Frauen im gewerblich-technischen Handwerk
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/14360 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle: Leistungsfälle und Leistungstage Quelle: GKV-Statistik KG2 Eine Differenzierung nach angestellten und selbstständigen Mitgliedern findet nicht statt. Die Statistik über die Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenver- sicherung weist die Ausgaben für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes insgesamt aus (2018: 259,3 Mio. Euro). Es wird nicht nach Geschlecht bzw. an- gestellten und selbstständigen Versicherten differenziert. 28. Gilt die Vorschrift in § 3 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung, dass für Betriebe mit weniger als neun Beschäftigten eine von innen abschließbare (Unisex-)Toilette ausreicht, also keine zwei nach Geschlechtern getrenn- ten Toiletten notwendig sind, nach Ansicht der Bundesregierung ab neun Vollzeitäquivalenten oder ab neun „Köpfen“? Wie ist die Situation auf Baustellen? Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung gegen Unisex-Toiletten auch für größere Betriebe? Die angeführte Regelung, dass in Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden kann, wenn eine zeitlich ge- trennte Nutzung sichergestellt ist, entspringt der Technischen Regel für Arbeits- stätten (ASR) A4.1 „Sanitärräume“, Ziffer 4, Absatz 6. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird durch die ASR konkretisiert. Sie legen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeit Mindestanforderungen fest, bei deren Ein- haltung der Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass er die Anforderung der Verordnung erfüllt. Die Anforderungen können seitens der Arbeitgeber gegen- über ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch weitergeführt bzw. er- höht werden. Die Bestimmung der notwendigen Anzahl von Toiletten für Beschäftigte ba- siert auf der Gleichzeitigkeit der Nutzung. Somit ist die Regelung aus Ziffer 4, Absatz 6. ASR A4.1 „Sanitärräume“ an der maximalen Beschäftigtenzahl aus- zurichten, die gleichzeitig in einer Arbeitsstätte tätig sind. Nach Ziffer 8.1, Absatz 3 ASR A4.1 „Sanitärräume“ gilt, dass abweichend von der Regelung nach Ziffer 4, Absatz 6. ASR A4.1 auf Baustellen bis 21 Beschäf- tigte auf getrennt eingerichtete Toilettenräume für weibliche und männliche Be- schäftigte verzichtet werden kann, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sicher- gestellt ist. Auf Basis der aktuellen ArbStättV kann der Arbeitgeber Unisex-Toilettenräume auch in Arbeitsstätten mit einer höheren Anzahl von Beschäftigen einrichten, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung der Unisex-Toilettenräume sichergestellt wird.
Drucksache 19/14360 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 29. Entsprechen nach Kenntnis der Bundesregierung die für Frauen und Männer unterschiedlichen Vorgaben in Bezug auf zu tragendes Gewicht in der „Hettinger Tabelle“ dem Stand der aktuellen arbeitsmedizinischen Forschung, und stellt das nach Ansicht der Bundesregierung ein Hinder- nis für die Ausübung bestimmter Handwerksberufe dar? Geschlechtsbezogene Unterschiede in Bezug auf Muskelkraft und kardio- pulmonale Ausdauer sind bekannt und müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Konkrete Lastgewichte allein sind aber für eine voll- ständige Gefährdungsbeurteilung nicht geeignet. Im Unterschied zu den von Hettinger (1981) empfohlenen Grenzlasten für das Heben und Tragen von Las- ten verwenden aktuelle Gefährdungsbeurteilungsmethoden wie die unter Feder- führung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin entwickelten Leitmerkmalmethoden daher sowohl die Lastgewichte und die Häufigkeit des Hebens und Tragens als auch zusätzliche Aspekte wie Körperhaltung, Arbeits- umgebungsfaktoren und Faktoren der Arbeitsorganisation. Mit den Leitmerk- malmethoden wird ein Punktwert errechnet, der sich aus Zeit, Last, Haltung und Ausführungsbedingungen ergibt und der einem Risikobereich