Finanzkontrolle Schwarzarbeit - Kontrolle von Mindestlöhnen 2015

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 11 –                             Drucksache 18/7525 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Anzahl der Abgeurteilten und Verurteilten wegen Straftaten nach § 266a StGB sowie die Anzahl und Höhe der verhängten Geld- und Freiheitsstrafen bei Verurteilungen ergeben sich aus der vom Statistischen Bundesamt veröffentlich- ten Strafverfolgungsstatistik (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3). Angaben zur Anzahl der Ab- und Verurteilungen auf Grundlage von § 266a StGB und zur Höhe der insoweit verhängten Geld- und Freiheitsstrafen für die Jahre 2014 und 2015 liegen jedoch noch nicht vor. 11.   In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Sozialversi- cherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge im Jahr 2015 aufgrund der Er- mittlungen der FKS nachgefordert, und wie hoch waren die jeweils tatsäch- lich vereinnahmten Summen (bitte mit Vergleichsangaben von 2014)? Die Rentenversicherungsträger haben im Jahre 2015 Sozialversicherungsbeiträge aus Prüfungen wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in Höhe von 299.656.405,31 EUR sowie Säumniszuschläge in Höhe von 163.277.458,73 EUR festgesetzt und nacherhoben. Diese Beträge können sich noch geringfügig verän- dern, da der endgültige statistische Jahresabschluss zum 29. Februar 2016 erfolgt. Im Jahr 2014 wurden im Rahmen dieser Prüfungen Beiträge in Höhe von 269.273.082,21 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 122.179.087,43 EUR festgesetzt und nacherhoben. Bei diesen Beträgen handelt es sich um den endgül- tigen statistischen Jahresabschluss. Die statistische Zuordnung dieser Nachforderungen nach einem Prüf- bzw. Er- mittlungsersuchen durch die FKS ist nicht möglich. Eine Differenzierung nach tatsächlich vereinnahmten Summen ist nicht möglich. 12.   Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 die Scha- denssumme in der Jahresstatistik des Zolls insgesamt, aus welchen Bestandteilen setzt sie sich konkret, und in welcher Höhe zusammen, wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund der Nichtgewäh- rung des gesetzlichen Mindestlohns, wie hoch war der Anteil der Schadenssumme jeweils aufgrund der Nicht- gewährung von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG (bitte mit Vergleichszahlen von 2014), und wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund der Nichtgewäh- rung der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte mit Ver- gleichszahlen von 2014)? Die Fragen 12a bis 12d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Die in der Jahresstatistik für 2015 ausgewiesene Schadenssumme im Rahmen der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen von insgesamt 818,5 Mio. Euro (2014: 795,4 Mio. Euro) setzt sich zusammen aus nicht gezahlten Sozialversiche- rungsbeiträgen, nicht gezahlten Steuern und „sonstigen Schäden“ (dies sind ins- besondere nicht gezahlte Mindestlöhne und Urlaubskassenbeiträge sowie zu Un- recht erhaltene Sozialleistungen). Im Jahr 2015 betrug die Schadenssumme aufgrund eigener Ermittlungen für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge insgesamt 587 Mio. Euro, für nicht gezahlte Steuern insgesamt 25,6 Mio. Euro und für sonstige Schäden insgesamt 206 Mio. Euro.
