Frauen im gewerblich-technischen Handwerk
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/14360 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle: Frauenanteil in der AFBG-Förderung Quelle: Statistisches Bundesamt 2019
Drucksache 19/14360 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Da in der AFBG-Bundesstatistik zu der erbetenen Datenkombination aus Ge- schlecht und finanziellem Aufwand keine Daten ausgewiesen werden, können hierzu keine Angaben gemacht werden. 11. Wie viele Personen erhielten beim Aufstiegs-BAföG einen Darlehnserlass bei Prüfungserfolg (bitte für die Jahre seit 2009 und nach Geschlechtern sowie, falls möglich, nach Handwerk aufschlüsseln)? Nach der AFBG-Bundesstatistik stellt sich die Gewährung der Erlasse bei Prü- fungserfolg wie folgt dar: Tabelle: Erlasse in der AFBG-Förderung Quelle: Statistisches Bundesamt 2019 Vollständige Erlassdaten liegen erst seit dem Berichtsjahr 2010 vor. Da in der AFBG-Bundesstatistik zu der erbetenen Datenkombination aus Er- lassen und Geschlecht keine Daten ausgewiesen werden, können hierzu keine Angaben gemacht werden. 12. Wie viele Meisterstücke wurden im Rahmen eines Aufstiegs-BAföGs gefördert (bitte für die Jahre seit 2002 und nach Geschlechtern aufschlüs- seln)? 13. Wie hoch waren die durchschnittlichen Förderungen für ein Meisterstück im Rahmen des Aufstiegs-BAföGs (bitte für die Jahre seit 2002 und nach Geschlechtern aufschlüsseln)? Die Fragen 12 und Frage 13 werden gemeinsam beantwortet. Die Zahl der seit 2002 geförderten fachpraktischen Arbeiten in der Meister- prüfung (Meisterstück) sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschafts- bereichen sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/14360 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle: Geförderter und finanzieller Aufwand der Meisterstücke (Bewilli- gungen): Quelle: Statistisches Bundesamt 2019 Finanzieller Aufwand (Geförderte insgesamt): Im Allgemeinen ist ohne Rücksicht auf die Endsumme auf- und abgerundet worden. Deshalb können sich bei der Summierung der Einzelangaben geringfügige Abweichungen in der Endsumme ergeben. Jahr 2016: Einschließlich Zuschuss zum Meisterstück, der für neue Förderungen ab dem 1. August 2016 ge- währt wurde. Diese Angaben liegen nicht aus allen Ländern vor. Da in der AFBG-Bundesstatistik zu den erbetenen Datenkombinationen aus Meisterstück und Geschlecht sowie Meisterstück, Geschlecht und durchschnitt- licher Fördersumme keine Daten ausgewiesen werden, können hierzu keine Angaben gemacht werden. 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele Frauen aus dem gewerblich-technischen Handwerk nach der Gesellenprüfung den Beruf wechseln, und ob dieser Anteil höher ist als bei den männ- lichen Handwerkern, und wie bewertet sie diese? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor. 15. Wie viele Personen im gewerblich-technischen Handwerk haben Leistun- gen zur Eingliederung nach § 16c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und Gründungszuschuss nach § 93, 94 SGB III erhalten (bitte für die Jahre seit 2002 und nach Geschlechtern aufschlüsseln)? Im Jahresdurchschnitt 2018 nahmen nach Angaben der Förderstatistik der BA 365 Personen aus dem gewerblich-technischen Handwerk einen Gründungs- zuschuss gemäß § 93 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in An- spruch, 22 Personen aus dieser Handwerkssparte erhielten Leistungen zur Ein- gliederung von Selbstständigen (§ 16c SGB II). Unter diesen Teilnehmenden
