BAMF Beschluss VG Ansbach

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21105/2019 16:35 VG Ansbach (FAX)00499811804271 P.012/015 • 11 • Im übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung aus§ 155 Abs. 1 VwGO. Wie aus den vom Bundesamt bereits herausgegebenen Informationen ersichtlich ist, handelt es sich bei den ge- förderten Projekten sowohl um private Initiativen als auch um Initiativen staatlicher Einrichtun- gen, wobei die privaten Initiativen überwiegen. Bei Privatpersonen sind -wie aus dem Tenor ersichtlich - personenbezogene Daten zu schwärzen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch insoweit sachgerecht, dass Antragsteller und Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach bei einer Vorwegnahme der Hauptsache ein Streitwert bis zur vollen Höhe der Hauptsache angesetzt werden kann). Rechtsmittelbelehrunq 1) Nummer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar. 2) Hinsichtlich der Nummern 2 und 3 dieses Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Dies gilt auch für Nummer 4 des Beschlusses, soweit es um die Kosten für den Teil des Verfahrens geht, den die Beteiligten nicht überein· stimmend ftlr erledigt erklärt haben. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Be· kanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24- 26, 91522 Ansbach, einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde Innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaitungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, 80539 MOnehen (auswärtige Senate in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingeht. Die Beschwerde Ist Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begrOn· den< Die Begründung Ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthal- ten, die Grande darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben Ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auaeinander setzen. Mangelt es an einem dieser Er- fordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mOssen sich die Beteiligten durch einen Pro- zessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, d.h. Insbesondere be· reits nlr die Einlegung des Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht Als Bevollmächtigtesind Rechtsanwalte oder Rechtelehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens Ober den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs< 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zuge· lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zur Erfüllung Ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten ZusammenschlOsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähl·
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2110512019 16:35 VG Ansbach (FAX)00499811804271 P.0131015 • 12 • gung zum Richteramt anderer Behörden oder juristisoher Personen des öffentlichen Rechte einschließlich der von ihnen zur Erfallung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlosse vertreten lassen. 3) Gegen die Festsetzung des Streitwerts (Nummer 5 des Beschlusses) steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwer· degegenstandes 200 EUR Obersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde Ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsa- che Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbaoh, Promenade 24 • 28, 91522 Ansbach, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. gez. Meyer Ftlr den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift Ansbach, den 21. Mai 2019
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