Visaerteilungen zum Ehegattennachzug im Jahr 2014 und rechtliche Bedenken gegen Sprachtests im Ausland
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4598 und angemessen. Es handelt sich aber um zwei verschiedene Maßnahmen, die nicht gegeneinander austauschbar sind. 17. Wie begründet der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, seine in der Fragestunde am 25. Februar 2015 geäußerte Einschätzung, der EuGH habe „klar gesagt, dass es weiterhin möglich ist, ihn [einen Sprachnachweis] einzufordern, dass wir aber eine weiter gehende Härtefallregelung brauchen“ (Plenarprotokoll 18/87, S. 8226), vor dem Hintergrund, dass auch nach der Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/2414 der EuGH „explizit offen gelassen hat, ob die von der Bundesregierung vor- getragenen Begründungen solche zwingenden Gründe sein können“, die neue Beschränkungen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, denn dem- nach ist es unabhängig von der Frage einer Härtefallregelung noch völlig offen, ob überhaupt einschränkende Regelungen ergriffen werden dürfen und auch, ob Sprachnachweise ein verhältnismäßiges Mittel wären (bitte darlegen)? Die EuGH-Entscheidung in der Sache Dogan gibt nach Auffassung der Bundes- regierung Spielraum für die Prüfung, ob die Umsetzung auch durch die Einfüh- rung einer Härtefallklausel erfolgen kann. Sie verweist auf die Randnummern 37 und 38 der Dogan-Entscheidung. Der EuGH hat explizit offen gelassen, ob es sich bei den von der Bundesregie- rung angeführten Gründen – namentlich der Förderung der Integration und der Verhinderung von Zwangsverheiratungen – um zwingende Gründe des All- gemeinwohls handelt, die eine Einschränkung der Rechte von assoziationsbe- rechtigten türkischen Staatsangehörigen zulassen. Demnach ist es möglich, die Ansicht zu vertreten, dass die vorgetragenen Gründe im Sinne dieser Recht- sprechung ausreichend sind. 18. Hat die Bundesregierung der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie deren Leitlinien zur Anwendung der EU-Familienzusammenführungs- richtlinie vom 3. April 2014 zum Punkt 4.5 „Integrationsmaßnahmen“ als „Äußerung“ ansieht, aus der kein weiterer Handlungsbedarf folge, und dass sie an der deutschen Rechtslage und Praxis, die den Leitlinien zu die- sem Punkt entgegen stehen, festhält (Antwort zu Frage 13 auf Bundestags- drucksache 18/2414), wenn ja, wie hat diese reagiert? Wenn nein, wieso nicht? Die Bundesregierung hat die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Aus- legung der Familienzusammenführungsrichtlinie zur Kenntnis genommen. Eine Reaktion gegenüber der Kommission ist nicht erfolgt, wurde von der Kommis- sion auch nicht erwartet und war daher nicht erforderlich. 19. Wie lautet die Antwort zu Frage 14b auf Bundestagsdrucksache 18/2414, da nicht nach dem Inhalt einer möglichen künftigen Entscheidung des EuGH gefragt worden war, sondern nach der Vereinbarkeit der im deut- schen Recht entwickelten zusätzlichen Bedingung, dass auch den hier lebenden Stammberechtigten eine Ausreise und Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland unzumutbar sein muss (was aber nur in wenigen Fällen gelten soll, etwa bei einem humanitären Schutzstatus, nicht aber bei unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, langjährigem Aufenthalt und guter Integration in Deutschland), um insgesamt von einer Unzumut- barkeit des Spracherwerbs im Ausland beim Nachzug zu Drittstaatsange- hörigen ausgehen zu können, mit der EU-Familienzusammenführungs- richtlinie, die einen solchen Verweis der legal in der Europäischen Union
