Finanzkontrolle Schwarzarbeit - Kontrolle von Mindestlöhnen 2015

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Deutscher Bundestag                                                                        Drucksache   18/7525 18. Wahlperiode                                                                                           15.01.2016 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus, Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7405 – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – Kontrolle von Mindestlöhnen 2015 Vorbemerkung der Fragesteller Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hat verantwortungsvolle Aufgaben zu bewältigen. Sie kontrolliert seit ihrer Gründung im Jahr 2004 neben den sensib- len Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (Schwarz- ArbG) immer mehr branchenspezifische Mindestlöhne nach dem Arbeitneh- mer-Entsendegesetz (AEntG), die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit und seit 2015 auch den gesetzlichen Mindestlohn. Die gesetzlichen Leitplanken bei den Löhnen greifen nur, wenn sie effektiv und umfassend kontrolliert werden. Daher ist eine ausreichende Kontrolldichte drin- gend notwendig und diese wiederum erfordert eine gute personelle und finanzi- elle Ausstattung der FKS. Immerhin garantieren Mindestlöhne einen fairen Wettbewerb zum Vorteil der Beschäftigten, aber auch der verantwortungsvollen Betriebe, die sich an die gesetzlich gefassten Rahmenbedingungen halten. Vorbemerkung der Bundesregierung Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) prüft bereits seit 1997 Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), seit 2012 nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und neu seit 2015 nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Daneben hat die FKS eine Vielzahl weiterer Prüf- aufgaben. Die FKS verfolgt einen ganzheitlichen Prüfansatz, d. h., seit dem 1. Januar 2015 beinhaltet grundsätzlich jede Prüfung der FKS auch eine Mindestlohnprüfung nach dem MiLoG. Dabei prüft die FKS risikoorientiert, jedoch grds. verdachts- unabhängig, d. h. es erfolgt eine risikoorientierte Auswahl der zu prüfenden Sach- verhalte, bei der einzelne oder mehrere Risikokriterien ausschlaggebend sein kön- nen. Es finden zudem Prüfungen auf Grundlage von Hinweisen und aufgrund von Erkenntnissen aus Prüfungen oder Ermittlungsverfahren statt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Februar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 18/7525                                     –2–                   Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1.   Für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte hatte die Finanzkontrolle Schwarz- arbeit (FKS) im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung Kontrollkom- petenzen, damit der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) flächendeckend umgesetzt wird? Die FKS hat grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer Kontrollkompetenz nach dem MiLoG. Hierzu gehören auch die Betriebe, die in den Geltungsbereich von Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG oder einer Lohnuntergrenze nach dem AÜG gehören, da ein Betrieb auch Personen beschäftigen kann, die nicht unter den persönlichen Geltungsbe- reich einer entsprechenden Rechtsverordnung fallen und für die somit das MiLoG Anwendung findet. Für die Darstellung der Anzahl der relevanten Betriebe liegen Daten des Unter- nehmensregisters des Statistischen Bundesamtes vor. Danach bestanden zum Auswertungszeitpunkt 31. Mai 2015 1.949.124 Betriebe, die mindestens über ei- nen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten verfügten. Von den Berechnun- gen sind Betriebe der Wirtschaftszweige A (Land- und Forstwirtschaft, Fische- rei), O (Öffentliche Verwaltung und Verteidigung, Sozialversicherung), T (pri- vate Haushalte) sowie U (Exterritoriale Organisationen und Körperschaften) der Wirtschaftszweigklassifikation 2008 (WZ 2008) ausgenommen. Die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die die FKS die Kon- trollkompetenz nach dem MiLoG hat, wird in keiner Statistik originär erfasst. Zwar liefert die Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) hierfür eine Annäherung. Sie beinhaltet jedoch auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer, für die eine Rechtsverordnung nach dem AEntG oder dem AÜG gilt. Für diese hat die FKS die Kontrollkompetenz nach dem jeweiligen Gesetz. Die in der Beschäftigtenstatistik der BA erfasste Anzahl muss folglich um die Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer verringert werden, für die eine Rechtsverordnung nach dem AEntG oder dem AÜG gilt. Grundlage für den Geltungsbereich solcher Rechtsverordnungen sind Tarifver- träge bzw. eine Empfehlung von Tarifvertragsparteien. Diese Geltungsbereiche unterscheiden sich in der Regel von der WZ 2008 der amtlichen Statistik und auch von anderen Statistiken. Da es deswegen keine amtlichen Statistiken über die An- zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Geltungsbereichen der Ver- ordnungen gibt, muss die Zahl geschätzt werden. Dies geschieht, je nach Branche, auf der Basis von verschiedenen Datenquellen und Methoden sowie mit Daten zu unterschiedlichen Stichtagen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die in den Fragen 1 bis 3 genannten Zahlen nicht zu einer Gesamtzahl addiert werden können, da die verwendeten Datenquellen teilweise nicht kompatibel sind. Unter diesen Voraussetzungen schätzt die Bundesregierung die Anzahl der Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die die FKS die Kontrollkompetenz nach dem Mindestlohngesetz hat, auf ca. 33,7 Millionen. 