BAMF Beschluss VG Ansbach

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2110 5120151 16:251 VG Ansoacn (fAX)00499B11B04271 Ausfertigung AN 14 E 19.00661 Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach ln der Verwaltungsstreitsache Nicolas Kayaer \ - Antragsteller - bevollmächtigt: Themas Rechteanwälte Oranianburger Str. 23, 10178 Berlin gegen Bundesrepublik Deutachland vertreten durch: Bundesamt f!lr Migration und FlOchtlinge Frankenstr. 210, 90461 N!lrnberg - Antragsgegnerin - wegen Film- und Presserechts Antrag nach § 123 VwGO erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 14. Kammer, durch den Einzelrichter Meyer Richter ohne mündliche Verhandlung am 21. Mal2018 folgenden P.0021015
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2110 512019 16:30 VG Ansbach (FAX)00499811804271 P.0031015 - 2 - Beschluss: 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit fllr erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Oie Antragsgegnerin wird Im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darOber zu erteilen, 2.1. wie hoch - unter Angabe der weiteren Förderar (soweit Privatpersonen betroffen, mit deren geschwärzten Daten) und der jeweiligen För- derbeträge ·die Gesamtprojektsumme der einzelnen im Jahr 2016 mit AMIF-Mitteln geförderten Projekte iat, 2.2. wie viele AMIF·Förderanträge unter Angabe der jeweiligen Träger- Projektnamen, Höhe der beantragten Mittel und der jeweiligen Gesamt- projektsummen - unter zusätzlicher Abgabe der weiteren Förderer (so- weit Privatpersonen betroffen, mit deren geschwärzten Daten) und der jeweiligen Förderbeträge - Im Jahr 2017 gestellt wurden und 2.3. wie hoch- unter Angabe der weiteren Förderar (soweit Privatpersonen betroffen, mit deren geschwärzten Daten) und der jeweiligen Förderbeträ- ge- die Gesamtprojektsumme der einzelnen im Jahr 2017 mit AMIF- Mitteln geförderten Projekte ist. 4. Antragsteller und Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 5. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR featgesetzt.
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2110 512019 16:30 VG Ansbach (FAX)00499811804271 P.0041015 - 3 - I. Der Antragsteller Ist Journalist und for das "Returns Network" tätig. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von Reportern, Redakteuren, Forschern und Datenjournalisten aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und Ländern, in die Flüchtlinge und Migranten zurückgeführt werden. Da~;~ .,Returns Network" plant im Vorfeld der Europawahlen eine Reihe von Berichten zum Thema "Kosten der ROckfOhrungen von Migranten/Asylbewerbern". Der Antragsteller beantragte von der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 7. Dezember 2018 Aus- kunft über die in den Kalenderjahren 2016 und 2017 geförderten Projekte Im Rahmen des Asyl·, Migrations· und Integrationsfonds (AMIF) einschließlich der Koflnanzlerungen bis 11. März 2019. Die begehrten Informationen wurden mit einer Ausnahme verweigert. Mit Schreiben der Antragsgegnerln vom 11. März 2019 bat diese um Verlängerung der Antwortfrist bis 31. März 2019, da die entsprechenden Zahlen erst zum Ende des 1. Quartals 2019 geliefert wOrden. Mit Schriftsatz vom 26. März 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, stellte der Antrag- 5Ieiier folgend~;~ Anluliye gemäß § 123 VwGO: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem An· tragsteiler Auskunft darüber zu erteilen, 1. welche Projekte, von welchem Träger und in welchem Umfang im Jahr 2016 mit AMIF.Fördermitte>ln ge>fllrdi!lrt 111" ~rn•n. 2. wie hoch • unter Angabe der weiteren Förderer und der jeweiligen För· derbeträge ·die Gesamtprojektsumme der einzelnen Im Jahr 2016 mit AMIF-Mitteln geförderten Projekte Ist, 3. warum im Jahr 2016 keine Aufforderung zur Abgabe von Projektvor- schlägen veröffentlicht wurde,