Drucksache 19/14360 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. befanden sich 120 bzw. zehn Frauen. Weitere Ergebnisse können der nach- folgenden Tabelle entnommen werden. Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit 2019 16. Wie viele Frauen mit einem gewerblich-technischen Berufsabschluss wa- ren durchschnittlich im letzten Jahr arbeitslos gemeldet? Als Arbeitslose mit gewerblich-technischem Berufsabschluss gelten in dieser Auswertung diejenigen, deren Ausbildungsberuf dem genannten Berufsaggre- gat „Handwerksberufe“ angehört. Auf Basis dieses Ansatzes wurden nach An- gaben der BA im Jahr 2018 durchschnittlich 66.000 arbeitslose Frauen mit einem gewerblich-technischen Berufsabschluss gezählt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/14360 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 17. Wie viele Arbeitslose wurden durch Arbeitsagenturen und Jobcenter im letzten Jahr ins gewerblich-technische Handwerk vermittelt, und wie viele davon waren Frauen? Spezifische Hürden für Frauen in Handwerksberufen: Die Aufgabe der BA besteht darin, Menschen und Arbeit zusammenzubringen. Die Unterstützung, die Arbeitsuchende auf dem Weg in eine neue Beschäfti- gung, aber auch Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung benötigen, ist dabei stark von individuellen Bedarfen abhängig. Bei den Arbeitsuchenden umfasst die Arbeit der BA vor Ort daher eine ganze Bandbreite von vermittlungsvorberei- tenden Leistungen, die den Arbeitsuchenden bei der Jobsuche unterstützen. Diese reichen von einem Profiling zur Standortbestimmung, welches die Stär- ken und Einsatzmöglichkeiten verdeutlicht, über Beratung zu den richtigen Suchwegen und Strategien – ggf. auch zu einem erforderlichen Perspektiv- wechsel – bis hin zur Förderung von Qualifizierung oder Beschäftigungsauf- nahme. Eine Arbeitsvermittlung durch die BA liegt immer dann vor, wenn nach Aus- wahl und Vorschlag durch eine Arbeitsvermittlerin oder einen Arbeitsvermittler einer Arbeitsagentur oder eines Jobcenters ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird und ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehme- rin bzw. Arbeitnehmer zustande kommt. Die statistisch ausweisbare Vermitt- lung nach Auswahl und Vorschlag beruht auf einem eher technischen Abgleich von Stellenangeboten und Bewerberprofilen. Nach Angaben der Arbeitsmarktstatistik der BA nahmen im Jahr 2018 rund 224.000 Arbeitslose eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im gewerblich-technischen Tätigkeitsbereich auf (darunter 35.000 Frauen). 26.000 dieser Abgänge aus Arbeitslosigkeit (darunter 4.000 Frauen) kamen durch Ver- mittlung nach Auswahl und Vorschlag durch eine Agentur für Arbeit oder ein Jobcenter zustande. Spezifische Hürden für Frauen in Handwerksberufen: 18. Welche spezifischen Hürden für Frauen sind in männerdominierten Branchen des Handwerks nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin vorhanden, und wie bewertet die Bundesregierung diese? Das Handwerk zählt in Deutschland immer noch zu den männlich dominierten Berufsbereichen. In 2018 verteilten sich 19,2 Prozent Frauen und 80,8 Prozent Männer auf die einzelnen Ausbildungsbereiche im Handwerk (Destatis 2019). Allerdings befindet sich das Handwerk seit etwa zehn Jahren im (Geschlech- ter-)Wandel. Haben sich die Frauen bisher insbesondere auf die kaufmänni- schen Berufe und das Friseurhandwerk konzentriert, wählen sie zunehmend auch bislang eher männlich geprägte Ausbildungsberufe, wie z. B. Tischlerin, Malerin und Lackiererin, Bäckerin und Kraftfahrzeugmechatronikerin. In die- sen Berufen hat sich der Anteil der Frauen zum Teil deutlich erhöht. Andere Berufe sind bereits von „Männerdomänen“ zu „Frauendomänen“ geworden: der Goldschmiede- oder der Konditorinnen- und Konditorenberuf zum Beispiel. Dagegen haben sich traditionell von Frauen bevorzugte Berufe, wie der der Hö- rakustikerinnen und Hörakustiker, zwischenzeitlich dahingehend verändert, dass sie für beide Geschlechter interessant sind. Insgesamt beträgt der Anteil der Frauen an den neu abgeschlossenen Ausbil- dungsverträgen im Handwerk knapp 22 Prozent. Die zehn beliebtesten gewerb- lich-technischen Berufe der Frauen sind Friseur/Friseurin, Augenoptiker/ Augenoptikerin, Konditor/Konditorin, Tischler/Tischlerin, Zahntechniker/ Zahntechnikerin, Maler/Malerin und Lackierer/Lackiererin, Kraftfahrzeug-