zugeordnet wird. Dieser Risikobereich spiegelt die Wahrscheinlichkeit einer körperlichen Überbeanspruchung wider. Um die geschlechtsspezifisch unterschiedliche Leis- tungsfähigkeit zu berücksichtigen, verwendet beispielsweise die Leitmerkmal- methode zur Gefährdungsbeurteilung beim Heben, Halten und Tragen für Frau- en höhere Lastwichtungen. Da die Punktwerte für Frauen wegen der höheren Lastwichtungen größer ausfallen als für Männer, wird der Bereich der „wesent- lich erhöhten Belastung“, ab dem Maßnahmen erforderlich sind, eher erreicht (siehe www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Physische- Belastung/Leitmerkmalmethode/Leitmerkmalmethode_node.html). Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass Frauen allein auf- grund des zu tragenden Gewichts an der Ausübung bestimmter Handwerks- berufe gehindert werden. Auch Frauen, die in Berufen mit einem hohen Frauenanteil arbeiten, sind hohen physischen Belastungen durch Heben, Halten und Tragen ausgesetzt (beispielsweise in der Pflege). Hier sind hohe physische Anforderungen demnach kein Hindernis für einen Eintritt in den Beruf. Speziell den Mutterschutz betreffend hat der 2018 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtete Ausschuss für Mutterschutz die Aufgabe, auch zu derartigen Fachfragen ge- gebenenfalls sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes auf- zustellen. Dem Ausschuss gehören 15 ehrenamtliche Mitglieder an, die die öffentlichen und privaten Arbeitgeber, die Ausbildungsstellen, die Gewerk- schaften, die Studierendenvertretungen, die Landesbehörden und insbesondere auch die Wissenschaft vertreten. Ob die Belastungsgrenzen gemäß der „Hettinger-Tabelle“ aus dem Jahr 1981 dem Stand der aktuellen arbeitsmedizi- nischen Forschung entsprechen, ist derzeit noch nicht vom Ausschuss für Mut- terschutz geprüft worden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/14360 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Frauenförderung 30. Welche Netzwerke zur speziellen Förderung oder Beratung von Frauen im Handwerk existieren nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche davon fördert sie (bitte jeweils angeben, ob bundesweites oder länder- spezifisches Netzwerk, sowie seit wann es existiert, sowie bei Bundes- förderung seit wann und wie lange es mit wie viel Fördermitteln gefördert wurde)? Falls die Bundesregierung kein solches Netzwerk fördert, warum nicht? Eine flächendeckende und dauerhaft organisierte Struktur des Erfahrungsaus- tauschs, der Information und der Förderung von Frauen im Handwerk bieten der Bundesverband der UnternehmerFrauen im Handwerk e. V. und seine Landesverbände. Der Verband wird vom Bund nicht institutionell gefördert. Unter dem Dach der „bundesweiten gründerinnenagentur“ (bga) werden Frauen in allen Bundesländern von zahlreichen Regionalverantwortlichen und Netz- werken auf ihrem Weg in die unternehmerische Selbstständigkeit unterstützt. Aufgabe der bga ist es, insbesondere bundesweit Informationen und Service- leistungen zur unternehmerischen Selbstständigkeit von Frauen zu bündeln und weiterzuentwickeln. Die Förderung durch den Bund und das Land Baden- Württemberg ermöglicht die Auffindbarkeit der Ansprechpartnerinnen, Netz- werke und Veranstaltungen über eine im Internet öffentlich zugängliche Daten- bank (www.gruenderinnenportal.de/bga_ifex/Netzwerke/index.php), die in das Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie integriert ist (www.existenzgruenderinnen.de). Die Netzwerke profitieren in der Regel davon, dass sie einen branchenübergreifenden Austausch von Erfahrun- gen und Know-how ermöglichen. Welche handwerksspezifischen Frauennetzwerke auf lokaler Ebene oder auf Ebene der Handwerkskammern bestehen, wird vom Bund nicht erhoben. 