2.   Für welche allgemeinverbindlich erklärten Branchenmindestlöhne nach § 7 bzw. § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) hatte die FKS im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung Kontroll- und Durchsetzungs- kompetenzen, und für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte galten diese je- weiligen Branchenmindestlöhne (bitte mit Vergleichszahlen von 2014)? Im Verlauf des Jahres 2015 galten in den Branchen Pflege, Aus- und Weiterbil- dungsdienstleistungen, Maler- und Lackiererhandwerk, Baugewerbe, Bergbau- spezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, Abfallwirtschaft inklusive Straßenrei-
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                –3–                                Drucksache 18/7525 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. nigung und Winterdienst, Gerüstbauerhandwerk, Dachdeckerhandwerk, Gebäu- dereinigung, Elektrohandwerk, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, Wä- schereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Fleischwirtschaft, Friseur- handwerk, Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau, Textil- und Bekleidungs- industrie, Geld- und Wertdienste Mindestlöhne nach dem AEntG. Grundlage für den Geltungsbereich der Rechtsverordnungen nach dem AEntG sind Tarifverträge von Tarifvertragsparteien bzw. im Fall der Pflegebranche eine Empfehlung einer nach § 12 AEntG gebildeten Kommission. Deren Geltungsbe- reiche unterscheiden sich in der Regel von der WZ 2008 der amtlichen Statistik und auch von anderen Statistiken. Da es insoweit keine amtlichen Statistiken über die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Geltungsbereichen der Verordnungen gibt, muss die Zahl geschätzt werden. Dies geschieht, je nach Branche, auf der Basis von verschiedenen Datenquellen und Methoden sowie mit Daten zu unterschiedlichen Stichtagen. Die Ermittlung der Arbeitnehmerzahlen liefert zwar für jede Branche ausreichend präzise Ergebnisse, es handelt sich je- doch um Schätzungen. Auch können die Zahlen der einzelnen Branchen nur be- dingt zu einer Summe addiert werden, da die einzelnen Statistiken u.a. nicht über- schneidungsfrei sind und teilweise zu unterschiedlichen Stichtagen erhoben wer- den. Unter diesen Voraussetzungen fielen im Verlauf des Jahre 2015 nach Schätzun- gen der Bundesregierung ca. 4 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich der jeweiligen Rechtsverordnungen. Im Jahr 2014 be- lief sich diese Zahl auf ca. 3,5 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Anzahl der Betriebe wird hingegen nicht in allen verwendeten Statistiken er- hoben, so dass die Bundesregierung keine Aussage treffen kann, wie viele Be- triebe unter den Geltungsbereich der Rechtsverordnungen fallen. 3.   Für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte galt nach Kenntnis der Bundesre- gierung im Jahr 2015 die Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche, die von der FKS kontrolliert wird (bitte mit Vergleichszahlen von 2014)? Die Zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlas- sung vom 21. März 2014 (Lohnuntergrenzenverordnung) findet nach ihrem § 1 Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Leiharbeit- nehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen. Sie findet danach auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmern Anwendung. Damit findet das in § 2 der Lohnunter- grenzenverordnung geregelte Mindeststundenentgelt als verbindliche Lohnunter- grenze auf alle in Deutschland beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leihar- beitnehmer Anwendung. Eine Ausnahme von der Anwendung der Lohnuntergrenzenverordnung kann sich gemäß § 8 Absatz 3 AEntG dann ergeben, wenn ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 AEntG oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG fallen. In diesem Fall hat der Leiharbeitnehmer oder die Leiharbeit-nehmerin gegen den Verleiher einen Anspruch auf Gewährung zu- mindest der in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschrie- benen Arbeitsbedingungen; dies gilt nach § 8 Absatz 3 AEntG auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich des Tarifver- trags oder der Rechtsverordnung fällt. Infolge des Nebeneinanders des Anspruchs
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Drucksache 18/7525                                    –4–                    Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. auf das Mindeststundenentgelt nach der Lohnuntergrenzenverordnung und des Anspruchs auf den AEntG-Mindestlohn findet die Lohnuntergrenzenverordnung in diesen Fällen im Ergebnis keine Anwendung, wenn der AEntG-Mindestlohn für den Leiharbeitnehmer oder die Leiharbeitnehmerin günstiger ist. Die Zahl der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer lag im Juni 2015 bei 961.000. Gegenüber dem Vorjahr hat sich die Zahl der Leiharbeitnehmer damit um 48.000 erhöht. Darüber, in wie vielen Fällen die Lohnuntergrenzenverord- nung im Ergebnis gemäß § 8 Absatz 3 AEntG durch einen für den Leiharbeitneh- mer oder die Leiharbeitnehmerin günstigeren AEntG-Mindestlohn verdrängt wurde, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 4.   