Wesentliches Ergebnis der Verwaltungsermittlungen zu Rainer Wendt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Fazit Abschlussbericht Rainer Wendt

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6. Wesentliches Ergebnis der ver\A/altungsermiftlungen Nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und der Befragungen lassen sich die wesentlichen Ergebnisse des Verwaltungsermittlungsverfahrens wie folgt zusammenfassen: - Herr Wendt hat beim PP Duisburg bis zu seiner Abordnung zum PP Mönchengladbach am 01.02.2006.entgegen Seiner Aüssage Dierist verrichtet und ,zwar zunächst i.n. Vol[zeit, ab Januar 2Ö01 dann in Teilzeit mit 28,5 Wochenstunden. - ,Die Versetzung von Herrn Wendt zum PP Mönchengladbach erfolgte auf Veranlassung des lnnenministeriums wegen anhaltender Spannungen zwischen Herrn Wendt und dem Polizeipräsidenten Duisburg und mit dem Ziel, dem Beamten bei der Ausübung seiner gewerkschaftlichen Tätigkeiten größere Freiräume ?.i`nzuräumen. Herr Wendt hat in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum PP Möhchengladbach, vom 01.02.2006 bis 24.01.2010 auf Veranlassung des lhnenministeriums unbeschadet seiner Tätigkeit als Mitglied des PHPR, keinen Dienst verrichtet. Herr Wendt,hat auf Veranlassung des lnnenministeriums im LZPD NRW Üom 25.01.2010 bis .zu seiner Zurruhesetzung zum 28.02.2017, unbeschadet seiner Tätigkeit als Mitglied des PHPR, keinen Dienst verrichtet. Herr Wendt und lnnenministeriums, die die DPolG den profitierten Zweck von hatte, einer Praxis Vorsitzende des k[einer Polizeigewerkschaften in größtmöglichem Umfang dienstlich zu entlasten, um ihnen Raum für gewerkschaftliche Tätigkeiten zu eröffnen. Sofern Herr Wendt vor diesem Hintergrund trotz Alimentierung durch das Land NRW tatsächlich keinen Dienst verrichtete, liegt darin kein unentschuldigtes Fernb[eiben vom Dienst gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. 111 1
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- Herr Wendt nahm etwa ab dem Jahr 2009 nicht mehr regelmäßig an den Sitzungen des PHPR teil, ab dem Jahr 2011 gar nicht mehr. Das Fernbleiben von den Sitzungen des PHPR, ohne in dieser Zeit regulären Dienst zu verrichten, kann eine Dienstpflichtverletzung darstellen. - Für dje dienstliche Ent[astu.ng des Herrn Wendt ab Februar 2006 bis zu seiner Zurruhesetzung im Februar 2017 zugur`sten seiner gewerkschaftlichen Betätigung gibt es keine recht[iche Grundlage. Die vom lnnenministerium mit Vermerk. vom dienstliche 08.03.2017 vertretene Rechtsauffassung, Entlastung von Gewerkschaftsvorsitzenden im wonach die` Rahmen des dienstlich Vertretbaren zulässig sei, ist nicht haltbar. Dabei kommt es nicht auf den Umfang der dienst[ichen Entlastung oder. ein dienstlich vertretbares Maß an. - Die E.ntlastung.von Herrri Wendt von der Dienstverrichtung unter Fortzahlung der Bezüge zugunsten. seiner Tätigkeit als Landes- bzw. Bundesvorsitzender der DPolG ist nicht Teil einer seit Jahrzehnten bewährten. Staats-und Verwaltungspraxis. Nach der Staatspraxis in NRW werden die Vorsitzenden von Gewerkschaften zur Wahrnehmung ihrer gewerkschaftlichen Aufgaben vielmehr ohne Bezüge beurlaubt. Eine' Praxis der dienst[ichen Entlastung von Gewerkschaftsfunktionären im Landesdienst gab es ausschließlich für die Landesvorsitzenden voh Polizei9ewerkschaften. Seit 1993. beschränkte sie sich auf die beiden kleineren Polizeigewerkschaften DPolG ünd BdK. Der Umfang der Entlastung ist uneinheit[ich und weitete' sich mit der Versetzung des Herrn Wendt zum PP M.önchengladbach im Februar 2006 aus. Mit dem Ausscheiden von Herrn Wendt aus dem Landesvorsitz der bpolG irh März 2010 erweiterte sie sich auf die Entlastung eines Landesbeamten, der ausschließlich .Bundesvorsitz6nder einer Gewerkschaft war. - Die institutionelle Verantwortlichkeit Polizeigewerkschaften entstandenö für die im Bereich Verwaltungspraxis der kleinen liegt im .Ebenso die 7 [nnenministerium, ni.cht im nachgeordneten Berejch. Verantwortlichkeit für den ungeregelten Umfang der djenstlichen Entlastung. 112
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Spätestens seit 1991 war in der Leitungs5bene des lnnenministeriüms .ein Probiembewu§stsein inanspruchnahme bezog-en von äuf . eine Reduzierung Gewerkschaft§vorsitzenden. • Arrangements. entstanden. ln Ke.nninis .der der dienst[ichen äufgrund Grundp.robl?matik örtiicher h`at das l.nnenministerium versäumt., die sachgerechte lnitiatiJe ,des Herrn Sts Riotte we,iter. zu värfb,gen un.d .bei' a,len polizeigewerks.chaften auf, §ine •rächtskonforme LÖsung im Sinne. einer .Beürla.ubung ohne Bezüge,. einer. konsequenteh. Heranziehüng zur DienstJerrichtu'pg od.er eine Änderung .der gesetzlich.en Rahmänbedingungen hirizuwirken' u Weder sind für. Entlastuhg des Herrn, Wendt Von dienstlichen Aufgäben. veTantwortlich. Die maß9ebli.chen, Entscheidungep ,.zu.r Versetzung und ` Entlastung des Herrn Wöndt wurden ®. außerhalb' deren Amtszeit getroffen`. Die Yffä`*riorilichkeit für den Umfang der diens[[ichen Entiastung des Herm Wendt [ie9t .im ]nnenministerium, ni6ht i.m nachgeordneten' Beröich.. Die Verantworflichkejt obliegt .dem lnnenhinisterjum züm.hdest in Form eines Onganisatio.nsverschüldens.` .\. -Wer die Erwariungshaltung.des.[n.nenministeriums zur d.ienstlichen.Entlastung •versäumtr die .vofgefunden.e . Situatio,n geg5nüber ,, dem .Ipnenministe.riuri kritisch z.u hihte.rfragen. ' 113 .