31. Welche spezifischen Förderungen gibt es für Frauen im Handwerk, und gab es schon Evaluationen dieser Förderungen, und wenn ja, zu welchem Ergebnis kamen diese (bitte nach Programm oder Projekt einzeln auf- führen, sowie Fördervolumen und Jahr nennen)? Die Bundesregierung setzt sich seit 2001 mit dem bundesweiten Aktionstag Girls’Day – Mädchen-Zukunftstag dafür ein, den Anteil von Frauen in männ- lich konnotierten Berufsbereichen, wie dem Handwerk, zu erhöhen. In Koope- ration mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks werden jährlich am Aktionstag Schnupperpraktika speziell für Mädchen in Handwerksbetrieben an- geboten. Mädchen lernen dort weibliche Vorbilder kennen und ihre eigenen Er- fahrungen wirken gegen immer noch weit verbreitete klischeehafte Vorurteile. So gelingt es, das Interesse der Mädchen für das Handwerk zu wecken bzw. zu verstärken und den Kontakt zu den Handwerksbetrieben herzustellen. Der Girls‘Day wurde im Jahr 2018 evaluiert (www.girls-day.de/content/downlo ad/7173/file/GirlsDay_BoysDay_Evaluationsergebnisse.pdf). Seit 2001 haben fast 2 Mio. Mädchen teilgenommen. 61 Prozent der befragten Schülerinnen be- werteten den Tag als hilfreich oder sehr hilfreich für ihre Berufswahlorientie- rung. 27 Prozent der Unternehmen, die mehrfach am Girls‘Day teilgenommen haben, haben ehemalige Teilnehmerinnen eingestellt. Die Bundesregierung hat die Initiative Klischeefrei ins Leben gerufen. Näheres hierzu ist der Antwort zu Frage 18 zu entnehmen. Seit 2011 fördert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Roadshow „Meine Zukunft: Chefin im Handwerk“. Die multi-
Drucksache 19/14360 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. mediale Wanderausstellung der „bundesweiten gründerinnenagentur“ (bga) wird in lokale Begleitveranstaltungen eingebunden und hat bereits an über 50 Orten bei Frauen und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für die Karriere- option als Unternehmerin im Handwerk geworben. Darüber hinaus steht Gründerinnen im Handwerk das umfassende Informa- tions-, Beratungs- und Unterstützungsangebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfügung, das insbesondere durch spezifische On- lineportale (www.existenzgruenderinnen.de), Publikationen (GründerZeiten Nr. 3: Existenzgründungen durch Frauen) und Videos von erfolgreichen Grün- derinnen (www.gruenderplattform.de) den Start in die unternehmerische Selbstständigkeit erleichtert. 32. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2015 ergriffen oder ge- fördert, um die Akzeptanz von Frauen als Auszubildende in gewerblich- technischen Handwerken zu erhöhen, da diese wie in der Studie „Frauen im Handwerk – Status Quo und Herausforderungen“ von Katarzyna Haverkamp von 2015 beschrieben, gegenüber männlichen Bewerbern be- nachteiligt werden? Die in der Antwort zu Frage 31 genannten Maßnahmen blicken auf beide Sei- ten: Zum einen werden Mädchen und junge Frauen ermutigt, eine Berufswahl zu treffen, die zu ihren individuellen Potenzialen passt und frei von der Beein- flussung durch Geschlechterstereotype ist. Zum anderen erhalten Betriebe und andere an der Berufsorientierung und Ausbildung beteiligte Personen Anregun- gen, sich mit ihrer Haltung zur Tätigkeit von Frauen im Handwerk und anderen technischen Berufen auseinanderzusetzen und jungen Menschen die gleichen Chancen auf berufliche Entfaltung zu eröffnen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung unterstützt im Kontext des Berufsorientierungsprogramms Mädchen und Jungen dabei, ihre eigenen Be- gabungen und Interessen zu entdecken. Mit dem Instrument der Potenzialana- lyse lernen sie frühzeitig in der Schule ihre Stärken und Talente kennen. Mit dem sich daran anschließenden Instrument der Werkstatttage können sie ver- schiedene Berufsfelder, auch aus dem Handwerk, handlungsorientiert erleben und sich erproben. Ziel ist es, den jungen Menschen später eine unvoreinge- nommene Berufswahl unabhängig von Geschlechterstereotypen oder den Er- wartungen der Eltern zu ermöglichen. Auch im Kontext der Initiative Bildungs- ketten arbeiten Bund und BA gemeinsam mit den Ländern daran, Geschlechter- stereotypen, die eine freie Berufswahl der Jugendlichen einengen, abzubauen. Auch mit der Initiative Klischeefrei will die Bundesregierung Jugendliche da- bei unterstützen, sich von geschlechterstereotypischen Berufswahlentscheidun- gen zu befreien. Näheres hierzu ist der Antwort zu Frage 18 zu entnehmen. 