Aufenthaltsrechtliche Situation von afghanischen Flüchtlingen in Deutschland
Deutscher Bundestag Drucksache 18/2565 18. Wahlperiode 18.09.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2464 – Aufenthaltsrechtliche Situation von afghanischen Flüchtlingen in Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ein regelmäßig wiederkehrender Tagesordnungspunkt der Tagungen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) ist die „Rückführung nach Afghanistan“. Gemeint sind damit Abschiebungen von afghanischen Staatsangehörigen, deren Asyl- oder Flüchtlingsstatus wider- rufen wurde oder die erst gar nicht als schutzbedürftig eingestuft worden und deshalb ausreisepflichtig sind. Viele dieser Menschen leben seit Jahren mit einer aufenthaltsrechtlichen Duldung in Deutschland, weil ihre Abschiebung nicht vollzogen werden kann. Laut Protokoll der Sitzung der IMK vom 11. bis 13. Juni 2014 in Bremen hat das Bundesministerium des Innern (BMI) dort einen Bericht zur abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan vorgelegt. Die IMK hat die Bundesregierung laut Protokoll darum gebeten, einen Bericht mit detaillierteren Einlassungen zu unterschiedlichen in Frage kommenden Grup- pen – Familien, alleinstehende junge Männer sind beispielhaft genannt – vor- zulegen. Zugleich wurde bekräftigt, dass Abschiebungen weiterhin nur nach umfassender Einzelfallprüfung vorgenommen werden sollten. Soweit ersichtlich, werden tatsächlich nur in relativ wenigen Fällen afghanische Staatsangehörige nach Afghanistan abgeschoben. Im vergangenen Jahr gab es nach Angaben der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/782 (Ant- wort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., „Abschiebungen im Jahr 2013“, Frage 1) acht Abschiebungen nach Afghanis- tan, im Jahr 2012 waren es neun (Bundestagsdrucksache 17/12442, Frage 1). Über die Zahl der geduldeten afghanischen Staatsangehörigen liegen keine aktuellen Erkenntnisse vor. Zum 31. Dezember 2013 hatten insgesamt 14 349 Afghaninnen und Afghanen in Deutschland als Asylsuchende eine Aufenthalts- gestattung (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Frak- tion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 18/1033, Frage 19). Im vergangenen Jahr stellten 7 735 afghanische Staatsangehörige einen Asylantrag, 44,8 Pro- zent der diesbezüglichen Entscheidungen führten zu einem Schutzstatus. Rechnet man die Verfahren heraus, in denen die Zuständigkeit eines anderen EU-Staates festgestellt wurde, beträgt diese Quote sogar 63,1 Prozent (alle An- gaben vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. September 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2565 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode DIE LINKE. „Ergänzende Angaben zur Asylstatistik für das Jahr 2013“ auf Bundestagsdrucksache 18/705). Das bedeutet aber auch, dass die Anträge von tausenden schutzsuchenden Afghaninnen und Afghanen abgelehnt werden und sie prinzipiell in ein Land zurückkehren müssen oder abgeschoben werden, in dem allein im Jahr 2013 3 000 Tote bei Anschlägen zu beklagen waren, die Zentralregierung weiterhin nicht in der Lage ist, ihr Gewaltmonopol durchzusetzen, ein Drittel aller Kinder unterernährt ist, die Lage der Frauen prekär und allenfalls in den größeren Städten die Versorgung mit Strom und Wasser gewährleistet ist. Aus diesen Gründen hat das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz mit einem den Fragestellern vorliegenden Schreiben die Aussetzung von Abschiebungen nach Afghanistan bis zum 27. Januar 2015 angeordnet (Ausnahmen bei Straftätern und Personen mit Bezügen in extremistische Kreise). Während de facto in einigen Bundes- ländern in den vergangenen Jahren keine Abschiebungen nach Afghanistan durchgesetzt wurden, werden nach Recherchen des Nachrichtenmagazins „Kontraste“ des Rundfunks Berlin-Brandenburg aus Bayern sogar Menschen abgeschoben, die in Deutschland wirtschaftlich integriert sind und sich aus- reichende Deutschkenntnisse angeeignet haben („Abschiebung nach Afghanis- tan trotz Sicherheitsbedenken“, Sendung vom 27. Februar 2014). Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist darauf hin, dass für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und nach den ausländer- rechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden der Länder zuständig sind (§ 71 Absatz 1 Satz 1 AufenthG). Hierzu gehören auch die Feststellung und Durchsetzung der Ausreisepflicht. Die derzeitige IMK-Beschlusslage (Beschlussfassung der IMK von 2004/2005) sieht vorrangig die Rückführung von Straftätern, Gefährdern und allein stehenden jungen Männern nach Afghanistan vor. In der diesjährigen IMK-Frühjahrskonfe- renz haben die Länder festgestellt, dass zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan weiterhin nur nach umfassenden Einzelfallprüfungen erfolgen sollen. Ob und inwieweit die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für Abschiebungen nach Afghanistan gegeben sind, muss daher weiterhin von den Ländern nach sorgfältiger Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der regio- nalen Gegebenheiten entschieden werden. Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung hat die freiwillige Rückkehr, vgl. hierzu auch die Antwort zu Frage 7. Darüber hinaus gewinnt im Rahmen der Rückkehrpolitik die soziale und wirt- schaftliche Reintegration von Rückkehrern in ihrem Herkunftsland zunehmend an Bedeutung. Im Herkunftsstaat Afghanistan wird sich Deutschland mit ande- ren EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Finnland, Frankreich, Niederlande, Ver- einigtes Königreich) und Norwegen im Rahmen des Projektes ERIN (European Reintegration Instrument Network) hieran beteiligen. Das Projekt steht sowohl freiwilligen Rückkehrern als auch zwangsweise rückgeführten Personen offen. Die Reintegrationshilfen umfassen z. B. Ankunftsservice, Beratung und Be- gleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen, beruf- liche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche und bei Geschäftsgründungen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/2565 1. Was hat das BMI der IMK zur asylrelevanten Lage in Afghanistan im Detail berichtet? Das Bundesministerium des Innern hat zur Frühjahrs-IMK 2014 einen mit dem Auswärtigen Amt (AA) abgestimmten, umfangreichen Bericht zur sicherheits- und abschiebungsrelevanten Situation in Afghanistan vorgelegt, der Aussagen zur dortigen humanitären Lage und zur Rückkehrsituation in den Regionen ent- hält und Rückführungen nach Afghanistan nicht generell ausschließt. Der Be- richt enthält folgende Kernaussagen: ● Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiter generell angespannt; regio- nal aber unterschiedlich. Die Schwerpunkte der Kämpfe zwischen den regie- rungsfeindlichen Kräften und den Afghan National Security Forces liegen im Süden und Osten; im Norden sind der Baghlan-Korridor, die Provinz Faryab mit dem Distrikt Ghormach und der Distrikt Warduj in Badakhshan kritisch. Eine grundsätzliche Änderung der Sicherheitslage ist auch im Jahr 2014 nicht zu erwarten. ● Die Menschenrechtssituation verbessert sich nur langsam. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlichen und demokratischen Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte von Frauen und Kindern gewähr- leistet werden, ist noch nicht erreicht. Insbesondere die Situation von Frauen ist weiterhin schwierig. ● Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt (Rechtsanwendung uneinheitlich, rechtsstaatliche Prinzipien nicht flächendeckend eingehalten, Korruption). ● Die humanitäre Situation bleibt schwierig (chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten, Mangel an medizinischer Versorgung, insbesondere bei psychischen Erkrankungen). a) Worin unterschied sich der Vortrag oder die Vorlage insbesondere vom Lagebericht des Auswärtigen Amts, der regelmäßig aktualisiert wird, und was war die Motivation des BMI, einen eigenen Bericht zu ver- fassen? Mit Beschluss der Herbst-IMK 2013 wurde das BMI um Vorlage