Drucksache 19/14360 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. mechatroniker/Kraftfahrzeugmechatronikerin, Hörgeräteakustiker/Hörgeräte- akustikerin und Bäcker/Bäckerin. Das Handwerk eröffnet vielfältige Berufs- und Karrierechancen. Viele Frauen, die im Handwerk eine Ausbildung machen, übernehmen danach Verantwortung in einem Unternehmen. Im Jahr 2017 haben Frauen etwa jede sechste Meister- prüfung (16,8 Prozent) absolviert und sogar jeder fünfte Handwerksbetrieb (19,4 Prozent) wird von einer Frau geführt. Obgleich Frauen grundsätzlich in allen Gewerken arbeiten können, können die immer noch weit verbreiteten Geschlechterklischees mögliche Hürden dar- stellen, die sowohl junge Frauen als auch junge Männer in der Auswahl ihrer Ausbildungsberufe einschränken. Ziel der Bundesregierung ist es, die Poten- ziale junger Menschen zu fördern, unabhängig von einengenden Rollenstereo- typen. Dies ist u. a. das Ziel der Initiative Klischeefrei (s. unten). Ferner unter- stützt die Bundesregierung eine gleichstellungsfördernde Unternehmenskultur, die auf eine Verbesserung der Aufstiegs- und Entwicklungschancen von Frauen im Handwerk abzielt. Mit dem Projekt „Frauen stärken das Handwerk“ wurden im Rahmen des durch den Europäischen Sozialfonds unterstützten Bundes- programms „Fachkräfte sichern: weiterbilden und Gleichstellung fördern“ z. B. gemeinsame Leitlinien für mehr Chancengleichheit im Berliner Handwerk ent- wickelt und verabschiedet. Auf einer individuellen Ebene werden Qualifizie- rungen und Gruppencoachings für Frauen im Handwerk durchgeführt mit dem Ziel, die persönlichen Aufstiegs- und Entwicklungschancen zu stärken. Mit der 2016 gestarteten Initiative Klischeefrei unterstützt die Bundesregierung Jugendliche dabei, sich von geschlechterstereotypischen Berufswahlentschei- dungen zu befreien. Die bundesweite Verbreitung des klischeefreien Ansatzes in der Berufsorientierung steht im Mittelpunkt der bundesweiten Initiative; mit einem besonderen Schwerpunkt auf klischeefreier Sprache und auf geschlech- tergerechten Materialien und Angeboten. Einbezogen werden alle Aktiven, die Kinder und Jugendliche auf dem Weg ins Berufsleben begleiten: Frühe Bil- dung, Schulen, Eltern, Hochschulen, Berufsberatung, die Wirtschaft und andere Institutionen. Mittlerweile fördern rund 200 Partnerinnen und Partner in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft Jugendliche bei ihrer Berufs- und Studienwahl, die frei ist von tradierten Geschlechterzuweisungen oder Kli- schees. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks gehört dieser Initiative ebenfalls an. Auch darüber hinaus ist die Handwerksorganisation bemüht, den Frauenanteil im Handwerk weiter zu steigern, insbesondere mit der Imagekampagne des Handwerks. Dieser Kampagne ist es wichtig, auch Frauen im Handwerk mitzu- nehmen und ein Augenmerk darauf zu legen, auch die Geschichten junger Frauen im Handwerk als Erfolgsgeschichten zu erzählen – ob auf Plakaten, Filmen oder in Social-Media-Aktionen. Im vergangenen Jahr wurde dazu unter anderem mit der Optiker-Meisterin Eva Trummer zusammengearbeitet sowie mit Katharina Koch, selbst Gewinnerin des Wettbewerbs „Unternehmerfrau im Handwerk 2017“. In der Kampagnen- aktion „Die nächste Generation“ haben sie Einblick in ihren Werdegang gege- ben und andere jungen Menschen dazu ermuntert, das Handwerk auszuprobie- ren. Gerade für junge Mädchen haben die Geschichten solcher jungen Frauen im Handwerk einen großen Vorbildcharakter und können Inspiration sein. Die Erfolgsgeschichten aus der Aktion „Die nächste Generation“ waren im Übrigen so überzeugend, dass die gesamte Kampagnenkommunikation nun- mehr auf Kampagnenbotschafterinnen und -botschafter aufbaut. Fünf davon ge- ben der Kampagne auf Plakaten und in Bewegtbildern ihr Gesicht. Darunter zwei starke junge Frauen: Johanna Röh, eine junge Tischlerin, die vier Jahre lang weltweit auf der Walz war und ihre internationalen Erfahrungen jetzt in