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2110512019 16:31 VG Ansbach (FAX)00499811804271 P.0051015 • 4 • 4. wie viele AMIF·Förderanträge unter Angabe der jeweiligen Träger- F'rojektnamen. Höhe der beantragten Mittel und der jeweiligen Gesamt- projektsummen • unter zusätzlicher Abgabe der weiteren Förderar und der jeweiligen Förderbetrlilge - Im Jahr 2017 gestellt wurden, 5. welche Projekte von welchem Träger und in welchem Umfang Im Jahr 2017 mit AMIF-Fördermltteln gefördert wurden. 6. wie hoch - unter Angabe der weiteren Förderar und der jeweiligen För- derbetrilge • die Gesamtprojektsumme der einzelnen im Jahr 2017 mit AMIF·Mitteln geförderten Projekte Ist. Der Antragsteller legte in Anlage AS 2 eine eidesstattliche Versicherung vor, dass er für das Im Oktober 2018 gegründete ,Returns Network" arbeite. Die Behörden, die in den EU- Mitgliedst~:u!lten f!lr die AMIF-Finan~lcrung ;:uotöndig oind, vorfügten Ober Daten, dia aa ermög- lichten, im Zusammenspiel mit anderen Informationsquellen die durchschnittlichen Kosten pro ROckkehr zu kalkulieren. Mithilfe der begehrten Daten solle die beabsichtigte Berichterstattung im Vorfeld der Europawahl zu einer öffentlichen Debatte und zur transparenten Bereitstellung von Informationen f(lr die Wähler beitragen. in der Folgezeit erteilte die Antragsgegnerin folgende AuskUnfts: Hinsichtlich Antragsziffer 1 wurae mrtgeteut, aass ..:u·ro ern t"'rOJI!!Kt neu geroroen won.:~en 111:11, 1.1<:~ ~:~~:~ """"' tm.."ur ...r,,. Aur· forderung gegeben habe. Zu Antragsziffer 2 wurde offengelegt, dass es insgesamt 249 geför- derte Projekte gebe, dass aber zu Kofinanzierung und Eigenanteilen aus datenschutzrechtli· chen Gründen keine Angaben gemacht würden. Hinsichtlich Antragsziffer 3 wurde umfassend Auskunft erteilt. Zu Antragsziffer 4 wurde mitgeteilt, dass Im Jahr 2017 306 Projektanträge ge- stellt worden seien, deren Kofinanzierer und Förderer jedoch aus datenschutzrechtlichen GrOn· den nicht genannt werden könnten. Hinsichtlich Antragsziffer 5 wurde mitgeteilt, dass im Rah- men der Aufforderung 2017 insgesamt 112 Projekte gefördert warden, unter Beifügung einer Anlage mit den bereits mit zuwendungsbescheid bedachten Projektanträgen. Die noch nicht abgeschlossenen Anträge auf Förderung würden erst nach Bewilligung veröffentlicht. Zu An· tragsz:iffer 6 wurde mitgeteilt, dass mit der Antwort zur 5. Frage verglichen werden solle und im Übrigen datenschutzrechtliche Einwände bestanden.
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2110512019 16:31 VG Ansbach (FAX)00499811804271 P.0061015 • 5 • Daraufhin erkli\lrten nach jeweiliger Auskunftserteilung durch die Antragsgegnerin, zuletzt vom 20. Mai 2019, beide Beteiligten den Rechtsstreit betreffend Antragsziffern 1, 3 sowie 5 ftlr erle· digt. Der Antragsteller trug vor, dass auch zu Antragsziffer 2, 4 und 6 Keine datenschutzrechtlichen Hinderungsgründe ersichtlich seien und beantragte zuletzt: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstwelligen Anordnung verpflichtet, dem An- tragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 1. wie hoch • unter Angabe der weiteren Förderar und der jeweiligen För- derbeträge • die Gesamtprojektsumme der einoolfteA-im Jchr 201 S mit AMIF-Mitteln geförderten Projekte ist, 2. wie viele AMIF-Förderanträge unter Angabe der jeweiligen Träger- Projektnamen, Höhe der beantragten Mittel und der jeweiligen Gesamt· projektsummen - unter zusätzlicher Abgabe der weiteren Förderar und der jewelll~en Förderbeträge -Im Jahr 2017 gestellt wurden und 3. wie hoch - unter Angabe der weiteren Förderar und der jeweiligen För- derbeträge- die Gesamtprojektsumme der einzelnen im Jahr 2017 mit AMIF-Mitteln geförderten Projekte ist. Die Antragsgegnerin beantragte, die Anträge abzulehnen. Mit Beschluss der Kammer vom 21, Mal 2019 wurde die der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach· und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- akte Bezug genommen.
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2110 512019 16:32 VG Ansbach (FAX)00499811804271 P.0071015 • 6 - II. Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 21. Mai 2019 entscheidet der Einzel- richter über den Rechtsstreit. 1. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs betreffend die Fragen im ursprUngliehen Antrag, Ziffern 1, 3 sowie 5 hat sich der Rechtsstreit durch die Auskunftserteilung der Antragsgegnerin erledigt. Die Beteiligten haben Insoweit Obereinstimmend Erledigterklärungen abgegeben. Das Verfah- ren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2. Im Übrigen - hinsichtlich der Antragsziffern 2, 4 und EI - Ist der Antrag auf Erlass einer einstwelli- gen Anordnung nach§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulilssig und zum Teil begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstwellige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen GrOnden nötig erscheint. Begehrt der Antragsteller wie hier keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vor- wegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren, sind nach stilndiger Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die Darlegung sowohl des geltend gemachten Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruchs zu stellen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.1.2017-7 CE 16.2056 ., juris; BayVGH, B.v. 17.2.2014 • 7 CE 13.2514-, juris). Der Erfolg der Hauptsache muss Oberwiegend wahrscheinlich sein und das Abwarten in der Hauptsache mtlsste fOr den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge haben. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anord- nungsanspruchs (2.1.) und eines Anordnungsgrundes {:.!.:.!.) 1m aus dem Tenor ersichtlichen
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2110 512019 16:32 VG Ansbach (FAX)00499811804271 P.OOB/015 - 7 - Umfang mit der ftlr die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 2.1. Der Antragsteller hat hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge vom 20. Mai 2019 einen Anord- nungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller ein Auskunftsan- spruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zusteht, ohne dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, die begehrte Auskunft zu verweigern. Der Auskunftsanspruch des Antragstellers beruht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Aus dem Grund- recht der Pressefreiheit ergibt sich ftlr Presseangehörige mangels einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Auskunft ge- genüber Bundesbehörden, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenste- henden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - es c.; 12.14; u. v. HU.2U1ti - ti ~,.; öb.14 -, jurls; u.v. 29.6.20'17 - 7 c 24. Hh jurls; e. v. 26.10.2017 - 6 VR 1/17 -, juris; B. v. 11.4.201 a - 6 VR 1/17 ., jurls). Dies Ist hier der Fall. Der An· tragsteiler gehört als Journalist zu den auskunftsberechtigten Personen. GegenOber dem Bun- desamt fOr Migration und FlOchtlinge als Bundesbehörde ergibt sich der Auskunftsanspruch unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da der in Art. 4 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) landesrechtlich normierte Auskunftsanspruch der Presse gegenOber dem Bundesamt nicht anwendbar ist. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertre- ter behördliche AuskUnfte verlangen, soweit die Informationen bei der Beh&rde vorhanden sind und berechtigte schutzwOrdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulich- keit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwä- gung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grund- sätzlich nicht ln Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwOrdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, dass diese den pres- serechtliehen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts
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2110 512019 16:33 VG Ansbach (FAX)00499811804271 P.0091015 • 8 • anderes (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 • 6 C 12.14; U.v. 16.3.2016 • 6 C 66.14 ·, juris; U.v. 29.6.2017 - 7 C 24.15 ·, jurls; B. V. 26.10.2017 • 6 VR 1/17 ·, juris; B. v. 11.4.2018 • 6 VR 1/17 ·, juris). Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch des Antragstellers stehen entgegen der Auffas· sung der Antragsgegnerin nur teilweise berechtigten schutzwürdigen Interessen von öffentli- chen Stellen oder von öffentlichen Interessen dienenden Institutionen oder Vereinen entgegen. Barechtlgte schutzwürdige Interessen sind beispielhaft in den Landespressegesetzen aufge- führt, wobei diese Bestimmungen nicht als abschließend verstanden werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013- 6 A 2.12 -, juris). DarOber hinaus können auch die gesetzlich geregel· ten allgemeinen und bereichsspezifischen Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG, VIG) herangezogen werden (BVerwG, a.a.O.). Kann diesen AnsprOehen ein vom Gesetzgeber als schutzwordig erachtetes Vertraulichkeitsinteresse nicht entgegengehalten werden, weil kein gesetzlicher Ausschlussgrund eingreift, muss dies erst recht f!lr den grund- rechtlich gewahrleisteten Auskunftsanspruch der Presse gelten. Die Antragsgegnerin beruft sich im vorliegenden Fall auf entgegenstehenden Schutz personen· bezogener Daten. Dies greift jedoch nur teilweise durch. Soweit es um staatliche Förderer einer wie vorliegend öffentlichen Aufgabe geht, sowie um Förderzusagen diesbezüglich, ist zu be· rOcksichtigen, dass die hieran Beteiligten sich bewusst sind oder sein mOssen, dass hieran ein öffentliches Interesse besteht, das auch die Presse aufgreifen kann. Etwas anderes gilt ftlr Pri- vatpersonen oder private Einrichtungen, die, ohne einer öffentlichen Aufgabenerfüllung ver- pflichtet zu sein, gespendet haben. Deshalb sind die personenbezogenen Daten von privaten Initiativen im Gegensatz zu den Daten der staatlichen Initiativen im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu schwärzen. Die Antragsgegnerin beruft sich Im Schriftsatz vom 20. Mai 2019 auf Art. 53 Abs. 2 der Verord· nung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl·, Migrations· und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unters!Otzung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprä- vention und Kriminaii!ätsbeki.lmpfung und des Krisenmanagements, demzufolge das Veröffent· lichungs- und Transparenzgebot die vom Antragsteller angeforderten Daten nicht voll und ganz erfasse. Diese Rechtsansicht verkennt, dass Art. 53 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 514/2014 ein ledig-
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2110 512019 16:33 VG Ansbach (FAX)00499811804271 P.0101015 • 9• lieh einseitig zwingendes Transparenzgebot darstellt und in keiner Weise das Presseauskunfts· recht nach Art. 5 Abs. 1 Satz: 2 c.>c.> zu beschranken beabsichtigt. Im Übrigen enthalt Art. 153 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 514/2014, nach dem in der Regel die Informationen veröffentlicht wer- den, sofern nicht der Zugang zu den Informationen aufgrund ihres vertraulichen Charakters, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit, die öffentliche Ordnung, str~:~frechtliche Ermittlun- gen und den Schutz personenbezogener Daten, beschränkt ist, eine Einschränkung, die wie oben dargestellt hier bis auf die Daten von Privatpersonen nicht einschlägig ist. 2.2. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Anträge vom 20. Mai 2019 auch das Vorliegen eines An· Ordnungsgrundes mit der für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund liegt in der Regel vor, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufi. gen Rechtsschutzes schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entston· den, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Zu berücksichtigen Ist hier, dass das Begehren des Antragstellers nicht nur auf vorläufige Maß- nahmen zielt, sondern die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache endgaltig vorwegnehmen wUrde. Allerdings dürfen ln Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit Blick auf die Garantie ef- fektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfass- te Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der E;ntscheldung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine Oberz:ogenen Anforderungen gestallt wer- den. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein st~:~rker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Die Presse kann ihre Kon- troll· und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsver· fahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine Oberhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.9.2014 • 1 BvR 23/14 ·, juris). Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hangt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfollung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, B.v. 26.10.2017 • 6 VR 1.17 -, juris; B.v. 22.9.2015 • 6 VR 2.15 ·, ju- rls; BayVGH, B.v. 13.8.2004 • 7 CE 04.1601 ·, juris). Demnach darf ein Verweis auf das Haupt- sacheverfahren nicht dazu fuhren, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug
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2110 512019 16:34 VG Ansbach (FAX)00499811804271 P.0111015 • 10 - ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, B.v. 22.9.2015 • 6 VR 2.15 -, juris). Diesen Anforderungen gentlgt der Vortrag des Antragstellers. Er hat sowohl einen starken Ak- tualltl:ltsbezug, als auch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der beabsichtigten Berichter- stattung über die aufgeworfenen Themenstellungen glaubhaft gemacht. Entscheidend ftlr den nach obergerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Gegenwartsbezug ist, dass ein Zu!;;am· menhang zwischen der begehrten Auskunft und einem aktuellen Geschehen vorliegt. Dies Ist hier unstreitig der Fall. Das "Returns Network", dem der Antragsteller angehört, plant im Vorfeld der Europawahlen, bei denen das Thema ,.Asyl und Migration" in besonderer Weise in der öf· fantliehen Debatte steht, eine Reihe von Berichten zu "Kosten der RtlckfOhrungen von Migran- ten/Asylbewerbern". Mit der Berichterstattung auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin herauszugebenden Informationen erfolgt ein aktueller Beitrag zu dieser öffentlichen Debatte. Cas gellliilgt:~rl~:~ öfftmlli~.>lrlil lllfurrrri:tliVII~>irrl'"'"'"""' '"" .:1\!u' bl!liij6hl"ter~ Auakunft ergibt siei'l ·wie bereits festgestellt • daraus, dass die vom Antragsteller gestellten Fragen die sinnvolle und wirksame Verwendung öffentlicher Mittel betreffen. Nach alledem ist im vorliegenden Fall die Vorwegnahme der Hauptsache geboten, um wesent- liche Nachteile zu verhindern. Ein Verwels auf das Hauptsacheverfahren wOrde hier wahr- scheinlich dazu fOhren, dass die begehrte Auskunft Ihren Nachrichten· und Aktualitätswert ver- löre. Wie der Antragsteller nachvollziehbar vorträgt, will er mit den begehrten Informationen zu einer zeitnahen öffentlichen Berichterstattung Ober die Verwendung öffentlicher Mittel im Be· reich AMIF-Förderung beitragen. 3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Obereinstimmend fQr erledigt erklärten Teils (ur- sprOnglicher Antrag Nr. 1, 3 sowie 5) auf§ 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass Antragsteller und Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen. Zwar hat sich die Antragsgegnerin mit der Herausgabe der Informationen freiwillig in die Position der Unterlegenen begeben. Allerdings hat der Antragsteller bereits am 26. März 2019 und damit zu einem Zeltpunkt den Eilantrag gestellt, zu dem nach Angaben der Antregsgegnerin die Informa- tionen noch nicht vollständig vorlagen.
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