eines mit dem AA abgestimmten, umfangreichen Berichts zur sicherheits- und abschiebungs- relevanten Situation in Afghanistan gebeten. Der zur Frühjahrs-IMK vorgelegte Bericht basiert auf dem „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanis- tan“ des AA vom 31. März 2014, dem „Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages“ der Deutschen Bundesregierung vom Januar 2014 sowie einem Bericht zur aktuellen Gefährdungsbewertung des Bundeskriminalamtes. Zudem fand eine Ergänzung durch das AA in Bezug auf die einzelnen Regionen statt. b) Kann das BMI den Wunsch der Landesinnenminister und -senatoren nach einem auf verschiedene Gruppen zugeschnittenen Bericht nach- vollziehen, wird sie einen solchen vorlegen, und wie fällt eine auf ver- schiedene Gruppen zugeschnittene Bewertung der asylrelevanten Lage in Afghanistan derzeit aus? Derzeit prüft die Bundesregierung, ob über den vorliegenden aktuellen Bericht hinaus vertiefte Informationen zur Rückkehrsituation bestimmter Personen- gruppen, z. B. alleinstehender junger Männer oder Familien mit Kindern mög- lich sind. Die Größe des Landes (fast die doppelte Fläche der Bundesrepublik Deutschland), die verbesserte, aber immer noch limitierte Infrastruktur und die beschränkte Präsenz deutscher Vertreter hauptsächlich auf Kabul, Masar-e
Drucksache 18/2565 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Scharif und die Nordprovinzen sowie die regional sehr unterschiedliche Sicher- heitslage lassen allgemein gültige Aussagen für bestimmte Personengruppen möglicherweise nicht zu. Sollten weitergehende Informationen erhältlich sein, wird der IMK ein erweiterter Bericht vorgelegt werden. c) Was sind die wesentlichen Quellen des BMI zur Abfassung solcher Berichte, und bezieht sie dabei insbesondere auch die Berichte des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und weiterer Menschenrechtsgruppen mit ein? Zu den wesentlichen Quellen wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. Berichte des UNHCR und anderer Menschenrechtsgruppen sind in den „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan“ des AA vom 31. März 2014 eingeflossen. 2. Inwieweit sind die im November 2004 von der IMK beschlossenen „Grund- sätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flücht- linge“ weiterhin in Anwendung, nach denen bevorzugt verurteilte Straftäter (bereits ab Verurteilung zu 50 Tagessätzen), Personen mit Extremismus- bezügen und so genannte Gefährder sowie alleinstehende Männer abge- schoben werden sollten? Die Grundsätze zur Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer aus Afghanis- tan, die von der IMK festgelegt wurden, finden auch weiterhin Anwendung. 3. Wie viele ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige haben nach Kenntnis der Bundesregierung von der im Jahr 2005 zugleich beschlosse- nen Altfallregelung profitiert und bei mindestens sechsjährigem Aufenthalt und grundsätzlich eigenständiger Lebensunterhaltssicherung eine Aufent- haltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) er- halten, wie viele haben durch eine der nachfolgenden Bleiberechtsregelun- gen und Beschlüsse eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (bitte differenziert darstellen und nach Geschlecht und Alter differenzieren)? Nach vorliegenden Meldungen der Bundesländer haben bis zum 31. März 2007 insgesamt 1 028 afghanische Staatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG auf der Grundlage der Bleiberechtsregelung der IMK für Personen afghanischer Staatsangehörigkeit vom 19. November 2004 er- halten. Die Statistik ist mit Ablauf des ersten Quartals 2007 eingestellt worden. Zu den von den Ländern gemeldeten Daten zur Bleiberechtsregelung vom 17. November 2006 sowie zur gesetzlichen Altfallregelung liegen der Bundes- regierung keine Angaben zu einzelnen Staatsangehörigkeiten vor, da diese dort nicht gesondert aufgeführt wurden. 