33. Sieht die Bundesregierung Sexismus und beständiges Bezugnehmen auf Sexualität und Geschlecht als Problem im gewerblich-technischen Hand- werk an, und wenn ja, welche Maßnahmen dagegen fördert sie? Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, die die An- nahme rechtfertigen würden, dass Sexismus und beständiges Bezugnehmen auf Sexualität und Geschlecht gerade im gewerblich-technischen Handwerk ein be- sonderes Problem darstellen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/14360 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 34. Von welchen zusätzlichen Maßnahmen gegen Sexismus im Handwerk hat die Bundesregierung Kenntnis, und wie bewertet sie diese? Der Bundesregierung liegen hierzu ebenfalls keine Erkenntnisse vor. 35. Ist das Thema Sexismus im Programm „unternehmensWert:Mensch“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Rahmen der Beratungen zur Personalführung und des zentralen Handlungsfeldes „Chancengleichheit & Diversity“ explizit Bestandteil (bitte begründen)? Das Programm „unternehmensWert:Mensch“ (uWM) geht sowohl implizit als auch explizit auf das Thema Sexismus ein. Implizit ist das Thema im Hand- lungsfeld Chancengleichheit & Diversity angelegt, welches sich prinzipiell allen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung widmet, also auch Sexis- mus als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Konkret benannt werden darüber hinaus auch die Themen Frauenförderung und faire Karrierechancen für beide Geschlechter. Damit trägt das Programm zu den für den Europäischen Sozialfonds festgelegten Querschnittszielen Gleichstellung und Nichtdiskrimi- nierung bei. Das Handlungsfeld Chancengleichheit & Diversity ist verpflichtender Teil der sog. Erstberatung. Bestandteil der anschließend im Unternehmen stattfindenden Prozessberatung ist es in den Fällen, in denen im Rahmen der Erstberatung ein Handlungsbedarf bei diesem Thema festgestellt wurde, den das teilnehmende Unternehmen adressieren möchte. Explizit verankert ist das Thema Sexismus über die Einbettung in die Initiative „Neue Qualität der Arbeit“ (INQA). Die Handlungsfelder von uWM entspre- chen denen der Initiative, die Kooperation innerhalb von INQA ist ausdrücklich Aufgabe der Erstberatungsstellen (Richtlinie für die Förderung von Beratungs- leistungen von kleinen und mittleren Unternehmen zur Gestaltung einer mit- arbeiterorientierten und zukunftsgerechten Personalpolitik unter Einbeziehung ihrer Beschäftigten – unternehmensWert:Mensch – vom 20. Juli 2017, 3.1). Im Handbuch für Erstberatungsstellen ist außerdem festgelegt, dass die niedrig- schwelligen Handlungshilfen, die über INQA angeboten werden, als Informa- tionsmittel und vorbereitende sowie weiterführende Tools zu nutzen sind (S. 73, S. 91, S. 112). Dazu gehören u. a. die sogenannten „INQA-Checks“. Der INQA-Check „Vielfaltsbewusster Betrieb“ geht unter Punkt 2.4 (Umgang mit ausgrenzendem Verhalten) explizit auf das Thema Sexismus ein, sexistische Bemerkungen und sexistisches Verhalten werden als Beispiele für ausgrenzen- des Verhalten genannt. 36. Plant die Bundesregierung bei den Überarbeitungen der bundesweit gel- tenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, für das Handwerk zukünf- tig eine geschlechtergerechte Sprache zu verwenden Die in den Verordnungen verwendeten Bezeichnungen von Personen oder Per- sonengruppen greifen die Formulierungen des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung auf. Bei diesen Gesetzen wurde in diesem Kontext darauf geachtet, möglichst geschlechtsneutrale Formulierungen zu wählen. So spricht das Berufsbildungsgesetz von „Ausbildenden“, „Auszubildenden“, „Prüflin- gen“ und „Prüfenden“.
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Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333