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/14360 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. den eigenen Betrieb einfließen lässt, und Antonia Ramb, Kosmetikerin im zweiten Lehrjahr, die sich in jungen Jahren als Social-Influencerin bereits einen Namen gemacht hat. Zu Female Empowerment hat es auf den Social-Media-Kanälen des Handwerks im Frühjahr einen Themenmonat gegeben, in dem erfolgreiche Frauen im Handwerk in den Postings dargestellt wurden. Eine begleitende T-Shirt Aktion hat zusätzliche Aufmerksamkeit auf das Thema Frauen im Handwerk gelegt. An unterschiedliche (junge) Handwerkerinnen wurden T-Shirts mit dem Aufdruck „Fähig, furchtlos, female – Frauen im Handwerk“ gesendet mit dem Aufruf, Bilder mit den Shirts auf Instagram zu posten. Die Aktion sorgte dafür, dass die weibliche Seite des Handwerks in den sozialen Medien prominent dargestellt wurde. Das Thema Female Empowerment wurde zudem anlässlich des Tags des Hand- werks im Outdoor-Magazin des Handwerks auf der Bundesgartenschau in Heil- bronn präsentiert. Aus Sicht der Bundesregierung ist eine geschlechtergerechte Berufs- und Stu- dienorientierung wichtig. Noch immer zu häufig werden in der Berufsorientie- rung und –beratung nicht primär die Fähigkeiten der Jugendlichen in den Blick genommen und daraus attraktive Berufswege für sie aufgezeigt, sondern – teils unbewusst – geschlechterangepasste Berufswege vorgeschlagen. Die Bundes- regierung und das Handwerk bemühen sich, Geschlechterklischees aufzuwei- chen, damit die Potenziale von jungen Menschen besser ausgeschöpft werden können. 19. Welche Schutzbestimmungen gelten für die selbstständige schwangere Unternehmerin eines Handwerksbetriebes im Vergleich zu den Rege- lungen für Angestellte, welche während der gesamten Schwangerschaft nicht mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, bei denen sie schädlichen Auswirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütte- rungen oder Lärm ausgesetzt sind, und wie bewertet die Bundesregierung diese? Grundsätzlich gelten arbeitsschutz- und mutterschutzrechtliche Regelungen nicht für selbstständig Erwerbstätige, da Art und Umfang der eigenen Absiche- rung der Entscheidung der selbstständig Tätigen vorbehalten ist. Der Mutter- schutz gilt nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) grundsätzlich nur für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Neben den (abhängig) Beschäftigten werden hinsichtlich des Gesundheitsschut- zes und des besonderen Kündigungsschutzes allerdings auch die Frauen, die selbstständig tätig sind, aber wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, vom MuSchG erfasst (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 MuSchG). Die Pflichten nach dem MuSchG gelten für den Dienstberechtigten oder Besteller jedoch nur insoweit, als sie in ihren Einflussbereich fallen. Zudem tritt nach § 2 Absatz 3 Satz 3 MuSchG für eine selbstständig erwerbstätige Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbst- ständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, an die Stelle des Be- schäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 5, 9 Absatz 3, § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 15 MuSchG die Befreiung von der vertraglich vereinbarten Leistung. Nach § 2 Absatz 3 Satz 4 MuSchG kann sie sich jedoch gegenüber dem Dienst- berechtigten oder Besteller bereiterklären, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Art und Um- fang der sozialen Absicherung in der Entscheidung der selbstständig erwerbs- tätigen Frau liegt. Vor diesem Hintergrund soll ihr auch die Entscheidung über