Drucksache 18/4598 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode lebenden Stammberechtigten auf ein Zusammenleben im Ausland nicht vorsieht und nicht zulässt (bitte ausführen)? Die Einreise und der Aufenthalt von nachziehenden Mitgliedern der Kern- familie dienen der Herstellung und Wahrung der familiären Einheit mit einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer. Solange die familiäre Gemeinschaft noch nicht im Bundesgebiet gelebt wird, ist grundsätzlich auch die Entscheidung, diese im Bundesgebiet leben zu wollen, von Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) erfasst. Allerdings geht dieser Schutz nicht eben so weit wie der Schutz einer bereits im Bundesgebiet bestehenden familiären Lebensgemeinschaft – die Schranken des Artikel 6 GG sind folglich erst dann betroffen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft an keinem anderen Ort gelebt werden kann. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Familienzusammenführungsrichtlinie. Auch diese vermittelt keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Einreise in das und Aufenthalt auf dem Gebiet der Union aus familiären Gründen. 20. Wie lautet die Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/2414 vor dem Hintergrund, dass es jedenfalls zum Zeitpunkt der Mitteilung der Bundesregierung vom 30. Juli 2013 an die Europäische Kommission ge- rade keine allgemeine Härtefallregelung gab, mit der jeder besonderen Konstellation Rechnung getragen werden konnte, und dass eine solche all- gemeine Härtefallregelung vor allem auch nicht aus dem Urteil des BVerwG vom 30. März 2010 folgt, da dieses eine Ausnahme vom Sprach- nachweis beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen nur in extremen Aus- nahmefällen vorsah, unter anderem nur unter der Bedingung, dass zusätz- lich auch dem Stammberechtigten eine Ausreise unzumutbar sein muss, wofür aber hohe Anforderungen gestellt wurden, und was entgegnet die Bundesregierung also dem Vorwurf, dass sie die deutsche Rechtslage und Rechtsanwendung in Bezug auf eine bereits existierende allgemeine Här- tefallregelung, die allen Einzelfallumständen Rechnung trage, gegenüber der Europäischen Kommission nicht korrekt dargestellt hat, und damit den Eindruck erweckt haben könnte, es läge kein Verstoß gegen EU-Recht vor (bitte ausführen)? Die Bundesregierung widerspricht der Ansicht der Fragesteller, dass sie gegen- über der Europäischen Kommission die deutsche Rechtslage falsch dargestellt hat. Sie ist in der Stellungnahme, die den Fragestellern bekannt sein dürfte, so beschrieben, wie sie sich zu dem Zeitpunkt der Mitteilung vom 30. Juli 2013 dargestellt hat. Die Dogan-Entscheidung, die zur Einführung einer allgemeinen Härtefallklausel im Erlasswege führte, ist erst rund ein Jahr nach der Stellung- nahme ergangen. 21. Bringt nicht der Erlass des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014 zur vermeintlichen Umsetzung des Dogan-Urteils des EuGH mit der Vorgabe in Punkt 4 („Das leitende Rechtsargument des EuGH, die fehlende Mög- lichkeit der Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls, ist jedoch so grundsätzlicher Natur, dass auch solche Antragsteller [andere als türkische Staatsangehörige] härtefallbegründende Umstände geltend machen können“) klar zum Ausdruck, dass die Auskunft der Bundesregie- rung vom 30. Juli 2013 im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens gegenüber der Europäischen Kommission falsch war, es gebe bereits eine allgemeine Härtefallregelung, mit der jeder besonderen Konstellation Rechnung getragen werden könne, und wenn nein, warum wurde eine solche Berücksichtigung härtefallbegründender Umstände mit Erlass vom 4. August 2014 dann neu geregelt (bitte ausführen)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4598 Der Erlass vom 4. August 2014 gibt die Entscheidung der Bundesregierung wieder, in Punkt 4 über den zwingenden Anwendungsbereich des Dogan-Urteils hinauszugehen und weitet den Personenkreis für härtefallbegründende Ausnah- men aus. In Visaverfahren gilt stets der allgemeine Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit – über diesen kann grundsätzlich auch besonders gelagerten Einzel- fällen hinreichend Rechnung getragen werden. Dies hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission zur Begründung der Verhältnismäßig- keit des Sprachnachweises als eines von mehreren Argumenten angeführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 22. Wie viele Fälle, in denen ein Härtefall im Sinne von Punkt 4 des Erlasses vom 4. August 2014 (siehe Frage 21) geltend gemacht wurde, wurden dem Referat 509 im Auswärtigen Amt vorgelegt, und wie wurden diese Fälle bislang entschieden (bitte jeweils nach Staatsangehörigkeiten und Härte- fallgründen auflisten)? Eine statistische Erfassung von Fällen im Sinne von Punkt 4 des Erlasses vom 4. August 2014 erfolgt nicht. Die Anzahl der nach diesem Verfahren vorgelegten Fälle liegen im niedrigen zweistelligen Bereich. Sie konnten im Wesentlichen überwiegend durch Anwendung der im Aufenthaltsgesetz bereits ausdrücklich geregelten Härtefallregelungen gelöst werden. 23. In welcher Weise macht das Auswärtige Amt darauf aufmerksam, dass auch beim Nachzug zu anderen als türkischen Drittstaatsangehörigen här- tefallbegründende Umstände geltend gemacht werden können und welche Anforderungen dabei erfüllt sein müssen bzw. welche Umstände Berück- sichtigung finden können, etwa auf den Internetseiten der Auslandsvertre- tungen weltweit (bitte konkret ausführen), und falls dies nicht geschieht, wie wird dies begründet vor dem Hintergrund des vom Auswärtigen Amt erkannten grundsätzlichen Arguments des EuGH, dass im Rahmen des EU-Rechts härtefallbegründende Umstände beim Ehegattennachzug be- rücksichtigt werden müssen (bitte ausführen)? Das Auswärtige Amt informiert auf den Webseiten der deutschen Auslandsver- tretungen über das geltende Recht und geht auf Einzelfragen des Visumrechts ein. Über die genannten Rechtsfragen ist im Zusammenhang mit der Umsetzung des Dogan-Urteils umfassend informiert worden. Die zur Verfügung gestellten Informationen werden regelmäßig angepasst. Sie ersetzen indes keine gegebe- nenfalls erforderliche Rechtsberatung im Einzelfall. 24. Inwieweit gelten auch nach der mit Erlass vom 4. August 2014 in Punkt 4 getroffenen Härtefallregelung die Vorgaben im Visumhandbuch zur Här- tefallprüfungen fort (Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltser- laubnis nach §16 Absatz 5 AufenthG), die nach Angaben der Bundesregie- rung (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5732, Frage 23) unter anderem re- geln, dass auf den rechtlich vorgesehenen Deutschnachweis beim Nach- zug zu Drittstaatsangehörigen nur verzichtet werden kann, wenn auch dem in Deutschland lebenden Ehepartner die Herstellung der ehelichen Le- bensgemeinschaft im Ausland nicht zumutbar ist, und dass bei der Bewer- tung einer angemessenen Zeit eines vergeblichen Deutscherwerbs die „bloße Trennung der Familie“, dass Sprachkurse nur in einiger Entfernung vom Wohnort oder nur im Nachbarstaat angeboten werden, dass Sprach- prüfungen mehrfach nicht bestanden wurden, Analphabetismus nicht be- rücksichtigt werden soll, oder wurde diese Ausnahmeregelung im Visum- handbuch für den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen komplett durch die