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Drucksache 18/7525                                    – 12 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Im Zusammenhang mit Mindestlohnverstößen nach dem MiLoG betrug die Scha- denssumme insgesamt 0,2 Mio. Euro, im Zusammenhang mit Mindestlohnver- stößen nach dem AEntG insgesamt 32,9 Mio. Euro (2014: 23,1 Mio. Euro) und im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG insgesamt 0,6 Mio. Euro (2014: 0,1 Mio. Euro). 13.   Wie viele Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz hat die FKS insgesamt bei ihren Kontrollen nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 aufge- deckt, wie viele davon wurden den zuständigen Behörden gemeldet (bitte mit der Vergleichszahl von 2014), und wie viele dieser Verstöße wurden auf- gedeckt bei Kontrollen: des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG; von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG (bitte nach Branchen differenzieren und mit Vergleichszahlen von 2014); der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte mit der Vergleichs- zahl von 2014)? Die Überwachung und Ahndung des Arbeitszeitgesetzes erfolgt nicht durch die Behörden der Zollverwaltung. Stellt die FKS bei ihren Prüfungen einen deutli- chen Verstoß gegen die Arbeitszeitvorschriften oder die Aufzeichnungspflichten fest, leitet sie eine entsprechende Kontrollmitteilung an die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden weiter. Die Feststellung und Weiterleitung dieser Fälle wird in der Arbeitsstatistik der FKS nicht erfasst. 14. In wie vielen Fällen hat die FKS nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 Kontrollen nach dem MiLoG veranlasst, aufgrund eigen-initiativer Ermittlungsplanungen, auf Hinweis von Beschäftigten des betreffenden Unternehmens und auf anonymen Hinweis hin, etwa von Wettbewerbern? Eine statistische Erfassung der Prüfungen in der Arbeitsstatistik der FKS nach ihrer Veranlassung (eigen-initiative Ermittlungsplanungen, Hinweise von Be- schäftigten des betreffenden Unternehmens, anonymen Hinweis) erfolgt nicht. 15.   Welche Schwierigkeiten haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Kontrollen der FKS im ersten Jahr des gesetzlichen Mindestlohns erge- ben, beispielsweise, aufgrund der Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn, Jede Definition des Anwendungsbereichs gesetzlicher Regelungen wirft regelmä- ßig Abgrenzungsfragen auf, so auch im MiLoG. Vereinzelt traten diese bei der Abgrenzung zwischen regulären Arbeitsverhältnissen und arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen, zwischen mindestlohnpflichtigen und nicht mindestlohn- pflichtigen Praktikantenverträgen oder bei der Abgrenzung ehrenamtlicher Tätig- keit von der Tätigkeit in einem mindestlohnpflichtigen Arbeitsverhältnis auf. aufgrund von Sonderregelungen, Die Melde- und Dokumentationspflichten nach §§ 16, 17 MiLoG knüpfen u. a. an die Beschäftigung in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsberei- chen oder Wirtschaftszweigen. Vereinzelt traten hier - insbesondere bei Misch- betrieben - Schwierigkeiten bei der Zuordnung zu diesen Branchen auf.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                  – 13 –                              Drucksache 18/7525 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. weil neue allgemeinverbindlich erklärte branchenspezifische Mindest- löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, Die zulässigen Branchenmindestlöhne unterhalb des allgemeinen Mindestlohnes bereiten bei Kontrollen der FKS keine Schwierigkeiten. weil Dokumentationspflichten nicht erfüllt wurden, Wenn Dokumentationspflichten nicht erfüllt werden, verzögert dies die Kontrol- len und der Nachweis etwaiger Mindestlohnverstöße wird dadurch erschwert. wegen der weniger strikten Dokumentationspflichten für mobile Beschäf- tigte und Aufgrund der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Mindest- lohnaufzeichnungsverordnung können nur wenige Arbeitgeber die Vereinfa- chung der Arbeitszeitaufzeichnung in Anspruch nehmen. Gleichwohl berufen sich manche Unternehmen auf diese Vorschrift, obwohl z. B. nur die Vorausset- zung der ausschließlich mobilen Tätigkeit erfüllt wird. In einzelnen Fällen wurde festgestellt, dass anstatt der Ist-Arbeitszeiten die Soll-Arbeitszeiten erfasst wur- den. Aus welchen sonstigen Gründen? Aus sonstigen Gründen haben sich Schwierigkeiten bei Kontrollen der FKS nicht ergeben. 16.   Wie hat die FKS nach Kenntnis der Bundesregierung in ihrer Kontroll- und Ahndungspraxis bezüglich des gesetzlichen Mindestlohns berücksichtigt, dass im MiLoG nicht geregelt ist, welche Lohnbestandteile – etwa Weih- nachts- bzw. Urlaubsgeld oder andere Zulagen und Sonderzahlungen – auf den Mindestlohn (ggf. monatlich) anrechenbar sind und welche nicht, zu diesen folglich hochumstrittenen Auslegungsfragen bereits bis Okto- ber 2015 sieben Klagen zweitinstanzlich bei Landesarbeitsgerichten an- hängig waren und das Bundesarbeitsgericht nach Ankündigung seiner Präsidentin Ingrid Schmidt erst „Ende 2016“ wenigstens „Grundzüge“ dieser Streitfragen klarstellen könne (vgl. FAZ.net 12. Oktober 2015), bis dahin diese Auslegungsschwierigkeiten nicht dadurch zu überwinden sind, dass „die Bundesregierung statt entsprechender Regelungen im Gesetz ihre Vorstellungen auf einer Internetseite kommuniziert“ (Arbeits- gericht Herford, Urteil vom 11. September 2015 – 1 Ca 551/15 – m. w. N.), und explizit auch die eigenen Auslegungsannahmen der FKS auf    www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/ Mindestlohn-Mindestlohngesetz/mindestlohn-mindestlohngesetz_node. html rechtlich unmaßgeblich sind ebenso wie die des Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf www.der-mindestlohn-wirkt.de, und Zur Anrechenbarkeit von Lohnbestandteilen auf den Mindestlohn wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst u. a. und der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 18/3637 – verwiesen (s. BT-Drs. 18/3824 vom 23. Januar 2015). Für die Anwendung des MiLoG stehen der FKS umfangreiche Informationen – insbesondere in einer internen Dienstvorschrift – zur Verfügung, die zwischen
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Drucksache 18/7525                                    – 14 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und der Finanzen abgestimmt sind. Dabei werden auch Entwicklungen in der Rechtsprechung berücksichtigt. in wie vielen Fällen hat die FKS im Jahr 2015 Verstöße gegen das MiLoG moniert und Bußgelder verhängt, denen Differenzen über die Anrechen- barkeit solcher Lohnbestandteile zugrunde lagen? Statistische Daten über festgestellte Mindestlohnverstöße aufgrund unzulässiger Anrechnung bestimmter Lohnbestandteile liegen nicht vor, da die Arbeitsstatistik der FKS diesbezüglich nicht differenziert. 17.   Hat die FKS nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Kontrollen Strate- gien aufgedeckt, mit denen der gesetzliche Mindestlohn umgangen wurde, wenn ja, welche Umgehungsstrategien wurden häufig angewandt, und gab es auch Hinweise auf Ausweicheffekte, die Schein-Selbstständigkeit vermuten lassen? Die Fragen 17a und 17b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Von den Kontrollbehörden wurden folgende Vorgehensweisen zur Vermeidung der Zahlung des Mindestlohnes beobachtet:  Unrichtige Stundenaufzeichnungen,  Unrichtige Führung von Arbeitszeitkonten,  Ausweisen von Arbeitszeit als Pausen,  Nichtvergütung von Rüstzeiten sowie Vor- und Nacharbeiten,  Nichtvergütung von Leerfahrten im Personentransportgewerbe,  Ungerechtfertigte Anrechnung von Kost und Logis auf den Mindestlohn,  Verrechnung der Arbeitsstunden mit Konsumeinkäufen, Sachbezügen und Gutscheinen,  Pauschalvergütung ohne Berücksichtigung des Mindestlohnes und der Arbeits- zeit,  Verwendung von Abdeck- bzw. Scheinrechnungen,  Ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Ausnahmetatbeständen, z. B. Prakti- kantenregelung,  Scheinselbständigkeit. Statistische Daten über die konkrete Anzahl der einzelnen Feststellungen liegen nicht vor. 18.   Wie viel Personal stand der FKS nach Kenntnis der Bundesregierung in Vollzeitäquivalenten im Jahr 2015 im Jahresdurchschnitt zur Verfügung, wie viele Planstellen waren bewilligt und wie viele waren nicht besetzt, Der FKS standen in 2015 6.865 Planstellen und Stellen zur Verfügung. Hiervon waren umgerechnet auf Vollzeitäquivalente rd. 600 Planstellen und Stellen im Bereich der FKS unbesetzt. Zur Verstärkung der Mindestlohnkontrollen hat die
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                  – 15 –                               Drucksache 18/7525 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Zollverwaltung im Haushalt 2015 insgesamt 1.600 zusätzliche Planstellen zuer- kannt bekommen, die allerdings erst in den Haushaltsjahren 2017 – 2022 zur Ver- fügung gestellt werden sollen; auf die Antwort der Bundesregierung zu der Frage 16 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, u. a. und der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 18/5691 - wird verwiesen (s. BT-Drs. 18/5807 vom 21. Au- gust 2015)). Freie Dienstposten in der Zollverwaltung werden turnusmäßig zur Nachbesetzung ausgeschrieben. Freie Dienstposten der FKS haben dabei eine hohe Priorität. wie viele Stellen waren Überhangpersonal aus anderen Bundesbehörden, die in den letzten Jahren zwar für die FKS bewilligt wurden, aber bis heute nicht besetzt werden konnten, und sind diese Planstellen in der Antwort auf Frage 18a enthalten, Die Zollverwaltung ist gemäß eines Haushaltsvermerks zu Kap. 0813 ermächtigt und bestrebt, noch bis zu 155 Stellen mit Überhangpersonal aus Bundesbehörden zu besetzen. Diese Planstellen sind in den Angaben zu Frage 18a noch nicht enthalten. wie viel Personal wurde an welche Behörden für je welchen Zeitraum ab- geordnet, Gegenwärtig sind insgesamt 257 Beschäftigte der FKS bis voraussichtlich 31. März 2016 an andere Behörden abgeordnet. Hiervon werden derzeit 154 Beschäf- tigte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie 103 Beschäftigte im Geschäftsbereich der Bundespolizei eingesetzt. wie viele Beschäftigte der FKS gingen im Jahr 2015 in den Ruhestand bzw. haben aus anderen Gründen ihren Dienst aufgegeben, Durchschnittlich scheiden jährlich rund 3 Prozent der Beschäftigten aus dem ak- tiven Dienst der Zollverwaltung – einschließlich FKS - aus. wie viel Personal wurde der FKS im Jahr 2015 neu zugeführt, und Im Vergleich zum 1. Januar 2015 hat sich die Anzahl der Beschäftigten (Köpfe) im operativen Bereich der FKS zum Stichtag 6. Januar 2016 um insgesamt 207 erhöht. hatte die FKS am Jahresende 2015 den geplanten Personalstand erreicht entsprechend der beschlossenen Aufstockung, die aufgrund der notwen- digen Kontrollen des gesetzlichen Mindestlohns vorgesehen war? Wenn nein, warum nicht, und wie wird die Differenz im Jahr 2016 ausgegli- chen werden (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus 2013 und 2014)? Für die Jahre 2015 und 2016 sind keine verbindlichen Planstellenzuführungen aufgrund der Mindestlohnaufstockung vorgesehen. Diese beginnen mit Ab- schluss der Laufbahnausbildung der 2015 zusätzlich eingestellten Nachwuchs- kräfte ab dem Jahr 2017 im mittleren und ab 2018 im gehobenen Zolldienst (vgl. Antwort zu Frage 18a). Um Kontrollen nach dem Mindestlohngesetz bereits ab dem 1. Januar 2015 durchzuführen, wurde für die Jahre 2015 und 2016 u.a. eine entsprechend hohe
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Drucksache 18/7525                                    – 16 –                  Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zollverwaltungsinterne Priorisierung der FKS bei der Zuteilung der zur Vertei- lung anstehenden Nachwuchskräfte vorgesehen. Insofern erfolgt durch die aktu- elle Zuführung in 2015 sowie von weiteren rund 320 Beschäftigten in 2016 be- reits eine kurzfristige Umsetzung von Beschäftigten in einem nicht unerheblichen Umfang. Die Sollstärke des für die Umsetzung der Kontrolle des Mindestlohnge- setzes erforderlichen Personals wird voraussichtlich in 2019 erreicht. 19.   Wie viel Personal stand dem Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund nach Kenntnis der Bundesregierung in Vollzeitäquivalenten im Jahr 2015 im Jahresdurchschnitt zur Verfügung (bitte mit Vergleichsangaben von 2014), wie viele Planstellen gab es, und wie viele waren nicht besetzt (bitte mit Vergleichsangaben von 2014), Im Jahr 2015 gab es 2095,5 Planstellen. Hiervon waren 77,5 nicht besetzt. Von 1979,5 Planstellen im Jahr 2014 waren 31,8 vakant. wie hoch ist die Kontrolldichte bzw. wie viele Unternehmen müssen rein rechnerisch pro Prüferin oder Prüfer pro Jahr im Rahmen der turnusmäßi- gen Prüfung und infolge von Sonderprüfungen jeweils kontrolliert werden (bitte mit Vergleichsangaben von 2014), und Die turnusmäßigen Betriebsprüfungen werden von der Deutschen Rentenversi- cherung Bund entsprechend dem gesetzlichen Auftrag (§ 28p Abs. 1 SGB IV) mit einer Prüfquote von 100% vollständig erledigt. Im Jahr 2015 wurden 422.315 tur- nusmäßige Betriebsprüfungen abgeschlossen. 2014 belief sich die Anzahl der tur- nusmäßigen Betriebsprüfungen auf 406.914. Prüfungen wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung werden anlassbezo- gen durchgeführt. Alle anhängigen Anlassprüfungen sind vollständig abgeschlos- sen worden. Im Jahr 2015 wurden 2.099 dieser Prüfungen erledigt. 2014 belief sich die Anzahl der Anlassprüfungen auf 2.300. ist eine Aufstockung des Personals angestrebt? Wenn ja, wann, und in welcher Größenordnung? Eine Aufstockung des Stellenansatzes u. a. um 43,5 Stellen für Fälle im Zusam- menhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn ist bereits erfolgt. Ziel ist es, durch interne und externe Maßnahmen die Stellen entsprechend zu besetzen. Die Träger der Rentenversicherung sind gegenwärtig dabei, den Personalbedarf für dieses Aufgabengebiet anhand erster Erfahrungen zu evaluieren. Die Entwicklung des Personalbedarfs wird hier wesentlich von den Aktivitäten der FKS und der sich daraus ergebenden Fallmengen abhängen. 20.   Wie viel Personal stand den Einzugsstellen der Krankenversicherungen für das Einziehen von nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträgen nach Kenntnis der Bundesregierung in Vollzeitäquivalenten im Jahr 2015 im Jah- resdurchschnitt zur Verfügung (bitte mit Vergleichsangaben von 2014), wie viele Personen kümmern sich rein rechnerisch um wie viele Fälle pro Jahr, und ist eine Aufstockung des Personals insgesamt angestrebt, um das Verhält- nis zwischen nacherhobenen Beiträgen und der tatsächlich vereinnahmten Summe zu verbessern?
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode            – 17 –                           Drucksache 18/7525 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Wenn ja, wann, und in welcher Größenordnung? Der Personalaufwand für die Durchführung des Meldeverfahrens sowie des Ein- zugs des Gesamtsozialversicherungsbeitrages auf Seiten der Gesetzlichen Kran- kenversicherung beträgt insgesamt 10.519 Vollzeitäquivalente; eine darüber hin- ausgehende Darstellung von Vollzeitäquivalenten ausschließlich für den Ge- schäftsprozess der Einziehung von nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträ- gen ist nicht möglich. Weitergehende Informationen, insbesondere zu den nach- gefragten Mengengerüsten hinsichtlich der Fallzahlen, liegen dem GKV-Spitzen- verband nicht vor.
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Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
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