4. Welche Regelungen der Länder zur Aussetzung oder Staffelung von Ab- schiebungen nach Afghanistan sind der Bundesregierung seit den Beschlüs- sen der IMK 2004/2005 bekannt geworden, und wird sie für eine Verlänge- rung des vom Land Rheinland-Pfalz beschlossenen Abschiebestopps (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) ihr Einvernehmen erteilen bzw. gegenüber den anderen Bundesländern für vergleichbare Abschiebestopps werben bzw. ihr Einvernehmen für eine Bleiberechtsregelung nach § 23 Absatz 1 AufenthG erteilen (bitte begründet antworten)? Die Regelungen der Länder zur Aussetzung oder Staffelung von Abschiebungen nach Afghanistan sind der Bundesregierung seit den Beschlüssen der IMK 2004/ 2005 im Einzelnen nicht bekannt geworden. Nach § 60a Absatz 1 Satz 1
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/2565 AufenthG können die Länder anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist das Einvernehmen mit dem BMI her- zustellen (§ 60a Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 23 Absatz 1 Satz 3 AufenthG). Zum erforderlichen Einvernehmen wird sich BMI zu gegebener Zeit positionie- ren, sofern von Rheinland-Pfalz ein entsprechendes Ersuchen an das BMI ge- richtet werden sollte. Die Bundesregierung sieht derzeit keine Veranlassung, sich gegenüber den Bundesländern für ein dem Land Rheinland-Pfalz entspre- chendes Vorgehen einzusetzen. Die zuständigen Behörden der Länder haben ohnehin in jedem einzelnen Rückführungsfall zu prüfen, ob Abschiebungs- verbote nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen. 5. Wie viele afghanische Staatsangehörige und Personen mutmaßlich afghani- scher Herkunft befinden sich derzeit mit einem Aufenthaltstitel oder einer Duldung in Deutschland (bitte nach Aufenthaltstitel/Duldung mit Rechts- grundlage und jeweils Geschlecht, minderjährig/erwachsen, Aufenthalt seit null bis sechs Jahren/über sechs Jahren und Bundesländern auflisten)? Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 30. Juni 2014 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Die Daten beziehen sich auf afghanische Staatsangehörige, da Personen mit „mut- maßlich afghanischer Herkunft“ im AZR nicht gesondert erfasst werden: Aufenthaltsrecht männlich weiblich unbekannt Summe unbefristet 8 112 6 464 14 576 befristet 16 614 14 704 12 31 330 gestattet 10 483 4 397 15 14 895 geduldet 2 732 580 1 3 313 davon nach: § 60a Abs. 1 AufenthG 522 134 656 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 186 33 219 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 767 94 1 862 § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. n. Nr. 1) 22 8 30 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 963 235 1 198 § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 12 5 17 § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 25 5 30 § 60a Abs. 2b AufenthG 2 1 3 § 60a AufenthG (alt) 233 65 298 Sonstiges/Befreiungen 3 957 2 395 12 6 364 Gesamt 41 898 28 540 40 70 478
Drucksache 18/2565 –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Aufenthaltsrecht unter 18 Jahre und unbekannt Summe 18 Jahre älter unbefristet 809 13 766 1 14 576 befristet 9 213 22 117 31 330 gestattet 4 616 10 279 14 895 geduldet 784 2 529 3 313 davon nach: § 60a Abs. 1 AufenthG 175 481 656 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 49 170 219 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 134 728 862 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. n. Nr. 1) 18 12 30 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 314 884 1 198 § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 6 11 17 § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 6 24 30 § 60a Abs. 2b AufenthG 1 2 3 § 60a AufenthG (alt) 81 217 298 Sonstiges/Befreiungen 2 298 4 065 1 6 364 Gesamt 17 720 52 756 2 70 478
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –7– Drucksache 18/2565 Aufenthaltsrecht Aufenthalt Aufenthalt unbekannt Summe unter 6 Jahre und 6 Jahren länger unbefristet 1 207 13 367 2 14 576 befristet 19 320 12 010 31 330 gestattet 14 884 11 14 895 geduldet 3 071 242 3 313 davon nach: § 60a Abs. 1 AufenthG 638 18 656 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 192 27 219 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 839 23 862 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. n. Nr. 1) 28 2 30 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 1 105 93 1 198 § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 17 17 § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 26 4 30 § 60a Abs. 2b AufenthG 1 2 3 § 60a AufenthG (alt) 225 73 298 Sonstiges/Befreiungen 4 091 2 271 2 6 364 Gesamt 42 573 27 901 4 70 478
Drucksache 18/2565 –8– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Aufenthaltsrecht Baden- Bayern Berlin Branden- Bremen Hamburg Württem- burg berg unbefristet 838 2 644 218 63 81 2 996 befristet 1 719 4 209 1 115 525 317 7 278 gestattet 1 223 3 470 666 332 133 1 020 geduldet 267 754 52 56 22 214 davon nach: § 60a Abs. 1 AufenthG 5 99 14 2 1 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 28 70 9 5 7 7 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 89 243 26 14 7 35 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. n. Nr. 1) 1 3 1 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 134 165 10 20 5 157 § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1 5 1 1 § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 1 5 2 § 60a Abs. 2b AufenthG 1 § 60a AufenthG (alt) 8 166 5 12 Sonstiges/Befreiungen 351 1 174 292 98 44 672 Gesamt 4 398 12 251 2 343 1 074 597 12 180
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –9– Drucksache 18/2565 Aufenthaltsrecht Hessen Mecklen- Nieder- Nordrhein- Rheinland- burg-Vor- sachsen Westfalen Pfalz pommern unbefristet 3 571 18 879 2 405 253 befristet 5 625 562 1 806 4 463 1 029 gestattet 1 901 337 805 1 579 589 geduldet 269 100 396 416 231 davon nach: § 60a Abs. 1 AufenthG 32 1 122 87 65 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 29 13 13 13 15 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 46 38 81 99 51 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. n. Nr. 1) 10 6 3 4 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 134 47 149 157 85 § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1 5 1 § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 2 9 5 6 § 60a Abs. 2b AufenthG 2 § 60a AufenthG (alt) 15 1 9 51 5 Sonstiges/Befreiungen 1 467 97 333 1 177 190 Gesamt 12 833 1 114 4 219 10 040 2 292
Drucksache 18/2565 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Aufenthaltsrecht Saarland Sachsen Sachsen- Schleswig- Thüringen Anhalt Holstein unbefristet 17 225 9 349 10 befristet 369 606 173 1 085 449 gestattet 228 318 184 1 544 566 geduldet 95 55 29 276 81 davon nach: § 60a Abs. 1 AufenthG 27 7 12 176 6 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 2 1 1 5 1 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 15 36 9 44 29 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. n. Nr. 1) 1 1 § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 51 1 6 45 32 § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1 1 § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG § 60a Abs. 2b AufenthG § 60a AufenthG (alt) 8 1 4 13 Sonstiges/Befreiungen 33 145 33 186 72 Gesamt 742 1 349 428 3 440 1 178 6. Wie viele ausreisepflichtige Afghaninnen und Afghanen befinden sich derzeit in Deutschland (bitte nach Geschlecht, minderjährig/erwachsen, Aufenthalt seit null bis sechs Jahren/über sechs Jahren und Bundesländern auflisten)? Zum Stichtag 30. Juni 2014 waren im AZR 4 160 ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige erfasst, davon 3 377 männlich und 782 weiblich. Bei einer Per- son war das Geschlecht nicht erfasst. 967 waren unter 18 Jahre alt, 3 193 Perso- nen 18 Jahre und älter. 3 698 lebten seit weniger als sechs Jahren in Deutschland, 462 Ausreisepflichtige sechs Jahre oder länger. Die Differenzierung nach Län- dern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Bundesland Ausreisepflichtige Deutschland gesamt 4 160 davon: Baden-Württemberg 302 Bayern 978 Berlin 97 Brandenburg 78 Bremen 28