Drucksache 18/4598 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ausnahmeregelung im Erlass vom 4. August 2014 zu Punkt 4. ersetzt und entsprechend aus dem Visumhandbuch entfernt (bitte genau ausführen)? Bei dem Visumhandbuch handelt es sich um eine Zusammenstellung der gelten- den Erlasslage. Die im Erlass genannte Ausnahmeregelung ist in das Visum- handbuch aufgenommen worden. 25. Werden in Fällen, in denen ein Härtefall beim Nachzug zu Deutschen im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Septem- ber 2012 (BVerwG 10 C 12.12) angenommen wird, Visa nach § 16 Ab- satz 5 AufenthG oder nach § 25 Absatz 4 AufenthG (wie im Urteil in den Rn. 22 und 29 dargelegt) erteilt, und welche präzisierenden Anwendungs- hinweise oder sonstigen Hinweise hat das Auswärtige Amt hierzu gegeben (falls für bestimmte Fallgruppen unterschiedliche Verfahren bzw. Rechts- grundlagen der Visumerteilung gelten, bitte diese benennen und die unter- schiedliche Handhabung begründen)? Die Erteilung von Visa nach § 25 Absatz 4 AufenthG ist gesetzlich nicht vor- gesehen – in Fällen, in denen ein Spracherwerb im Herkunftsland nicht zumut- bar bzw. nach ernsthaften Bemühungen nicht erfolgreich ist, werden Visa nach § 16 Absatz 5 AufenthG zur Teilnahme an Sprachkursen erteilt. Etwas anderes ist auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefordert (siehe Antwort zu Frage 25a). Die Anwendungshinweise zur Erteilung von Visa nach § 16 Absatz 5 AufenthG ergeben sich aus dem Visumhandbuch des Auswärtigen Amts. a) Falls keine Visa nach § 25 Absatz 4 AufenthG erteilt werden, wie wird dies begründet, und wie ist dies mit dem genannten Urteil zu vereinba- ren, in dem in ausdrücklicher Absetzung zum Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 8.09 – nicht § 16 Absatz 5 AufenthG, sondern § 25 Absatz 4 AufenthG als Rechtsgrundlage genannt wird (vgl. die unter- schiedlichen Hinweise zur Regelung von Härtefällen für den Nachzug zu Ausländern, Rn. 22 des Urteils vom 4. September 2012, bzw. für den Nachzug zu Deutschen, Rn. 29 im selben Urteil; bitte detailliert ausführen)? Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil 10 C 12.12 (vom 4. September 2012, Rn. 29) ausdrücklich nicht die Erteilung von Visa nach § 25 Absatz 4 AufenthG gefordert, sondern die Ermöglichung des Aufenthalts etwa durch Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 4 AufenthG, wenn ein Spracherwerb auch nach der Einreise nicht gelingt. Soweit die Erteilung eines Visums auf der Grundlage von § 16 Absatz 5 AufenthG angesprochen ist, betont das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung ausdrücklich, an seiner früheren Rechtsprechung in dem Urteil 1 C 8.09 festhalten zu wollen (Rn. 22). b) Welche Möglichkeiten bzw. Beschränkungen der Aufnahme einer Er- werbstätigkeit und für eine Integrationskursteilnahme bestehen für Ehegatten von Deutschen, die im Rahmen der vom BVerwG vor- gegebenen Härtefallregelung mit einem Visum nach § 16 Absatz 5 AufenthG eingereist sind (bitte ausführen)? Ein Titel nach § 16 Absatz 5 AufenthG erlaubt nicht bereits kraft Gesetz die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, daher sind die Ausübung selbstständiger Tä- tigkeiten unter den Voraussetzungen des § 21 AufenthG zulässig. Hinsichtlich der Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung kann per Nebenbestim- mung „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ verfügt werden. Damit können Beschäftigungen (nach Zustimmung der Bundes-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4598 agentur für Arbeit) erlaubt werden, die einen der Ausnahmetatbestände der Be- schäftigungsverordnung (BeschV) erfüllen. Sofern die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG für ein Jahr und länger erteilt wird, besteht für den zuziehenden Ehegatten eines Deutschen die Möglichkeit der Teilnahme am Integrationskurs im Rahmen verfügbarer Kurs- plätze (vgl. § 44 Absatz 4 AufenthG). c) Inwieweit sind Personen, die im Rahmen der vom BVerwG vorgegebe- nen Härtefallregelung mit einem Visum nach § 16 Absatz 5 AufenthG bzw. nach § 25 Absatz 4 AufenthG eingereist sind (bitte bei der Ant- wort differenzieren), nach der Aufnahme einer existenzsichernden so- zialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland noch zur Integrationskursteilnahme und zum Sprachnachweis verpflichtet, ob- wohl bei diesen Personen wohl von einem erkennbar geringen Inte- grationsbedarf ausgegangen werden kann, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie sich ohne staatliche Hilfe in das Leben in Deutschland integrieren werden (vgl. § 4 Absatz 2 der Integrations- kursverordnung; bitte ausführlich darlegen)? Hierzu kann die Bundesregierung keine Angaben machen, da im Ausländerzen- tralregister der Grund der Einreise nicht erfasst wird – es ist nur erkennbar, wie viele Personen mit einem Visum nach § 16 Absatz 5 AufenthG eingereist sind bzw. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG im Bun- desgebiet aufhalten, nicht aber, ob diese Einreisen zur Teilnahme an einem Sprachkurs, zum Zweck des Ehegattennachzugs oder der Aufenthalt zur Fortset- zung der Ehe im Bundesgebiet nach einer erfolglosen Sprachkursteilnahme im Inland erfolgten. 26. Wie lautet die Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 18/2414, nachdem die Bundesregierung weitere sechs Monate die Auswirkungen und Reichweite des Dogan-Urteils prüfen konnte? Im Rahmen des bereits im parlamentarischen Verfahren befindlichen „Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ wird die Einführung einer gesetzlichen Härtefallklausel geprüft. 27. Was hat die Prüfung, wie das Dogan-Urteil umzusetzen ist und ob hierfür gesetzliche Änderungen erforderlich sind, erbracht, in welchem Gremium mit welchen Beteiligten wird über diese Fragen beraten, und, falls immer noch keine Entscheidung vorliegen sollte, wovon hängt es ab, dass eine verbindliche Entscheidung des EuGH nicht nur „vorläufig“, wie bisher (so auch die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/2424 zu den Fra- gen 1 bis 3), sondern umfassend und wirksam umgesetzt wird (bitte aus- führen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
Drucksache 18/4598 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 28. Wie ist der genaue Stand des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Regelung der Sprachanforderun- gen beim Ehegattennachzug in Bezug auf die EU-Familienzusammenfüh- rungsrichtlinie (Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2013) und des Verfahrens wegen der nach Ansicht der Euro- päischen Kommission unzureichenden Umsetzung des Dogan-Urteils des EuGH, und welche nächsten Schritte erwartet die Bundesregierung je- weils? Das Pilotverfahren Nummer 2013/2009 bezüglich der Familienzusammenfüh- rungsrichtlinie ist abgeschlossen. Ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren ist bisher nicht eingeleitet worden. Über etwaige weitere Schritte der Europä- ischen Kommission liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Auch das Pilotverfahren Nummer 2012/3395 hinsichtlich der Umsetzung der Dogan-Entscheidung ist abgeschlossen. In diesem Verfahren hat die Kommis- sion am 27. März 2015 ein förmliches Mahnschreiben übermittelt. Die Bundes- regierung wird innerhalb der bestehenden Frist dazu Stellung nehmen. 29. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass nachzugswillige Ehegatten auf der Internetseite der Auslandsvertretungen in der Türkei (www.tuerkei. diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/02-langfristige-visa/0-langfristige- visa.html) ausreichend und verständlich über die Rechtslage informiert werden, wenn dort zum einen ein nach Auffassung der Fragesteller ver- altetes, inhaltlich falsches Merkblatt verlinkt wird (www.tuerkei.diplo.de/ contentblob/3955914/Daten/3770072/ fzbamfnachweisdeutschkenntnisseehegattennachzug.pdf) und zum ande- ren ein Merkblatt, das folgende Hinweise zu den seit dem 11. Juli 2014 geltenden Grundlagen enthält (www.tuerkei.diplo.de/contentblob/1686038/ Daten/5030754/fznachweisdeutschkenntnisseehegattennachzug.pdf): „Der Sprachnachweis ist weiter vorzulegen. Er bleibt Erteilungsvorausset- zung. Beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsbür- gern in Deutschland (Erwerbstätige, Selbständige) wird auf den Sprach- nachweis im Härtefall verzichtet. Dieser Härtefall gilt dann, wenn es dem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, vor der Einreise einfache Sprach- kenntnisse zu erwerben oder ihm der Spracherwerb trotz ernsthafter Be- mühungen ein Jahr lang nicht gelingt. Der Härtefallmaßstab orientiert sich an demjenigen für den Ehegattennachzug zu Deutschen. Darüber hinaus wird auch beim Nachzug zu anderen ausländischen Staatsangehörigen die Möglichkeit eröffnet, härtefallbegründende Umstände geltend zu ma- chen“ (bitte ausführen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. 30. In welcher Weise und wie konkret hat die Bundesregierung der Europä- ischen Kommission im Pilotverfahren wegen der (Nicht-)Umsetzung des Dogan-Urteils mitgeteilt, dass sie „die öffentlich zugänglichen Internetin- formationen an den betreffenden Auslandsvertretungen entsprechend an- gepasst“ habe (so die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 18/4001), und hat sie die Europäische Kommission auch über die in Frage 29 beschriebenen Hinweise unterrich- tet, und wenn nein, warum nicht? In dem Pilotverfahren Nummer 2012/3395 hat die Bundesregierung in der Mit- teilung vom 4. November 2014 der Europäischen Kommission zu der Frage der Verfügbarkeit der Informationen Folgendes im Wortlaut mitgeteilt: „Die Bundesregierung hat diese im Rahmen von parlamentarischen Anfragen, Informationsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, bei
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4598 Bürgeranfragen (auch von in diesem Bereich tätigen Interessenvertretungen/ NRO) sowie in offenen Schreiben des Bundesministeriums des Innern öffentlich gemacht. Darüber hinaus hat die Bundesregierung die Erlasse auch in Informa- tionsmaterial, welches für Antragsteller zu Verfügung steht, eingearbeitet. Darüber hinaus wurde der maßgebliche Erlass, welcher der Kommission vor- liegt, im Wortlaut an alle deutschen Auslandsvertretungen sowie über die jewei- ligen Landesinnenministerien an alle Ausländerbehörden versendet. Die öffent- lichen Stellen, die über die Vergabe von Visa bzw. Aufenthaltstiteln entscheiden und Antragsteller zu den rechtlichen Möglichkeiten beraten, sind also umfas- send informiert und geben diese Informationen an Antragsteller weiter. Betroffene können sich also in erster Linie bei den für Ihre Belange zuständigen öffentlichen Stellen informieren. Dies ist bei den deutschen Auslandsvertretun- gen insbesondere über die Internetseiten möglich. Die Informationen sind da- rüber hinaus aber auch bspw. im Internet frei verfügbar.“ 31. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2015 (Bundesratsdrucksache 642/ 14), dass die Regelung sich „zunehmend unüberschaubar“ gestalte „und für die Betroffenen kaum noch nachvollziehbar“ erscheine bzw. dass „ein kaum noch überschaubarer Flickenteppich von Ausnahmen“ bestehe, was „die Anwendbarkeit des Rechts insgesamt“ erschwere, vor dem Hinter- grund, dass im maßgeblichen Merkblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Ehegattennachzug folgende Ausnahmen aufgeführt werden: „Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder haben als Deutscher von Ihrem Frei- zügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Der Spracherwerb ist im Ausland nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres trotz Bemühens nicht erfolgreich (nur bei Nachzug zu Deutschen). Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krank- heit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Sie haben einen Hochschulabschluss und können in Deutschland auch aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse voraussichtlich eine Arbeit finden (erkennbar geringer Integrationsbedarf). Sie möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten. Ihr Ehegatte ist Inhaber einer Blauen Karte EU. Ihr Ehegatte besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifizierter (§ 19 AufenthG), Forscher (§ 20 AufenthG), Firmengründer (§ 21 AufenthG), Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG), anerkannter Flüchtling (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG), Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten (§ 38a AufenthG). Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kana- das, der Republik Korea, Neuseelands, der Vereinigten Staaten von Amerika, Andorras, Honduras, Monacos oder San Marinos“, wobei die aus der Dogan-Entscheidung des EuGH folgenden Ausnahme- gruppen der Ehegatten von assoziationsberechtigten türkischen Staats- angehörigen noch fehlt und die Ausnahmeregelung zum unzumutbaren Spracherwerb nicht mehr auf den Zuzug zu deutschen Staatsangehörigen beschränkt bleibt (bitte ausführen)?
Drucksache 18/4598 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zum Bearbeitungsstand der Informationsangebote des Bundesamtes für Migra- tion und Flüchtlinge (BAMF) wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. Die Regelungen zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug haben sich seit der Einführung des Sprachnachweises kontinuierlich weiterentwickelt. Es gibt eine Reihe von Ausnahmetatbeständen, die sich möglicherweise nicht auf den ersten Blick erschließen. Dennoch ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Recht sowohl für die Antragsteller als auch für die Rechtsanwender in den deut- schen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden handhabbar ist. 32. Wie ist es zu erklären, dass auf der maßgeblichen Internetseite des BAMF zum Ehegattennachzug (www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/ ehepartnerfamilie-node.html) die Entscheidung des EuGH in der Sache „Dogan“ noch nicht berücksichtigt wird, obwohl sie nicht nur den quanti- tativ sehr bedeutenden Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen, sondern auch den Nachzug zu allen anderen Drittstaatsangehörigen betrifft (siehe Punkt 4 des Erlasses des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014)? Der Bearbeitungsstand des angesprochenen Textes ist durch Datumsangabe kenntlich gemacht, wodurch für Nutzer ersichtlich ist, dass spätere Rechtsände- rungen oder Gerichtsentscheidungen hierdurch nicht wiedergegeben sein kön- nen. Eine Aktualisierung des Beitrags wurde inzwischen veranlasst. 33. Warum wird im Internet durch die deutschen Auslandsvertretungen immer noch auf das nach dem Dogan-Urteil des EuGH nach Auffassung der Fra- gesteller veraltete und falsche Merkblatt des BAMF „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ ver- linkt (z. B. auch durch die Auslandsvertretungen in der Türkei)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 23 und 32 verwiesen. 34. Mit welcher inhaltlichen und rechtlichen Begründung ist die Bundesregie- rung gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg 7 B 22.14 vom 30. Januar 2015 in die Revision gegangen (bitte so ausführ- lich wie möglich darlegen, auch in Auseinandersetzung mit den Argumen- ten des Gerichts)? Die Bundesregierung hat die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungs- gerichts Berlin-Brandenburg (OVG 7 B 22.14) bisher nicht begründet, § 139 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 35. Mit welcher Begründung bestreitet die Bundesregierung selbst auf Nach- frage mit den entsprechenden konkreten Belegen (vgl. die Mündliche Fra- ge 28, Plenarprotokoll 18/90, S. 8575), dass sich die Stellungnahme des Generalanwalts des EuGH Maciej Szpunar vom 28. Januar 2015 zur Un- zulässigkeit von Sprachtests im Zusammenhang von Integrationsmaßnah- men ausdrücklich auch auf