Beobachtung von Funktionsträgern und sonstigen Bürgern der DDR durch westdeutsche Nachrichtendienste

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                   – 11 –                       Drucksache 18/3773 19. Hat nach Kenntnissen der Bundesregierung die Kommunikationsüber- wachung von Dr. Helmut Kohl durch die Nachrichtendienste der DDR nach diesem Treffen in Davos aufgehört, und welcher westdeutsche Nach- richtendienst oder welche andere Sicherheitsbehörde hat das Ende der Überwachung geprüft und bestätigt? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 20. Hat sich im Gegenzug an der Beobachtung und Überwachung von Hans Modrow durch westdeutsche Nachrichtendienste nach dem Treffen in Davos etwas geändert, und wenn ja, zu welchen Änderungen ist es ge- kommen? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 21. In welcher Form und mit welchen Mitteln wurde Hans Modrow während seiner Tätigkeit als Abgeordneter im Deutschen Bundestag im Zeitraum von 1990 bis 1994 durch welche westdeutschen Nachrichtendienste beob- achtet? 22. In welcher Form und mit welchen Mitteln wurde Hans Modrow während seiner Tätigkeit als Abgeordneter im Europäischen Parlament im Zeit- raum von 1999 bis 2004 durch welche westdeutschen Nachrichtendienste beobachtet? Die Fragen 21 und 22 werden im Zusammenhang beantwortet. Das BfV hat Dr. Hans Modrow während seiner Tätigkeit als Abgeordneter im Deutschen Bundestag im Zeitraum von 1990 bis 1994 und während seiner Tätigkeit als Abgeordneter im Europäischen Parlament im Zeitraum von 1999 bis 2004 ohne den gezielten Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel beobachtet. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass Erkenntnisse aus der nachrichtendienst- lichen Beobachtung anderer Beobachtungsobjekte des BfV oder Erkenntnisse von LfV aus deren nachrichtendienstlicher Beobachtung der PDS bzw. ande- rer Beobachtungsobjekte in der Akte enthalten sind. 23. Wie viele Funktionsträger oder sonstige Bewohner der DDR waren nach Kenntnis der Bundesregierung von den „G-10-Maßnahmen“ gegen west- deutsche Privatpersonen mit DDR-Kontakten betroffen? Der Gesetzgeber hat bereits in der Erstfassung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 sowie in den nachfolgenden Novellierungen strenge Datenhaltungsregelungen zu aus G10- Beschränkungsmaßnahmen erlangten Daten festgelegt. So war die Durchfüh- rung von Beschränkungsmaßnahmen stets an einen konkreten Zweck gebunden. Sofern die durch diese Maßnahmen erlangten Daten zur Zweckerreichung nicht mehr erforderlich waren, waren und sind sie gemäß den gesetzlichen Vorgaben unter Beaufsichtigung eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu vernichten bzw. unwiederbringlich zu löschen. Aus diesen Gründen ver- fügen BND und BfV sowie deren Fachaufsichtsressorts nicht (mehr) über die für eine Beantwortung der Frage notwendigen Informationen. Entsprechend konn- ten zu dem in der Fragestellung bezeichneten Personenkreis in den betreffenden Archiven (soweit erschlossen) keine Unterlagen ermittelt werden.
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Drucksache 18/3773                                                   – 12 –                     Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24. Trifft nach Kenntnis der Bundesregierung die Aussage des damaligen DDR-Innenministers Peter Michael Distel zu, dass sich noch im Septem- ber 1990 „Agenten des Bundesnachrichtendienstes in Ostberliner Minis- terien“ befanden, und wenn ja, um wie viele Personen in welchen Funk- tionen handelte es sich dabei? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 25. Welche Aktenbestände mit Informationen zur Beobachtung von Funk- tionsträgern und sonstigen Bewohnern der DDR durch westdeutsche Nachrichtendienste existieren in den entsprechenden Bundesministerien, Bundesbehörden und Bundesarchiven (z. B. BArch, BfV, BND, Aus- wärtiges Amt, Bundeskanzleramt, Stasiunterlagenbehörde), und welchen Umfang haben diese Dokumente (bitte nach Aufbewahrungsort und Um- fang in laufenden Metern aufschlüsseln)? Es wird auf die Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 26. Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils wo und unter wel- chen Voraussetzungen Akteneinsicht möglich? Eine Aktensicht ist, soweit es sich um Registraturgut der Bundesregierung bzw. der betreffenden Bundesbehörden handelt, unter den Voraussetzungen des In- formationsfreiheitsgesetzes (IFG) sowie nach § 5 Absatz 8 BArchG und, soweit es sich um Archivgut des Bundesarchivs handelt, nach den Vorschriften des BArchG möglich. Hinzuweisen ist im hier interessierenden Zusammenhang jedoch auf die Be- reichsausnahme für Nachrichtendienste in § 3 Absatz 8 IFG: „Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, […] 8. gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.“ Diese Bereichsausnahme gilt nach der Rechtsprechung auch für Unterlagen der Nachrichtendienste, die in anderen Behörden (wie beispiels- weise dem Bundeskanzleramt oder dem Bundesministerium des Innern) im Rahmen von deren Rechts- und Fachaufsicht vorgehalten werden. Der BND hat in erheblichem Umfang Unterlagen an das Bundesarchiv abgege- ben, die dort unter der Bezeichnung B 206 einsehbar sind. Zudem befinden sich weitere Unterlagen beim BND, die derzeit noch nicht deklassifiziert sind und zu denen nach den gesetzlichen Vorschriften des BArchG auf Antrag Zugang ge- währt wird. Auf Antrag offengelegte Unterlagen sind im BND einsehbar. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
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