Wie viele Kontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt von der FKS im Jahr 2015 durchgeführt, und wie viele davon waren Kon- trollen: des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (bitte mit Angabe der Zahl der Prüfungen der fünf Branchen, die am häufigsten kontrolliert wur- den); von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG (bitte nach Branchen differenzieren und mit Vergleichszahlen von 2014); der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte mit der Vergleichs- zahl von 2014)? Die Fragen 4a bis 4c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 43.637 (2014: 63.014) Arbeitgeber von der FKS geprüft. Eine Differenzierung nach Prüfungen nach dem MiLoG oder branchen- spezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG ist bei der statistischen Erfassung nicht vorgesehen. Die Prüfungen der FKS umfassen bei jedem Arbeitgeber alle in Betracht kommenden Prüfaufträge (vgl. Vorbemerkung). Statistisch erfasst wird lediglich, in welcher Branche geprüft wurde. Da die Lohnuntergrenze nach dem AÜG nur bei Verleihern nach dem AÜG geprüft werden kann, ist insofern nur bei der Branche „Arbeitnehmerüberlassung“ eine derartige Prüfung möglich; allerdings können hier auch Prüfungen nach dem AEntG oder dem MiLoG in Betracht kommen. Dargestellt werden nachfolgend daher die Arbeitgeberprüfun- gen ohne Differenzierung des Inhalts der Prüfungen. Differenziert ausgewiesen werden können auch nur die im AEntG namentlich sowie die in § 2a Schwarz- ArbG genannten Branchen. In den Jahren 2014 und 2015 wurden Arbeitgeber u. a. wegen Einhaltung von Mindestlohnpflichten wie folgt geprüft: Branche                                                                Jahr 2014    2015 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und                 552     290 Winterdienst Arbeitnehmerüberlassung                                             1.471       867 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten                     70        28 oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe                               30.729     16.681 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken                        2          2 Briefdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag)                  47         43
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                  –5–                                Drucksache 18/7525 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Branche                                                                 Jahr Fleischwirtschaft                                                     578      445 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe                                   -    7.287 Gebäudereinigung                                                    2.232    1.370 Personenbeförderungsgewerbe                                             -    1.259 Pflegebranche                                                         775      491 Schaustellergewerbe                                                     -      208 Sicherheitsdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag               -      530 in 2014) Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistik-                  -    3.400 gewerbe Unternehmen der Forstwirtschaft                                          -       69 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen                       -      105 und Ausstellungen beteiligen Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft                     115       101 Zur Zahl der Prüfungen im Jahr 2014 in den Branchen, die vor Inkrafttreten des MiLoG keinen Mindestlohnverpflichtungen unterlagen, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3b) der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Beate Mül- ler-Gemmeke u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/4046 - verwiesen (s. BT-Drs. 18/4403 vom 23. März 2015). 5.   Welche prozentuale Kontrolldichte wurde nach Kenntnis der Bundesregie- rung im Jahr 2015 erreicht bei der Überprüfung: des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG; der branchenspezifischen Mindestlöhne nach dem AEntG (bitte nach Branchen differenzieren und mit Vergleichszahlen von 2014) und der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte mit der Vergleichs- zahl von 2014)? Aufgrund der in den Antworten zu Fragen 1 bis 3 dargestellten statistischen Er- fassung, die lediglich eine Schätzung von Betrieben und Beschäftigten möglich macht, sowie des ganzheitlichen Prüfungsansatzes der FKS (vgl. Antwort zu Frage 3) ist eine prozentuale Kontrolldichte nicht bestimmbar. 6.   Wie viele Ermittlungsverfahren sowie Verstöße gab es nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt aufgrund der Kontrollen der FKS im Jahr 2015 (bitte mit Vergleichszahlen von 2014), und wie viele davon wegen der Nicht- gewährung: des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (bitte mit Angabe der fünf Branchen mit den meisten Verstößen bzw. Ermittlungsverfahren); von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG (bitte nach Branchen differenzieren und mit Vergleichszahlen von 2014); der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte mit der Vergleichs- zahl von 2014)? Die Fragen 6a bis 6c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet.
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Drucksache 18/7525                                –6–                    Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die FKS hat im Jahr 2015 insgesamt 128.432 (2014: 137.292) Ermittlungsver- fahren eingeleitet, davon 705 wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindest- lohns nach dem MiLoG, 2.061 wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem AEntG und 81 wegen Verstoßes gegen die Lohnunter- grenze nach dem AÜG. Eine statistische Erfassung, welche Ermittlungsverfahren aufgrund von Kontrollen eingeleitet werden, erfolgt nicht. Neben Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz führen weitere Erkenntnisquellen zur Einleitung von Ermittlungsverfahren, z. B. Hinweise von Behörden oder Perso- nen. Das MiLoG kommt zur Anwendung, soweit ein Branchenmindestlohn nach dem AEntG nicht oder nicht mehr besteht oder wegen des persönlichen Geltungsbe- reichs nicht auf alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Betriebs zur An- wendung kommt. Zudem gilt für Unternehmen aus der Branche Arbeitnehmer- überlassung: Diese können neben Verstößen nach dem AÜG auch Verstöße ge- gen das AEntG begehen, wenn sie Leiharbeitnehmer in Branchen mit einem Branchenmindestlohn nach dem AEntG verleihen. Zudem kommen Verstöße ge- gen das MiLoG in Betracht bei den Arbeitnehmern von Verleihern, die keine Leiharbeitnehmer sind (Disponenten, Verwaltungspersonal etc.). In der Darstellung der Verstöße in den verschiedenen Branchen sind daher die Verstöße nach MiLoG, AEntG und AÜG zusammengefasst. In den Jahren 2014 und 2015 wurden Ermittlungsverfahren wegen Nichtgewährung des Mindestloh- nes nach AEntG, MiLoG oder AÜG wie folgt eingeleitet: Branche                                                            Jahr 2014 2015 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winter-      54    40 dienst Arbeitnehmerüberlassung                                            48      109 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder            11        4 Dritten Buch Sozialgesetzbuch Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe                             1.756    1.484 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken                     0        1 Briefdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag)                0        0 Fleischwirtschaft                                                   9       25 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe                               -      341 Gebäudereinigung                                                  249      251 Personenbeförderungsgewerbe                                         -       23 Pflegebranche                                                      32       52 Schaustellergewerbe                                                 -        1 Sicherheitsdienstleistungen                                        71       46 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikge-           -       54 werbe Unternehmen der Forstwirtschaft                                     -        0 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und              -        1 Ausstellungen beteiligen Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft                  16        7 Eine weitergehende Differenzierung nach Branchen ist in der Arbeitsstatistik der FKS nicht vorgesehen.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 –7–                                Drucksache 18/7525 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 7.   Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 die ver- hängten Bußgelder insgesamt (bitte mit der Vergleichszahl von 2014), und wie hoch waren davon die Bußgelder aufgrund der Nichtgewährung: des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (bitte mit Angabe der fünf Branchen, in denen die Summe der verhängten Bußgelder am höchs- ten war); von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG (bitte nach Branchen differenzieren und mit Vergleichszahlen von 2014); der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte mit der Vergleichs- zahl von 2014)? Die Fragen 7a bis 7c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet. Festgesetzt wurden im Jahr 2015 Geldbußen in Höhe von insgesamt 43,4 Mio. Euro (2014: 46,7 Mio. Euro), davon 0,2 Mio. Euro wegen Mindest- lohnverstoßes nach dem MiLoG, 14,8 Mio. Euro wegen Mindestlohnverstoßes nach dem AEntG und 1,1 Mio. Euro wegen Verstoßes gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG. Das MiLoG kommt zur Anwendung, soweit ein Branchenmindestlohn nach dem AEntG nicht oder nicht mehr besteht oder wegen des persönlichen Geltungsbe- reichs nicht auf alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Betriebs zur An- wendung kommt. Zudem gilt für Unternehmen aus der Branche Arbeitnehmer- überlassung: Diese können neben Verstößen nach dem AÜG auch Verstöße ge- gen das AEntG begehen, wenn sie Leiharbeitnehmer in Branchen mit einem Branchenmindestlohn nach dem AEntG verleihen. Zudem kommen Verstöße ge- gen das MiLoG in Betracht bei den Arbeitnehmern von Verleihern, die keine Leiharbeitnehmer sind (Disponenten, Verwaltungspersonal etc.). In der Darstellung der Geldbußen in den verschiedenen Branchen sind daher die Verstöße nach MiLoG, AEntG und AÜG zusammengefasst. Wegen Nichtgewäh- rung des Mindestlohnes