die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie bezieht (vgl. z. B. die Rn. 45, 46 und 85 der Stellungnahme, bitte ausfüh- ren)? In dem Verfahren P & S (C-579/13) wird – verkürzt dargestellt – die Frage er- läutert, ob es unionsrechtlich zulässig ist, Daueraufenthaltsberechtigten nach der Richtlinie 2003/109/EG auch noch nach Erhalt des Daueraufenthaltsrecht Inte- grationsmaßnahmen abzuverlangen. Daher lauten auch die Vorlagefragen:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/4598 „Sind Sinn und Zweck der Richtlinie 2003/109/EG oder deren Artikel 5 Absatz 2 und/oder Artikel 11 Absatz 1 dahin auszulegen, dass die im nationalen Recht vorgesehene Auferlegung einer bußgeldbewehrten Integrationspflicht für Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Besitz des Status eines langfristig Auf- enthaltsberechtigten sind, damit nicht vereinbar ist? Ist es bei der Beantwortung der ersten Frage von Belang, ob die Integrationspflicht auferlegt wurde, bevor der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliehen wurde?“ Schon daraus folgt, dass sich die Schlussanträge des Generalanwaltes Maciej Szpunar auf die Daueraufenthaltsrichtlinie beziehen. Soweit er in den in der Frage genannten Randnummer Ausführungen zur Familienzusammenführungs- richtlinie macht, so zieht er diese als Vergleichsmaßstab heran, um die streit- gegenständliche Daueraufenthaltsrichtlinie auszulegen. Dies macht aber die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zu einem eigenen Verfahrens- oder gar Streitgegenstand. 36. Ist es eine generelle Praxis des BAMF, dass Journalistinnen und Journalis- ten eine Studie, die im Auftrag des BAMF erarbeitet wird, vor der offi- ziellen Veröffentlichung auf Anfrage zur Verfügung gestellt bekommen (vgl. Antwort zu den Fragen 20f bis 22 auf Bundestagsdrucksache 18/ 2414)? Wenn nein, wie lauten die korrekten Antworten zu den Fragen 20 bis 22, und wenn ja, welche vom BAMF beauftragten Studien stehen in diesem Jahr zu welchen Zeitpunkten zur Veröffentlichung an, und an wen müssen sich interessierte Journalistinnen und Journalisten wenden, um die jewei- lige Studie vor der offiziellen Vorstellung erhalten zu können? Die Forschungsprojekte des BAMF werden auf dessen Internetseite (www.bamf. de) öffentlich einsehbar dargestellt. So bereits bekannt, ist hier auch eine Infor- mation über den avisierten Zeitpunkt der Veröffentlichung von Ergebnissen ent- halten. Medienvertreter können sich somit über laufende Forschungsarbeiten des BAMF und deren zeitlichen Rahmen informieren. Zudem werden alle Pro- jekte des BAMF-Forschungszentrums in einem öffentlichen Jahresbericht dar- gestellt. Die Pressestelle des BAMF stellt entsprechend der presserechtlichen Regelun- gen des Gleichbehandlungsanspruches einzelne Studien künftig nicht zur Vorbe- richterstattung zur Verfügung. Die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 20 bis 22 der Kleinen An- frage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2414 vom 28. August 2014 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. 37. Wie passt die Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 auf Bundestags- drucksache 18/2414, wonach „selbstverständlich im Lichte von Artikel 6 GG […] Analphabeten dasselbe Recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben haben wie alle anderen Ehegatten auch“, zusammen mit ihrer Haltung, dass Analphabetismus bei der Frage einer Verhältnismäßig- keitsprüfung unberücksichtigt bleiben soll (vgl. z. B. ihre Antwort zu den Fragen 11g und 11i auf Bundestagsdrucksache 18/2414 und die Regelung im Visumhandbuch, vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdruck- sache 17/5732; bitte ausführen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Drucksache 18/4598 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode