Visaerteilungen zum Ehegattennachzug im Jahr 2014 und rechtliche Bedenken gegen Sprachtests im Ausland

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Deutscher Bundestag                                                                      Drucksache  18/4598 18. Wahlperiode                                                                                           13.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Jan Korte, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4431 – Visaerteilungen zum Ehegattennachzug im Jahr 2014 und rechtliche Bedenken gegen Sprachtests im Ausland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Fraktion DIE LINKE. setzt sich seit dem Jahr 2007 mit zahlreichen parla- mentarischen Anfragen und Initiativen für eine Rücknahme der Deutschtests im Ausland als Voraussetzung des Ehegattennachzugs ein (vgl. z. B. Bundes- tagsdrucksachen 18/2414 und 17/8610). Diese Regelung stellt nach ihrer Auf- fassung eine diskriminierende, verfassungs- und unionsrechtswidrige Ein- schränkung des Rechts auf ein Familienzusammenleben dar, die durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigt ist. Die vorgegebene Begründung einer bes- seren Integration bzw. der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen war von Beginn an unzutreffend, die angeblichen Ziele lassen sich mit anderen Mitteln weitaus besser und ohne belastende Einschränkungen für die Betroffenen errei- chen. Welche fatalen Auswirkungen die Beschränkung des Ehegattennachzugs durch Deutschtests im Ausland in der Praxis haben, hat der Verband binationa- ler Familien e. V. in einer Stellungnahme anschaulich dargestellt (www.verband- binationaler.de/fileadmin/Dokumente/statements/Schreiben_an_den_ Gesetzgeber_Spracherfordernis.pdf). Aufgrund verfassungs- und unionsrechtlicher Bedenken musste die deutsche Regelung in seiner Anwendung bereits mehrfach geändert werden. Ursprüng- lich wollte der Gesetzgeber eine allgemeine Härtefallprüfung vermeiden, doch nach Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Eu- ropäischen Gerichtshofs (EuGH) konnte diese strikte Ablehnung eines einzel- fallgerechten Vorgehens nicht mehr aufrechterhalten werden. Neben gesetzli- chen Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen gilt inzwischen generell die Vorgabe, dass ein Visum auch ohne bestandenen Deutschtest erteilt werden muss, wenn zumutbare Bemühungen um den Spracherwerb über ein Jahr hinweg erfolglos geblieben sind oder sich von vornherein als unzumutbar darstellen. Allerdings wird diese Vorgabe einer Härtefallprüfung in Anlehnung an ein Urteil des BVerwG in der Praxis von den Auslandsvertretungen derart streng gehandhabt, dass sie nahezu wirkungslos bleibt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/937; www.taz.de vom 29. Januar 2014 „Liebe nur mit A1“). Wenn der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. April 2015 über- mittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 18/4598                                         –2–                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutschtest innerhalb eines Jahres nicht gelingt, wird regelmäßig die Ernsthaf- tigkeit des „Bemühens“ um den Spracherwerb infrage gestellt, nach dem Motto: Wer es nicht schafft, hat sich nur nicht ernsthaft genug bemüht. Fälle, in denen von vornherein auf den Spracherwerb im Ausland verzichtet wird, etwa weil für die Betroffenen keine Sprachkurse erreichbar sind und/oder weil sie Analphabetinnen oder Analphabeten sind, kommen in der Praxis nahezu nie vor: Die Bundesregierung konnte auf einer konkreten Anfrage nicht einmal ei- nen einzigen entsprechenden Beispielsfall nennen; sie geht davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren Rahmen bewegt“ (Bundestags- drucksache 18/937, Antwort zu Frage 6). Nur in Bezug auf die beiden Länder Syrien und Eritrea wird aufgrund fehlender Sprachlernmöglichkeiten vor Ort derzeit generell auf einen Deutschtest verzichtet. Beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen dürf- ten nach dem Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 in der Sache „Dogan“ (C-138/ 13) eigentlich gar keine Sprachnachweise mehr verlangt werden. Die Bundes- regierung setzt diese Entscheidung jedoch nicht bzw. nur unzureichend um, wie auch die Europäische Kommission befand (vgl. hierzu die Bundestagsdruck- sachen 18/2414 und 18/4001, Antwort auf die Schriftliche Frage 29). Die Frak- tion DIE LINKE. hatte der Bundesregierung bereits im Jahr 2011 in ihrer Vor- bemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/7012 dargelegt, warum das Urteil des BVerwG vom 30. März 2010, wonach die deutsche Regelung der Sprach- nachweise im Ausland angeblich keine verbotene Verschlechterung nach dem EWG-Türkei-Assoziationsrecht sei, unhaltbar war. Die Bundesregierung ent- gegnete damals: „Die Fragesteller teilen, wie der Bundesregierung seit langem bekannt ist, deren Rechtsauffassung nicht und halten das oben genannte Urteil des BVerwG für falsch. Dieser Dissens bietet keinen Anlass zur regelmäßigen Führung eines juristischen Fachdisputs im Rahmen der Beantwortung Kleiner Anfragen der Fragesteller. Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, im Rah- men der Beantwortung solcher Anfragen Detailstellungnahmen zu jeder ein- zelnen Äußerung oder jedem Argument juristischer Autoren oder aus dem politischen Raum zu erarbeiten und abzugeben“. Wäre die Bundesregierung den vorliegenden rechtlichen Bedenken gefolgt, wäre Tausenden Ehegatten die rechtswidrige Zumutung des Spracherwerbs im Ausland erspart geblieben. 1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2014 erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benen- nen)? Die Antwort kann der beigefügten Anlage 1 entnommen werden. 2. Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnach- weis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer für das Jahr 2014? Die Antwort kann der beigefügten Anlage 2 entnommen werden. Die erbetene, gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnachweis beim Ehegat- tennachzug wird nur für die dort aufgeführten Länder erfasst. 3. Wie hoch war der Anteil „Externer“ bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2014 bzw. zum letzten verfügbaren Stand (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzie- ren)? 4. Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2014 bzw. zum letzten verfügbaren Stand (bitte auch nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden sowie nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; diese Auflistung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                    –3–                          Drucksache 18/4598 nach Ländern fehlte auf Bundestagsdrucksache 18/937, deshalb bitte auch für das Jahr 2013 angeben und zudem die jeweils 15 Länder mit den höchs- ten bzw. niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 auf- listen)? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Im Jahr 2014 machten sog. Externe – also Personen, die nicht am Sprachkurs selbst, sondern nur an der Prüfung teilnehmen – bei Sprachprüfungen der Goethe-Institute zum Ehegattennachzug weltweit 78 Prozent aus. Die dem Aus- wärtigen Amt verfügbaren Einzelheiten für die Jahre 2013 und 2014 können den beigefügten Anlagen 3 und 4 entnommen werden. 5. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgeset- zes (AufenthG) wurden im Jahr 2014 an visumpflichtige Staatsangehörige erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzie- ren)? Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 31. Dezember 2014 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Im Jahr 2014 erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5              4 194 AufenthG an visumpflichtige Staatsangehörige darunter: China                                                                          948 Russische Föderation                                                           462 Ukraine                                                                        249 Kolumbien                                                                      246 Syrien                                                                         208 Türkei                                                                         155 Vietnam                                                                        129 Libyen                                                                         125 Saudi Arabien                                                                  106 Indonesien                                                                      93 Aserbaidschan                                                                   92 Ecuador                                                                         85 Peru                                                                            84 Georgien                                                                        81 Thailand                                                                        78 Tunesien                                                                        77 Bolivien                                                                        72 Ägypten                                                                         71 Indien                                                                          63 Kasachstan                                                                      48
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Drucksache 18/4598                                          –4–                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Wie lautet die Visaerteilungsstatistik im Rahmen des Ehegattennachzugs für die wichtigsten zehn Herkunftsländer, differenziert nach Nachzug von bzw. zu Männern bzw. Frauen, für das Jahr 2014? Die Antwort kann der beigefügten Anlage 5 entnommen werden. 7. Wie ist der genaue Stand der vom Goethe-Institut Anfang 2009 begonnenen Softwareentwicklung und des Einsatzes dieser Software in der Praxis, mit der die Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen im Ausland, differenziert nach erster bzw. wiederholter Teilnahme, erfasst werden sollen (vgl. Bundestags- drucksachen 17/194, Frage 5 und 18/937, Frage 30d), und was sind die ge- gebenenfalls hieraus bereits resultierenden näheren Informationen zu den Ergebnissen der Sprachtests im Ausland? Die neue Software zur Sprachkurs- und Prüfungsverwaltung des Goethe-Insti- tuts wurde bisher an Goethe-Instituten in Deutschland eingeführt. Als erstes Institut im Ausland wurde im Dezember 2014 das Goethe-Institut Niederlande pilotiert. Im Jahr 2015 folgen weitere Institute im Ausland. Im Zuge der Pilotie- rung der Software im Ausland werden auch detaillierte Anforderungen an eine Auswertung der Datenbasis überprüft und definiert. 8. Welche Kosten sind bei der Entwicklung und dem Einsatz der in Frage 7 ge- nannten Software des Goethe-Instituts wem entstanden, und wie sind diese Ausgaben zu rechtfertigen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Rege- lung der Sprachanforderungen im Ausland gegen EU-Recht verstößt (vgl. Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/7012)? Die neue Software zur Sprachkurs- und Prüfungsverwaltung bezieht sich nicht speziell auf den Sprachnachweis zum Ehegattennachzug. Ein direkter Bezug von Kosten der Softwareentwicklung zu dieser speziellen Einzelauswertungsan- forderung lässt sich nicht herstellen. Durch die neue Software, die den betriebs- wirtschaftlichen und organisatorischen Herausforderungen im weltweiten Sprachkurs- und Prüfungsbetrieb gerecht wird, kann dieses Informationsbedürf- nis ohne Zusatzkosten miterfüllt werden. 9. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2014 erstmalig im Rah- men des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Her- kunftsländern differenzieren)? Die Angaben ausweislich des AZR zum Stichtag 31. Dezember 2014 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Erstmals erteilte Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen des                          48 150 Ehegattennachzugs darunter: Türkei                                                                           6 293 Russische Föderation                                                             3 422 Kosovo                                                                           2 748 Indien                                                                           2 523 Vereinigte Staaten von Amerika                                                   2 274 China                                                                            2 196
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                       –5–                          Drucksache 18/4598 Erstmals erteilte Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen des                         48 150 Ehegattennachzugs darunter: Ukraine                                                                         2 106 Marokko                                                                         1 537 Syrien                                                                          1 101 Serbien                                                                         1 078 Tunesien                                                                        1 053 Pakistan                                                                        1 035 Bosnien und Herzegowina                                                         1 032 Japan                                                                           1 023 Iran                                                                              997 Thailand                                                                          993 Brasilien                                                                         962 Vietnam                                                                           833 Mazedonien                                                                        765 Korea (Republik)                                                                  648 10. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden in den Jahren 2005 bis 2014 erteilt (bitte nach Jahren auflisten und dabei jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie war im Ver- gleich dazu die Zahl der erstmalig erteilten Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen des Ehegattennachzugs (bitte nach Jahren auflisten und ebenso jeweils auch nach den zehn wichtigsten visumpflichtigen und den zehn wichtigsten visumfreien Herkunftsländern auflisten)? Die Antwort zu den erteilten Visa kann der beigefügten Anlage 6 entnommen werden. Bezüglich der erstmalig erteilten Aufenthaltserlaubnisse lassen sich aus techni- schen Gründen Daten im Sinne der Fragestellung aus dem AZR rückwirkend nicht genau, sondern nur näherungsweise ab dem Jahr 2008 ermitteln. So sind Erteilungen der Aufenthaltserlaubnisse solcher Personen, deren Datensätze zum Auswertungsstichtag 31. Dezember 2014 bereits gelöscht waren, nicht mehr er- mittelbar. Für die Jahre 2008 bis 2014 sind im AZR zum Stichtag 31. Dezember 2014 im Rahmen des Ehegattennachzugs 350 990 erstmals erteilte Aufenthaltserlaub- nisse erfasst. Aufgliederungen nach dem Jahr der Erteilung und nach den zehn wichtigsten visumpflichtigen und den zehn wichtigsten visumfreien Herkunfts- ländern können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Erstmals erteilte Aufenthaltserlaubnisse visumpflichtiger Herkunftsländer (Visumpflicht wurde nach aktuellem Stand ermittelt): Gesamt Jahr 2008                                      39 965 Gesamt Jahr 2009                        38 671 darunter:                                                     darunter: Türkei                                                11 178 Türkei                                   9 923
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Drucksache 18/4598        –6–            Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesamt Jahr 2008     39 965 Gesamt Jahr 2009                           38 671 darunter:                   darunter: Russische Föderation  4 222 Russische Föderation                        3 560 Kosovo                2 635 Kosovo                                      3 029 Ukraine               1 778 China                                       1 981 Indien                1 768 Indien                                      1 747 China                 1 743 Ukraine                                     1 696 Marokko               1 461 Marokko                                     1 546 Thailand              1 410 Thailand                                    1 445 Kasachstan              986 Irak                                        1 115 Vietnam                 877 Vietnam                                       874 Gesamt Jahr 2010     37 119 Gesamt Jahr 2011                           37 287 darunter:                   darunter: Türkei                8 664 Türkei                                      8 479 Russische Föderation  3 526 Russische Föderation                        3 575 Kosovo                2 804 Kosovo                                      2 598 China                 1 950 China                                       2 072 Indien                1 790 Indien                                      2 057 Ukraine               1 642 Ukraine                                     1 790 Marokko               1 553 Marokko                                     1 641 Thailand              1 360 Thailand                                    1 245 Irak                  1 086 Tunesien                                      884 Vietnam                 903 Vietnam                                       876 Gesamt Jahr 2012     37 694 Gesamt Jahr 2013                           38 604 darunter:                   darunter: Türkei                7 513 Türkei                                      6 942 Russische Föderation  3 753 Russische Föderation                        3 764 Kosovo                2 630 Kosovo                                      2 792 Indien                2 403 Indien                                      2 560 China                 2 174 China                                       2 253 Ukraine               1 873 Ukraine                                     2 053 Marokko               1 752 Marokko                                     1 716 Thailand              1 196 Thailand                                    1 227 Tunesien              1 077 Tunesien                                    1 054 Vietnam                 866 Iran                                          944
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                –7–                        Drucksache 18/4598 Gesamt Jahr 2014                                                      37 118 darunter: Türkei                                                                 6 293 Russische Föderation                                                   3 422 Kosovo                                                                 2 748 Indien                                                                 2 523 China                                                                  2 196 Ukraine                                                                2 106 Marokko                                                                1 537 Syrien                                                                 1 101 Tunesien                                                               1 053 Pakistan                                                               1 035 Erstmals erteilte Aufenthaltserlaubnisse visumbefreiter Herkunftsländer (Visumbefreiung ermittelt nach aktuellem Stand): Gesamt Jahr 2008                              13 874 Gesamt Jahr 2009                       12 136 darunter:                                              darunter: Vereinigte Staaten von Amerika                 2 173 Vereinigte Staaten von Amerika          2 063 Serbien                                        1 228 Japan                                   1 099 Bosnien und Herzegowina                        1 197 Serbien                                 1 070 Japan                                          1 127 Brasilien                                 991 Kroatien                                       1 082 Bosnien und Herzegowina                   939 Brasilien                                      1 030 Kroatien                                  824 Polen                                            928 Mazedonien                                727 Mazedonien                                       751 Polen                                     695 Korea (Republik)                                 607 Korea (Republik)                          549 Mexico                                           355 Mexico                                    381 Gesamt Jahr 2010                              11 703 Gesamt Jahr 2011                       11 911 darunter:                                              darunter: Vereinigte Staaten von Amerika                 2 137 Vereinigte Staaten von Amerika          2 312 Serbien                                        1 083 Serbien                                 1 176 Japan                                          1 070 Japan                                   1 137 Brasilien                                        941 Brasilien                                 978 Kroatien                                         830 Bosnien und Herzegowina                   849 Bosnien und Herzegowina                          767 Kroatien                                  725 Mazedonien                                       576 Mazedonien                                603
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Drucksache 18/4598                  –8–             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesamt Jahr 2010               11 703 Gesamt Jahr 2011                            11 911 darunter:                             darunter: Polen                             567 Korea (Republik)                               578 Korea (Republik)                  555 Mexico                                         485 Mexico                            377 Polen                                          316 Gesamt Jahr 2012               12 199 Gesamt Jahr 2013                            11 677 darunter:                             darunter: Vereinigte Staaten von Amerika  2 249 Vereinigte Staaten von Amerika               2 354 Serbien                         1 261 Serbien                                      1 216 Japan                           1 195 Bosnien und Herzegowina                      1 111 Brasilien                       1 048 Japan                                        1 110 Bosnien und Herzegowina           994 Brasilien                                      963 Kroatien                          706 Mazedonien                                     723 Mazedonien                        664 Korea (Republik)                               650 Korea (Republik)                  593 Mexico                                         462 Mexico                            511 Kanada                                         334 Kanada                            347 Albanien                                       306 Gesamt Jahr 2014                                     11 032 darunter: Vereinigte Staaten von Amerika                        2 274 Serbien                                               1 078 Bosnien und Herzegowina                               1 032 Japan                                                 1 023 Brasilien                                               962 Mazedonien                                              765 Korea (Republik)                                        648 Mexico                                                  572 Kanada                                                  330 Albanien                                                300
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                     –9–                            Drucksache 18/4598 11. Wie lautet die Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/2414, die im zweiten Teil darauf abzielte, ob die Bundesregierung der Auffassung zustimmt, dass die EU-rechtlichen Anforderungen an eine Verhältnismä- ßigkeitsprüfung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug höher sind als nach deutschem Recht, worauf die Antwort der Bundesregierung, die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit seien „vor dem BVerfG und dem EuGH nicht identisch“, aus Sicht der Fragesteller keine befriedi- gende Antwort darstellt, da offenbleibt, ob die Anforderungen im EU- Recht nach Auffassung der Bundesregierung höher oder niedriger sind (bitte ausführlich begründen)? Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2414 vom 28. August 2014 dargelegt, erweckt die Lektüre der verschiedenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs den Eindruck, als werde die Verhältnismäßigkeit jeweils unterschiedlich geprüft. Die Bundes- regierung vermag es an dieser Stelle nicht, zu Prüfungsumfang und -maßstab des Bundesverfassungsgerichts einerseits und zu demjenigen des Europäischen Ge- richtshofs andererseits im Einzelnen Stellung zu nehmen. 12. Wie lautet die Antwort zu den Fragen 10a bis 10f auf Bundestagsdruck- sache 18/2414, nach Unterpunkten differenziert, nachdem die Bundes- regierung ein weiteres halbes Jahr Zeit hatte, die Auswirkungen und Reichweite der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dogan zu prü- fen? Die Bundesregierung hält in ihrer bekannten und auch in der Gesetzesbegrün- dung zum Sprachnachweis enthaltenen Argumentation fest, dass der Sprach- nachweis auch das Ziel verfolge, speziell Frauen gegen Zwangsverheiratungen zu schützen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Dogan (C-138/13 vom 10. Juli 2014) äußert sich zu Frage der Zwangsverheiratungen nur ganz am Rande (Rn. 38). Daran hat sich seit Über- mittlung der oben genannten Antwort nichts geändert. 13. Wie lautet die Antwort zu den Fragen 11a bis 11e auf Bundestagsdruck- sache 18/2414, nach Unterpunkten differenziert, wenn berücksichtigt wird, dass aber die Fragen darauf abzielten, dass das vorgegebene Ziel einer Förderung der Integration (allgemein) bzw. des Erwerbs von Sprach- kenntnissen des Niveaus A1 GER (konkret) aus Sicht der Fragesteller ge- nauso gut bzw. sogar besser im Inland erreicht werden kann, so dass mit den Sprachkursen im Inland ein verhältnismäßiges Mittel zur Wahl steht, das nicht über das zur Erreichung des Ziels Notwendige hinausgeht und auch nicht in die geschützten Grundrechte der Betroffenen eingreift (bitte ausführen)? Auf die in der Frage angeführte Antwort und die Antwort zu den Fragen 10g und 10h der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2414 vom 28. August 2014 wird verwie- sen. Die Ziele des Spracherwerbs vor Einreise unterscheiden sich von den Zielen eines Spracherwerbs nach Einreise. Es handelt sich um zwei verschiedene Maß- nahmen, die jede für sich verhältnismäßig sein muss, nicht um zwei Maßnah- men, die gegeneinander austauschbar wären.
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Drucksache 18/4598                                        – 10 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11g und 11i auf Bun- destagsdrucksache 18/2414 so zu verstehen, dass der – von der Bundes- regierung eingeräumte – erschwerte Spracherwerb für Menschen mit ge- ringem Bildungsstand und hohem Lebensalter, für Analphabetinnen und Analphabeten und bei besonderen phonetischen Schwierigkeiten bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach EU-Recht deshalb irrelevant sein soll, weil für diese Personen der Spracherwerb von besonderer Wichtigkeit sei (wenn nein, was war gemeint, wenn ja, bitte erläutern), und ist mit anderen Worten die infolge des erschwerten Spracherwerbs umso länger andau- ernde Trennung der Ehegatten von den Betroffenen als Folge ihrer Bil- dungsbenachteiligung bzw. ihres hohen Alters hinzunehmen (bitte aus- führlich begründen, auch in Auseinandersetzung mit den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung der EU-Familienzusammen- führungsrichtlinie, Abschnitt 4.5)? Selbstverständlich haben alle Ehepaare und eingetragenen Lebenspartner genau dasselbe Recht auf ein gemeinsames Eheleben, unabhängig von dem Bildungs- stand und den individuellen Fähigkeiten der einzelnen Personen. In den Fragen 11g und 11i der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Frak- tion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2414 vom 28. August 2014 war nach der Verhältnismäßigkeit von Integrationsmaßnahmen in bestimmten Ein- zelfällen gefragt. Die Bundesregierung hat betont, dass auch in den von den Fra- gestellern angeführten Fallkonstellationen der Spracherwerb wichtig ist und damit zum Ausdruck gebracht, dass auch in diesen Fallkonstellationen das Er- fordernis des Sprachnachweises grundsätzlich verhältnismäßig sein kann. 15. Ist es zutreffend, dass im Rahmen der EU-rechtlichen Verhältnismäßig- keitsprüfung auch mittelbare Auswirkungen einer Regelung berücksich- tigt werden müssen (wenn nein, bitte begründen)? Wenn ja, wie lautet dann die Antwort zu Frage 11f auf Bundestagsdruck- sache 18/2414, da der dortige Verweis auf eine Antwort auf Bundestags- drucksache 17/12780 erbringt, dass mögliche Belastungen in Höhe mehre- rer Tausend Euro infolge der Sprachforderungen deshalb unberücksichtigt bleiben könnten, weil diese eine „mittelbare Folge eines nicht erbrachten Spracherwerbs“ seien (bitte ausführen)? Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, dass jede mittelbare Auswirkung einer Regelung nach dem Unionsrecht zur Unverhältnismäßigkeit führt. Die Gewichtung der Vor- und Nachteile einer Regelung erfolgt nach dem Verhältnis- mäßigkeitsprinzip im Rahmen eines umfassenden Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers. Entgangene Steuervorteile, wie etwa das Ehegattensplitting, sind für die unionsrechtliche Bewertung einer Regelung nicht erheblich. 16. Stimmt die Bundesregierung zu, dass Sprachtests im Ausland als Bedin- gung des Ehegattennachzugs jedenfalls über das zur Erreichung des Ziels Notwendige hinaus gehen, weil der Spracherwerb ebenso gut oder sogar besser im Inland erfolgen und mögliches Verweigerungsverhalten mit zahlreichen sozial- und aufenthaltsrechtlichen Mitteln sanktioniert werden kann und es auch geeignetere und zielgerichtetere Maßnahmen zur Be- kämpfung von Zwangsheiraten gibt, die nicht unterschiedslos alle Nach- zugswilligen belasten, von denen wohl nur die wenigsten von Zwangsver- heiratungen bedroht oder betroffen sein dürften (bitte ausführen)? Die Bundesregierung hält an ihrer bekannten Ansicht fest, dass Sprachtests im Ausland grundsätzlich verhältnismäßig sind und sie sowohl der Integration im Zielland als auch der Verhinderung von Zwangsehen dienen. Der Spracherwerb im Inland – etwa im Rahmen eines Integrationskurses – ist ebenfalls erforderlich
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