nach dem AEntG, MiLoG oder AÜG wurden folgende Geldbußen (in Euro) festgesetzt: Branche                                                        Jahr 2014              2015 Abfallwirtschaft einschließlich Straßen-              71.793,19        196.253,71 reinigung und Winterdienst Arbeitnehmerüberlassung                             192.849,66        1.116.600,00 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach                3.450,00            3.400,00 dem Zweiten oder Dritten Buch Sozial- gesetzbuch Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe              10.014.400,51      10.040.553,93 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohleberg-                   0                  0 werken Briefdienstleistungen (kein Mindestlohn-                       0                  0 tarifvertrag) Fleischwirtschaft                                            0           13.900,00 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe                        -           56.903,00 Gebäudereinigung                                  4.661.191,47        2.266.767,11 Personenbeförderungsgewerbe                                  -                   0 Pflegebranche                                       450.505,00          497.042,42
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Drucksache 18/7525                                    –8–                     Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Branche                                                        Jahr 2014               2015 Schaustellergewerbe                                          -                   0 Sicherheitsdienstleistungen                         216.663,63        1.261.410,36 Speditions-, Transport- und damit verbun-                    -           11.485,00 denes Logistikgewerbe Unternehmen der Forstwirtschaft                                 -                 0 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau                         -                 0 von Messen und Ausstellungen beteiligen Wäschereidienstleistungen im Objektkun-             223.124,00          45.915,00 dengeschäft Eine weitergehende Differenzierung nach Branchen ist in der Arbeitsstatistik der FKS nicht vorgesehen. 8.   Wie viele Ermittlungsverfahren sowie Verstöße gab es insgesamt im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des Verdachts auf Ver- untreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafge- setzbuches – StGB (bitte mit der Vergleichszahl von 2014), und wie viele dieser Verstöße bzw. Ermittlungsverfahren standen im Zusammenhang mit der Nichtgewährung: des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (bitte mit Angabe der fünf Branchen mit den meisten Verstößen bzw. Ermittlungsverfahren); von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG (bitte nach Branchen differenzieren und mit Vergleichszahlen von 2014); der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte mit der Vergleichs- zahl von 2014)? Die Fragen 8a bis 8c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet. Die Arbeitsstatistik der FKS lässt eine Differenzierung der Ermittlungsverfahren wegen Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) nach Verstößen im Zusammenhang mit Mindestlohnverstößen nicht zu. Aufgrund des Verdachts auf Veruntreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB hat die FKS im Jahr 2015 insgesamt 11.621 (2014: 14.066) Ermittlungsverfahren abgeschlossen. Die Statistik der FKS sieht Auswertungen nicht für alle Branchen vor. Für die folgenden Branchen hat die FKS in den Jahren 2014 und 2015 Ermittlungsver- fahren nach § 266a StGB abgeschlossen: Branche                                                                Jahr 2014 2015 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winter-         100    89 dienst Arbeitnehmerüberlassung                                                100      173 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder                  8       10 Dritten Buch Sozialgesetzbuch Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe                                 4.257     4.731 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken                         0         0 Briefdienstleistungen                                                  23        74 Fleischwirtschaft                                                      67        92
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 –9–                                Drucksache 18/7525 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Branche                                                                 Jahr 2014 2015 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe                               2.415 2.392 Gebäudereinigung                                                      765    680 Personenbeförderungsgewerbe                                           348    321 Pflegebranche                                                         570    228 Schaustellergewerbe                                                    40     44 Sicherheitsdienstleistungen                                           407    387 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikge-           1.335 1.079 werbe Unternehmen der Forstwirtschaft                                         12       29 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und                  20       11 Ausstellungen beteiligen Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft                       34       14 In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden nur die Fälle erfasst, die der Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt werden. Deshalb können auf- grund der Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik für diesen Deliktsbereich keine bundesweiten Aussagen getroffen werden. Im Jahr 2014 wurden in der Po- lizeilichen Kriminalstatistik 9.376 (2013 10.041) Arbeitsdelikte registriert. Hier- bei handelt es sich nahezu ausschließlich (98%) um Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Zahlen für 2015 liegen in der Polizeilichen Kri- minalstatistik noch nicht vor. 9.   In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 Geld- sowie Freiheitsstrafen wegen Veruntreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB insgesamt verhängt (bitte mit Vergleichs- zahlen von 2014), und wie hoch war der Anteil aufgrund von Verstößen: gegen den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG; gegen branchenspezifische Mindestlöhne nach dem AEntG (bitte nach Branchen differenzieren und mit Vergleichszahlen von 2014); gegen die Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte mit Ver- gleichszahlen von 2014)? 10.    Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der abgeurteilten bzw. verurteilten Personen wegen § 266a StGB im Jahr 2015 bzw., wenn nicht vorliegend, im Jahr 2014 (wenn möglich auch nach dem MiLoG, den Branchen des AEntG und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG dif- ferenzieren), und in wie vielen Fällen wurden Geldstrafen mit wie vielen Tagessätzen im Jahr 2015 bzw., wenn nicht vorliegend, im Jahr 2014 verhängt (wenn möglich auch nach dem MiLoG, den Branchen des AEntG und des AÜG differenzieren), und in wie vielen Fällen wurden Freiheitsstrafen in welcher Höhe im Jahr 2015 bzw., wenn nicht vorliegend, im Jahr 2014 verhängt, und wie viele Freiheitsstrafen wurden davon ausgesetzt (wenn möglich auch nach dem MiLoG, den Branchen des AEntG und des AÜG differenzieren, bitte je- weils mit Vergleichsangaben von 2014 bzw. 2013)? Die Fragen 9a bis 10b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet.
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Drucksache 18/7525                                – 10 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Arbeitsstatistik der FKS lässt eine Differenzierung der Ermittlungsverfahren wegen Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) nach Mindestlohnverstößen im Zu- sammenhang mit MiLoG, AEntG und AÜG nicht zu. Soweit die Landesjustizverwaltung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Rückmel- dungen zu Verurteilungen nach § 266a StGB mitgeteilt hat, wurden Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt: 2014                 2015 Geldstrafen                               6,6 Mio. Euro        7,9 Mio. Euro Freiheitsstrafen                              796 Jahre            812 Jahre Bezogen auf die nachfolgend dargestellten Branchen wurden Geld- und Freiheits- strafen, soweit die Landesjustizverwaltung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Rückmeldungen zu Verurteilungen nach § 266a StGB mitgeteilt hat, wie folgt verhängt: Branche                                                         Jahr 2014                        2015 Geldstra-     Freiheits-    Geldstrafen Freiheits- fen         strafen       (in Euro)      strafen (in Euro)    (in Jahren)                  (in Jahren) Abfallwirtschaft einschließlich Stra-      25.600            11,7        77.500           1,9 ßenreinigung und Winterdienst Arbeitnehmerüberlassung                     31.300              0         19.000          4,5 Aus- und Weiterbildungs-leistungen               0              0              0            0 nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch Bauhauptgewerbe und Baunebenge-         1.979.880           315,3      3.058.190       397,2 werbe Bergbauspezialarbeiten auf Steinkoh-             0              0                 0        0 lebergwerken Briefdienstleistungen                      24.300               0         69.000            0 Fleischwirtschaft                          61.250             5,6         22.625          3,7 Gaststätten- und Beherbergungsge-         912.050            74,1        996.195         64,5 werbe Gebäudereinigung                          243.640            55,2        235.875         42,8 Personenbeförderungsgewerbe               271.620            29,8        268.785         21,1 Pflegebranche                              70.350             2,8         38.500          4,8 Schaustellergewerbe                         2.700               0         32.280            0 Sicherheitsdienstleistungen               126.310            42,2        182.700         19,4 Speditions-, Transport- und damit         760.445           106,4        842.550         76,7 verbundenes Logistikgewerbe Unternehmen der Forstwirtschaft                  0            1,2          1.200          1,2 Unternehmen, die sich am Auf- und            6.650            2,9          2.900            0 Abbau von Messen und Ausstellun- gen beteiligen Wäschereidienstleistungen im Ob-            12.200              0         38.200           1 jektkundengeschäft
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