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Beibehaltung der bestehenden Verfahrensweise .konkret. getroffen und. zü veran.tworten hat, haben die Ermittlu-ngen nicht e.rwiesen, im Auftrad vo an der Versetzung;. zum LZPD hat dabei versäumtr die. auch vön ihm vorgefundenö Verwaltungspräxis bez.pgen auf die kleinem Gewerkschaften; sowie. deren konk+ete.Au.sgesta[tung. i.m. Fall des Herrn Wendt aüf2uk[ärep und kr.riisdh zü ~- hinterfragen.. ent[a.stend. Der Er[ass des. [hnenminister[ums vom 15.04.2014 zur dienstlichen Entlästung ¢St unpestimm und entbehr einer reöhtlichen Qruhdlage. Der .Gesamtvopgang .belegt, dass es dem [nne.nministerium bei der Frage der . • dienstlichen Ent[astu.ng von GeJerkschaftsv.orsitzenden tatsächlich nicht aüf •\ ein „die.nstlich v6rtre{bares" Maß arik.am, sondern darauf, dass die Vor- sitzen.den au§ ihrer Sicht genügend F.reiräume für ihre gewerkschaftli;he Be- . • tätigung hatte.n. die.nstliche Ent]astüng des •.`.-`__.___ .1'1`-`..\`-,. •Wendt informiöri .und träfen diesbezü.glich auch keine Entsc.heidungen. Über die E.rlassrege}ung im Jahr 2014 wurden sie riich.t` infoihiert` `, 6ie im .Jahr 200ö beim PP Mönchengladb.ach eTstellte F{*egelbeurteilun.g des. •Herm `Wendt.. mit `der. Bestnote i;t rech{swidrig.. Die Beurteilung h.ätte in Erma'n9elung einer Dienstverrichtung voH. Herm Wend.t nicht erstellt werden , •; dürfen. Die Verantwortühg hjeffür trage
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. Einflüssnahme des lnnehministeriums auf die. Beurte.ilung d.es Herrn Wehdt haben di.e Ermittlungen nicht erwieseh. . - ,Herr Wendt wurde auf Väranlassung qes [n.nen.ministeriuriä zurh Zwecke der ., Befö.rderüng in eih Amt der BesGr. A.` 12 BBe§O rit.Wirkung vom 25.01.2010 zum LZPD NRW .Versetzt` Hierzu iwurdö de.m LZPD NF`W. vom [nnenminister.ium keine zusätz[iche Beförderungsstelle zur Verfügung geste[It. Die Beförderung waT. recht§widrig. Sie erio[gte unter Verstoß gegen..de.n • Grundsatz der . Beste'nauslese. nach Art.. 33 .Abs. .2 GG,. die .Pflicht. z.ur §tellenäusschreibuhg gemäß Erlass vom 13.01.2010 sowiec' die Festste!lüng •d.er. E.ig`nung :für einän höher bäwärteten Pie.ns{posten nach § 8.'Abs.`~4 Nr` 3 . LVOP.ol. Di6.. aussch.ließ[ich`e Verantwortung für di: Ve.rsetzung und d.ie primärä Verantwortung für die BefördeFu.ng`., von. Herm Wendt in ein. Amt der BesGr, A 12 Bbeso ljegt jm. [nnenministeriüm. Eipe. nachge[agerie .Veranthortung für die Beförderung.b.esteht .im LZPD NFW als der Behörde, in der die Ernennung `örfol-gte, . . ' 115.
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'.' t J, - \ Die Ve.rsetzu.ng des He++h Wendt zum PP Mönchengladbach sowi6 die damiL verbundene vollständige R?duziärung. einer D.ienstverrichtung, die Versetzurig ./ zum LZPD NRW unter. Fortset2ung der. `b'estehendäri ..Entias'tung§rege]ung •§pwie{ die Beförderung des Herrn Wendt fa[[en Eine persönliche Verantwo.rtlichkeit effolgten. V-e-rs~6tzungen, Regel'un9.en zur. -. di6hst[iQh'eh Ent[astung • Beförderung baben die Emijttlqngen nicht`erwiesen. - ode.r . Die. Eme.nnun.g vo.n Herrn We.ndt zum Poliz.eihaiiptkohi.missar A 12. BBe§.O bleibt w.irksam. Ein Regressverihren.kbmmt nicht in Betracht ,.-.. .E .., Selm,.-23:02-..2.01.8
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