Drucksache 19/14360 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. die Fortführung der Erwerbstätigkeit überlassen bleiben. Der Dienstberechtigte oder Besteller darf in diesen Fällen nicht von ihr verlangen, die vertraglich ver- einbarte Leistung zu erbringen. Erbringt sie diese Leistung nicht, muss der Dienstberechtigte oder Besteller seinerseits nicht die vereinbarte Vergütung be- zahlen. Auch für Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als ar- beitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, finden die mutterschutzrecht- lichen Regelungen zum Leistungsrecht gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 MuSchG keine Anwendung, da Art und Umfang der finanziellen Absicherung der Entscheidung der selbstständig Tätigen vorbehalten ist und somit außerhalb des Verantwortungs- und Gestaltungsbereichs des Auftraggebers liegt. 20. Welche Möglichkeiten bestehen für selbstständige Frauen in Tischler-, Maler- und Lackierer-, Kfz-Mechatronik-, Elektronik-, Metallbau- und Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagengewerken sowie im Hand- werk generell, sich für den Fall beruflicher Unterbrechungen durch Schwangerschaft und Mutterschaft finanziell abzusichern? Selbstständige, die im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetz- lichen Krankenversicherung versichert sind, haben die Möglichkeit, Kranken- geld als Wahlleistung durch die Krankenkasse abzusichern und erhalten dann für die gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie für den Tag der Entbindung Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von ihrer Krankenkasse. Selbstständige, die privat krankenversichert sind, erhalten für die gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie für den Tag der Entbindung das vereinbarte Krankentagegeld, wenn sie einen Versicherungstarif abge- schlossen haben, der einen Anspruch auf Krankentagegeld enthält. Sie erhalten das Krankentagegeld allerdings nur, soweit ihnen kein anderweitiger angemes- sener Ersatz für ihren Verdienstausfall zusteht. Für berufliche Unterbrechungen durch Krankheit infolge der Schwangerschaft können sich privat krankenversicherte selbstständige Frauen durch das vertrag- lich zu vereinbarende Krankentagegeld absichern. Selbstständige Mütter und Väter haben in der Zeit nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Elterngeld. Es ersetzt 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbs- tätigkeit vor der Geburt des Kindes und wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich gezahlt, weil die Eltern zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Entscheidend für die Höhe des Elterngeldes ist das Einkommen im Jahr vor der Geburt des Kindes.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/14360 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 21. Besteht für eine schwangere selbstständige Frau, welche sich freiwillig gesetzlich versichert hat, mit einer entsprechenden Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 SGB V, und welche Arbeiten realisiert, bei denen sie schädlichen Auswirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist, nach Ansicht der Bundes- regierung die Möglichkeit, sich von einem Arzt ein Beschäftigungsverbot auferlegen zu lassen, und wenn ja, bewertet die Bundesregierung diese Möglichkeit als ausreichend zum Schutz der schwangeren Frauen, auch in finanzieller Hinsicht? Soweit die Selbstständige nicht als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen ist, kann sie auch kein Beschäftigungsverbot erhalten, da das Beschäftigungs- verbot an den Arbeitgeber adressiert ist, der die Frau nicht mit einer Tätigkeit beschäftigen darf, die eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder ihr Kind darstellt. Das Beschäftigungsverbot findet somit nur Anwendung, soweit die schwangere oder stillende Frau in einem besonderen Abhängigkeitsverhält- nis im Sinne des § 1 Absatz 2 MuSchG steht. 22. Welche Lücken sieht die Bundesregierung bei den derzeitigen Möglich- keiten zur Absicherung beruflicher Unterbrechung wegen Schwanger- schaft für Selbstständige? Welche Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, um diese Lücken zu schließen? Wie aus der Antwort zu Frage 20 ersichtlich, haben Selbstständige die Mög- lichkeit, sich für die Fälle beruflicher Unterbrechungen wegen Mutterschutz und Krankheit infolge einer Schwangerschaft finanziell abzusichern. Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des § 192 Absatz 5 des Ver- sicherungsvertragsgesetzes im April 2017 eine Lücke für privat versicherte selbstständige Frauen während des Mutterschutzes für den Bereich des privaten Versicherungswesens geschlossen. 23. Zu welchen Ergebnissen kam die ressortübergreifende Arbeitsgruppe, welche – wie in der Antwort zu Frage 24 der Kleinen Anfrage auf Bun- destagsdrucksache 18/2983 angekündigt – im Rahmen der gemeinsamen Initiative vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Frauen gründen – Gründerinnen und Unternehmerinnen in Deutschland stärken“ vereinbart wurde, um für Selbstständige während Schwangerschaft und Stillzeit bessere Bedingungen zu schaffen? Wie sind der derzeitige Stand und der weitere Zeitplan für die Umsetzung der Ergebnisse? Die im Rahmen der Initiative „Frauen gründen – Gründerinnen und Unterneh- merinnen in Deutschland stärken“ im Ressortkreis zunächst angedachte Ein- richtung einer interministeriellen Arbeitsgruppe zum Thema „Mutterschutz für Selbstständige“ wurde auf Bundesebene nicht mehr als zielführend angesehen. Die möglichen Verbesserungsvorschläge müssen auf der Ebene der berufsstän- dischen Verbände bzw. im Bereich des privaten Versicherungswesens umge- setzt werden. Dabei ist der volle Lohnersatz bei den Mutterschaftsleistungen nicht zuletzt auch vor dem ordnungsrechtlichen Hintergrund zu sehen, dass nichtselbstständig erwerbstätige Frauen mutterschutzrechtlichen Beschäfti- gungsverboten unterliegen, die für Selbstständige nicht gelten. Selbstständig er- werbstätigen Frauen einen den Mutterschaftsleistungen vergleichbaren Leis-
Drucksache 19/14360 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. tungsumfang ohne Beitragszahlungen aus Steuermitteln zu gewähren, erscheint sozialpolitisch nicht vertretbar. 24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der werden- den Mütter im Handwerk, welche aufgrund eines Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit ihrer Arbeit als Handwerkerin aussetzen müssen, und wie viele von ihnen infolge dessen ihren Handwerksberuf vollständig aufgegeben haben? Wie bewertet die Bundesregierung diese Problematik? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Anzahl von Arbeitsunter- brechungen von Frauen infolge von Schwangerschaft und Stillzeit. Es gibt kei- ne amtliche Statistik über die Anzahl von Beschäftigungsverboten. 25. Sieht die Bundesregierung das österreichische Modell der „Betriebs- hilfe“, bei dem der Betrieb einer schwangeren Selbstständigen ohne Unterbrechung weiterlaufen kann, weil eine Aushilfe gestellt wird (siehe www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gesundheit_und_sicher heit/mutterschutz/leistungen_selbststaendige/Seite.2930100.html), als geeignet an, Benachteiligungen von selbstständigen Frauen bei Schwan- gerschaft zu verringern? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu sozialpolitischen Regelungen anderer Staaten. 26. Welche spezifischen Probleme beim Elterngeld für selbstständige Frauen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, und wie bewertet sie diese? Der Bundesregierung sind keine spezifischen Probleme für selbstständige Frauen beim Elterngeld bekannt. Im Gegenteil: Selbstständige Mütter, die häu- fig den Wunsch haben, früh nach der Geburt wieder (teilweise) in den Job ein- zusteigen, können besonders von der Flexibilität von Elterngeld und Elterngeld Plus profitieren. Das Elterngeld Plus erleichtert die Kombination aus Teilzeit- arbeit und Elterngeldbezug und führt dazu, dass Eltern mit Teilzeiteinkommen oder nachlaufenden Einkünften mehr vom Elterngeld profitieren können, als wenn es nur das Basiselterngeld gäbe. 27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Inanspruchnahme von Krankengeld bei Erkrankung eines gesetzlich oder privat versicherten Kindes durch angestellte und selbstständige Frauen (durchschnittliche Höhe, durchschnittliche Dauer) im Vergleich zu Männern? Die Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung weist für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes die Anzahl der Leistungsfälle und -tage für das Jahr 2018 wie folgt aus: