertretungen verfügt zu haben. Etwas mehr als 1 Prozent der Gesamtbeschäftigten in den 74 Unternehmen arbeitete zum 31. Dezember 2017 in Betrieben ohne Be- triebsrat. Die folgende tabellarische Darstellung informiert über die Betriebsgrößen der 15 Unternehmen ohne Betriebsratsgremien. Dabei einbezogen wurden zusätzlich auch die Angaben von drei Konzernen, bei denen nicht in allen Konzerngesell- schaften Betriebsräte vorhanden waren. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 1 Absatz 1 des Betriebsverfassungsge- setzes nur in Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitneh- mern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden: Anzahl der                                  Anzahl der Beschäftigten                               Unternehmen 0-4                                           11 5 - 20                                           3 21 - 100                                           1 100 - 200                                            1 200 - 300                                            1 300 - 800                                            1 > 800                                            0 Von den 15 Unternehmen, an denen der Bund zum 31. Dezember 2017 unmittel- bar beteiligt war und die über keine Betriebsratsgremien verfügten, waren drei tarifgebunden. Von den zwölf nicht tarifgebunden Unternehmen befinden sich sechs in Abwicklung und verfügen daher über keine Geschäftstätigkeit mehr (vgl. Seite 258 des Beteiligungsberichts 2017).
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Drucksache 19/3255                                         –8–                    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Art der Beschäftigungsverhältnisse 4.   Wie viele Vollzeit- und wie viele Teilzeit-Arbeitsverhältnisse gibt es jeweils in bundeseigenen Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligun- gen hält (Beteiligungsbericht) (bitte nach Männern und Frauen differenzieren)? a) Angaben zu den Vollzeitbeschäftigten (in Köpfen) zum 31. Dezember 2017 lassen sich der folgenden tabellarischen Darstellung entnehmen: Vollzeit-           davon           davon beschäftigte         Frauen          Männer Deutsche Post AG                               136.000           39.000           97.000 Deutsche Telekom AG                              91.355          22.182           69.173 Übrige 72 Unternehmen                          250.889           58.481          192.408 Alle 74 Unternehmen (einschließlich Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG)                    478.244          119.663          358.581 b) Angaben zu den Teilzeitbeschäftigten (in Köpfen) zum 31. Dezember 2017 lassen sich der folgenden tabellarischen Darstellung entnehmen: Teilzeit-          davon          davon beschäftigte         Frauen         Männer Deutsche Post AG                                 75.000           51.000          24.000 Deutsche Telekom AG                              14.716           11.035            3.681 Übrige 72 Unternehmen                            43.715           30.745          12.970 Alle 74 Unternehmen (einschließlich Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG)                     133.431           92.780          40.651 5.   Wie viele befristete Arbeitsverhältnisse gibt es jeweils in bundeseigenen Un- ternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Betei- ligungsbericht), und wie hoch ist der prozentuale Anteil der befristeten Ar- beitsverhältnisse im Verhältnis zu den insgesamt Beschäftigten, die in bun- deseigenen Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligun- gen hält (Beteiligungsbericht), beschäftigt sind (bitte nach Männern und Frauen differenzieren)? a) Der nachfolgenden tabellarischen Darstellung lässt sich entnehmen, wie viele befristete Beschäftigte es am 31. Dezember 2017 in Köpfen in den befragten 73 Unternehmen – d. h. ohne Deutsche Post AG, die hierzu keinen Angaben gemacht hat – gab. Gesamtzahl befristet           davon         davon Beschäftigte         Frauen        Männer Deutsche Telekom AG                                    1.505           452          1.053 Übrige 72 Unternehmen                                 22.138         9.129        13.009 Alle 73 Unternehmen (Deutsche Telekom AG, aber ohne Deutsche Post AG)                                23.643         9.581        14.062
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                   –9–                                 Drucksache 19/3255 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Die nachfolgende Tabelle stellt den prozentualen Anteil der befristet Be- schäftigten im Verhältnis zu den Gesamtbeschäftigten der 73 Unternehmen zum 31. Dezember 2017 dar, welche diese Frage beantwortet haben, wobei zwischen Frauen und Männern differenziert wird. Anteil der befristet Beschäf- tigten im Verhältnis zu den          davon       davon Gesamtbeschäftigten              Frauen      Männer Deutsche Telekom AG                                                    1,42 %     1,36 %       1,45 % Übrige 72                                                          10,23 Unternehmen                                           7,51 %          %       6,33 % Alle 73 Unternehmen (mit Deutscher Telekom AG, aber ohne Deutsche Post AG)                                                   5,90 %     7,82 %       5,05 % 6.   Wie viele sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse gibt es jeweils in bun- deseigenen Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligun- gen hält (Beteiligungsbericht) und wie hoch ist der prozentuale Anteil der sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten, die in bundeseigenen Unternehmen bzw. Unternehmen arbei- ten, an denen der Bund Beteiligungen hält (bitte nach Männern und Frauen differenzieren)? a) Der nachfolgenden tabellarischen Darstellung lässt sich entnehmen, wie viele sachgrundlos befristete Beschäftigte es in 70 der befragten Unternehmen – d. h. ohne Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG, die hierzu keinen Angaben gemacht haben sowie zwei weiteren Unternehmen, die angegeben haben, hierüber keine Daten erfasst zu haben – zum 31. Dezember 2017 gab. Gesamtzahl sachgrundlos               davon         davon befristet Beschäftigt               Frauen        Männer Alle 70 Unternehmen                                        8.118         3.532          4.586 b) Die nachfolgende Tabelle stellt den prozentualen Anteil der sachgrundlos be- fristet Beschäftigten im Verhältnis zu den Gesamtbeschäftigten der 70 Un- ternehmen zum 31. Dezember 2017 dar, welche diese Frage beantwortet ha- ben, wobei zwischen Frauen und Männern differenziert wird. Anteil der sachgrundlos befris- tet Beschäftigten im Verhältnis           davon       davon zu den Gesamtbeschäftigten              Frauen      Männer 70 Unternehmen                                      3,21 %       5,20 %       2,47 %
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Drucksache 19/3255                                      – 10 –                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 7.   Wie viele Leiharbeitskräfte gibt es jeweils in bundeseigenen Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteiligungsbe- richt), und wie hoch ist der prozentuale Anteil der Leiharbeitskräfte im Ver- hältnis zur Gesamtbelegschaft, die in bundeseigenen bzw. Unternehmen ar- beiten, an denen der Bund Beteiligungen hält (bitte nach Männern und Frauen differenzieren)? a)   Die folgende Tabelle zeigt, wie viele Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer in Köpfen es in den 72 befragten Unternehmen – d. h. ohne Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG, die hierzu keinen Angaben gemacht haben – zum 31. Dezember 2017 gab. Da die Deutsche Bahn AG angegeben hat, über das Geschlecht der über Leiharbeitsfirmen und Rahmenverträge gewonne- nen Leiharbeitnehmer keine Daten zu haben, ist eine Aufteilung in Frauen und Männer nur unter Ausschluss der Deutschen Bahn AG möglich. Gesamtzahl             davon        davon Leiharbeitnehmer          Frauen       Männer Alle 72 Unternehmen                                   5.026 71 Unternehmen (ohne Deutsche Bahn AG)                               2.045          536         1.509 b)   Der folgenden Tabelle lässt sich der prozentuale Anteil der Leitarbeitnehmer im Verhältnis zu den Gesamtbeschäftigten der 72 Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2017 entnehmen, welche diese Frage beantwortet haben, wo- bei nur im Hinblick auf 71 Unternehmen (d. h. ohne Deutsche Bahn AG) zwischen Frauen und Männern differenziert werden kann. Anteil der Leiharbeitneh- mer im Verhältnis zu den          davon        davon Gesamtbeschäftigten              Frauen       Männer Alle 72 Unternehmen (ohne Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG)                                         1,71 % 71 Unternehmen (auch ohne Deutsche Bahn AG)                                            2,04 %        1,20 %       2,72 %
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